{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-12-21_1_StR_419_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-12-21","aktenzeichen":"1 StR 419/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Jose? DB Em aus CE, geboren\nam U. EEE ED ir EEE\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 1, Strafsenat des Rundesgerichtahofs in der\nSitzung vom 21. Dezember 1951, an der teilgenommen\nhabenz\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Peetz\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Dr.Geier\n\nBundesrichter Dr.Jagusch\nals beisitzende Ridhter\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nala Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeanter der Geschäftastelle,\n\nfür Recht erkannt: “ » u\n\nAuf die Revision der Stastsanwaltschäft wird. das\nUrteil des Schwurgerichts in Amberg vrm 7. Mai\n1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben, Die Sache wird zur neuen Vi erhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kusten des Rechts-\n\nmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\nRn\nes\n\nee ET\n\n-«d 64 .\n\n“\nr\n>\n\nLi}\n\n«ur 2 es\n\nww aründe:\n\nIo Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der\nAngeklagte in.der Nacht. zum 11. November 1950 seinen Sohn Georg durch einen Schuss aus einer Armee-Pistole 08 getötet hats Es hat ihn freigesprochen,\nda. seine \"Handlung d durch Notwehrr geboten gewesen\nsei. .\nII, Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts und der §§ 261, 338\n\nNr 7 StPO rügt, ist im Ergebnis begründet.\n\nle Die Urteilsgründe sind nicht so vollständig\n\nund klar, dass sie dem Revisionsgericht die Prüfung\nermöglichen, ob das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei eine Notwehrhandlung angenommen hat. Sie\nlassen schon nicht deutlich erkennen, welche Vorstellung der Angekleg te von’ dem Verhalten seines\nSohnes hatte, als er die Schüsse auf ihn abgab.\n\nDas Schwurgericht nimmt bie rzu in erster Linie auf\neinen Beschluse des Bayerischen Obersten Landes--\n\n. gerichts Bezug, das ale Beschwerdegericht zu ent-\n\nscheiden hatte, ob die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Ehefrau zutreffend abgelehnt worden\nwar. Die Urteilsgründe schliessen jedenfalls die\nMöglichkeit nicht aus ( S 6 WA }, dass das Schwurgericht die Erwägungen der Beschwerdegerichts_ els\n\"Feststellungen\" übernommen hat. Das durfte es\nnicht, es hatte sich allein aus dem Inbegriff der\nHauptverhandlung seine Überzeugung zu bilden (§ 261.\nStPO) und sich darüber deutlich im Urteil EUSZU:\n\nsprechen, a\n\nEEE\n\n5 06 222 .\\20922° 799\n\nen\n\nKm\n\na\n\n“ ” Bes \"2 ’\n2 eo... Zen ..\ngr 22 an ar0e dr mn be te\n\nu Er nr\n\n“ >\n.\nIr 3\nee ae ermen n\n\nBe 2 SyZ 207\n\nnn wenn .\n\nEBEN S\n2: KW Fa Im\n\n2 .De PER .. .\n\nRr%%\n\nnn, »\n\n> Bi\nr .\n..'. .\n- v\nBES Be\n\nMRS.\n\n.\nwere\noo.\n\nP\n. f\n17\nut\nBe\n7)\nNerie\n.\n‘\n\n.—\n\n3\n\n20 Die Urteilsgründe A ssen auch nicht .erkennen,\nob die Handlung zur Abwehr des Angriffs erforderlich war (§ 53 StGB). Der Angeklagte hat drei\nSchüsse in Richtung der gegenüber liegenden Küchentür abgegeben, zwei weitere aber gegen die Ecke\ndes.-Flurs, Diese beiden Schüsse sind den drei gegen die Türe abgefeuerten nachgefolgt (S 4 UVA).\nDas Urteil gibt keinen Aufschluss, warum der Angeklagte die Schussrichtung gewechselt hat. Es ist\nnicht auszuschliessen, wie die Staatsanwaltschaft\ngeltend macht, dass der Getötete sich nach den\nersten Schüssen in die Flurecke zurückgezögen und\nvon seinem Angriff Abstand genommen hatte. Eine\nhinreichende Erörterung dieser für die Entscheidung wesentlichen Frage lassen die Urteilsgründe\nvermissen, so dass das Revisionsgericht nicht\nprüfen kann, ob die Annahme des Schwurgerichts\nwechtlich bedenkenfrei ist, der Angeklsgg te sei\nnieht über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen.\n\nDas Urteil mußte deshalb aufgehoben werden.\n\nDie Tntscheidung entspricht dem Antrag des\nIberbundesanwalts;- i\nIIIe In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht auch versuchen. müssen, zu klären, welcher\nSchuss den Getöteten getroffen hat, insbesondere\nob einer von den in die Flurecke abgefeuerten.\nDie festgestellten Einschläge und der an.der lei.\nche festgestellte Schusskanal. können hierzu Aufkläxrungsmöglichkeiten bieten, die das Schwurge--\nricht ausschöpfen muss, erforderlichenfalls unter\nZuziehung eines Schießsachverständigen.\n\nAhr\n\nWenn das Schwurgericht wieder feststellt,\nder Angeklagte abe, als er seinen Sohn tot vor\nsich liegen sah, gesagt: \"Da ha®@t Du dei War\",\nso wird es zu der Bedeutung dieser Äusserung\nStellung nehmen müssen ern sie als Befriedigung\nüber den Tod auszulegen wäre, könnte sie Schlüs-\n. se auf den inneren Tatbestand zulassen,\n\nRichter Dr.Peetz Mentel\nDr.@eier Jagusch\n\nL 22\n\n#","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-21/1-str-419-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-21/1-str-419-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:02.106330+00:00"}}