{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-12-11_1_StR_17_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-12-11","aktenzeichen":"1 StR 17/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2322075\n\nAStR_1.7/50\n\nIm Namen- des Volkes\n\nIn der Strafsache\n3 eg en\n\nden Kriminalsekretär i.R. Heinrich GENE\naus Lo@B Kreis u (WEB. ), geboren am 3\n\nin N i. °\nwegen Aussageerpressung uU.2.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. Dezember 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter 'Glanzmann °\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EIER» bei der Verkündung\nals Vertreter _der Bundesanwaltschaft, _\nJustizsekretär\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Braunschweig vom 22. März 1950 mit\nden ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zur ‘neuen Verhandlung und äntscheidung,\nauch über die Aosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nPER ER ;\nFeen Aue 2,\n\n.- -\neu\n\n-2_\n\nGründe :\n\nDer Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Verbrechens ee:\ngegen die lenschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher FE\nKörperverletzung, Körperverletzung im Amte und Aussageer- IA \\\npressung in drei Fällen zu einem Jahr und sechs Monaten “\nZuchthaus verurteilt worden, Seine Revision erhebt die\nVerfahrens- und Sachbeschwerde., Sie ist begründet.\n\n.\n-.\nal\n\nIo Nachdem das angefochtene Urteil ergangen war, wurde BR\ndie VO Nr. 47 der Brit. MilReg., durch die für die briti- .* \\\nsche Besatzungszone die deutschen Gerichte zur Anwendung Bu\ndes KRG 10. ermächtigt und verpflichtet worden waren,\ndurch die VO Nr. 234 des Britischen Hohen Kommissars\n(Amtsblatt AHK S. 1138) aufgehoben. Die Zurücknahme der\nErmächtigung zur Anwendung des KRG 10 hat zur Folge, dass\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen\ndie Menschlichkeit auch dann nicht bestehen bleiben könnte, wenn das Urteil selbst sonst keinen Kechtsfehler enthielte, Denn .das Verfahren hat sich von:nun an auf die\nAnwendung des deutschen Strafrechts zu beschränken, Ä\n\nSur\n\nx\n\ns we en.\n\n2. Auf die allgemeine Sachrüge der Revision muss das u\nUrteil auch hinsichtlich der deutschrechtlichen Würdigung\naufgehoben werden. Denn aus ihm kann nicht zuverlässig entnonmen werden, welchen Sachverhalt das Schwurgericht als\nerwiesen angesehen und.:der Beurteilung zugrunde gelegt hats, .\n\nale. ... ... ..\nan erenen o- ;\n- PERRBIERUE,\n\nNach einer kurzen: Schilderung des Werdeganges und der\npersönlichen Verhältnisse des Angeklagten geben die Urteils- -.- '\ngründe an, welche ‚strafbaren Handlungen dem Angeklagten\nmit der Anklage zur last gelegt worden sind; sie erörtern\ndann, dass der Angeklagte. alle Vorwürfe bestreite. und\nführen rchliesslich in abhängiger Rede herichtende an. vea\nie. Schwurgericht. .ehörter .:, Zungen mi Sorz Wuiunteit |\n\nii\n\nEen le Mn\n\nkmru-\n\nPP E27 202\n\nren\n\nnn\n\n. our\n\nLost zB\n\n“hr\n\nem\n\n.n\n_ Are:\n\nhaben. Diesen Bericht schliessen die Urteilsgründe\n\nmit der Bemerkung ab, durch dieses Ürgebnis werde\n\nder Angeklagte in den Fällen VW; Schi una\n\nAU überführt, während in den Fällen Leib, Hip,\nFEED und Frau I die Beweise nicht ausreichten,\nDiese Art der Darstellung entspricht nicht der Vorschrift\ndes § 267 Abs. 1 StPO, nach der die Urteilsgründe im Falle\nder Verurteilung die für erwiesen erachteten Tatsachen\nanzugeben haben, in denen die gesetzlichen Merkmale der\nstrafbaren Handlung gefunden werden. Grundlage der Entscheidu\nund damit wesentlicher Bestandteil der Urteilsgründe ist\nalso nicht das, was der Angeklagte und die Zeugen vom\nSachverhalt angeben oder zu wissen glauben, sondern das\nBild, das sich der Tatrichter auf Kund einer selbständigen\nWürdigung ihrer Angaben und Aussagen und des sonstigen Ergebnisses der Beweisaufnahme formt und dann seinem Urteil\nzugrunde legt (vgl. RGSt Bd. 71. S. 25; Urt. des Senats vom\n9; Januar 1951 - 1 StR 25/50). Dieses Bild muss aus einer die\nErgebnisselder Hauptverhandlung klar zusammenfassenden Sachdarstellun& zu ersehen sein, die die der rechtlichen Beurteilung zugrutde gelegten Vorgänge zeitlich und gedanklich geordnet wiedergibt: Nur dann besteht die Gewähr, dass das\nUrteil aufleiner festen und zweifelsfreien richterlichen\nÜberzeugung beruht; nur dann ist es auch dem Kevisionsgericht f#\nmöglich, \"Liner Aufgabe ge recht zu werden, nämlich zu prü-\n\nfen, ob der Tatrichter das Recht auf den von ihm für erwiesen erechteten Sachverhalt richtig \\angewendet hat, Solange unsicher ist, von welchen Sachvekhalt der Tatrichter\nausgegangen ist, kann das Revisionsgericht diese Prüfung\nnicht vornehmen, zu der eb durch jede Sachbeschweräe der\nRevision [genötigt ist. Mängel, die das Urteil in dieser\nRichtung aufweist, sind deshalb nicht nur auf ale Ver“ ahrens”\n\\ | -£i-\n\nı\nu\n\nu.\n\nN)\ni\n\nrüge der Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO, die hier nicht\nerhoben.ist, sondern auf die allgemeine Sachbeschwerde\n\nhin zu berücksichtigen. Nur eine dem § 267 Abs, .1. StPO\n'genügende Sachdarstellung genügt deshalb auch den Erfordernissen des sachlichen Rechts.\n\nEin die sachlichrechtliche Prüfung ermöglichender\nSachverhalt kann auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nnicht mit genügender Sicherheit entnommen werden. Zwar enthalten die Urteilsgründe noch eine eingehende Würdigung\nder Zeugenaussagen, die das Schwurgericht mit der Bemerkurk\nabschliesst, dass sich gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen\nVW; Sch. AGD una HE keine Aurchgreifenden\n\nBedenken ergeben hätten, so dass das Gericht ihren Aussagen\n\ngefolgt sei. Daraus kann jedoch nicht zweifelsfrei entnommen\n\nwerden, dass das Schwurgericht von einem den Bekundungen\n\ndieser Zeügen entsprechenden Sachverhalt ausgegangen ist3.\ndenn es schränkt dau allgemein ausgesprochene Urteil. über\nihre Glaubwürdigkeit in einzelnen Punkten doch wieder so\nsehr ein, dass eine weitgehende Unsicherheit übrig bleibt,\n\ndie sich im «ege der Auslegung des Urteils nicht völlig behex\n\nben lässt, So bezeichnet das Schwurgericht die Aussage des\nZeugen Schi zwar zunächst im ganzen als glaubhaft,\n\nals unglaubhaft und als wenig glaubhaft, Es bleibt dabei\nunklar, ob es in diesen beiden Punkten der Tarstellung des\n\nZeugen folgen oder die hierzu von ihm bekundeten Umstände\naus dem Kreis seiner Feststellungen ausschliessen will. Von\n\nder Aussage des Zeugen AED sagst das Urteil, ein bestimnter Punkt seiner Darstellung habe sehr glaubhaft geklungen\nund \"könne nach der Überzeugung des Gerichts kaum erfunden\n\n!\n\nK;\nDr E |\n\n2:\n\n”r\n\nspäter aber in zwei Einzelpunkten (S. 18 der Urteilsabschrift)\n\n... % .\nre Ba\n« -\n\n.\n\nPER IFF\nei,\n\nE-\n\nge\n\nee TE\n\na Fee\nFR\n\nPR\n\n#\na7\nS\nY.\n\nwe\n\nsein\". Mit dem Worte \"kaum\" verbindet der Sprach-.\ngebrauch einen Sinn, der trotz der Wendung von\n\"der Überzeugung des Gerichts\" die Annahme nicht\nzulässt, dass das Schwurgericht in diesem Punkte\nwirklich eine von jedem vernünftigen Zweifel freie\nÜberzeugung erlangt hat‘, Hinzu kommt schliesslich,\ndass die Bekundungen des vom Schwurgericht ebenfalls\nfür glaubwürdig gehaltenen Rechtsanwalts BP, des\nfrüheren Verteidigers von Schwerthelm und Vo» in.\neinem gewissen Widerspruch zu deren Aussagen stehen,\nDas Schwurgericht bezeichnet selbst diese Unstimmig--\nkeit als \"auffällig\", es glaubt aber, ihr keine\nentscheidende Bedeutung beilegen zu brauchen, weil\nes \"möglich\" sei, dass den Rechtsanwalt BP sein\nGedächtnis im Stich lasse, Auch hier scheint sich\nalso das Schwurgericht mit einer blossen — auch\nnicht hinreichend nachgeprüften - Möglichkeit begnügt zu haben, |\n\nAlle diese Unsicherheiten und Unklarheiten, die &\nsich im einzelnen zeigen, entwerten die Bemerkung,\ndass die Zeugen VD, Schuiii> una AB Flaudwürdig seien und das ‚Gericht ihren Aussagen gefolgt\nsei, in so starkem Masse, dass es dem Senat.nicht\nmöglich ist, die im Urteil nicht ausdrücklich enthaltene zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts dem Zusammenhang zu entnehmen ‚Wegen dieses Mangels :\nmuss das Urteil auf die allgemeine Sachrüge hin. auf-\n\ngehoben werden, ohne dass auf die Angriffe, die die\nRevision im einzelnen gegen das Urteil richtet, näher\neingegangen zu werden braucht. Die Verfahrensrügen hält\nder Senat sämtlich für unbegründet.\n\nFür die nunmehr allein aus dem Gesichtspunkt der\ndeutschen Strafbestimmungen vorzunehmende Verhandlung\nund Entscheidung der Sache ist die Strafkammer zuständig\n(§ 74 GVG). An diese muss deshalb die Sache zurückverwiesen\nwerden (Art 8 III Nr 118 des Gesetzes zur Wiederherstel--\nlung der „echtseinheit vom 12. September 1950).\n\n= Richter Mantel Dr. Geier\n\nGlanzmann Jagusch\n\nRR\n\nFRE STR ze\n\neye","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-11/1-str-17-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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