{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-12-11_1_StR_567_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-12-11","aktenzeichen":"1 StR 567/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":". Für das Nachschlag ewerk y ' u M_ u\n\n* Für die Amtliche Sammlung L EEE PIE\n\nGesetz:\n\nRechtssatz:\n\nAktenzeichen: 1 StR 567/51\nUrteil vom 11. Dezember 1951 LG Bayreuth\n\nStGB § 267 Ä Ä E u\n\nDie Absicht, im Rechtsverkehr zu\n\ntäuschen, die die Herstellung einer\nunechten Urkunde strafbar macht, besteht nur dann, wenn die Urkunde unter “i\nder Vorspiegelung, sie sei echt, der\nkörperlichen Wahrnehmung eines anderen. . .:,;\nzugänglich gemacht werden soll..,\n\n1_StR_ 567/51.\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Artisten Velter H EB aus VD,\ngeboren am BB. END ED in Stein.\n\nwegen Betruges i.R. u.8.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. Dezember 1951, an der teilgenommen\nhaben;\nSenatspräsident Richter\n* als Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär > ’\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n' Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bayreuth vom 10. Hai 1951\nwird verworfen, jedoch wird der Schuldspruch\nwie folgt richtiggestellt:;\n\nDer Angeklagte ist schuldig eines fortgesetzten Vergehens der Urkundenfälschung,\neines fortgesetzten Verbrechens des Betruges im Rückfalle, eines Verbrechens des Betruges im Rückfalle und zweier Vergehen der\nUrkundenfälschung.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. . 17 0\n\nvon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nI. Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter ürkundenfälschung verurteilt ist, weil er unberechtigt die Stempel or\n. £remder Personen auf den von ihm vertriebenen Yarbtüten on.\n‚angebracht hat (Abschnitt C der Urteilsgründe), hat er\nseine Revision nicht begründet. Zu diesem Teil des Urteils\nist das Rechtsmittel deshalb unzulässig (§ 344 StPO).\n\n.II. Der Angeklagte ist ferner wegen fortgesetzten Fückfallbetruges und fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt. Beide Taten sind nach der Annahne des Landgerichts\nrechtlich selbständig. Der Angeklagte hat nach den Fest-.\nstellungen des Urteils eine grosse Anzahl von Personen.\nmit denen er durch seine Zeitungsanzeigmnin Verbindung\ngekommen war,. durch Vortäuschung nicht vorhandener Lieferungsmöglichkeiten zu Leistungen beyogen, auf die er\nkeinen Anspruch hatte, und so geschädigt (Abschnitt D a\nbis c der Urteilsgründe). Als der Angeklagte von seinen\nsläubigern bedränst wurde, liess er in einem Schreibbüro\neinen an ihn gerichteten Brief eines - in Wahrheit nicht\nexistierenden - Trich Mög von 18. Dezember 1947 herstellen. Der angebliche Högp teilt darin mit, die dem\nAngeklagten zugesagten Waren seien polizeilich beschlagnahmt, ebenso die ihm von dem Angeklagten übersandten\nTauschwaren seiner Kunden. Den Brief unterzeichnete, soweit'feststellbar, eine unbekannte Person im Beisein des\nAngeklagten mit dem “amen srich Höge. Der Angeklagte\nsandte dann mit einem Iundschreiben vom 3. Januar 1948\nAbschriften des Briefes an eine Anzahl seiner Gläubiger,\nwobei er diesen \"eidesstattlich\" versicherte, dass die\nAbschrift mit der in'seinem Besitz befindlichen Urschrift\nübereinstimme (Abschnitt D d der Urteilsgründe).\n\nDie Revision macht geltend, die fortgesetzte Urkundenfelschung sei keine selbständige Straftat, sondern stehe\nnit dem fortzesetzten Betrug in Tateinheit. Demit greift\nsic sowohl die Verurteilung wegen \\Uckfallbetruges wie\ndie wegen Url;undenfälechung mit der Sechrüge an. Die An-\n\nwendung des Strafgesetzes auf den Sachverhalt ist daher\nellgemein nachzuprüfen.\n\n1. 4 l. Hierbei ergibt sich zunächst, dass die Verurteilung\ni wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall keinen Rechts-\n\nirrtum erkennen lässt, der den Angeklagten beschweren\nkönnte. - E E\n\net 2. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung begründet 3\ndas Landgericht wie folgt: Der Angeklagte habe die Urschriy @\ndes falechen Hö@B-Briefes nicht gleichzeitig an alle Xun- :\nden herausgeben können. Deshalb habe er gewollt, dass die\nZunden anstelle der Urschrift die !\\bschrift zur Kenntnis\n\nIR nehmen und’ zu der irrigen Meinung gelangen sollten, die\n\nFF Urschrift sei ihm in dicser Gestalt von TOD zugegangen.\nVu Die Abschriften hätten also die Stelle, der Urschrift ver.\nih . treten sollen. Deshalb seien sie als Urkunden anzusehen.\n\nu\nDer Angekagte habe sie in Täuschungsabsicht fälschlich\nangefertigt. Durch ihre Übersendung an die Gläubiger habe\n\ner in Iuschun;sabsicht von fälschlich angefertigten Urkunden auch Cebrauch gemacht.\n\nDiese Begründung ist rechtlich nicht bedenkenfrei.\n\na) Die Abschriften des Höggm-Briefes, die der Angeklag-\n\nte angefertist und verserdt hat, sind keine Urkunden im\n\nz Sinne des § 267 StCB, weil.ihnen die Fähigkeit fehlt, Ur-\n\nix kundenbeweis zu erbringen, und weil sie auch - als Ab-\n\nB schriften - keine bestimmte Person als ihren Hersteller\n\nerscheinen lassen (vgl RGSt 26, 281; 35, 145). Ein Schrift-.\n\nstück,. das als Abschrift bezeichnet ist, kann die Urkun-\n\nf.. deneigenschaft nur ausnahmsweise besitzen, dann nämlich,\nwenn es so, wie es vorliegt, als von einem bestimmten,\naus ihm ersichtlichen Aussteller hergestellt oder doch\n\n‘ mit seinem Willen in’den Rechtsverkehr gelangt erscheint\n(RESt 40, 179; 69, 228). Das ist hier nicht der Tall. Die\nden Runden zugegangenen Schriftstücke erscheinen als von\ndem Angeklagten selbst hergestellte Abschriften eines\nOriginals. Sie sind deshalb zwar Schriftstücke mit un-\n\nwahrem Inhalt, aber keine unechtnUrkunden (vgl BGHSt 1,\n11”),\n\neen BL Te ae, 2 RR\nI FOBE:\n\nDr u\n\nnr De\nu Zn\n” .\n\n.\n\nK\n\n-4-\n\nb) , Dagegen ist die Urschrift des Eö@B-Briefes, wie\nkeiner nähsren Darlegung bedarf, eine unechte rlkunde.\nzach § 267 StGB kenn der Angeklagte wegen der Herstellung\noder wegen des Gebrauchs dieser unechten Urkunde strafbar sein.\n\nBedenkenfrei ist die Annahme, dass der Angeklagte der\nHersteller der unechten Urkunde ist, sei es, .dass der Un-\n\n\"Wegen der lIlerstellung ist der Angeklagte strafbar, wenn er\n\n‚also nur dann, wenn durch den Gebrauch der Urkunde ge-\n\nbekannte sein Vierkzeug, sei es, dass er sein .ittäter war.\n\ndabei den Zweck verfolgt hat, mit der unechten Urkunde im\nRechtsverkehr zu täuschen. er\n\nEine solche Täuschung liegt nicht in der Versendung\nder Abschriften. § 267 soll die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden schützen (RGSt\n76, 233). Die Bedeutung der Urkunde im Rechtsverkehr besteht darin, dass sie wegen ihrer Beglaubigungsform dazu\nfähig ist, Bewcis zu erbringen. Beweis erbringen kann sie\nnicht durch ihr blosses Dasein, sondern nur dadurch, dass\nsie der körperlichen 'iahrnehmung eines andern zugänglich\ngemacht wird. Deshalb täuscht mit einer unechten Urkunde\nnicht. wer nur wehrheitswidrig behauptet, eine solche Urkunde sei als echt vorhanden; mehr ist aber die Vorlage\neiner Abschrift nicht. Notwendig ist vielmehr, dass die\nunechte Urkunde der körperlichen Wahrnehmung anderer zugänglich gemacht wird (vgl RGSt 37, 83; 46, 224; auch 69,\n228). Die Absicht, im Rechtsverkehr zu täuschen, die die “\nHerstellung einer unechten Urkunde strafbar macht, besteht\n\ntäuscht werden soll, also dadurch, dass sie unter der Vorspiegelung, sie sei echt, der körperlichen Wahrnehmung\neines andern zugänglich gemacht wird.\n\nHätte also der Angeklagte bei der !Ierstellung des\nfalschen Iö@p-Sriefes nur die Absicht gehabt, Abschriften\n\ndavon zu versenden, so wäre er wegen Urkundenfälschung\nnicht strafbar.\n\nAus dem Zusammenhang der Urteilsgründe geht aber her-\n\nnn\n\nFaser\n\n—\n\nm lu nte,\n\n..r\n\na\n\n-5.\n\nvor. dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts bei der Herstellung des Briefes auch den Zweck.\n\nverfolst hat, ihn selbst auf Tiunsch den Gläubigern vorzu-\n\nlegen. Das ergibt sich aus der Feststellung, dass er seinen Gläubigern ausdrücklich geschrieben hat, das Original\nliege bei ihm. Damit ist dargetan, dass er die falsche\nUrkunde zu dem Zueck hergestellt hat, im Rechtsverkehr\nzu täuschen.\n\nStrafbar ist nach § 267 auch, wer eine-unechte Urkunde\nzum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Einen\nsolchen Gebrauch hat der Angeklagte von dem falschen Hönes-Brief seinen Gläubigern gegenüber nicht gemacht. Denn die\nVorlage von Abschriften ist, wie sich aus den vorstehenden\nAusführungen ergibt, kein Gebrauch der Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr. Allerdings hat der Angeklagte den.\ngefälschten Högm-Srief selbst später der Polizei vorgelest, um sie an die Existenz des !!Ü@WB glauben zu machen.\nAber diese Handlung des Angeklagten hat das Landgericht\n- ob mit Recht, bleibe dahingestellt - strafrechtlich nicht\ngewürdigt.\n\nDer Angeklagte ist somit mit Recht wegen Urkundenfälschung bestraft; weil er zum Zwecke der Täuschung im\nRechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt hat. Diese\n\nStraftat ist jedoch nicht in törtgesstzter Tat begangen, a\n\nwie das Landgericht in der Annahme &usgesprochen hat, die\n\nVorlage der Abschriften erfülle den Tatbestand des § 267.\n\nDie Tat erschöpft sich vielmehr in dem einmaligen Vorgang\n\nder Anfertigung des falschen Briefes. Der Urteilssatz muss\ndaher dahin richtiggestellt werden, dass der Angeklagte\n\nin diesem falle nicht der fortgesetzten Urkundenfälschung,\nsondern der Urkundenf&älschung schuldig ist.\n\n3 Die Ansicht der Revision, die Urkundenfälschung stehe\n\nin Wateinheit mit dem fortgesetzten Betrug, ist irrig.\n\nDer Betrug war, ale der Angeklagte den falschen Brief\nherstellte, vollendet; die Gläubiger hatten ihm ihre lei-\n\n6 -\n\nstungen, auf die er es abgesehen hatte, erbracht. Er hat\ndie Urkundenfälschung begangen, als ihn die Gläubiger\ndrängten. ıs ist schon deshalb nicht ersichtlich, inwiefern der Angeklagte mit der Herstellung der falschen Urkunde noch ein Stück des Betrugstatbestandes erfüllt haben\nsollte; das aber wäre Voraussetzung der Nateinheit. Sollte\nder Angeklagte mit der Versendung der Abschriften die\nGläubiger erneut betrogen, nämlich zum Stillhalten veranlasst haben, so wäre doch die Anfertigung der Zalıchen\nUrkunde als solche keine Betrugshandlung, sondern ginge\nihr voraus. Vürde man dieser Erwägung nicht folgen, so\nwürde doch der zweite Betrug keineswegs die \\leiterführung\ndes ersten sein, weil er, wie aus den Feststellungen deutlich hervorgeht, auf einem neuen Entschluss beruht. Debei\nbedarf keiner Drörterung, ob er eigens strafbar wäre oder\nob seine Strafe schon durch die des ersten Betruges abgegolten wäre. Die etwa damit zusammentreffende Urkundenfälschung bliebe in jedem Fall besonders strafbar. Auch hier\nist der Angeklagte durch das Urteil keinesfalls beschwert.\n\nIII. Schliosslich ist der Angeklagte wegen eines Rückfallbatruges und eines selbständigen Vergehens der Urkundenfälschung zum [’schteil des Schreiners DW bestraft.\n\nSr hat diesem vorgespiegelt, er könne ihm einen ıotor und\neinen Herd liefern, und ihn so zur Leistung verschiedener .\nGegenstände und zur Zahlung eines Geldbetrages veranlasst..\nNachdem SEE die versprochene Lieferung wiederholt angemahnt hatte, gab ihm der Angeklagte eine Quittung, in\nder ein ürich Höfe bescheinigte, die von Eee in Tausch\ngegebenen Gegenstände empfangen zu haben. Diese Quittung\ndes nicht existierenden Höggp hat nach der nicht widerlegten Behauptung des Angeklagten ein Unbekannter in seiner Gegenwart angefertigt (Abschnitt E der Urteilsgründe).\n\nDie Revision vertritt auch hier die keinung, der Betrug und die Ur!:undenfälschung träfen rechtlich zusammen.\nVor allem aber sei der Fall BB nur ein Teil der unter\nII behandelten fortgesetzten Straftat.\n\nl. Die sachlich-rechtliche Prüfung ergibt zunächst, dass\nBetrug im Rückfall und Urkundenfälschung mit Recht bejeht\n\naut\nEl.\nu 2; Wi\n\n‘\ns\n\nBEE IO me zu min\nTas Endet =: > 2\n\n\" Me:\n\nrt\nem\n\nEL\n\nsind, Zur Urkundenfälschung führt das Landgericht aus, der\nwo: Anseklagte habe zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr\nVe die falsche Quidtung, wenn nicht hergestellt, so doch gebraucht. Hiergegen ist nichts einzuwenden.\n\n2. Keine durchgreifenden Bedenken lassen sich auch gegen\n\ndie Annahme des Tatrichters erheben, dass der Betrug und\n\ndie Urkundenfülschung rechtlich selbständige Handlungen\n' sind. Der Betrug war vollendet, als ED dem Angeklagten :\nseine Gegenleistung ausgehändigt ’hatte. Die Urkundenfälschung beruht auf einem neuen Intschluss, der durch die wiederholten !!ahnungen des TED nach den versprochenen Lie-\n‘ ferungen hervorgerufen war. %s gilt hier das oben zu II, 5 .\nAusgeführte entsprechend.\n\n5o Abzulehnen ist. die Ansicht der Revision, die Taten zum ' er 4\nNachteil des EM stünden im Fortsetzungszusammenhang mit\nden zum Schaden der übrigen Gläubiger begangenen Betrügerei-: .\nen und Urkundenfälschungen. Die Strafkammer stellt ausdrück-\"\nlich fest, dass der Betrug zum Nachteil des DB auf einen.\nneuen selbständigen Vorsatz beruht. Diese ‚Feststellung ist\n\n1 ! um so weniger zu beanstanden, als der Angeklagte die an- E:\n” ‘ deren Betrügereien durchweg mit seinen Zeitungsanzeigen ein-.. »\nF geleitet hat, während er mit BB zufällig in einer Tausch- N:\n“ zentrale persönlich bekannt wurde und dort alsbald das be- ‘B\nBu: trügerische Geschäft einging. Der Fall Zi> fällt aiso\naus dem Rahmen der Betrugsreihe, die sich der Angeklagte '\nbei der Aufgabe seiner auf Täuschung berechneten Zeitungsanzeigen vorgesetzt ‚hatte.\n\nui BAT\n\nTE. nn en\n. Petr) fi\n>\n\nie.\n\nFür die Urkundenfälschung gilt das Gesagte entsprechend.\nDas Urteil enthält dazu allerdings keine Ausführungen. Diese waren aber auch nicht erforderlich, weil es sich hier um\neine andere Talschurkunde handelt und Anhaltspunkte für\neinen Gesamtvorsatz des Angeklagten völlig fehlen.\n\nIV. Im übrigen weist das Urteil, soweit es der Nachprüfung\ndes Senats unterliest, keinen Fechtsirrtum auf. Die Aichtigstellung des Schuldspruchs, die nach den Ausführungen zu\n\nII 2 a,S. notwendig war, berührt den Strafausspruch nicht.\n\nun.\n\n-8- >. ei\n„Be\nee % \"\n\nj [2\n\nDie Änderung in der rechtlichen Beurteilung ist von so\ngeringer Bedeutung, dass sie das Landgericht zu einer\nanderen Strafe nicht veranlasst haben würde.\n\nHiernach ist das Rechtsmittel, von der erwähnten,\nRichtigstellung abgesehen, zu verwerfen. I)\n\nRichter Mantel Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch\n\n>\n- nn.\nDean 222 77","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-11/1-str-567-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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