{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-12-04_1_StR_710_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-12-04","aktenzeichen":"1 StR 710/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR__ 710/51 2322 076 E\n\nImNamen des Volkes E\nIn der Strafsache \"\ngegen\n\n1.) die Schreinersehefrau Alexandrina FEED aus iin.\ngeboren an®. ED EB in CHE, 1Kr. ven» u\n2.) den Schreiner Josef FEW aus MED; geboren am @. Bu;\n\nED ED in VE,\n\nwegen versuchter Abtreibung u.a.\n\nzung vom 4. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:\n\nj\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- |\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender, dd\nBundesrichter Dr. Peetz ha\nBundesrichter Dr. Geier Li\nBundesrichter Glanzmann Br\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nals beisitzende Richter, il.\nBundesanwalt @&B in der Verhandlung, : f\n\nOberstaatsanwalt Dr. EB ::: der\n. Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, je\n\nJustizsekretär ED -\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: el:\n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten gegen das ns:\nUrteil des Landgerichts München I vom 20. März j\n1951 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsil\n\nmittels zu tragen. uE\nVon Rechts wegen „i\n\ngründe:\n\n1.) Das Landgericht hat die angeklagten Eheleute FB\nwegen eines in Mittäterschaft begangenen Verbrechens\nder versuchten Abtreibung in Tateinheit mit einem Vergehen der fahrlässigen Tötung je zur Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr zwei Monaten verurteilt.\n\n2.) Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen die\nVerletzung des § 245 StPO und des sachlichen Rechts;\n\na) In der Hauptverhandlung war der als Zeuge ordnungsmässig geladene Kaufmann Josef T, nicht erschienen. Die\nRevision erblickt einen Verstoss gegen § 245 StPO darin,\ndass die Strafkammer Urteil erlassen habe, obwohl weder\ndie Staatsanwaltschaft noch die Verteidigung auf den Zeugen verzichtet hätten und die Strafkammer keinen gesetzlichen Grund für die Ablehnung der Beweiserhebung als unzulässig oder untunlich festgestellt habe.\n\nDie Rüge ist-unbegründet. $.245 StPO bezieht sich nur\nauf vorgeladene Zeugen, die in der Hauptverhandlung erschienen sind. Hat ein Zeuge der Ladung keine Folge geleistet, so ist die Verfahrenslage nicht anders, als wenn\n\ner nicht geladen worden wäre. Die Frage, ob der Zeuge nach\n\n§ 51 StPO zwangsweise zur Vernehmung vorzuführen oder\n\ndie Hauptverhandiung zwecks neuer Ladung des Zeugen auszusetzen ist, hängt demgemäss nicht, wie die Revision\nmeint, davon ab, ob die Prozessbeteiligten auf seine\n\n. Vernehmung verzichten oder auf ihr bestehen; ihre Prüfung\ndurch das Gericht richtet sich: vielmehr allein nach den\nVorschriften des § 244 Abs 2 und 3 StPO.\n\nNach der Sitzungsniederschrift haben weder der Angeklagte noch der Verteidiger einen Antrag auf Vorführung\ndes Zeugen T. oder auf Aussetzung der Hauptverhandlung Er E:\ngestellt. Die Verfahrensbeschwerde kann hiernach höchstens in die Rüge umgedeutet werden, das Landgericht\nhabe dadurch seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2\nStPO zum Nachteil der beiden Angeklagten verletzt, dass\nes T. nicht als Zeugen vernahm. Hiervon kann jedoch keine Rede sein. T. hat bei seinen polizeilichen Angaben 23 “\nüber den angeblichen Abtreibungsfall der Kontoristin.\nLuäwine R. (Bl 62 dA) ausdrücklich erklärt, dass er den\nNamen der Person, die bei der R. aäbgetrieben habe, nicht \"E\nkenne und ausser der Hingabe eines Darlehens an die R.\nmit der Sache nichts weiter zu tun gehabt habe. Überdies\nhatte der Vorsitzende die Ladung des Zeugen, wie sich aus\nBl 125, 126 und 131 dräölergibt, nur zu dem Zwecke ange- .\nordnet, dass bei der Straffindung geprüft werden kann, ' :®\nob die beiden Angeklagten gewerbsmässig gehandelt und\n\"damit den Anspruch auf die Annahme eines minder schweren\nFalles der Fremdabtreibung im Sinne des § 218 Abs 3 StGB\nverwirkt hätten. Da die Strafkammer bei den beiden Angeklagten einen minder schweren Fall als gegeben erachtet\nhat, erübrigte sich für sie die Vernehmung des T.;' keinesfalls drängte sich ihr die Notwendigkeit auf, seine Vernehmung von Amts wegen herbeizuführen.\n\nb) Die Sachbeschwerden der beiden Angeklagten können\nebenfalls keinen Erfolg haben.\n\nDie Sachbeschwerde. der Angeklagten Alexandrina en\nist nicht näher ausgeführt. Das Urteil lässt weder im\nSchuldspruch noch in der Strafe einen Rechtsfehler zum\n\n-4-\n\nNachteil der Angeklagten erkennen. Rechtsirrig ist allerdings die Annahme, dass sich die Angeklagte nur der versuchten Fremdabtreibung schuldig gemacht habe. Durch ihren\nEinsriff wollte sie die Leibesfrucht der Ehefrau R. töten.\nDieser Erfolg ist auch eingetreten; freilich durch einen\nUmstand, der weder ihr noch dem Angeklagten vorgeschwebt\nhat. Das ist jedoch rechtlich ohne Bedeutung; denn der\nUrsachenablauf braucht nicht in allen Einzelheiten der\nVorstellung des Täters zu entsprechen. Dass die Schwangere die Tötung der Leibesfrucht überlebt, ist entgegen\nder Annahme der Strafkammer nicht Voraussetzung einer\nvollendeten Abtreibung (RGSt 67, 206 und RG HRR 1939,\n\n395; BGH NJW 1951, 810 und BGH 4 StR 503/51 vom 12. September 1951). Die Angeklagte hätte deshalb nicht nur\n\nder versuchten, sondern der vollendeten Fremdabtreibung\nschuldig erkannt werden müssen.\n\nDie Sachbeschwerde des Angeklagten Josef_Fgprügt,\ndas Landgericht habe ihn zu Unrecht ‘der in Mittäterschaft mit seiner Ehefrau begangenen versuchten Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung schuldig erachtet.\n\nDas Landgericht hat als wahr unterstellt, dass üer\nAngeklagte, als seine Frau am Abend des 20. Februar 1948\ndie Abtreibungshandlung an der Ehefrau R. vornahm, nicht\nzu Hause gewesen ist, gleichwohl aber mit folgender Begründung die Überzeugung von seiner Teilnahme in der\nForm der Mittäterschaft gewonnen: Dass der Angeklagte\nvon der Tätigkeit seiner Frau als Abtreiberin gewusst\nhabe, ergebe sich klar aus dem zur Tatzeit noch anhängigen\n\n5.\n\n.\n\n% Pa\n. DT... 2282\n\nPape O E77 Zn\n\noo\n\nvr\n\nsu\n\n4\n\nx\n\nStrafverfahren gegen sie wegen der Abtreibung an der Marie\nSt., wo er sich sogar persönlich um das vereinbarte Ab- “\ntreibungshonorar bemüht habe und der St. und ihrem Bräutigam in deren Heimat nachgefahren sei, um die Restschuld\nbeizubringen. Da die Ehefrau R. für einige Tage in der\nWohnung der Familie F@®habe bleiben sollen, habe er\nzweifellos schon von vornherein von ihrer Anwesenheit\nund dem Grund der Anwesenheit gewusst. Er habe somit als\nHaushaltungsvorstand die Vornahme der Abtreibung in\nseiner Wohnung bewusst geduldet und dadurch erst die\nMöglichkeit. zu deren Vornahme geschaffen.\n\nDamit hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt, dass der Angeklagte, der im übrigen vor allem\nauch als Ehemann kraft der sich .aus § 1353 Abs 1 BGB\nfür ihn ergebenden Beistandspflicht verpflichtet war,\nseine Frau von ihrem Vorhaben abzuhalten, an der Abtreibungshandlung seiner Ehefrau durch schuldhafte Unterlassung vorsätzlich mitgewirkt hat. Das Landgericht durfte\naus den dargelegten Beweistatsachen auch den Schluss\nziehen, der Angeklagte habe die Abtreihungshandlung\nseiner Ehefrau als eigene Tat. gewollt, also mit Mittätervorsatz gehandelt. Was die Revision demgegenüber vorbringt, sind in Wirklichkeit nur unzulässige ‚Angriffe\ngegen die Beweiswürdigung. '\n\nDurch die Annahme von versuchter. statt vollendeter\n\nAbtreibung ist der Angeklagte ebensowenig wie seine\nEhefrau beschwert. \"\n\n‘\n\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich mit der\nAbtreibung zusammentreffender fahrlässiger Tötung.\n\nDen Strafzumessungserwägungen ist ebenfalls kein Rechtsfehler zu entnehmen. Ob das landgericht die von dem Ange--\nklagten erlittene Untersuchungshaft ganz oder teilweise\nauf die Strafe anrechnen wollte, war seinem pflichtgemässen Ermessen überlassen. Dafür, dass es, wie die Revision glaubt, die Frage der Anrechenbarkeit nicht geprüft\nhätte, liegen ebensowenig Anhaltspunkte vor wie dafür,\ndass es sich bei der Nichtanrechnung von rechtsirrtünlichen Erwägungen hätte leiten lassen.\n\n'3,) Die Revisionen der beiden Angeklagten sind hiernach\n\nunbegründet und müssen verworfen werden.\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\n\nGlanzmann Jagusch\n\nrg\n\nun...\n\nnum.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-04/1-str-710-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-04/1-str-710-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:57.865507+00:00"}}