{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-12-11_1_StR_33_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-12-11","aktenzeichen":"1 StR 33/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ni.) den Kaufmann Eberhard REED aus Lei\ngeboren am DB. ED ED in Te»\n\n2.) den Kaufmann Curt w ı ED zu: He-WEB, zeboren am D. En ED in Ti. Br; 4\n\n3.) den Bauführer Richard B RED au: CEEEEEEEEEED\ngeboren am EB. ED & ir om\n\n4.) den Landwirt Wilhelm I EEEEEEED zus Hoi u\ndort geboren am. ED BD,\n\n5.) den Schlachter August C ı EEE\naus EB geboren an. am iD in Eoeiii>\n\nKreis AED,\n\nwegen Freiheitsberaubung u.8.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel,\n\nBundesrichter Dr, Geier,\n. Bundesrichter @lanzmann,\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\n. als beisitzende Richter,\nBundesanwaltb in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr dei der Ver-Kündung .\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär iE>\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;\nZüir Recht erkannt; . RE Ru\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten R W\nEB. BE: Wilhelm und C\nwird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig\nvom 19. Mai. 1950, soweit es diese Angeklagten be-\n\ntrifft, im Schuldspruch wie folgt geändert: Fi\nDie Angeklagten sind schuldig, 4\na |) der Freiheitsberaubung in 25 Fällen und 2\n«+ der Beihilfe zur gefährlichen Körperver- . .,:\nletzung in 5 Fällen, ErE\n\nVOEED der Freiheitsberaubung in 35 Fällen, der\n\ngefährlichen Körperverletzung in 5 Fällen,\ndavon in zwei Fällen begangen in fortgesetzter Handlung, und der Beihilfe zur\ngefährlichen Körperverletzung in einem\nweiteren Falls, 2\nEUER der gefährlichen Körperverletzung in j\n3 Fällen, davon in einem Falle begangen\nin fortgesetzter Handlung, und der Bei-\n\nx\n\nhilfe zur Freiheitsberaubung in 3 Fällen, fg\nWilhelm [4 der gefährlichen Körperverletzung in\n\neinem Falle, der Beihilfe zur gefährli- ie.\n\nchen Körperverletzung in einem Falle nu\n\nund der Beihilfe zur Freiheitsberaubung .\n\nin 25 rechtlich: zusammentreffenden Fällen,\nCru Ger gefährlichen Körperverletzung in\n\neinem Falle, der Beihilfe zur gefährlichen .\nKörperverletzung in einem Falle, der Bei- N,\nhilfe zur Freiheitsberaubung in 25 rechtlich zusammentreffenden Fällen und der\nBeihilfe zur Freiheitsberaubung in 10\n\nrechtlich zusammentreffenden Fällen. u:\n\nSoweit dem Angeklagten eine einfache Körperverletzung des Hermann zur last gelegt ist,\nwird das Verfahren eingestellt. Im übrigen werden\ndie Angeklagten R B , B ‚ Wilhelm\nICE und C freigesprochen. |\n\nSoweit das Verfahren eingestellt ist oder die Angeklagten freigesprochen sind, hat die Staatskasse\ndj.e ausscheidbaren Kosten des Verfahrens zu tragen. if\n\n. i BE\nDer Strafausspruch gegen die An m\n— Wilhelm LED und C\n\nwird aufgehoben. Zur Festsetzung einer never. oe\nStrafe gegen diese Angeklagten und zur Entscheidung -\nüber die Kosten der Revisionen wird die Sache an die\nStrafkammer des Landgerichts in Braunschweig zurückgewiesen. H ! '\n\nim übrigen werden die Revisionen verworfeil-\n\n. r\n\nu ..r “\nen ve Pads ı\nSE FR 0 ar 2.\n\nVon Rechts wegen | .\n| m\nh\n} De:\n) u\n\nnen nn a\n\nEr\n\nme.\n\nPERREEEE ee ll Re ZN\n\name se\n\nBrunn\n\nRz\nwii\n\ngehe IE\n\nBT Eee,\n\nes\n\nIo\n\nm.\n\nm\n\nDie von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen .:\nsind sämtlich unbegründet, soweit sie nicht unzulässig ji\nsind, weil entgegen der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 {\nStP.: die den Mangel enthaltenen Tatsachen nicht oder nicht.\nrechtzeitig angegeben sind. A\n\nio) Die Revision des Angeklagten RB rügt, dass der\nZeuge Hermann POEEB vereiäigt worden ist; die Revision\ndes Angeklagten CB bemängelt die Vereidigung\ndes Zeugen Wilhelm PD. Beide machen zur Begründung\ngeitarä, die Zeugen seien unglaubwürdig. Da die: Hauptverhandlung vor dem 1° Oktober 1950 stattfand, hatte das\nSchwurgericht nach § 59 StPO in der damaligen Fassung\nnach pflichtgemässem- Ermessen darüber zu entscheiden, ob\nein Zeuge zu vereidigen ist. Dass es die seinem Ermessen\ngesetzten rechtlichen Schranken nicht beachtet hätte, ist\nnicht ersichtlich. Die aus dem Urteil ersichtlichen Erwägangen und Überlegungen, die das Gericht dazu bestimmt\nhaben, die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen entgegen der\nAuffassung der Beschwerdeführer zu bejahen, bewegen sich\nim tatsächlichen Bereich und enthalten keine Rechtsfehler. E\nIm übrigen wäre ein Ermessensmissbrauch selbst dann zu\nverneinen, wenn das: Schwurgericht zweifel an der vollen\nGlaubwürdigkeit der Zeugen gehabt hätte. Gerade wenn das\nGericht Bedenken hatte, der uneidlichen Aussage Glauben\nzu schenken, durfte es den Eid als Mittel zur Erzielung\neiner wahrheitsgemässen Aussage einsetzen. Das ergibt sich\ndeutlich aus dem seit dem 1. Oktober 1950 bestehenden\nRechtszustand. Zweifel. an der Glaubwürdigkeit eines Zeugen sind, soweit sie nicht ihre Wurzel in den in § 64\n\nNr 2 StPO n.F. genannten Beziehungen haben, kein Grund,\n\n-4-\n\nder das Gericht jetzt berechtigt, von der Verei. ai. gung\neines Zeugen abzusehen.\n\n2.) Fehl geht auch die Rüge der Revision von Rp;\n\nder Zeuge Re: ein früherer Polizeibeamter, habe Aussagen gemacht, ohne dass die nach § 54 StPO erforderliche\nGenehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde vorgelegen\nhabe. Denn § 54 StPO schützt nur das staatliche Interesse an der Wahrung des Dienstgeheimnisses, dient aber nicht\ndem Schutze von Rechten des Angeklagten. Seine Verletzung\nvermag daher die Revision nicht zu begründen (RGSt Bd 48\n\nS 38; Urteil des Senats vom 27. November 1951 -— 1 StR\n233/51).\n\n3.) Zur Begründung der Rüge, dass das Schwurgericht seiner\nAufklärungspflicht (§ 245 Abs 1 StPO a.F.) nicht genügt\nhabe, hat die Revision von Christochowitz vorgetragen,\nder Zeuge Ri sei mit dem Beschwerdeführer seit langer Zeit persönlich verfeindet. Dieser Umstand sei für\ndie Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen von grosser Bedeutung gewe: sen,. das Gericht habe aber verabsäumt,\nihn näher aufzuklären. Was zur Erforschung der Wahrheit\nrotwendig ist, hat das erkennende Gericht vom Boden der\nihm bekannten Tatsachen zu beurteilen. Was die Revision\nzur Begründung der Rüge vorbringt, war aber dem erkennenden Gericht ersichtlich. nicht bekannt, nicht einmal als\nbiosse Vermutung oder als Verdacht. Es wird von der Revision als neue Tatsache‘ vorgetragen und ist schon aus\ndiesem Grunde nicht geeignet, eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch .das erkennende Gericht darzutun.\n\n4.) Unzulässig ist die Rüge der Revision Ver;\ndas Schwurgericht habe dem hilfsweise gestellten Antrag\nauf Vernehmung des sachverständigen Zeugen Räggge zu\n\nFa\no.\n\n|\n\\ .\n\nl !\nt\n\nLP} 2 ten ..\nBr Sun ER\nPER\n\nne.\n\n+\n\nLa mann\n\nDa ED ra ZROBENEEEERE\n\n.\n\nIl.\n\nUnrecht nicht entsprochen. Tenn die Rüge ist erst in\ndem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 27. Oktober: 1950 erhoben, also\nverspätet (§§ 344 Abs 2, 345 Abs 1 StPO).\n\nAls das angefochtene Urteil erging, war das Schwurgericht nach der VO Nr 47 der brit.MilReg ermächtigt und\nverpflichtet, den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt des Art II 1 c KRG 10 zu beurteilen. Es hat deshalb alle Beschwerdeführer wegen Verbrechens gegen die\nMenschlichkeit verurteilt. Inzwischen ist die in der\nMRV:) Nr 47 ausgesprochene Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des KRG 10 durch die VO Nr 234 des\nBritischen Hohen Kommissars (Amtsblatt AHK S 1138) zurückgenommen worden. Das hat zur Folge, dass das Revisionsgericht die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit nicht bestehen lassen\nkann, ohne dass es zu entscheiden braucht, ob das Schwurgericht Art II 1 c KRG 10 rechtsirrtumsfrei angewendet\nbat. Auch in der Prüfung, ob der zur Anwendung des KRG'\niO noch ermächtigt gewesene Tatrichter dieses Gesetz\nzutreffend angewendet hat, würde eine Anwendung des Gesetzes selbst liegen, zu der kein deutsches Gericht mehr\nermächtigt ist. Dass die Verurteilung wegen Verbrechens\ngegen die Menschlichkeit entfällt, kann der Senat selbst\naussprechen. Diese Änderung des Schuldspruchs ist auf die\nBeschwerdeführer zu beschränken und nicht gemäss § 357\nStPO auf diejenigen früheren Mitangeklagten auszudehnen,\ndie kein Rechtsmittel eingelegt haben; denn das angefochtene Urteil ist zu einer Zeit ergangen,. als dem erkennenden Gericht die Gerichtsbarkeit zur Anwendung des\nKRG 10 zustand, Das hat der Senat im Urteil vom 27. November 1951 - 1 StR 19/50 - schon entschieden.\n\na\n\nDie Anwendung des deutschen Strafrechts auf den. vom\nSchwurgericht für erwiesen erachteten Sachverhalt wird\ndurch den Wegfall der Ermächtigung zur Anwendung des’\nKRG 10 nicht berührt. Soweit die Angeklagten RB,\nVO un: BEE wegen Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung oder Beihilfe dazu verurteilt\nworden sind, zeigt sich kein Rechtsfehler. Auch gegen\ndie Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten Wilhelm\n\nICE vun: Cr nach deutschem Strafrecht\n\nbestehen nur insoweit Bedenken, als das Schwurgeri.cht ange-\n\nnommen hat, dass alle festgestellten Fälle der Beihilfe\nzur Freiheitsberaubung zueinander :im Verhältnis der Tatmehrheit stehen.\n\n1.) Die von einigen Beschwerdeführern behaupteten Widersprüche in den Feststellungen des Urteils liegen nicht\nvor. Soweit sie geltend machen, dass einzelne im Urteil\nenthaltene Feststellungen nicht der Wirklichkeit entsprechen, ist das Vorbringen unbeachtlich. Das Revisionsgericht kann das angefochtene Urteil nur in rechtlicher\nBeziehung nachprüfen. (§ 337 StPO). Es muss dabei von\ndemjenigen Sachverhalt ausgehen, den der Tatrichter für\nerwiesen erachtet hat. Die Angriffe gegen die Feststeliung, dass die Beschwerdeführer sämtlich im Bewusstsein\nder Widerrechtlichkeit ihres Verhaltens gehandelt haben,\nsind unzulässige Bemängelungen von Einzelheiten der dem\nTatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung. Die Ausführungen des Schwurgerichts dazu begegnen auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil es die Frage der Beanmteneigenschaft der Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei klären konnte. Auch Beamte wären weder zur Freiheitsentziehung\nzum Zwecke der Einschüchterung noch zu Misshandlungen be-\n\n| |\n\nL -7-\n\nnn -\nte\n\nF\n\n“\n\nEi}\n\nP 20.\nE32 2 23\n\n=. 3: En .\nFAR\n\nek\n\nke.\n\nEN\n\nIL 7 0\n\n...n\n\nAle ae\n\nna\n\nEin\n\nea et .\nauee SE EEE\n. . .\n\nSn na\nke Dur a;\n 5.je®\n\nr\n\nTr ne er Dr ee\nie. = wu. nn.\n\nrechtigt geweser. Die dem Gericht verbliebenen Zweifel\nwegen der Beamteneigenschaft der Angeklagten berühren\ndaher weder objektir die Frage der Widerrechtlichkeit\nihres Verhaltens noch das Bewusstsein der Beschwerdeführer davon. Unbeachtlich ist auch das den Feststellungen\ndes Urteils entgegenstehende Vorbringen, die Beschwerdeführer hätten von den Misshandlungen überhaupt keine\nKenntnis gehabt oder einzelne. von ihnen hätten bei der\nDurchführung der beiden \"Aktionen\" nicht diejenige führende Stellung eingenommen, von der das Urteil ausgehe.\nDie Erwägungen und Überlegungen, aus denen das Schwurgericht zum gegenteiligen Ergebnis gelangt ist, weisen\nkeinen Rechtsfehler auf.\n\nUnbegründet sind auch die Angriffe, dass die Annahme\nvon 25 Fällen der Freiheitsberaubung bei der ersten\n\"Aktion\" und von 10 Fällen der Freiheitsberaubung bei\nder zweiten \"Aktion\" nur auf unbestimmten Schätzungen\nberuhe,. Die dem Schuldspruch zugrunde liegende Feststellungen müssen allerdings so deutlich sein, dass die rich-\n\n“ tige Anwendung des Rechts auf den Sachverhalt im einzel-\n\nnen nachgerrüft werden kann. Dazu gehören jedoch, wie\nder Senat schon im Urteil vom 20.. November 1951 - 1 StR\n300/51 - ausgesprochen hat, nicht notwendig die Namen\naller Verletzten. Es muss nur kiar sein, dass dem Urteil\nund seinen Feststellungen eine feste und zweifelsfreie\nrichterliche Überzeugung zugrunde liegt. Diesen Anforderungen kommt das Urteil nach. Aus ihm geht hervor, dass\nbei der ersten Aktion mindestens’ 25, bei der zweiten\nmindestens 10 als Gegner des Nationalsozialismus bekannte Einwohner von Ho in der vom Urteil im einzeinen näher dargelegten Weise widerrechtlich festgenonmen, in das SA-Heim verbracht und.dort eine Zeitlang\n\n-8-\n\nfestgehalten wurden, um sie unter dem. Vorwand der Suche\nnach Waffen einzuschüchtern. Dass das Schwurgericht auch\nhinsichtlich der Zahl der Fälle die volle richterliche\nÜberzeugung erlangte, ist rechtlich um so weniger zu beanstanden, als es dabei, wie die Urteilsgründe erkennen\nlassen, den übereinstimmenden Bekundungen der dazu vernommenen Zeugen und den Angaben der Angeklagten gefolgt\nist, Diese Überzeugung wird in ihrem Wert und in ihrer\nVerbindlichkeit nicht dadurch beeinträchtigt, dass das\nSchwurgeri.cht die Möglichkeit nicht auszuschliessen vermochte, dass die Zahl der Opfer in Wirklichkeit noch\ngrösser wars\n\n2.;, Die Verurteilung des Angeklagten RB wegen Freiheitsberaubung in 25 Fällen (§§ 239 Abs 1, 74 StGB) ist\nzutreffend begründet, Dass die Festnahme der Opfer und\nihre Festhaltung in dem durch Wachen gesicherten SA-Heim\neine objektiv widerrechtliche Einsperrung war, bedarf im\nHirbiick auf den festgestellten Zweck der Einschüchterung\nkeiner näheren Ausführung. Das Bewusstsein des Anzeklagter von der Widerrechtlichkeit:der Freiheitsberaubung\nwird vom Schwurgericht ausdrücklich festgestellt. Da der\nAngeklagte, wie das Urteil darlegt,. \"den ihm erteilten\nallgemeinen Befehl auf Grund eines eigenen. Entschlusses\nin die Tat umgesetzt und: sich, erst von Fali zu Fall nach\nden Angaben des Mitängeklagten‘ \"VE zur Erteilung\ndes Pestnahmebefehls entschlossen\". hat, begegnet auch\ndie Annahme keinen Bedenken, dass der Angeklagte dabei\nmit Tätervorsatz gehandelt. hat: \"und 25 rechtlich ‚selbständige Fälle vorliegen. 5\n\nZur Begründung seiner Auffassung, der Angeklagte\nhabe sich in den Fällen Hermann PO, Wilhelm PD,\n\nBr@D, TB und Hi der Beihilfe zur gefährlichen\n\n-9-\n\n’ .\nPar Ze En\n\n> RER . El EIER\n\nFERN\n\nm j\nPr\n\nii\nnr gi\n\nun,\n\ne\n„m\n\nEr\n\nu\n\nee\n\nu en\n\nrn.\n\nKörperverietzung in 5 Fällen schuldig gemacht, hat das\n\nSchwurgericht ausgeführt: Der Angeklagte habe zwar nicht\n\npersönlich an den Misshandlungen teilgenommen, habe sich\nauch im Zeitpunkt dieser Ausschreitungen nicht in dem\nRaume befunden, in dem sie stattgefunden hätten. Er\n\nhabe sich jedoch in dem Hause aufgehalten und von Anfang ®\n\nan davon Kenntnis gehabt, dass die Festgenommenen von\nden ihm unterstellten SA-Leuten geschlagen würden. Dabei\nhabe er damit gerechnet, dass mehrere gemeinschaftiich\nhandeln oder gefährliche Werkzeuge verwenden würden.\nObwohl. er als Leiter der ganzen \"Aktion\" dagegen jederzeit hätte wirksam einschreiven können, habe er das mit\ndem Willen und in der Vorstellung unterlassen, dadurch\ndas Vorgehen der Täter zu unterstützen. Diese Wirkung\nhabe seine Haltung auch gehabt. Zum Einschreiten sei\n\ner rechtlich verpflichtet gewesen, weil er als Leiter\ndes Unternehnens die widerrechtlich Festgenommenen\nseinen Untergebenen wehrios ausgeliefert und sie dadurch, wie er gewusst, in eine ausgesprochene Gefahrenlage gebracht habe. In diesen Darlegungen zeigt sich\nkein Fehler. Sie rechtfertigen die Verurteilung wegen\nBeihiife zur gefährlichen Körperverletzung nach den\n\n§§ 223 a, 49 StGB in fünf Fällen.\n\nSoweit der Angeklagte dem Hermann PB selbst\nzwei Ohrfeigen versetzt. hat, hat das Schwurgericht zutreffend davon abgesehen, den Angeklagten wegen dieser\nKörperverletzung nach § 223 StGB zu verurteilen, weil\ndie Strafverfolgung insoweit verjährt ist.\n\n3.) Soweit die Revision WED die Sachrüge näher\nbegründet, richtet sie in der Hauptsache unzulässige\nAngriffe gegen Einzelheiten der Beweiswürdigung und\ngeht bei ihren Rechtsausführungen von einem anderen\n\n-10-\n\n- 40 -\n\nSachrerhalt aus, als das Schwurgericht festgestellt hat.\nie Verurteilung wegen Freiheitsberaubung (§ 239 Abs 1\nStGB) in 35 Fällen wird durch die Feststellungen getragen.\nDie Annahme, dass der Angeklagte in allen Fällen mit\nTätervorsatz gehandeit habe, ist ausreichend und zutrefferd begründet, ebenso die weitere Annahme, dass die 55\nFälle zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit und nicht,\nim Verhältnis der Tateinheit stehen.. Auch die Verurtei.-\niung wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fälien\nı§§ 223 a, 74) und wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverietzung in einem Falle zeigt keinen Rechtsfehler.\n\nDie Anrechnung von Internierungshaft auf eine Strafe\nnach § 60 StGB ist, wie der Revision zuzugeben ist, nicht\nschlechthin ausgeschlossen. Sie ist aber, wie der Senat.\nschon entschieden hat(1 StR 300/51 vom 20. November 1951),\ndavon abhängig, dass die Verhängung oder Fortdauer der\nInternierungshaft in einem Zusammenhang mit der abgeurteilten Straftat gestanden hat (OGCHSt Bd 1 S 95, 104;\n\nS 171}. Dieser Zusammenhang wurde noch nicht dadurch\nhergestellt, dass der Angeklagte, wie die Revision behauptet, während der Internierungshaft einmal über den\nZusammenstoss befragt wurde, den er mit einer der Personen hatte, wegen deren Misshandlung er sich in diesem\nVerfahren zu verantworten hat...Auch sonst weisen die\nStrafzumessungserwägungen bei VOREEEEEEED keinen Rechts- .\nfehler auf, Mit vollem Recht hat das Schwurgericht vor _\nallem die besonderen seelischen Qualen erschwerend berücksichtigt,die der Angeklagte einigen seiner Opfer\nzugefügt hat. Ob es den leidenden Zustand des Angeklagten mildernd berücksichtigen wollte, stand unter diesen\nUmständen in seinem pflichtgemässen Ermessen.\n\n-11-\n\nDep\n\nBe «\n\n. Fan .\nREN ne\n\nA .\nnn tan ne\n\nvn.\n\n- 11 - Be\n\n4.) ‚Die von der Revision BMW allgemein erhobene,\nwenn auch nicht näher begründete Sachrüge fordert, dass\ndas Urteil, auch soweit es ihn betrifft, im ganzen nachgerrüft wird. Auch bei ihm lässt die Anwendung des deutschen Strafrechts keinen Rechtsfehler erkennen, Bedenkenfrei ist insbesondere die Annahme, dass die drei Fälle\nder Beihilfe zur Freiheitsberaubung zueinarder im Verhältnis der Tatmehrheit stehen, da der Angeklagte in\njedem Fali.e einen besonderen im Urteil näher dargelegten\nTatbeitrag geleistet hat.\n\n5.) Die Verürteilung des Angeklagten Wilhelm DD 5)\nwegen gefährlicher Körperverletzung in einem Falle, wegen\nBeihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in einem Falle .\nund wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung in 25 Fällen\ngibt nur insofern zu rechtlichen Bedenken Anlass, als\n\ndas Schwurgericht angenommen hat, die Fälle der Beihilfe\nzur Freiheitsberaubung ständen zueinander im Verhältnis\nder Tatmehrheit. Den Tatbeitrag des Angeklagten hat das\nSchwurgericht ohne Rechtsirrtum darin gefunden, dass er\nim. Bewusstsein der Widerrechtlichkeit der Festnahmen ohne\neigenen Täterwillen an der Bewachung der Festgenommenen\nteilgenommen hat. Dieses Verhalten bildet aber für die\nnatürliche Betrachtung eine Einheit. Wenn aber jemand\ndurch eine in natürlichem Sinne einheitliche Handlung\ndasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt, liegt keine\nTatmehrheit (§ 74 StGB), sondern Tateinheit (§ 73 StGB)\nvor. In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof schon beim\nTäter entschieden (BGHSt Bd 1 S 20); für den Teilnehmer\ngilt nichts anderes. Dass es sich beim verletzten Rechtsgut um ein höchstpersönliches handelt, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Die Berichtigung des\nUrteilsspruches in dem Sintie, dass die 25 Fälle der Bei.-\nhilfe zur Freiheitsberaubuhg rechtlich zusammentreffen,\nkann der Senat selbst vornehmen.\n\n!\nh -12-\n\n| 2\n\n- 12 -\n\n6.) Auch die Revision von CB känpft hauptsächlich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung\nund die vom Schwurgericht für erwiesen erachteten Tat-\n\nsachen an, Insoweit bedürfen ihre Ausführungen keiner Ant-\n\nwert im einzelnen. Abwegig ist die Ansicht, dass sich\nder Anreklagte zu seiner Entlastung auf § 52 oder § 54\nStGB berufen könne, Der für erwiesen erachtete Sachverhalt enthält kein Anzeichen dafür, 'dass der Angeklagte\ndurch Drohung mit einer gegenwärtigen, auf andere Weise\nnicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben zu den von\nihm begangenen strafbaren Handlungen genötigt worden\nsein könnte, Soweit er an den Vorgängen beteiligt ist,\nzei.gt die Beurteilung des Sachverhalts nach deutschem\n\nStrafrecht auch sonst keinen Rechtsirrtum, abgesehen davon,\n\ndass das Schwurgericht auch bei ihm angenommen hat, dass\ndie 35 Fälle der Beihilfe zur Freiheitsberaubung ebenso\nviele rechtlich selbständige Fälle seien: Ebenso wie\n\nbei Wilhelm IC hat das Schwurgericht auch bei\nCo den Tatbeitrag darin gesehen, dass er\nsowch!. am 26. März wie in der Nacht zum 14. April 1933\ndie Festgenommenen bewachte. Aus den schon beim Angeklagten Wilhelm Ib erörterten Gründen hat die\nEirheitlichkeit seines Handelns, die für die natürliche\n\nBetrachtung gegeben ist, zur Folge, dass auch eine recht-\n\n\"iche Hardlungseinheit besteht, soweit die natürliche '\nHandlungseinheit reicht. Deshalb bildet sein Verhalten\nam 26. März 1933 eine Beihilfe zur Freiheitsberaubung .\nin 25 rechtlich zusammentreffenden Fällen (§§ 239 Abs 1,\n49, 73 StGB) und sein Verhalten’ am 14. April 1935 eine\nBeihilfe zur Freiheitsberaubung in 10 rechtlich zusammentreffenden Fällen. Die daraus sich ergebende Berichtigung des Urteilssatzes kann auch hier vom Senat\nvorgenommen werden.\n\n\\\n\n\\ .\n\nhi 1 _\n\\ 3\n\n- u.\n\nEr\nze.\n\nE\n\nnn neo\n\n—— tan.\n\num ae.\nrn\n\nrc\n\nmu. ie\ner in\n\nmu -\n\nte ET\n\nan € Su\n\n’„) Solange alle den Angeklagten zum Vorwurf gemachten\nstrafsaren Handlungen. auch nach Art II 1 c KRG 10 beurteilt werden durften und mussten, bildeten sie unter\n\ndem Gesichtspunkt des Verbrechens gegen die Menschlichkeit eine rechtliche Einheit. Es bedurfte deshalb keiner\ntesonderen Freisprechung, soweit ihnen einzelne Hand-\n\nlungen nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nachge-\n\nwieser waren, die bei deutschrechtlicher Betrachtung zwar.\n\nals selbständige Straftaten hätten angesehen werden\nmüssen, die aber unter dem Gesichtspunkt des Verbrechens\ngegen die Menschlichkeit nur ein unselbständiges Teilstück bildeten. Bei der jetzt allein noch zulässigen\ndeutschrechtlichen Betrachtung muss diese Freisprechung\nim Urteilssatz zum Ausdruck kommen. Dasselbe gilt bei\nHandlungen, bei denen wegen Verjährung das Verfahren\neinzustellen ist. Auch hier genügt eine Berichtigung\n\ndes Urteilssatzes.\n\nWeil das Schwurgericht die Strafe entsprechend\nder Regel des § 73 StGB dem KRG 10 entnommen hatte,\nhat der Wegfall der Verurteilung aus diesem Gesetz auch\nzur Folge, dass der Strafausspruch bei sämtlichen Angeklagten aufgehoben werden muss. Die Strafe muss nunmehr\nder in den einzelnen Fällen verletzten -deutschrechtlichen Bestimmüngen entnommen werden. Da die nach\ndeutschem Strafrecht selbständigen Fälle auch nicht\nmehr durch Art II 1 c KRG 10 zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden, muss für jede nach deutschem Recht als selbständige Handlung zu beurteilende\nStraftat eine Einzelstrafe festgesetzt werden, aus\ndenen gemäss § 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist.\n\n- 14 -\n\nDabei ist zu beachten, dass diese Strafe nach Art und\nRöhe nicht härter sein darf als die bisher aus KRG 10\nrerhängte Strafe (§ 358 Abs 2 StPO). Zuständig für die\nStrafzumessung ist nunmehr die Strafkammer des Landgerichts (§§ 74, 83 GVG; Art 8 Nr 118 des Gesetzes\n\nzur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950). An diese muss darum die Sache zur neuen\nDtrafzumessung zurückvrerwiesen werden.\n\n- Richter Mantel j Dr. Geier\n\nGlanzmann Jagusch\n\nER ri Shi,\nEEE ae Ba SIE\n\nBR “\nWRERET\n\n’. BR\nBepi VSCETeN\n\nKeun\n\n.\nPER SE\n\n. .\nER\nEN up\nee\n\nKR} .\nRSIEIN\n\nPR EN\n\nREEL\nWERTEN ARE\n\nyum","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-11/1-str-33-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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