{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-12-18_1_StR_537_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-12-18","aktenzeichen":"1 StR 537/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 537/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Hanälun Sri1re il: Willi U EEE aus ZU, zeboren ...\nam ®@. m GE ;n ö BR: FM\n\n2. den Konditor Heinz M gr aus A, geboren am u\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde Ben\nhat der 1]. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung up\nvom 18. Dezember 1951, an der teilgenommen haben; Ne\nre\nU\nSenatspräsident Richter ee\nals Vorsitzender, . h\n\nBundesrichter Ir, Peetz\nBundesrichter kantel _ a\nBundesrichter Glenzmann a\nBundesrichter Dr,:Jagusch Y\nals beisitzende Richter\nOberstaatsenwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n“\n\nfür Recht erkamnt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Anberg vom 3. Juli 1951 wird\nverworfen,\n\nDie Kosten des Rechtemittels hat die Staatskasse zu\ntragen.\n\n..\n63\n... ..\n. B . ur, . .\nRABEN wu. A ir\nup x. rn Vo eine\nYy\n\nBe...\nü > ne\n\n*\n-\n\n$\nAt\n\nDay re\n\nVon Rechts wegen\n\nce T\n\ner.\n\nx\n\nnn\n\neg\nZI Zn\n\nNie...\nWET En REN\ne-\n\nu\n\n. Bd\n67\n\nER\nRIFF\nRa\n\n%.\nu.\nFaaae\\\n\nee\nBe |\n\nlo\n\n2.\n\n‘ aber hiermit nur einen. unzulässigen Angriff gegen die\n\nzugegeben hatte, Tass darin der Tatbestand eines Sitt-\n\n. lungen bestimmt haben ‚müsste,\n\nY\n-.\n\nar Zr Serie).\n\nD\nPur\n\nBE ER\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Willi Mi»\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Rinde zu einer\nGefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Ten Ange-\n\n176 Abs 1 Mr: 3 StoB- zur Last gelegt waren, hat es trelgesprochen,\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ficht das Urteil 2\nhinsichtlich der beiden Angeklegten an, bei dem Angeklagten...\nWilli Möser ist sie auf das Strafmass beschränkt. Ri\n\nDas Landgericht hat hinsichtlich des freigesprochenen .\" N\nAngeklagten Heinz MP die Glaubwürdigkeit des Kindes |\nSieglinde mit einwandfreier. Begründung verneint. Die\nRevision rügt einen Verstoss gegen die Denkgesetze, führt -\n\ndem Tatrichter vorbehealtene Beweiswürdigung. Die Revision.\ngeht‘ zum Teil von Tatsachen aus, die den Feststellungen\ndes Urteils widersprechen, Tas Landgericht hat ohne\nVerletzung seiner tatrichterlichen Aufgabe nur den Sachverhalt als erwiesen angesehen, den der Angeklagte selbst Be\n\nlichkeitsverbrechens zu sehen sei, hat es mit der rechtlich zutreffenden Begründung verneint, es fehle an der\nwollüstigen Absicht, die den Angeklagten bei seinen Hand- -\n\nDie Aufklärungspflicht hat das Landgericht nicht\nverletzt, Eine eingehendere:Verhehlung:der: Sieglinde: N,;\ndie die Revision fordert, wäre swecklos gewesen, da das\n\n3.\n\ny.\n\nLandgericht sie für unglaubwürdig gehalten hat, Was es .\nsonst noch zur Aufklärung des Sachverhalts hätte tun\n\nkönnen, ist nicht zu erkennen, Hierfür wird auch von der\n“ kevision nichts angeführt, ' BE \\\niR 3, Auch hinsichtlich des Angeklagten Willi U :\n\nenthält das Urteil in dem allein angefochtenen Strafausspruch keinen Rechtsfehler. Er ist entgegen der Ansicht:\nder Revision nicht deshalb mangelhaft, weil nicht sänt- u\nliche Strafzumessungsgründe in das Urteil aufgenommen\nworden sind. § 267 Abs 3 StPO schreibt das nicht vor.\n\nan 4.\n\nTE\nPa nA Een\n\nwer\n”%\n\n: Me Es genügt, dass die Gründe angeführt werden, die das\n\nii Strafmass bestimmt haben (BGH - 1 StR 11/51 - vom 8. Mai’\n\nv R 1951). Diesem ärfordernis genügt das Urteil.\n\n. N n\n=\n\nDie Reyision ist somit unbegründet und zu verwerfen.\n\nvw.\n\nER Maga „N\nREN\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu Wa-\n\nÄ B2 gen. von. = \"\nN E Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes,\n\nSn, anwalts.\n\n: Richter Dr. Peetz _ Mantel 4\n0° Glanzmann Jagusch “u\n|,\n\ne\n8","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-18/1-str-537-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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