{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-12-18_1_StR_542_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-12-18","aktenzeichen":"1 StR 542/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2522 081 4\n\nı StR 542/51\n\nBat en\n\nh\n\nim. s\n\nERTL\n\nIm Namen des V olkes\n\nIn der Stirafsache\ngegen\n\nnut\n\nden früheren Behördenangestellten Gottfried S um .\naus Sci, dort geboren an. =“. 2.21. in oo\n\nUntersuchungshaft, £\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.a. u\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 18. Dezember 1951, an der teilgenommen\nhaben;\n\nEr\n\nBSSÄRLT:_ ER\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter üantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der .Bundesanwaltschaft,\nJustizengestellter\n‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nr\nWet WORT Dec\nwre\n\nfür liecht erkannt;\n\nAuf die Revisicn der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Offenburg vom 28. Juni 1951 mit\nden ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen, z\n\n=\n\n.\nun ne Mr a ansteuern EZ net lehnt ander an DONE N y\n\n- Von Rechts yegen.-\n\n.\n\nAyo\n\npt\n..\ni\nÄ\n\nmet nKeiznn.\n\nEn\n\n&n;5\n\n- 2.\n\nGründes3g\n\nDer Angeklagte, der Sachbearbeiter beim Kreisamt'\nfür Soforthilfe war, ist wegen fortgesetzter schwerer\nAmtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) in Nateinheit\nmit Urkundenfälschung (§ 267 StEB) zu einen Jahr acht\nsäonaten Gefängnis verurteilt. ör hat sich in 22 Fällen\nSoforthilfeleistungen, die an ihn zurückgezahlt wurden,\nzugeeignet. In 6 der Fälle hat er nach der Annahme des\nLandgerichts die Amtsunterschlagung unter einem strafschörfenden üerknal nach § 351 StGB begangen. In 4 der\nFälle hat er falsche Suiwtungen angeblicher ümpfänger\nhergestellt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt, dass nicht\n\nauch in den Fällen 5,6 und 7 schwere Amtsunterschlagung\nnach § 351 angenommen wurde. -Die Rüge ist im Ergebnis\nbegründet.\n\n1. Das “andgericht nimmt an, dass die beim Amt\n\nfür Scforthilfe geführten Karteiblätter in ihrer Gesamtheit ein Register im Sinne des § 351 dargestellt\nhätten. Geht man hiervon aus, so ist. zunächst im Fell 7\nschwere Amtsunterschlagung nicht einwandfrei verneint,\ndenn der Angeklagte hat den Eingeng der zurückbezahlten\n200 Dil auf dem Karteiblatt eingetragen. Das Landgericht\nmeint, dadurch sei das Karteiblatt nicht unrichtig geworden, weil der Betrag tatsächlich an den Angeklagten\nbezahlt worden sei. Nach den Urteilsfeststellungen war\nder Angeklagte aber, wie er wusste, weder zuständig noch\nbefugt, Zahlungen für das Amt entgegenzunehmen, Dies\nsteht zwar, wie das Landgericht richtig ausführt, einen\nEmpfang in amtlicher “.igenschaft (§ 350) nicht entgegen;\n\n- 3.\n\n. er .\no.:\nne\n\n“he ann\n\non\n\n.\n. .\nBu PIE\nen ur.\n\nLuiun\niu nenn\n\nDev\n\nse ee ei ne\n\nem\n\nIc 2\n\nü\n&\n|\n\n‘in der winnehmespaite des Karteiblatts rot als Aussen.\n\ndenn der “inzahler hielt den Angeklagten für zuständig,\nund dem Angeklagten war das bewusst (vgl RGSt 51, 113: 71,\n106}. Gleichwohl war aber die Zahlung an den unzuständigen\nAngeklagten keine wirksame Rückzahlung. Dazu wäre die\nAblieferung des Geldes bei der Kreiskasse erf-rderlich gewese\nDa der Angeklagte diese Ablieferung unterlassen hat, durf.-\nte er auf Grund der an ihn selbst geleisteten Zahlung: ..\nauch nicht den Eingang des Geldes verbuchen. Durch die\ndennoch vorgenommene Verbuchung wurde die Kartei unrichtig, und zwar \"in Beziehung auf die Unterschlagung\";\n\ndenn der Angeklagte wollte, wie das Urteil feststellt,\nmit seiner Buchung die «ntdeckung der Unterschlagung erschwerg.\nviren... In den Fällen 5 und 6 sind die Urteils--\nfeststellungen unklar. Zum Falle 5 gibt das Urteil\n\nbei der Schilderung des Sachverhalts (UA S 5) an, der\nAngeklagte habe zwar den zurückzuzahlenden Betrag von 272 IM\n\nstand vermerkt, den tatsächlichen Eingang aber nicht eingetragen. Bei der rechtlichen Würdigung geht das Gericht\ndagegen davon aus, der Angeklagte habe auch die Einnahme\nauf dem Karteiblatt vermerkt (S 10). Wäre das der Fall,\nso wären die Voraussetzungen des :§ 351 ohne ausreichenden Grund verneint, Im Falle 6 schliesslich stellt das\nUrteil auf Seite 5 der UA fest, dass der Angeklagte den\n#ingang der 210 :.DM: \"in den Akten\" schwarz vermerkt habe,\nwährend auf Seite 10 der UA von einem solchen Eintrag\n\nin der Kartei die Rede ist, Vermutlich meint das Landgericht hier mit Kartei und Akten dasselbe, Die An-.\nwendung des § 351 kann auch in diesem Falle zu\n\nUnrecht abgelehnt sein. weil der Betrag - wie auch\n\nim Falle 5 - nicht an die Kreiskasse abgeführt wurde,\n\n- 4 -.\n\n£ BI «\n\nrn\n7\n\nHiernach ist entgegen der Ännahme des Jandgerichts\nim Falle 7 das Kerteiblatt unrichtig geführt, während in den\nFällen 5 und 6 diese üöglichkeit nach den Feststellungen\nnaheliegt, Ob freilich diese unrichtige Führung für die\n\nAnwendung des § 351 hinreicht, kann an Hand der Feststellungen R\n\nnicht abschliessend beurteilt werden. Dass das Landgericht\ndie Gesamtheit der Karteiblätter als ein Register angesehen\nhat, ist an sich unbedenklich. Möglicherweise ist auch schon\ndas einzelne Karteiblatt ein Register. Das Urteil teilt jedoch nichts darüber mit, zu welchem Zweck die kartei diente,\nwas in den Karteiblättern niederzulegen war, wer die Führung\nder \\ertei angeordnet hat, und ob ihre Führung oder wenigstens\nWitführung dem Angeklagten dienstlich oblag, Wegen unrichtiger llegisterführung ist die Strafe nur dann nach § 351 zu\nschärfen, wenn das Negister der .öintragung oder Kontrolle\n\nder sinnahmen oder Ausgaben diente, wenn es dazu durch Anerdnung der zuständigen vorgesetzten Stelle, mindestens im\nVege der Dienstanweisung, bestimmt war, und wenn dem Ängeklagten die Führung oder Witführung des Registers dienstlich .\noblag; in dieser Beziehung würde, ‚gie Verpflichtung zur\nAnbringung von Sichtvermerken oder zur Mitzeichnung genügen\n(RGSt 43, 207; 67, 175, 178; JW 1928, 840; 1933, 1957 5HRRI1941,\n574).\n\nDie Feststellungen in den. Fallen 5,6 und 1q tragen also\nweder die Verneinung noch die Bejehung der Voraussetzungen\ndes § 351. Das Hechtsmittel der Staatsanwaltschaft muss\ndaher »rfolg haben. Da der Angeklagte wegen einer fortgesetzten -\n\nen vn\n\na .\n“endet ar aan mn\n\nSurfen N sehe\n\nN\n2 .\n®\nZe\nBe ..\n\nTat verurteilt ist, für eine und dieselbe Tat aber die Schuläfra-\n\nge nur einheitlich festgestellt werden kam, unterliegt das ,\nUrteil in vollem Umfange der Auftiäbung.\n\n2. Die Sachrüge der Staatsanwaltschaft verpflichtet das\nRevisionsgericht, das Urteil auch im übrigen darauf zu\n\n-5.\n\nmsn ie\n\nnn TE\n\n5.\n\nprüfen, ob es zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten #\ndas sachliche echt verletzt (§§ 301, 352 StPO).\n\na) Inden Fällen 1, 2, 3 und 4 hat der Angeklagte auf dem\nZahlbogen die Unterschriften angeblicher Zahlungsempfänger\nfälschlich hergestellt, um seine Unterschlagungen zu verdschen.\nMit Recht ist das als Urkundenfölschung gewürdigt. Das iamygericht hat in diesen Fällen ferner schwere Äntsunterschuß:\ngung angenommen. Es sieht jeden Zahlbogen als ein der Kon.\ntrolle der Äusgaben dienendes Kegister an. Das ist, da der#”\nZahlbogen \"alle Auszahlungen an den einzelnen Soforthilfe«f.\nempfänger nachweisen\" sollte, unbedenklich (vgl RGSt 58,\n236). Bedenken ergeben sich aber deshalb, weil das Urteil f\nnichts darüber feststellt, ob der Zahlbogen amtlich verge-J.\nschrieben, und inwieweit er von dem Angeklagten zu führen\noder mitzuführen war. Als Führung käme z.B. der Eintrag\nder von dem «mpfänger zu quittierenden Einzehlungsbeträge\nin Betracht. ’\n\nIn den Fällen 1, 2 und 4 hat der Angeklagte ferner #:\nauf dem Zahlbogen und dem Karteiblatt, im Falle 3 auf den ff’\nZahlbogen und dem Leistungsnachweis die Sterbetage der _\nSeforthilfeempfänger falsch eingetragen, um seine Unterschlagungen zu verschleiern. Das Landgericht hält diese\nkinträge für unrichtige Belege im Sinne des § 351, die\nder Angeklagte zu Eintragungs- und Kenir:lilregistern in °\nBeziehung auf seine Unterschlagung vorgelegt habe, Hierge-f''\ngen ist denn nickts einzuwenden, wenn die Zahlbogen, die\nKartei und die Leistungsnachweise Register waren, die zur\nzintragung „der Kontrolle der Kinnahmen und Ausgeben. bestimmt waren (siehe oben), «der wenn die Vermerke des Angef:\n\n6 -\n\n6\n\nklagten der Führung sonstiger'derartiger’ Register, Bücher\noder Pechnungen zugrunde zu legen waren, Vorgelegt ist\n\nein Beleg schon dann, wenn er zu den Akten und damit in\nden Geschäftsgeng gebracht ist (RGSt 58, 236; HRR 1936,\n375). Die Vorlage unrichtiger Belege würde auch dann K\nunter § 351 fallen, wenn die Nechnungen, Register oder u\nBücher, für die die Belege bestimmt waren, von einem andern Beamten als dem Angeklagten zu führen waren (RGSt\n67, 195). u\n\nige pe u, ep ee\n\n- .:-\n\nPEBAR Er SEE: Ce nı\n\npi\nDE en aan we\n\nmine de\n\nb) In den Fllen 10 und 11 hat der Angeklagte euswärtigen Ämtern für Soforthilfe schriftlich die „seträge mitgeteilt, die an die verzogenen Unterstützungsempfänger ausbezahlt worden waren, Zu den Akten des eigenen Amtes brach- :\nte er Schriftstücke, die als Durchschläge dieser Schrei- _. Sn\nben erschienen. Auf den Durchschlägen gab er aber , um seine m\nUnterschlagungen zu verdecken, die bezahlten Beträge doppelt R\nso hech an als auf den Schreiben an die auswärtigen Ämter, :\nDas Landgericht hält die falschen Durchschläge für unrichtige\nBelege im Sinn des § 351. Es hätte jedoch darlegen müssen, ’\nwelchen zur Eintragung oder Äontrolle der Einnahmen oder\nAusgaben bestimmten Rechnungen, Registern oder Büchern\ndie Durchschläge als Unterlage dienten,\n\nDemnach bedürfen die Feststellungen in den unter |\n\na) und b) erörterten Pällen noch der Ergähaung,\nER) u‘ \"\n\n3% Die Strafzumessungserwägungen des Jandgerichts können\nentgegen der leinung der Kevision nicht aus Kechtsgründen\nbeanstandet werden. Das Dandgericht hat dem Angeklagten\n\"in gewissem Masse!\" mildernd zugute gehalten, dass er in\nverantwortliche Stellen des öffentlichen Dienstes gekommen\nsei, ohne eine richtige und vollwertige Srziehung und\nAusbildung für diese Tätigkeit gehabt zu haben. Dieser\n\n-71-\n\nEde\n\nea\n\n—\n\nui rue Mast“\n\nru\n\ner 7 he\n\n“aber auch nicht angenommen; die Grenzen seines ürmessens #\n\n-71-\n\nAnnahme steht der im Urteil wiedergegebene Lebensgang\ndes Angeklagten nicht entgegen. Die Reifeprüfung und\n\ndie kaufmännische Lehre sind keine Ausbildung zum\nöffentlichen Dienst, Der Angeklagte war allerdings\nwährend des Krieges 2 — 3 Jahre Zahlmeister und nach\ndem Xriege beim Landwirtschaftsamt Viehsachbearbeiter,\nspäter Leiter der Erfassungsstelle, Tas Landgericht\n\nwill aber mit dem von der Revision angegriffenen Satze\nnur der Weinung Ausdruck geben, dass der Angeklagte demit\nricht die übliche Berufsausbildung eines Beamten in verantwertlicher Stellung erfahren habe, und dass jene Tätig. 9\nkeiten nicht geeignet gewesen seien, ihm die besondere Pflicht\nauffassung eines Staatsdieners zu vermitteln. Das mildernd Bi\nzu berücksichtigen, lag noch im „rmessen des Tatrichters, Ihsselbe trifft auf den weiteren Gedanken des Landgerichts uf\nder Angeklagte sei durch seinen Hausbau in eine gewisse :\nZwangslage geraten, nachdem sein Schwiegervater gestorben und\nder erwartete Zuschuss seines Vaters ausgeblieben sei. Es\nist richtig, dass diese Umstände die Straftaten des Ange-.\nklagten nicht ausreichend erklären, Das hat das Landgericht\n\nhat es nicht überschritien, wenn es jene Umstände als\nstrafmildernd gewertet hat, zumal es weiter feststellt,\nder Angeklagte habe die unterschlagenen Gelder nicht\nvergeudet und bescheiden gelebt. Wenn die'Kevision sodann.\nbestreitet, dass der Angelilagte die Absicht gehabt habe,\nden entstandenen Schaden wieder gutzumachen, so setzt\n\nsie sich zu den bindenden Feststellungen des Urteils\n\nin Widerspruch. Bin Rechtsfehler liegt auch nicht darin,\ndass das “sandgericht zugunsten des Angeklagten erwogen hat;\nnur ein kleinerer Teil der fortgesetzten Straftat sei\nunter den strafschärfenden Voraussetzungen des § 351 beganget.\n\nBE ee Ze\n\n-8-\n\nSchliesslich war es auch nicht fehlerhaft, dem Angeklagten im Hinblick auf sein Geständnis die Untersuchungshaft anzurechnen, Die von der Revision angeführte\n„ntscheidung des Senats BGHSt 1, 105 bezeichnet es zwar\nals unzulässig, ein Geständnis mur um seiner selbst willen\nals Strafzumessungsgrund zu verwerten. Das hat das Landgericht.\naber auch nicht getan. Es hat hervorgeh:ben, der Angeklagte\nsei von Anfang an geständig gewesen und habe (daher) dem\nFortgang des Verfahrens keine Schwierigkeiten bereitet,\n\nTas durfte zu seinen Gunsten berücksichtigt werden,\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\n\nGlanzmann „ Jagusch\n\n8\n\nDa Zur\n\nYe ya een\nans. z\n\nair. we rent te\n\n&\n\nBeten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-18/1-str-542-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-18/1-str-542-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:01.825629+00:00"}}