{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-12-04_1_StR_616_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-12-04","aktenzeichen":"1 StR 616/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR__616/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Automechaniker Peter R EEE», geboren am\nem. GERD ED in Ro,\n\nz.2t. im Landgerichtsgefängnis in A,\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4. Dezember 1951, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident. Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ED\nais Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Amberg vom 3. Juli 1951\nwird verworfen.\n\n13\n\n2322 077 Br\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nner\n. DD c\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen. zweier\ngemeinschaftlich begangener Verbrechen des schweren\nDiebstahls (§§ 242, 243 Abs i Nr 2, 47, 74 StGB) zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. j\n\nDie auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten wendet sich zum ersten\nDiebstahlsfalle, Einbruch in der Verkaufsstelle der Konsumgenossenschaft in Aw, dagegen, dass ihn das Landgericht für schuldig befunden habe, obwohl er seine Be-\n\n- teiligung entschieden in Abrede gestellt und der frühere“\nMitangeklagte Ani gestanden habe, den Diebstahl allein\nausgeführt zu haben.\n\nDie Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Landgericht\nhat auf Grund verschiedener Beweistatsachen die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte den Einbruchsdiebstahl\nzusammen mit Anisim als Mittäter ausgeführt hat. Die Frage,\nob die Beweistatsachen in ihrer Gesamtheit Zur Jberführung\ndes Angeklagten ausreichen, hatte es nach seinem freien\nErmessen zu entscheiden: (§ 261 StPO). Das Revisionsgericht kann die Beweiswürdigung nur daraufhin prüfen, ob\ndie aus den Feststellungen gezogenen Schlussfolgerungen\netwa denkgesetzlich unmöglich sind oder gegen anerkannte\nErfahrungssätze verstossen oder einen sonstigen Rechtsfehler zeigen. Keinen solchen Mangel lässt das Urteil\nerkennen. . Was die Revision vorbringt, sind in Wirklichkeit nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.\n\n-3-\n\nzer „on\n\nSu nu re\n\n=\n\nPe\n\na ZT\n\nu\n\nIm zweiten Falle, Einbruchsdiebstahl in dem Lebensmittelgeschäft Sch> in CHE, tringt die\n\nRevision vor: Der Angeklagte. habe nur zugegeben, auf der\n\nStrasse ‚gestanden zu sein .und aufgepasst zu haben, während ff\"\n\ndie früheren Mitangeklagten An und SHEEEEEEED den\nEinbruch ausgeführt hätten. Die Sachdarstellung des Urteils sei.in dieser Beziehung unzureichend, ebenso die\nrechtliche Würdigung, weil die Strafkammer nicht geprüft\nhabe, ob der Ängeklagte entsprechend seiner Einlassung\nnur der Beihilfe zum schweren Diebstahl schuldig sei.\n\nAuch diese Rüge greift nicht durch. -Im Urteil ist\nfestgestellt, dass An, SEE und der Angeklagte\nden Einbruchsdiebstahl gemeinschaftlich ausgeführt haben\nund der Angeklagte seine Mitwirkung zugestanden hat,\n\nDen Begriff der gemeinschaftlichen Ausführung hat das\nLandgericht bei der zusammenfassenden Würdigung dahin\nerläutert, dass die Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt haben.\n\nDie Feststellungen sind zwar knapp, doch genügen\n\n.sie den in $.267 Abs 1 StPO bezeichneten Erfordernissen.\n\nEinzelheiten. über die Art, wie sich der Angeklagte an\ndem Einbruchsdiebstahl beteiligt hat, brauchten im Urteil schon deswegen nicht angegeben zu werden, weil er\nsich auch für den Fall des blossen Schmierestehens .des\nin Mittäterschaft begangenen Einbruchsdiebstahls schuldig gemacht hat, wenn er diesen als eigene Tat wollte.\nDiese Willensrichtung des Angeklagten hat die .Strafkammer ersichtlich. bei: jedem der drei mitwirkenden\nAngeklagten als erwiesen erachtet.\n\n‚sr\n\nDie irrige Annahme der Strafkammer, dass die beiden\nDietstähle mittels \"Erbrechens von Behältnissen\" — statt\nmittels Einbruchs - begangen worden seien, beschwert den\nAngeklagten nicht.\n\n. Da das Urteil keinen den Angeklagten belastenden\nRechtsfehler zeigt, auch nicht bei der Strafbemessung,\nwar die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\n\nGlanzmann Jagusch\n\n. ..\ner\nDAR Ferc ı\n\nEN\nher. >\ner. >\n\nta\n7 A\n\nERRCEENGERSEES\nap; .\n\nrt kl\nWie werben\n\ne..\n\nEN\n\nei en\n\nu.\n\nnn un mm me\n\nur\n\n..u.\n\n“om mn nn nn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-04/1-str-616-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-04/1-str-616-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:57.843015+00:00"}}