{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-12-11_1_StR_555_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-12-11","aktenzeichen":"1 StR 555/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2322 071 4\nStR 555/51\n\n31\n\n|\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschineningenieur Anoreas H EEEEEEEEEEERD sus\nNED geb:ren am DD ED in TED,\n\nwegen Meineids u.ä.\n\nhat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.Dezember 1951, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Richter\n. als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr.Geier\nBundesrichter Glanzmenn\nBundesrichter Dr.Jrgusch\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt: Dr END\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär 0)\n\nals Urkundebeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Niirnberg-Fürth vom 7.Mai 1951 samt den\nihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründes.\n\nDas Landgericht hat für erwiesen erachtet: Der Angeklagte kassierte am 3.März 1950 für den Zimmermeister\nMOD bei Eugen GEB in üessen Wohnung 500 DM in bar.\nGEB hatte nur 140 bis 160 DM in Besitz. Seine Frau\nholte aus der Ladenkasse ihres Milchgeschäfts noch\n340 bis 360 DM herbei. Ge@EEB händigte denn die 500 DU\ndem Angeklegten aus. Dieser lieferte das Geld aber nicht\nen KO ah, sondern behielt es für sich. In dem Zivilprozess GEB gegen MED sagte er als Zeuge am 15.\nNovember 1950 unter Eid wissentlich der Wahrheit zuwider\naus, er habe von GEB en 3.März 1950 kein Bargeld erhalten.\n\nAuf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht\nden Angeklagten des Heineids und der Unterschlagung für\nschuldig erkannt. “\n\nDie Verfahrensbeschwerde des Angeklagten ist teilweise begründet. u\n\nDer Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung, wie\ndie Sitzungsniederschrift ergibt, fürsorglich beantragt,\nden für Frau CM tätigen Buchprüfer Go als\nZeugen darüber zu vernehmen,. dass als Entnahme aus der\nIadenkasse am 3.März 1950 nur 9o DM. verbucht worden\nseien. Diesen Antrag hat die Strafkamner im Urteil abgslehnt mit der Begründung, es handle sich offensichtlich\n\num einen Verschleppungsentrag, weil der Angeklagte bislang\n\ngerade das Unterlassen der Belegung von Zahlungen aus\nder Ladenkasse als eine gegen die Geschäftsführung der\nFreu GEB sprechende Tatsache gerügt habe.\n\nen Sn:\n\n> one gene\nne on\nBER EE\n\nDee\n\nEN Den de\n\nRER\n\nnm\n\n- \"ar\n€ don\n\nw\n\nAg\nEn\n\nai ern.\n\n«“\nPe 2\n\nKae :\nDu\n\nm. .\n= .\n\n—\nan\na -n\n\nm.int.n.\n\nSu 8\n\nuR.-\n\nKr\n.,.\n\n iniemtl irn\n\nnme -\n\nLI zen on\n\ndr et\nwegen\n\n=\nuw TREE Ber\n\nDe\n\nSer\n\n=Tar\n\nPet\n\n.- u\n\n—n\n\nu er rw le ©\nu eu a ea.\n\nu 2206\n\nzu\n\nDen\n\nPre\n\n[u ee\na =\n\ngen\n\n-3_\n\nDie Revision sieht mit Recht in der Ablehnung des\nBeweisamtrages einen Verfahrensmangel.\n\nNach § 244 Abs 3 StPO darf zwar ein Beweisamtrag at-\n\ngelehnt werden, wenn er zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist. Da hier der Beweisentrag vom Verteidiger gestellt war, durfte er aber mit der im Urteil\n\ngegebenen Begründung nur abgelehnt werden, wenn die Verschleppungsabsicht in der Person des Verteidigers gegeben war (RG JW 19%1, 28185 HRR 1938, 1381). Die Entscheidung lässt nicht erkennen, ob das Landgericht das heachtet het. Sodann hat die Strafkemmer die Verschleppungs--\nabsicht daraus gefolgert, dass der Beweisamtrag dem bisherigen Vorbringen des Angeklagten widersprechse. Ein\n\nsolcher Widerspruch ist jedoch nicht ersichtlich. Aus\n\ndem Urteil. ergibt sich wohl, dass der Angeklagte die\nGeschäftsführung der Eheleute GEB als unordentlich\nbezeichnet und behauptet hat, Frau GB könne für die\nZahlung aus ihrer Ladenkasse -— gemeint ist die Entnahme\nder 540 bis 360 DM - keinen Beleg nachweisen (UA S 8,9,\n11). Dagegen hat der Angeklagte nicht geltend gemacht,\nFrau GB hate ihre Ausgaben überhaupt nicht belegt.\nDie Behauptung, sie habe Yo DM als Entnahme aus der Iadenkasse verbuchen lassen, ist deshalb mit der sonstigen Verteidigung des Angeklagten vereinbar. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Verschleppungs--\nabsicht begründet hat, sind daher rechtlich angreifbar. Die Ablehnung des Beweisamtrages verstösst somit\ngegen § 244 Abs 3 StPR:;,\n\nAuf dem Prozessverstoss kann das Urteil beruhen.\nDie Strafkammer hat dem Ehepaar CP geglaubt, dass\nFrau G@gß> an 3.März 1950 ihrem Mann die 340 bis 360 DM\naus der Ladenkasse gebracht \"hai, obgleich ein Beleg da-\n\n.\n\n>\n\nnz Zug er pen\n\n4 -\n\nfür fehlt; sie hat dem Ehemann CB sogar geglaubt,\ndass er am 8.März 1950 bei der Abrechnung mit dem\nAngeklagten die fünf Tage zuvor geschehene Zahlung\nvon 500 DM vergessen hat. Es ist nicht auszuschliessen, dass das Landgericht die Beweise anders gewürdigt hätte, wenn festgestellt worden wäre, dass, wie\nes dem protokollierten Beweisamtrag entspricht, am\n%.März 1950 eine wesentlich geringere Barentnahme\nder Freu CB tatsüchlich belegt und gebucht war.\n\nIn der Revisionsverhandlung hat der Verteidiger\nallerdings vorgetragen, die 90 DM seien nicht am 3.März,\nsondern am 4.Februar 1950 verbucht; der Sitzungsniederschrift und dem Urteil ’müsse hier ein Missverständnis\nzugrunde liegen. Der Vortrag des Verteidigers stimmt\nmit dem Urteil insofern überein, als dort (S.6 UA) die\nEinlassung des Angeklagten wiedergegeben wird, nur bei\nseinem Besuch bei GW an 4.Februar 1950 - an dem\nunstreitig 500 DM bezahlt wurden - habe die Ehefrau\netwas, nämlich 90 DM, aus ihrer Ladenkasse beigesteuert.\nWenn man von dem heutigen Vortrag des Verteidigers ausgehen wollte, so wäre das Ergebnis der Revision kein\nanderes. Ein Widerspruch in dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten wäre auch denn nicht ersichtlich,\ndie Verschleppungsabsicht also nicht einwandfrei begründet. Ebenso könnte auch des Beruhen des Urteils\nauf dem Frozessverstoss nicht ausgeschlossen werden.\nDas Ehepaar CE: nat euch die Vorgänge vom 4.Februar\ngänzlich anders als der Angeklagte dargestellt. Hätte\nsich durch die Erhebung des abgelehnten Beweises ergeben, dass die Schilderung der Eheleute CB insoweit\nunrichtig war, so hätte das Lendgericht möglicherweise\n\n-5-\n\nauch sonst ihre Aussagen, durch die es den Angeklagten\nals überführt erachtet hat, nicht als glaubhaft ange- .\nsehen. -\n\nHiernach muss das angefochtene Urteil äufgehoben\nD” werden. Auf die sonstigen Revisionsrügen, die Übrigens\n\n. \"nicht begründet sind, braucht bei dieser Sachlage nicht\n;. mehr eingegangen zu werden.\n\nRichter Mantel Dr.Geier\nGlanzmann Jagusch\n\nSrnaie -\nFr a\nPS :\n\nRR E\na\n\nBr?\n\nwur\nza\nar Fe\n\nFR CTeEn. <\n\nEB?)\nie Dmt\n\nEIIEHA\n\nu,\n2\nSE ed\nn.\n\nSri\nDE ER SEE\n\nBir\n\n” . F .. 2. DORBEIEEFE\nu ee TE N it den\n\na\n%\nts\nM\nji\n7\n\n: i R}\nwi ‚\nR2a\nBr %\nER\nPr\nIr ‘\nPr . .\nG,. fi\n„a Br","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-11/1-str-555-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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