{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-12-18_1_StR_407_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-12-18","aktenzeichen":"1 StR 407/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"GE 2522 084 es\n\n1 StR 407/51 ia\nSn\nIm Namen des Volkes A\nIn dem Sicherungsverfahren ; =\nden Austrägler Johann ME aus VE, j\ndort geboren am . iD ai. a 2 H\nwegen Jagdwilderei A\nuf,\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Ki\nSitzung vom 18. Dezember 1951, an der teilgenommen Eu\nhaben; a kt\nf ie\nSenatspräsident Richter or\nals Vorsitzender, oo\nBundesrichter Dr. Peetz A 5\nBundesrichter üantel e\nBundesrichter Glanzmann Bu\nBundesrichter Dr. Jagusch ER\nals beisitzende Richter , Kin\nOberstaatsanwalt Dr. NEED Bat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter m _\nals Urkundsbeamter der “eschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil\ndes tandgerichts in Amberg vom 22. Mai 1951 mit den\nihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen Ah\ni\ne:\n\n- 2 —-\n\nGründes\n\n‚ Der Beschuldigte, der geisteskrank ist, hat in minde- j\nstens zwei Fällen unter Verletzung fremden Jagdrechts-\n“und unter Anwendung von Schlingen dem Rehwilä nachgestellt Br\nund sich solches zugeeignet, \"\n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass die beiden\nHandlungen den äusseren Tatbestand der Jagdwilderei nach\n8 292 Abs 1 und 2, § 74 StGB erfüllen, der Beschuldigte\nwegen seiner geistigen Erkrankung jedoch für sie nach\n§ 51. Abs 1 StGB nicht verantwortlich ist. Es hat gemäss\n§ 42 e StGB seine Unterbringung in einer Heil- und ah\nPflegeanstalt (richtig: Heil- oder Pflegeanstalt) angeord- WE\n\nDie auf die Verletzung des sachlichen Rechts\ngestützte Revision des Beschuldigten rügt, dass das Landge-\"\nricht die Voraussetzungen für die Anordnung nach § 42\nStGB zu Unrecht als: gegeben erachtet habe. Sie bringt.\nvor: es bestehe keine bestimmte Wahrscheinlichkeit\ndafür, dass der Beschuldigte auch in Zukunft wieder\nwildern werde, Hiervon abgesehen bilde die Ver-\n\nA\nletzung des Jagdrechts einer einzelnen und zwar immer Bi\n\nderselben Privatperson keine Gefährdung der öffentlichen N\nSicherheit. Die schwerwiegende Massnahme der Unterbringung\" ii\nstehe auch in keinem rechten Verhältnis zu den von dem u\nBeschuldigten etwa noch zu erwartenden gelegentlichen |\nVerstössen gegen § 292 StGB. Schliesslich habe das Land- Ee\ngericht jede Feststellung darüber unterlassen, ob die Bi\n“von dem Beschuldigten ausgehende, \"Allgemeingefahr\" nicht u»\n\nauf anderer „weise als durch die Unterbringung in einer.\nHeil- oder Pflegeanstalt zu erreichen sei.\n\nre\n\nne\n\nRE: Se re\nDe es\n\nur\n\nder Frage von rechtsirrigen Erwägungen hätte leiten 1assel\n\nDie Meinung der Revision, die Verletzung des\nJagdrechts einer einzelnen Privatperson könne mangels\n\"Gefährdung der öffentlichen Sicherheit\" nicht die\nAnordnung nach § 42 b StGB rechtfertigen, ist rechtsirrig\nkit Ausnahme von Übertretungen kann grundsätzlich jede\nmit Strafe bedrohte Handlung dazu führen, dass die Unter.\nbringung des Täters nach § 42 b angeordnet wird. Auf\ndie Art des verletzten Rechtsgutes kommt es ebensowenig’\nan wie darauf, ob der von dem Täter bedrohte Personenkreis gross oder nur klein ist (BGH 1 StR 326/51 vom\n12. September 1951). Massgebend ist allein, dass die von\ndem Täter zu erwartenden Taten erhebliche Angriffe\ngegen strafrechtlich geschützte Güter darstellen. Solche\nAngriffe bedrohen den Bestand der Rechtsordnung und danit#\ndie öffentliche Sicherheit. Dass diese Voraussetzung\nauch bei der Jagdwilderei gegeben sein kann, besonders |\ndaun, wenn sie, wie hier, in der besonders verwerflichen\nArt des Schlingenstellens ausgeübt wird, bedarf keiner .\nweiteren Ausführung, Die Kevision übersieht, dass die\nBestimmungen des § 292 StGB - in ihrer nach wie vor gülti\ngen Neufassung vom 28. Juni 1935 - die Jagdwilderei nicht\nnur als die Verletzung eines Vermögensrechts ahnden,\nsondern auch die Hegung des Wildstandes als eines wertvollen Gutes der Allgemeinheit schützen sollen.\n\nOb von dem Beschuldigten die Fortsetzung des Schlingen”\nstellens mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, hatte.\ndas Landgericht nach seiner freien Überzeugung zu beurtei$:\nlen (§ 261 StPO). Dafür, dass es sich bei der Bejahung\n\nbietet das Urteil keinen Anhalt. Was die Revision in die-\n\n- 4-\n\n....\nER T\n.\n\n7\n\n-A4- ei;\n\nL f\n\nBr}\n\nser Beziehung vorbringt, sind in Wirklichkeit mur wer:\nunzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. ea:\n\nMit Secht rügt die Kevision jedoch, dass das Br\nUrteil keine genügende Klarheit darüber gibt, ob es\nder Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder “in\nPflegeanstalt bedarf, um die Allgemeinheit gegen die\nvon ihm zu erwartende Fortsetzung der Jagdwilderei zu\nschützen. Die Unterbringung in einer Anstalt bedeutet\neinen schweren Eingriff in das Grundrecht der persönli-\n‚chen Freiheit, und sie darf nicht angeordnet werden,\nwenn die von dem Täter ausgehende Gefahr durch ein\nanderes, weniger einschneidendes Mittel gebannt werden - FE\nkann. Der Beschuldigte wird im Urteil als .ein sehr fleissi- ans\nger Mann geschildert, der auf seinem früheren landwirt- zer\nschaftlichen Anwesen im Altenteil lebt und sich nebenbei durch Besen- und Korbmachen und andere Gelegenheitsarbeiten seinen Unterhalt verdient. Diese Umstände\nlegten die Prüfung nahe, obdsr trotz seiner 68 Jahre\noffenbar noch körperlich rüstige Beschuldigte unter\nHeranziehung des Vormunds, des Vormundschaftsgerichts\noder des Bürgermeisters einer Dauerbeschäftigung in der\nJandwirtschaft mit hinreichender Beaufsichtigung zugeführt '\nwerden kann, sei. es bei seinem Schwiegersohn oder in einer\nfremden Bauernwirtschaft. Auch die Unterbringung in einem\nAltersheim oder sonstige Möglichkeiten, den Beschuldigten .\nvom Walde fernzuhalten, waren zu erwägen, Nur wenn die\nin dieser Richtung vorgenommene Prüfung ergibt, dass\nsolche Massnahmen nicht herbeigeführt werden können oder\n\n-5 -\n\n-5-\n\nnicht mit genügender Wahrscheinlichkeit die Aussicht begründen, dass sie den Beschuldigten vom Wildern abhalten\nwerden, ist die Unterbringung gesetzlich gerechtfertigt.\n\nAuf die Kevision des Beschuldigten war hiernach\ndas Urteil aufzuheben, Da dis Anordnung der Unterbringung\neines Zurechnungsunfähigen (§ 51 Abs 1 StGB) mit der Yatund Schuldfrage untrennbar verbunden ist, hat sich die *\nAufhebung auf das Urteil in seinem gesamten Umfang zu\nerstrecken (RGSt 69, 12 und 71, 265; BGH 1 StR 44/50\nvom 2. März 1951).\n\nRichter Dr. Feetz Mantel\n\nGianzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-18/1-str-407-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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