{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-12-18_1_StR_543_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-12-18","aktenzeichen":"1 StR 543/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Vorschrift schützt nicht nur im klinischen\n’ Sinne geisteskranke Frauen, sondern auch solche,\ndenen wegen angeborenen Schwachsinns die\nFähigkeit abgeht, angesonnenen ausserehelichen\n\"Geschlechtsverkehr als unzüchtig zu erkennen\nund abzulehnen. Indes ist die innere Tatseite\nin solchen Fällen besonders sorgfältig zu prüfen (Schwachsinn \"mittleren Grades\"), Die\nEntscheidung schliesst sich an RGSt 70, 32 an.","text_plain":"’\n\nDue\n\n' Für das Nachschlagewerk ! an\nFür die Amtliche Sammlung |! Bi\nGesetz; StGB § 176 Abs I Nr 2 ar\n\nor\n\nRechtssatz: Die Vorschrift schützt nicht nur im klinischen\n’ Sinne geisteskranke Frauen, sondern auch solche,\ndenen wegen angeborenen Schwachsinns die\nFähigkeit abgeht, angesonnenen ausserehelichen\n\"Geschlechtsverkehr als unzüchtig zu erkennen\nund abzulehnen. Indes ist die innere Tatseite\nin solchen Fällen besonders sorgfältig zu prüfen (Schwachsinn \"mittleren Grades\"), Die\nEntscheidung schliesst sich an RGSt 70, 32 an.\n\nAktenzeichen 1 StR .543/51\nUrteil vom 18. Dezember 1951 Landgericht Augsburg\n\n1_SUR 543/51\n\nIm\n\nNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Molkereigehilfen Jonenn L REED\n\naus Dog, Krs. CE, geboren an 9. DEE\n\nin OD 0/5: ;\n\nwegen Nötigung zur Unzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Dezember 1951, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Jantel.\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals bejsitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. GEREE>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,.\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Augsburg vom 22. Mai 1951 .\nmit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nTan\nwas“\n\n&\n\nEn\nI:\n\n2%\nget\n\n62\n\n=\n\nRe\nfrz\n\n.. -\" ..\nRn > © wu. 4\n2.07% 4 en x . 2 N yr ec BR . . .“. .\n£ .\n\nPr. PR\n\nGründe?\n\nDer Angeklagte ist wegen Nötigung zur Unzucht\n(§ 176 Abs 1 Nr 2 StGB) verurteilt, weil er mit einer\nSchwachsinnigen lange Zeit hindurch geschlechtlich verkehrt hat. Seine Revision hat zur inneren Tatseite\n\nErfolg. en,\n\n\"Die Ablehnung des Antrags, das vom Angeklagten\nmissbrauchte Mädchen in einer Heilanstalt auf seinen\nGeisteszustand untersuchen zu lassen, ist nicht zu beanstanden, ohne dass es hier darauf: ankommt, ob die beantragte Untersuchung mit Rücksicht auf § 81 c StPO\nüberhaupt zulässig gewesen wäre, In der Hauptverhandlung hat.\nsich der sachrerständige Gerichtsarzt Dr. Engler über die\ngeistige Beschaffenheit der We geäussert. Das Landgericht\nhat dem Sachverständigen folgend die Überzeugung erlangt,\nder angeborene Schwachsinn der WB nähere sich dem\nmittleren Grade, Unter diesen Umstiinden brauchte das\nLandgericht hierüber keinen weiteren Sachverständigen zu\nhören, weil 'es sich schon eine feste Meinung gebildet\nhatte, § 244 Abs 4 StPO . Eine der in dieser Vorschrift\nangeführten Ausnahmen nat die Verteidigung weder behauptev noch dargetan.\n\nDagegen greift die Sachrüge durch.\nGeisteskrank im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 2 StGB\n\nist auch eine Frau, die wegen angeborenen Schwachsinns\nausserstande ist, zwischen einer mit dem Sittengesetz\nvereinbaren und einer ihm widerstreitenden Befriedigung\ndes Gerchlechtstriebs zu unterscheiden und dem an sie gestellten Verlangen ausserehelichen Beischlafs mit freier\nEntschliessung zu begegnen, RGSt 70, 32 und HRR 39, 722,\n\n- 3. Kr\n\nsum ae\n\nzei\nre\n\n1\n11\ni\n\nDie Vorschrift schützt in Nr 2 solche Frauen gegen den\nMissbrauch zum ausscerehelichen Beischlaf, die willenlos,\ntewusstlos oder in dem dargelegten Sinne geisteskrank\n(oder geistesschwach) sind, in Nr 3 allgemein Personen\nunter 14 Jahren gegen unzüchtige Handlungen aller Art,\nDer geistige Zustand der missbrauchten Frau muss, wie\ndieses gesetzliche Nebeneinander gleicherweise strafwürdiger Sachlagen zeigt, also derart beeinträchtigt sein,\ndass ihr die Erkenntnis abgeht, der ihr angesonrene Beischtaf sei unzüchtig; das Gesetz will solche Personen\ngegen geschlechtlicten Missbrauch schützen, die sich\n\naus den im Tatbestand der Nummern 2 und 3 bezeichneten\nGründen nicht selbst dagegen schützen können, sei es aus\nWillens- oder rkenntnisgründen, Immerhin ist dem angefocht\nner Urteil zu entnehmen, dass das Landgericht mit dem ärztlichen Sachverständigen einen dementsprechenden Grad\nvon Schwachsinn bei der WB für erwiesen erachtet, In- |\nsoweil ist Jdie Rovision nicht .begründet, weun auch die\nbisherigen Urteilsangaben knapp sind. Mit den Einwendungen\nder Revision hiergegen wird sich die neue Hauptverhandlung auseinanderzusetzen haben.\n\n‚Anders liegt es bei der inneren Tatseite, Die Ausdehnung des Herkmals \"geisteskrank\" auf gewisse stärkere\nGrade angeborenen Schwachsinns, die die Rechtsprechung\nwegen des: Schutzzweckes des § 176 vornimmt, fordert die\nbesonders sorgfältige Prüfung der inneren Tatseite in\nsolchen Fällen, Viele im klinischen Sinne Geisteskranke\nsind schon äusserlich ohne weiteres als solche erkennbar,\nso dass auch die innere Tatseite des § 176 Abs I Nr 2\nregelmässig erfüllt und leicht zu prüfen sein wird. Anders\nbei Schwachsinn, der sich’ gerade noch innerhalb der hervor\ngehobenen Grenze des Straftetbestandes hält. Die darauf be” i\n\nA...\n\nzuhende Urteils- und Hemnungslosigkei.t des Schwachsi.nnıgen\ngegrnüter geschlechtlichen Ansinnen offenbari sich unter,\nUmständen erst dem geschul.ten, aufmerksamen Beobachter oder\ndoch erst nach längerem Beisammensein, In solchen Fällen\n\nist es im allgemeinen nicht mit der Feststellung getan,\n\nder Angeklagte habe z.B. einen Schwachsinn \"mittleren Grades\ngekannt\", Wesentlich ist vielmehr, ob er die Unfähigkeit der\nFrau erkannt hat, dem an sie gestellten geschlechtlichen Ansinnen mit freier Entschliessung zu begegnen und es als un-\n\nsıt+lich abzulehnen, Bestimmend defür ist wiederum nicht die\n\näusserlich mehr oder weniger widerstandslose Hinnahme des\nBeischlafs durch die Schwachsinnige oder sogar ein äusserlich erkennbar gewordenes Verlangen danach, sondern das\nMass ihrer Fähigkeit, ihr Geschlechtsverhalten sittlich\nzu beurteilen und nach sittlicher Einsicht zu lenken, Erkennt\nder Täter, dass ihr diese geistige Fähigkeit abgeht, so ist\nder innere Tatbestand erfüllt, ohne dass e& auf den \"Grad!\ndes Schwachsinns, der dem Beurteiler für sich allein nicht\nviel zu sagen braucht, weiter ankommt.\n\nDie bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite\nsind allzu knapp, um erkennen zu lassen, ob diese Grunusäise\ndie sich aus der Besonderheit des Grenzfalles ergeben, von\nTatrichter beachtet worden sind. Eine neue Hauptverhandlung\nist zu diesem Zwecke notwendig.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\nGlanzmann Jagusch\n\nar,\n\nmi?\n\net mu une","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-18/1-str-543-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81c","ref_norm":"81c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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