{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-12-18_1_StR_443_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-12-18","aktenzeichen":"1 StR 443/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2322 083\n\n1 StR 443/51\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Theaterleiter Josef _H\ngeboren am. EEEEED ED in\n\n2.)die Hausfrau Hedwig A geb. Kögp aus\nTEE /NEEEB, zeboren am. u —=3— N\n\nwegen Meineids und uneidlicher Falschaussage\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nals beisitzende Richter\nOberstaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; B..\n\nDas Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 28. April 1951 .;\nwird, soweit der Angeklagte OBEN yerur ei} ist, uf Wh\nseine Revision und die der Staatsanwaltschaft, und soweit die::\nAngeklagte AED verurteilt ist, auf ihre Revision,\njeweils mit den der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen, ‘aufgehoben, Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an da\nLandgericht zurückverwiesen. Br\n\n\"Von Rechts wegen\n\ner ,®\nwäarrant\n\n®\n\n+2\n\nGründesz3\n\nER 0 or\nER Re .\nBB: 5 TED\nPBIPR\n1072\n\n“2\n\nDer Angeklagte Em hat 1946 namens der Angeklagten / ir.\nA» seiner Schwiegermutter,zwei Ernemann-Projektoren 3\nn ED & Ko in StB verkauft und übergeben. . og\n\n— hatte die Geräte im Sonmer 1945 in und bei Re\nTOD geholt und nach Ste gebracht. ‚Sie hatten . hi\n\nsich damals -- nach der zugunsten des Angeklagten getroffenen Unterstellung der Strafkammer -- im Besitz (nicht Nachlass) des inzwischen verstorbenen Schwiegervaters des\nEEE befunden. Zuvor waren die Projektoren seit 1957\nim Ufa--Theater in POEEEEEEB verwendet gewesen, Als dieses\nTheater im Februar 1945 durch Luftangriff zerstört wurde, -\nwar der Vorführraum mit den ‚Projektoren erhalten geblieben. —\n\nDem Angeklagten war durch die Nitteilung einer gewis- :\nsen Sch@®® schon bald nach dem Iuftangriff bekannt geworden, ,\ndass der Vorführraum nicht zerstört worden war, und dass\nsich darin noch zwei Projektoren befanden.\n\nIn einem Zivilprozess Een. gegen Ufa wegen Feststellung machte die Ufa ihr Eigentum an den von 0] ONE\nverkauften Geräten geltend. ED als Zeuge vernommen, BR:\nsagte in diesem Prozess vor dem bandgericht in Stuttgart Er\nam 2. November 1949 unter Eid u.a. aus: \\ |\n\n\"Ich hielt es für unmöglich, dass die Gegenstände vom °:\nUfa-Theater in PesuEmu> stammten, ‚weil dieses\nvollständig ausbrannte\",,\n\nDie Strafkammer hat ZEEEED wegen fahrlässigen\nFalscheides verurteilt. Er habe bei seiner Vernehmung gewusst\ndass es darauf ankomme, das Schicksal der im Pomp Ufa-.\nTheater verschwundenen: Geräte möglichst genau aufzuklären,\nund deshalb nicht verschweigen dürfen, dass ihm ihr Vorhan:\n\non ne ar > ., N .\n_., Du : BLEI _ SEEN\n.. . ” ET 1.2: -\n\nAy\n\"32\n\n- .\n\nb Zu\n\n3 -\n\ndensein nach der Zerstörung des Theaters bekannt war.\nMeineid — auch mit bedingtem Vorsatz. -hat die Strafkammer\n\"bei vorsichtigster Abwägung des Beweisergebnisses nicht\nmit ausreichender Sicherheit feststellen zu können geglaubtn, “\nDer Angeklagte habe,soweit feststellbar, nicht gewusst,\ndass die von ihm an Ep & Ko verkauften, im Zivilprozess umstrittenen Geräte die nämlichen waren wie die\nfrüher im PB Theater befindlichen, von deren\nVorhandensein nach dem Inftangriff ihm Sch@® berichtet\nhatte,\n\nDas Landgericht hat ferner die Angeklagte AGEEEREEED\nwegen einer am selben Tage und vor demselben Gericht gemachten wissentlich falschen uneidlichen Aussage zu- Strafe\nverurteilt,\n\nDie beiden Angeklagten haben Revision eingelegt, ferner E.\ndie “taatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten ges 1\n\nL. Zur Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDer Oberbundesanwalt, der die Kevision der Staatsanwalt- .\nschaft vertreten hat, ist der Auffassung, die Strafkammer\nhabe die Anforderungen an die richterliche Überzeugung über- .\nspannt. Ob das zutrifft ‚kann dahingestellt bleiben. Der\nAngeklagte hat in seiner Zeugenaussage für seine Ansicht,\ndie Gegenstände könnten nicht aus dem Fe Ufa-Theater stammen, eine Begründung gegeben mit den Worten,\n\"weil dieses vollständig ausbrannte\", Von dieser Be- .\ngründung nimmt die Strafkammer selbst an, sie sei objektiv\nund bewusst falsch gewesen, Da aber auch sie Gegenstand\nder Zeugenaussage war, hätte die Strafkamner den Angeklagten\nwegen Meineids verurteilen müssen, es sei denn, dass er\nnicht erkannt hätte, die Begründung gehöre zur Zeugenaussage und\n\nw. Sal\nRN Wu N ee”,\n> rs .\n\n-\n\n-4-\n\nf&lie unter jadı Eid. Hierüber enthält das Urteil keine\nAusführungen. se kann daher nicht von Bestand bleihen.\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer $\nden Sinn des Nebensatzes \"weil dieses vollständig ä\nausbrannte\" auszulegen haben. Es liegt nahe, dass er Br\nso zu verstehen war, das ganze Theater samt den dort be- ä\n- finälichen Projektoren sei, soweit der Angeklagte gewusst ä\nhabe, ausgebrannt. War dem Angeklagten dieser Sinn seiner Fu\nAussage bekannt, so kann nach den bisherigen Feststellungen\nan einem Meineid kaum gezweifelt werden. Die Aussage ist\ndaimtrehe nur unvollständig, wie die Strafkammer angenonmen hat, enthält vielmehr bewusst unwahre Tatsachen,\n\nII. Zur Revision des Angeklagten eg».\n\nEu\n\nDie Revision bestreitet, dass die im Zivilprozess\numstrittenen Geräte diejenigen seien, die noch 1945\nnach dem Iuftangriff im Ufa-Theater in Pe standen. 3\nDieses Vorbringen scheitert an den bindenden Feststellungen. se\nder Strafkammer, in denen ein Rechtsfehler nicht zu fin- er\nden ist. Was die Revision gegen die Glaubwürdigkeit des er\nZeugen Sch vorbringt, kann das Revisionsgericht nach dem \",\nGesetz nicht berücksichtigen. Nicht unberechtigt ist an sich,\nder Einwand der Revision, die Strafkammer habe der recht- °:\nlichen Würdigung der Zeugenaussage des Angeklagten einen\nanderen Wortlaut zugrunde gelegt als den festgestellten;\ndenn die Aussage des Angeklagten hatte zum Gegenstand\ndie Vorstellungen, die er im Sommer 1945 hatte (\"Ich\nhielt es für unmöglich\"), während die 'Scrafkammer die\nAussage so würdigt, als sage er über seine Vorstellungen\nim Zeitpunkt der #idesleistung, 2. November 1949, aus\n(UA S 21 und 22 \"Ich halte es für unmöglich\"). Da jedoch\n\n-5.-\n\nnew;\n\nI: 5\n\ndes Medizinalrats Dr. Scherp zum Beweis dafür zu erheben,\n\n-5_\n\ndie Strafkammer in diesem Teil der Aussage keine\nVerletzung der Eidespflicht gefunden hat, ist der\nAngeklagte durch den von der Revision gerügten Fehler\nnicht beschwert. Die Verurteilung krankt jedoch an einen\nanderen Mangel. Wenn die Strafkammer schon annahm, der\nAngeklagte habe seine Zeugenpflicht durch Verschweigen\neiner wesentlichen latsache verletzt, so musste sie näher ;\ndarlegen, aus welchem Grunde er zur Offenbarung verpflichtet\nwar. Da nach der unterstellten Überzeugung des Angeklagten\ndie umstrittenen Geräte nicht aus den Piz» Theater\nstammten, ist für das Revisionsgericht nicht ohne weiteres\nerkennbar, dass ihm die Erheblichkeit der verschwiegenen\nTatsache erkennbar war. Das Gericht führt allerdings\naus, der Angeklagte habe aus dem Inhalt des Beweisbeschlus-$\nses und dem Gang der Vernehmung erkannt, worauf es ankorine,\nAllein der Beweisbeschluss ist nicht im Urteil. wiedergegeben,\nund die darin enthaltene Verweisung auf die Zivilakten ist #\nnach § 267 Abs 1 StPO unzulässig und unbeachtlich\n(Rest 52, 216). Was den Gang der Vernehmung anlangt, -\nso gibt das Urteil nichts Näheres an, insbesondere\n\nfehlen Feststellungen darüber, ob der Angeklagte nach den\n\nTatsachen gefragt wurde, die er nach der Ansicht der\nStrafkammer verschwiegen hat (vgl BGHSt 1,22). Die\n\nFeststellungen reichen somit nicht zur Prüfung hin, ob der #\nAngeklagte seinen Eid durch Verschweigen verletzt hat. Des-:\nhalb muss auch die Nevision des Angeklagten Erfolg haben,\n\nIII, Zur Revision der Angeklagten Aw. -\n\nDie Revision erhebt eine Verfahrensrüge. Der Verteidiger hatte in seinem Schlussvortrag ‘den Freispruch der\nAngeklagten, fürsorglich aber beantragt, das Gutachten\n\n-6-\n\n-\n=\nEAN UNE\n\nee en\n\n-6 -\n\nUL x.\nEure\n\nPAR EEE En ...\n\n. “. Pin,\n\nd\nIR\n2\n\ndass bei.der Angeklagten wegen ihrer Halswirbel-Tuberkulose.\nzeitweise Gedächtnislücken aufträten, Dieser Antrag war,\nwie die Urteilsgründe angeben, in dem Sinne zu verstehen,\ndass die Angeklagte wegen ihres Leidens \"strafrechtlich\nnicht zur Verantwortung gezogen werden könne\",\n\nDas Landgericht hat den Beweis nicht erhoben, Es\nhat nach den Urteilsgründen die behauptete organische\nErkrankung der Angeklagten als wahr unterstellt, jedoch\nauf Grund ihres Auftretens in der Hauptverhandlung die.\nÜberzeugung erlangt, dass ihre Zurechnungsfähigkeit im\nZeitpunkt der Eidesleistung (richtig: Vernehmung)) nicht\nbeeinträchtigt gewesen sei und auch etwaige Gedächtnislücken nicht zu dem Ergebnis führen könnten, die Angeklagte habe über die einfache Beweisfrage nicht eine\n\"nositiv unwahre Angabe! gemacht.\n\nDie Behandlung des Beweisamtrags ist fehlerhaft.\nNach § 244 Abs 3 StPO darf ein Beweisamtrag abgelehnt wer- \\\nden, wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung\ndes Angeklagten bewiesen.werden soll, so behandelt werden\nkann, als wäre die behauptete Tatsache wahr. Hier hat die.\nStrafkammer die Beweisbehauptung nur zum Teil als wahr .\nunterstellt, nämlich hinsichtlich der organischen Erkrankung,\nnicht aber hinsichtlich der Gedächt tnislücken; denn dass sie\nvon \"etwaigen\" Gedächtnislücken spricht, zeigt ihre Zweifel _\n- deutlich. Soweit die Beweisbehauptung dahin ging, die\nAngeklagte sei strafrechtlich nicht verantwortlich, hat die\nStrafkammer sogar das Gegenteil der’ Beweisbehauptung für er-\n\nus\nPR (1\n\n§ 1. £\nmu u war\n\nSS\nei ne\n\neo\n\nwiesen erachtet. Die Nichterhebung des Sachverständigenbeweises ist demnach nicht durch .Wahrunterstellung gerecht- R\nfertigt.7Zu prüfen bleibt, ob sie durch eine der sonst für a\n' IX.\n23\n2\n\nu\n\nmeet\": ....\nbaue VS 22 Pe er\n\nx\n.. .r . . .\n. . ® ”-.® PR\n.. PT u. un weten “\n\nmu\n\nzer em? .\nEEE TR\n\nDREFIEEN\nu\nPe\n\nre ER EEE nn RETTET Krmee\n\n. . » a Eu Dar en u .\n” PR . 3 FORTE . ” u Pad “ . . ’\na >uhe, S B ne ein\nee nn 4.238 200 Zr an\nHERE ”. -., .\n\nBEE\n25\n\nen\nICE R\n\nEN\n\negeas\nrn\n\n- 7-\n\ndie Behandlung von Beweisamträgen geltenden Vorschriften\ngedeckt ist, Hier kommt in. Betracht § 244 Abs 4 StPO,\n\n_ wonach das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist,\neinen Beweisamtrag auf Vernehmung eines Sachverständigen\nablehnen kann, wenn es selbst die erforderliche Sachkunde\nbesitzt. Diese ‚Sachkunde hat die Strafkammer, wie ihre\nAusführungen zeigen, für sich in Anspruch genommen, Das\ndurfte sie aber nicht, weil sie sie über die zu entscheidenden ärztlichen Fragen nicht besitzen konnte (vgl R6St\n71, 336). Die Behandlung des Beweisamtrages enthält des--\nhalb einen Verfahrensverstoss, auf dem das Urteil beruhen\nkann. Die Revision muss daher &rfolg haben. Auf die Sach-'\nrüge der Angeklagten, die übrigens nicht begründet wäre,\n\nbraucht. bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\n\nGlanzmann . Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-18/1-str-443-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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