{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-12-11_1_StR_603_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-12-11","aktenzeichen":"1 StR 603/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\n\"In der Strafsache\ngegen\n\nden Hetzgermeister Horst Friedrich Iudwig Wilhelm\n\n> zu: EEE, geboren an GE 51\nin NO (Ostpreussen),\n\nwegen Doppelehe usa.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nBikzung vom 11. Dezember 1951, an der teilgenommen dd\nabens .\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter liantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts in Mannheim vom 20. Juni 1951 mit den ihm\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,\n\n1, soweit der Angeklagte wegen Abgabe einer falschen Versicherung an “ides Statt in zwei Tällen, scwie wegen\nBetruges in den Fällen Ci; Am und TEE verur.-\nteilt ist, °\n\n2. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen Betruges in drei weiteren Fällen und wegen Unterschlagung\nverurteilt ist,\n\n3. hinsichtlich der Gesamtstrafe,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kasten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen, -\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen.\nVrn Rechts wegen\n\nII. Sachrügen,\n\nI, Verfahrensrügen,\n\nDie Revision rügt Verletzung des § 25”7 StPO, weil der\nAngeklagte nicht nach der Vernehmung eines jeden Zeugen und\nnach der Verlesung eines jeden Schriftstücks befragt worden\nsei, ob er etwas zu erklären habe. Die Rüge ist nicht zuläs.:\nsig, weil sie nicht mit Tatsachen belegt ist, wie § 344\nAbs 2 StPO vorschreibt, Die Revision hätte angeben müssen, n\nnach der Vernehmung welcher Zeugen und nach der Verlesung\nwelcher Urkunden der Angeklagte nicht befragt wurde. Abgesehen davın beurkundet das Sitzungsprrtokoll, dass die Ver- Hi\nschrift des § 257 beachtet wurde, und schliesslich enthält\n§ 257, wie sein Wortlaut zeigt, nur eine Ordnungsvorschrift,\nderen Verletzung die ilevision nicht begründen kann (RESt 42, —ı\n168; 0oGHSt 1, 110). Der Angeklagte hat sich übrigens nach\nder Beweisaufnahme auch sonst noch geäussert, insbesondere\ndas letzte Wart gehabt.\n\n1. Soweit der Angeklagte wegen Doppelehe verurteilt ist,\nzeigt sich kein Nechtsfehler; Gegen die tatsächlichen Feststellungen kann die Revision nicht angehen. Das Straffrei..\nheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 kann nicht angewendet\nwerden, weil die Strafe die in § 2 vorgesehene Grenze über- ,\nschreitet. E iv\n- |\nN\n\n2, Dagegen kann die Verurteilung wegen Abgabe . einer wissentlich falschen Versicherung an .iides Statt in zwei Fällen\n\n3.\n\n‚ist nirgends begründet, Eine Zuständigkeit ist mur in dem\n\n- 3.\n\nnicht aufrechterhalten werden. Zwar ist die Feststellung\ndes Jandgerichts, dass der Inhalt der Versicherungen nicht\nder Wahrheit entsprach und dass der Angeklagte das wusste,\nnicht zu beanstanden. was die Revision dagegen verbringt,\nwiderspricht den bindenden Feststellungen. Das Straffrei..\nheitsgesetz kann nicht, wie die Revision meint, angewen_\ndet werden, weil sich aus den beiden Strafen und der wegen!\nDoppelehe verhängten Strafe eine Gesamtstrafe ergeben müsste,\ndie sechs licnate übersteigt (§§ 2,4 Abs 4). Die Verurteilug\nmuss aber aus einem anderen Grunde aufgehnben werden, '\n\na) Die erste eidesstattliche Versicherung hat der Angeklagte am 6. Januar 1948 var dem Notariat I in Uannheim\nerklärt, Das Landgericht hält das Notariat für eine zur\nAbnahme von Versicherungen an Eides Statt zuständige Behörde; dafür genüge die allgemeine Zuständigkeit, Das\n\nist rechtsirrig. Das badische Notariat ist zwar eine Behörde (§ 10 ff der bad. VO über die freiwillige Gerichtsb\nkeit v:m 3. Dezember 1926, GVBL 1926, 3015 1927, 239; 1932,\n207; 1933, 270°: die Reichsnotarordnung gilt in Baden nicht,\n§ 86 daselbst). Aber eine allgemeine Zuständigkeit der badir\nschen Notare, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen,\n\nFalle des § 2356 Abs '2 BGB vorgesehen, Die richterlichen\nBefugnisse, die den badischen Notaren nach Landesrecht\ngemäss Art 147 EGBGB, § 13 EGZVG und Art 8 der Verordnung\nzur Änderung des Verfahrens in Grundbuchsachen vom 5. August 1935 (RGB1 I, 1065) übertragen sind, kommen hier nicht\nin Betracht, Im übrigen würde eine allgemeine Zuständig\nkeit des Notariats auch nicht genügen. Eine Bestrafung\nnach § 156 StGB setzt vielmehr weiter voraus, dass die\nVersicherung vor der Behörde über den Gegenstand, auf den\n\n-4-\n\n-4 -\n\nsie sich bezieht, und in dem Verfahren, um das es\n\nsich handelt, abgegeben werden darf und rechtlich nicht\nvöllig wirkungsics ist (R6St 73, 144; 75, 399). An\n\ndiesen Voraussetzungen fehlt es, Es ist nicht ersichtlich, dass bei dem Notariat ein Verfahren geschwebt\n\nhätte, in dem die Versicherung abgegeben werden durfte\nund Beweiserheblichkeit haben kannte. Vielmehr ist anzunehmen, dass der „Jotar die Versicherung lediglich beurkundet hat, eine Befugnis, die ihm zusteht (§ 22 des\n\nbad. Iandesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit),\ndie aber keine Zuständigkeit zur Abnahme der Versicherung\nbegründet (R@St 74, 175; vgl auch § 24 Abs 2 der leichs--\nnotarordnung). In diesem Falle war die Straftat erst dann be. !\ngangen, wenn die von dem Notar aufgenommene Urkunde der zuständigen Behörde, als welche hier das Standesamt in Trage\n\nkam, in Urschrift oder in Ausfertigung vorgelegt war; dies\nkann durch den Angeklagten selbst oder in seinem Auftrage\n\ndurch den Kotar geschehen sein (vgl RG@St 74, 175). Darüber\nstellt das Urteil nichts fest.\n\nb} .. Die zweite Versicherung hat der Angeklagte am\n\n15. März 1948 vor dem Standesbeamten in Mannheim erklärt.\nDer Standesbeamte ist nach § 5 Abs 3 des Persnnenstandsge- |\nsetzes zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen im Auf.:\ngebotsverfahren zuständig. Insofern bestehen gegen die\nVerurteilung keine Bedenken, Es muss aber mit der Möglich.\nkeit gerechnet werden, dass der Angeklagte auch die oben\nerwähnte, zur Urkunde des Notars erklärte eidesstattliche\nVersicherung dem Standesbeamten eingereicht hat. Dann\nbesteht die weitere Möglichkeit, dass er dies zugleich mit\nGer Abgabe der vur dem Standesbeamten persönlich erklärten\n\n-5-\n\n-5.\n\nVersicherung getan hat. Dann könnten die beiden Vorgänge\nals eine natürliche Handlungseinheit anzusehen sein. Wenn\nder Angeklagte die notarielle Urkunde dem Standesbeamten\nzu einem anderen Zeitpunkt übergeben haben sollte, so Könntef\ndiese Handlung mit der dem Standesbeamten gegenüber erklär.\nten Versicherung an Eides Statt im Fortsetzungszusammenhang\nstehen. In beiden Fällen wäre nur eine Straftat gegeben,\nDa das nicht geprüft ist, muss auch die Verurteilung wegen\nder eidesstattlichen Versicherung vom 15. März 1948 aufgehoben werden,\n\n3. Der Schuldäspruch wegen Unterschlagung wird durch die\nFeststellungen getragen. Das Landgericht ist ersichtlich\ndavon ausgegangen, dass die 1.000 DM, die Mäder dem\nAngeklagten gab, Eigentum Mäders blieben, Darin liegt kein\nRechtsirrtum, Die Revision führt nur unzulässige Angriffe\nauf die Feststellungen,\n\n4. Betrug,\n\na) Fall CE. Die Feststellungen sind nicht lückenfrei\nund deshalb keine ausreichende Grundlage für die Verurteilung, Das Urteil lässt nicht erkennen, wie die \"Vereinbarung snfortiger Zahlung\" zustande kam, ob insbesondere\nder Angeklagte diese Zahlung in seinem Telegramm zugesichert\nhat. Die innere Tatseite des Betruges begründet die Straf\nmer im wesentlichen mit der Sperrung des Bankkredits. Diese!\nwar aber für den Hausbau bestimmt, während die Firma u 3\nfür die Metzgerei lieferte, die der Angeklagte damals noch\nbetrieb, Ein Vorsatz, die Firma zu schädigen, hätte des-\n‚halb nach der Lage des Falles nur festgestellt werden\nkönnen, wenn der Angeklagte die nechnung auch aus Erträgnissen der metzgerei nicht bezahlen konnte und dies im\n\n6 -\n\n-6-\n\nvoraus wusste und billigte. Das zu prüfen bestand\n\num so mehr Veranlassung, als die Tirma CB die\n\neinzige HMetzgereilieferantin ist, die der Angeklagte betrogen haben solle\n\nDie neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit\ngeben, zu prüfen, ob der Angeklagte, wie die Revision\nbehauptet, auf Grind seiner bisherigen Geschäftsbeziehungen\nzu der Firma GW mit einer 30tägigen Zahlungsfrist rechnete, und ob das für die ntscheidung von Bedeutung ist.\n\nb) Im Falle A ist im Urteil zwar eine Täuschungshandlung\ndes Angeklagten und eine Vermögensschädigung des Getäuschten dargetan; es fchlen jedoch Ausführungen darüber, ob der\n\nAngeklagte die Vorstellung und den Willen hatte, den Vertrags:\n\ngegner zu schädigen. Es bestehen auch Bedenken, die fehlende\nTeststellung der inneren Ürtseite dem Zusammenhang zu ent.:\nnehmen, weil das Landgericht für die früheren Leistungen\nAnnas im “urz 1950 einen Betrug verneint hat mit der Begründung. der Angeklagte habe demals den Bauzuschuss der\nKrankenkasse in Aussicht oder im Besitz gehabt. Das letztere\nkann auch für die hier in Rede stehende Holzlieferung des\nÄnna zu Anfang April 1950 noch zutreffen,\n\nc) Im Falle Hl kann der Schuldspruch nicht beanstandet werden. Die Strafkammer war entgegen der lieinung\nder ..evision trotz Nichterscheinens des Zeugen Hs\nnicht verpflichtet, den Fall \"zurückzustellen\", weil sich\ndie Sache durch die Angaben des Angeklagten selbst aufklären liess. Die Feststellungen beruhen nach der ausdrück-.\nlichen “rklärung des Urteils auf diesen Angaben, Soweit die\nRevision einen von den Feststellungen abweichenden Sachver--\n\n„27 -\n\n- T-\n\nhalt behauptet, kann sie nicht gehört werden,\n\nd) Im Falle FEW reichen die Feststellungen weder zur\näusseren roch zur inneren Tatseite zu. Nach den Feststellungen\nsoll der Angeklagte dem FEW an 15. Juni 1950 einerseits\ngesagt haben, er werde nach Fertigstellung der Arbeiten\n\nsein Geschäft alsbald eröffnen, andererseits, er habe\n\ngrosse Umsätze. Inwiefern beides miteinander vereinbar ist,\nwird aus dem Urteil nicht deutlich; gegen die Annahme einer\n\nTö schurgskandlung bestehen insofern Bedenken. Des weiteren :-'\nnimmt das _. Urteil. : an, dass der Angeklagte keine sichere\nAussicht gehabt habe, sein Geschäft wieder zu eröffnen,\n\nsag* aber nicht, welche Vorstellung der Angeklagte darliber\ngehabt hat. Dazu hätie Anlass bestanden, weil der Angeklagte,\nwie sich aus den Feststellungen zu den Fällen Mi und Pop\n(UA S 14, 24 £) ergitt, ssin Geschäft tatsächlich Ende Juni\n1950 eröffnet hat, ein Umstand, der das Gericht in dem zeitlich kurz nach dem Falle Fam liegenden Fall Fe zum\nFreispruch des Angeklagten veranlasst hat, KlarenFeststellungen wären deshalb in diesem Falle notwendig gewesen,\n\ne) In Falle Hof Hestehen gegen cie Annahme eines\nBetruges keine durchgreifenden Bedenken, Das Vorbringen der\nRevisiou jst durchweg tatsächlicher Art und gegenüber den\nUrteilrfeststellungen neu, Das Revisionsgericht kann es\nnach den Gesstz nickt berücksichtigen.\n\n2) Dasselbe gilt im Fulle up.\n\n8 -\n\n5. Sirafausspruch,\n\nDer Strafausspruch und seine Begründung sind, soweit sie\ndas Verbrechen der Doppelehe betreffen, nicht zu beanstanden,\nSie können aber in den fällen des Betrugs und der Unterschla.:\ngung von Rechtsirrtum beeinflusst sein. Die Strafkammer führt\naus, der Angeklagte habe in zrober Gewinsenlosigkeit Lieferanten, Handwerker und Darlehensgeber hereingelegt, obwohl er\nerkannt habe, dass er zur \\leiterführung seiner hochtrabenden\nPläne nicht mehr imstande sei; er habe sich mur durch unsrlide\nGeschäftspraktiken und strafbares Verhalten auf Kosten seiner\nGläubiger über Wasser zu halten versuchis. Diese Ausführungen\nwären unbedenklich, wenn das Gericht sämtliche 52 Betrugsfälle,\ndie der Anklage zugrunde lagen, oder wenigstens die 23, wegen\nderen das Houptverfahren eröffnet wurde, für erwiesen erachtet\nhätte. Von diesen sind aber nur sechs Fälle des Betruges und\neiner der Unterschlagung übrig geblieben, Danach hat die\ngeschäftliche Betätigung des Angeklagten ganz überwiegend\njedenfalls nicht nachveislich gegen die Strafgesetze verstossen, Die Ausführungen des landgerichts lassen sich\nhiermit nicht ohne weiteres in Einklang bringen und sind\ndaher rechtlich bedenklich, Aber auch wenn man hiervon ab--\nsieht, so ergibt das Urteil doch soviel, dass die ‚wiederholte\nBegehunz von Betrügen in allen einzelnen Fällen strafschärfend gewirkt hat. Nachdem der Senat einen Teil dieser Betrugsverurteilungen aufgehoben hat, besteht die Höglichkeit, dass\nder Tatrichter im Falle einer anderen rechtlichen Beurteilung\ndieser Fälle auch bei den übrigen zu einer milderen Strafe\nkcmut. Deshalb war der Strafausspruch auch in denjenigen\nBetrugsfällen aufzuheben, in denen der Schuldspruch zu\nbestätigen war. Dasselbe gilt für die Unterschlagung.\n\nren\n\na en\n\n9.\n\nDie Gesamtstrafe des Urteils konnte nicht bestehen\nbleiben, weil die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen\nmit einer Ausnahme aufgehoben sind,\n\nRichter Mantel Dr. Geier\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-11/1-str-603-51","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-11/1-str-603-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:01.403665+00:00"}}