{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-12-04_1_StR_594_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-12-04","aktenzeichen":"1 StR 594/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein besonders schwerer Fall ist dann gegeben,\nwenn die Tat unter Berücksichtigung sl.ler Umstände die erfahrungsgemäss gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetzgeber für den:\nSpielraum des ordentlichen Strafrahmens schon\nbedachten Fälle an Strafwürdigkeit so übertrifft,\ndass der ordentliche Strafrahmen zu ihrer Sühre\nnicht mehr hinreicht.. Ob das der Fall ist, hat\nder Richter nach eingehender Würdigung der Tat\nund der Person des Täters zu entscheiden.\n\n2. Gesetz: SB | ck\n\nRechtssatz: Die bürgerlichen Ehrenrechte dürfen auch einem .\nTäter aberkannt werden, der die deutsche Staats“\nangehörigkeit nicht besitzt.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! nn 2 322 013\n\nun\" WE. Zi Min Din Bm an Bann An in. Bern, Ben ide An Di ı A On He AuUe MEER EBEN\n\n1. Gesetzs StGB § 263 Abs 4, § 266 Abs 2\n\nRechtssatz: Ein besonders schwerer Fall ist dann gegeben,\nwenn die Tat unter Berücksichtigung sl.ler Umstände die erfahrungsgemäss gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetzgeber für den:\nSpielraum des ordentlichen Strafrahmens schon\nbedachten Fälle an Strafwürdigkeit so übertrifft,\ndass der ordentliche Strafrahmen zu ihrer Sühre\nnicht mehr hinreicht.. Ob das der Fall ist, hat\nder Richter nach eingehender Würdigung der Tat\nund der Person des Täters zu entscheiden.\n\n2. Gesetz: SB | ck\n\nRechtssatz: Die bürgerlichen Ehrenrechte dürfen auch einem .\nTäter aberkannt werden, der die deutsche Staats“\nangehörigkeit nicht besitzt.\n\nAktenzeichen; 1 StR 594/51 E : Br\nUrteil vom 4. Dezember 1951 ' 1G Baden-Baden\n\nA. StR. 594/51\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Friedrich Mathias LED zu “cm; H\ngeboren am MD. ED ED in Tai,\n\nwegen Anstiftung zur Untreue u.a. a,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Dezember 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Tr, Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch x\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt @&®B in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Wei der Verkündung\n\nals Vertreter der Sundesanwaltschaft.\nJustizsekretär >\nals Urkundspeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nDie kevision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Baden-Baden vom 26. Mai 1951 wird\nverworfen.\n\nDie seit dem 26, Kai 1951 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie vier aonate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet, j\n\nDer Angeklagte hat die Äosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nne... [nn\nDr PER PIE RE u.\n\nu. EL\n\n4\n\nwu >\nEos SEE\n\nBerliit.: er Sr SR ee re case\n\nRB ERPR aa,\nen ne\n\nPS\net.\n\nVon Rechts wegen\n\nfi\n\n. 2.\n\nGründe?\n\nI Die auf § 338 Nr 3 StPO gestützte Verfahrensrüge ist\nnicht begründet,\n\nne et\n\nDer Angeklagte hat, als ihm die Anklageschrift zugestellt war, den Vorsitzenden der Strafkammer wegen Besorgnis\nder Befangenheit abgelehnt, Dieses Ablehnungsgesuch hat die nn\nStrafkammer - ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters - u \"u\ndurch Beschluss vom 5. Februar 1951 für unbegründet erklärt, nd\nTie dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten\nhat das Oberlandesgericht am 13. Februar 1951 als unbegründet 3;\nverworfen, i or,\n\n-Am 9. März 1951 hat die Strafkammer unter dem erfolglos\nabgelehnten Vorsitzenden das Hauptverfahren eröffnet. Dieser “\nhat auch die Hauptverhandlung geleitet, Ein weiteres Ablehnungsgesuch hat fer Angeklagte nicht vorgebracht,\n\nmn ae men . nu mu.\nnn m\nEr 2 22573 . . ...\n\nMAnduet ar\n\nPal\n\nBei diesem Gang des Verfahrens ist das Revisionsgericht\nnicht berechtigt, die Richtigkeit. der das Ablehnungsgesuch .i\nverwerfenden intscheidung zu prüfen, § 338 Nr 3 StPO ist \"\nnur im Zusammenhang mit § 28 zu verstehen, Diese Vorschrift 5\nunterscheidet Ablehnungsgesuche gegen erkennende und nicht\nerkennende Richter, Wird die Ablehnung eines nicht erkennenden Richters für unbegründet erklärt, so ist diese Entschei- .“\n\nee ann a rk\n\nt\ndung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar; Richtet sich die . |\nAblehnung aber gegen einen erkennenden Richter, so kann die N A\nEntscheidung nur zusammen mit dem Urteil durch das gegen dieses a\ngegebene Rechtsmittel angefochten werden; allein hierauf be- . P\n\nzieht sich § 358 Nr 3 StPO, inscfern dort die fehlerhafte,\nVerwerfung einer Ablehnung zum unbedingten Revisionsgrund\nerklärt wird. Erkennende Richter sind erst nach der &£röffnung\ndcs Hauptverfahrens : tätig (vgl RGSt 43, 179). Hier wurde\ndas Ablehnungsgesuch vor diesem Zeitpunkt angebracht, Der. 2073\n\nz\n- 5 -\n\nabgelehnte Richter war also noch nicht erkennender Richter,\nDeshalb war gegen den die Ablehnung verwerfenden Beschluss ..\nder Strafkammer die sofortige Beschwerde gegeben. Davon hat:\nder Angeklagte auch Gebrauch gemacht, und das Beschwerdege- '#\nricht hat sachlich darüber entschieden, Tamit war das Ablehnungsgesuch endgültig erledigt. Eine Nachprüfung des\n\nRevisionsgerichts kommt dahernickt in Frage (RGSt 7, 175;\n22, 135); das Gesetz gibt dem Angeklagten nicht die liöglichkeit,\ndass die über die Ablehnung ergangene Entscheidung von zwei\nRechtsmittelgerichten geprüft wird. ,\n\nIIo Die Sachrüge ist nur zum Strafausspruch gerechtferti\nworden; zum Schuldspruch fehlt die vom Gesetz geforderte\nRevisionsbegründung,\n\n1, Das Landgericht hat sowohl hinsichtlich des Betruges\nwic auch der Anstiftung zur Untreue einen besonders schweren.\nFall (§§ 263 Abs 4, 266 Abs 2 StGB) angenommen, Die Revision 3\nhält dies im Hinblick auf die Allgemeine Anweisung an £\nRichter Nr 1, Ziff 8 b für unzulässig. Da indes die AARNr 1\nnicht mehr in Kraft ist, hatte die Strafkammer sie bei Bemes- &\nsung der Strafe nicht anzuwenden. Tarauf, ob sie zur Zeit der.\nTat noch galt, kommt es nicht an (BGHSt 1, 59).\n\nDie Annahme eines besonders schweren Falles . lässt\nauch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen, Besonders schwere\nFälle kennt das Gesetz nicht allgemein, sondern nur bei bestimmten Straftatbeständen, zu denen Untreue und Betrug gehören, \\lird ihr Vorliegen bejaht, so muss oder kann die\nStrafe einem geschärften Strafrahmen entnommen werden; bei\nUntreue und Betrug muss dies geschehen. Die besonders\nschweren Fälle sind das Gegenstück zu den Fällen, in denen\nnach dem Gesetz mildernde Umstände eine ‚Srmässigung des’ ordent\n\n-h-\n\nf‘\n\n-4-\n\nlichen Strafrahmens zulassen oder gebieten. Wie als mildernde Umstände alle Tatsachen in Betracht kommen, die die\nStraftat in einem so milden Lichte erscheinen lassen, dass\ndie Anwendung des ordentlichen Strafrahmens zu hart wäre\n(ReSt 58, 1065 68, 294), so ist umgekehrt ein besonders\n\nschwerer Fall dann gegeben, wenn die Tat unter Berücksichti-. '\n\ngung aller Umstände die erfahrungsgemäss gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetzgeber für den Spielraum\ndes ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle an\nStrafwürdigkeit so übertrifft, dass der ordentliche\nStrafrahmen zu ihrer Sühne nicht mehr hinreicht (vgl\n\nRGSt Bd 69, 162, 169; Bd 73, 172; DR 1941, 2443). Ob\n\ndas der Fall ist, hat der Tatrichter nach eingehender\nWürdigung der lat und der Person des Täters zu entscheiden. Hier hat die Strafkammer erwogen, der Schaden, den '\nder Angeklagte angerichtet habe, sei nicht nur an und für\nsich, sondern auch für die Verhältnisse der betroffenen\nSpar- und Darlehenskasse, deren Genossen unbeschränkt\nhafteten, ausserordentlich hoch, Das Vorgehen des. Angeklagten sei besonders heimtückisch gewesen, weil er —\n\nu nenn Sinne ng\n\nähnlich wie schon in einem früheren Falle - den bisher unta-'\n\ndeligen Rechner der Kasse \"mit allen Kniffen überlistet\"\nund um Ehre und Ansehen gebracht habe, Der Angeklagte habe.\n\nsich nicht mit dem bescheidenen Erfolg einer regelmässigen e\n\nArbeit begnügen wollen, sondern statt dessen einen \"groasen,\n\nCoup\" gewagt, bei dessen Gelingen er zwar die Kasse nicht’\n\nendgültig geprellt hätte, dessen Misslingen er aber voll\nin Kauf genommen habe; für ihn sei ausschlaggebend gewesen,\"\n\ndass er für einige Zeit wieder die Nittel für eine gross- E\n\nzügige Lebenshaltung, für Reisen und Geliebte gewonnen habe;\n\n5.\n\n® ..\nante ee\n\nwurde\"\n\nmeer ®\nDW EZ Er? 2 Zu ze 53,5 2055\n\nDe ren Va, oe\n\n=.\niR ae\n\n2 I.\nERBE\n\nTu Re\n\nER ATE EN ”\nBERUF DER Mn win.\n\n. .\nEN\nee enden her\n\n—n ht l..\n\nent\n\nBea nz\n\nRdn 27 22 2 7 Sue Zee zu\nRS .\n\nAndererseits hat die Strafkammer nicht übersehen, dass\nder Angeklagte von der Judenverfolgung des nationalsoziali\nntischen Regimes betroffen, in der «migration verstärkt\nden Gefährdungen seines Charakters ausgesetzt und auch dure'\ndie verworrenen Verhältnisse der Nachkriegszeit nachtei-.\nlig beeinflusst worden sei. Die Strafkammer hat jedoch\ndiese Umstände nicht so weitgehend ins Gewicht fallen\nlassen, dass durch sie die Annahme eines besonders schweren\nFalls ausgeschlossen werden würde, Sie verweist dabei auf\ndie hochstaplerische Betätigung des Angeklagten, die\n\nschon zu einer Zeit begonnen habe, als er noch in völlig\ngeordneten Verhältnissen lebte,\n\nDanach hat die Strafkammer alle Umstände sorgfältig\ngegeneinander abgewogen, die für die Frage in Betracht\nkommen konnten, ob ein besonders schwerer Fall gegeben\nist, \\ienn sie zurBejahung der Trage gekommen ist, so\nkann darin kein Rechtsfehler gefunden werden. Dass der _\nAngeklagte die Kasse nicht endgültig geprellt hätte, wem\nsein \"grosser Coup\" gelungen wäre, steht entgegen der Ansicht der Hevision der Feststellung eines ‚besonders schweren\nFalles unter den gegebenen Umständen nicht entgegen.\n\n,\n\n2o Die Revision beanstandet schliesslich die Aberkennung\nder bürgerlichen Ehrenrechte, Dem Angeklagten sei nach den\nUrteilsfeststellungen im Jahre 1939 die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt worden, Da die bürgerlichen Ehren\nrechte im wesentlichen mit dem Besitz der deutschen Staats\nangehörigkeit verknüpft seien, sei ihre Äberkennung im\nden Fall: weder erforderlich noch angemessen g8®-\n\nwesen. Das Gericht habe das übersehen. Indes hat der Ange\nklagte nach dem 8. Mai 1945 seinen Wohnsitz in Deutschlam\n\n-6-\n\n6 -\n\ngenommen. Das legt die Annahme nahe, dass seine\nAusbürgerung nach Art 116 Abs 2 des GrundG als nicht gescheät '\nhen zu gelten hat. Es kommt jedoch hierauf nicht an. Die\nbürgerlichen äihrenrechte dürfen auch einem Täter aberkannt\nwerden, der die deutsche Staatsangehörigkeit nicht\nbesitzt. Der Ausspruch stellt die Ehrlosigkeit der Tat\nrichterlich fest, Er wirkt schon hierdurch als Strafe,\nnicht nur durch seine rechtlichen Folgen, Im übrigen\nkönnen solche Rechtsfolgen auch bei einem Verurteilten,\nder die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, praktisch\nVerden*(+gi. 'ütwa §§ 33, 34 Ziff 5, 6 StGB). Es bestand\ndaher kein Anlass, die ährenstrafe von der Feststellung\nder deutschen Staatsangehörigkeit des Angeklagten abhängig\n\"zu machen. 0\n50 Auch sonst kann der Strafausspruch nicht beanstandet\nwerden.\n\nAus Billigkeitsgründen ist dem Angeklagten ein\nTeil der im Revisionsverfahren erlittenen Untersuchungshaft angerechnet worden (§ 60 StGB).\n\n, Richter Dr. Peetz Dr. Geier\n\nGlanzmann Jagusch\n\nPR\" © WR Dee\n\nernten\n\neu:\n=\n\n° . .. .. \" ..\nyo . . er. .\nu En IE\n\n1.0","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-04/1-str-594-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-04/1-str-594-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:57.820608+00:00"}}