{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-12-18_1_StR_662_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-12-18","aktenzeichen":"1 StR 662/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 OR. P Pr\n\n& StR 662/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n‚gegen\n\nden Hilfsarbeiter Gustav VB aus Tag dort j u\ngeboren om EP 1925, 2.71. in Untersuchungshaft, ;\n\nwegen Uhzucht mit Kindern en\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender, !\nBundesrichter Dr, Peetz e.\nBundesrichter jiantel .\nBundesrichter Glanzmann on\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter, 21H\nOberstaatsanwalt Dr. muy e\n'als Vertreter der Bundesanwaltschaft, re\nJustizangestellter Y\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts in Freiburg i.Br. vom 3. August 1951 |\nwird verworfen, : a,\n\nd.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu u;\ntragen, ;\n\nVon Rechts wegen Eur:\n\n1.) Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines,\nVerbrechens der vollendeten und eines Verbrechens. der\nversuchten Unzucht mit einem Kinde (88 176 Abs 1 Nr 3, 43,\n74 StGB) zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nfünf Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. j\n\n20) Soweit die Revision den Schuldspruch beanstandet,\nerschöpfen sich ihre Ausführungen in unzulässigen Angriffen\ngegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung, die keine Rechtsfehler oder Widersprüche enthalten und\ndaher für das Revisionsgericht bindend sind. Ein Widerspruch\nkann auch nicht etwa darin gefunden werden, dass das Landge-\n‚richt im Falle des Mädchens Christa il. die Behauptung des Angeklagten, die Ausführung des beabsichtigten Sittlichkeitsver--\n\"brechens aus Reue unterlassen zu haben, als nicht widerlegbar\nerachtet, im Falle des Mädchens Adina Sch. dagegen festgestellt\nhat, der Angeklagte sei nur durch das Hinzukommen anderer\nMädchen und vor allem eines Mannes von der weiteren Durchführung seines verbrecherischen Vorhabens abgehalten worden.\n\nAuch den Grundsatz \"in dubio pro reo\" hat’ das Landgericht\nnicht verletzt. Dieser Grundsatz greift nur Platz, wenn das\nGericht Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat. Das Land-\n\ngericht ist aber in beiden Fällen von der Schuld des Angeklag-\n\nten voll überzeugt. Der rechtlichen Würdigung ist ebenfalls\nkein Fehler zum Nachteil des Angeklagten zu entnehmen. Der. :,=\nSchuldspruch wird sowohl zur äusseren als auch zur inneren\nTatseite durch die Feststellungen getragen. Dass das Landgericht im Falle der Adina Sch. nicht geprüft hat, ob der\nAngeklagte in Tateinheit mit dem versuchten Verbrechen nach\n\n- 3.\n\nPIE TGBERERE LE Br\n\naz\n\n-3 -\n\n§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB sich der versuchten Notzucht nach\n\n§§ 177, 43 schuldig gemacht habe, beschwert ihn nicht.\nEbensowenig gereicht es zu seinem Nachteil, dass ihn das\nTlandgericht im Falle der Rosemarie K, zwar nach den Urteilsgründen, nicht aber im Urteilssatz von dem Verbrechen nach\n\n§ 176 Abs 1 Nr 1 StGB (richtig: § 177 StGB) \"freigesprochen\"\nhat. Da bei Bejahung des inneren Tatbestandes des Verbrechens\nnach § 176 StGB Abs 1 Nr 1 dieses Verbrechen und das Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3, wie der Eröffnungsbeschluss\nzutreffend angenommen hat, tateinheitlich zusammentreffen\nwürden, war für eine Freisprechung aus: dem rechtlichen Gesichts\npunkte des § 176 Abs 1 Nr 1 St@” kein Raum; das Landgericht\nhatte nur in den Urteilsgründen zu erörtern, aus welchen\nGründen es den Tatbestand üleses Verbrechens verneint (R6St\n52, 190).\n\nVergebens kämpft die Kevision auch gegen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nan, Das Landgericht hat rechtlich bedenkenfrei die förmlichen\nVoraussetzungen des § 20 a Abs 2 StGB als gegeben erachtet. Es\nhat zutreffend die Sittlichkeitsverbrechen, wegen deren der\nAngeklagte an 3. Januar 1947 verurteilt worden ist, als vorsätzliche Taten im Sinne des § 20 a Abs 2 mit herangezogen.\nDie mindestens drei Straftaten brauchen nicht gleichzeitig\nabgeurteilt zu werden (RGSt 68, 3303 77, 98). Die Frage der\nsog. Rückfallverjährung nach § 20 a Abs ? hat das Landgericht ebenfalls rechtsirriumsfrei in verneinendem Sinne entschieden, Bei der sachlichen Prüfurg, ob der Angeklagte ein\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, hat das Landgericht\ndie dem Urteil vom 3. Januar 1947 zugrunde liegenden und die\nvon dem Angeklagten nunmehr begangenen Sittlichkeitsverbrechen, etenso auch seine Gesamtpersönlichkeit in genügender\nWeise gewürdigt. Worauf der verbrecherische Hang beruht, der\nden Täter zum gefährlichen Gewohnheitswerbrecher stempelt,\n\n-4-\n\nu\n:\n*\n\nısi entgegen der Meinung der Revision unerheblich. Es macht\nkeinen Unterschied, ob der Hang angeboren oder durch ver...\nschuldete oder unverschuldete Umstände erworben oder gesteigert worden ist, Nlassgebend ist allein, dass er besteht und\ndie künftige Begehung weiterer nicht unerheblicher Straftaten\n\ndurch den Täter wahrscheinlich macht (Rest 69, 129, 131),\nwie es hier das Urteil bedenkenfrei feststellt,\n\nOb das Landgericht bei der Strafbemessung von der\nın§ 20 a Abs 2 StcB vorgesehenen Möglichkeit der Straf...\nschärfung Gebrauch machen wollte, lag in seinem pflichtgemässen “rmessen,\n\nAuch die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 e\n\" StGB begegnet keinen Bedenken, Das Landgericht hat Testgestellt, dass der Angeklagte nach Verbüssung der gegen ihn\nerkannten Strafe mit, grösster Wahrscheinlichkeit sein straf- .\nbares Verhalten als gefährlicher Jugendverderber fortsetzen\nwerde. In einem solchen Falle ist der Tatrichter nach der\nzwingenden Bestimmung des § 42 e steB verpflichtet, die\nSicherungsverwahrung anzuoränen, es sei denn, dass andere\nminderschwere Wassnahmen oder Umstände einen ausreichenden\nSchutz der Allgemeinheit vor dem Täter bieten können (RGSt-68, 271: 72, 356). Das Landgericht hat, allerdings diese\nFrage nicht ausdrücklich erörtert, Jedoch ergibt sich aus\nden übrigen Urteilsfeststellungen zweifelsfrei, dass hier\nandere Möglichkeiten für den Schutz der Allgemeinheit aus- \\\nscheiden. Das Landgericht durfte sich daher näherer Ausführungen hierzu enthalten,\n\nAuch die Aberkennung der bürgerlichen iihrenrechte ist\nbedenkenfrei,.\n\nBe\n\nand Be ERS\n\nor\n\n-5_\n\n3.) Die Kevision des Angeklagten war hiernach als unbe.\ngründet zu verwerfen,\n\nEs besteht kein Anlass, entsprechend dem Antrag der\nRevision die seit dem 3, August 1951. weiter. erlittene\n\nUntersuchungshaft aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweis\nauf die Gesamtzuchthausstrafe anzurechnen,\n\nRichter Dr, -eeiz Mantel\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-18/1-str-662-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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