{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-12-04_1_StR_536_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-12-04","aktenzeichen":"1 StR 536/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"or ..\n\nFIR\n\n1StR, 536/51 2522 063\n\nImNamen aes Volkes,\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden landwirtschaftl. Arbeiter Konrad M EEEEED aus\n\nSCEEED- OU, geboren an m. ES ED in SED-\n\nEDV,\nz.2t. in der Heil- und Pflegeanstalt in Be.\n\nwegen Brandstiftung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4. Dezember 1951, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann:\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende ‘Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. iEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n“ Justizsekretär\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Bayreuth vom 24. Juli\n1951 wird verworfen.\n\nDer Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nte!\nron)\nKarla\n\nET TEE I He\nFACE ATELR ETNEET Di 3 - =\nFIRE nr. Ex ° an\n\nng\nir. Egg\n\n.\nERST aan Yan\n\nen\nan\n\ni. Der Beschuldigte, der an angeborenem Schwachsinn\nschweren Grades und an Arteriosklerose mit einem bei\nzunehmendem Alter weiter fortschreitenden geistigen Abbau leidet, war bei einer Bäuerin zur Verpflegung und\nVersorgung untergebracht. Um sich an ihr für eine Zurechtweisung zu rächen, die ihm von einem anderen und\nberechtigterweise zuteil geworden war, steckte er auf\nfreiem Felde zur Erntezeit 1950 einen aus mehreren Bündeln\nbestehenden Kornbock in Brand. Einige Monate später tat\ner dasselbe mit einem Haufen Weizenstroh, um der Bäuerin\neinen Schabernack zu spielen. Im ersten Fall bekam er,\nals der Kornbock brannte,Angst und rief einen Nachbarssohn zum Löschen herbei, der mit Schaufel und Erde das\nFeuer eindämmte; trotzdem brannte der Kornbock fast rests ab. Im zweiten Fall brannte der Strohhaufen, dessen\näussere Decke nass war, innen vollständig aus: etwa\n\n200 Zentner Stroh im Gesamtwert von 350 bis 400 M wurden\nvernichtet.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass die beiden Handlungen den äusseren Tatbestand der Brandstiftung nach\n§ 308 StGB erfüllen, der Beschuldigte für sie jedoch\nwegen Zurechnungsunfähigkeit nach § 51 Abs 1 StGB strafrechtlich nicht verantwortlich ist. Es hat gemäss § 42 b\nStGB seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nangeordnet. |\n\n2. Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte\nRevision des Beschuldigten wendet sich zum ersten Brandstiftungsfalle dagegen, dass das; Landgericht dem Beschul-\n\n| i 0 -3-\n\nPR N >\n|\n\n.\n\num ar an eo.\n\n[ut en\n\nmenZe.'n\n\ndigten nicht den Strafaufhebungsgrund des § 310 StGB\nzugebilligt hat. Der Wille des Beschuldigten habe sich\nauf die Inbrandsetzung des gesamten Kornfeldes mit sämtlichen Kornböcken erstreckt. Dadurch, dass der Brand in- .\nfolge der Löschung durch den von dem Beschuldigten herbei- \\\ngerufenen Nachbarssohn auf den angezündeten Kornbock beschränkt blieb, sei ein weiterer als der durch die blosse\nInbrandsetzung bewirkte Schaden. nicht entstanden. Der Beschuldigte hätte daher:nach § 310 StGB freigesprochen werden müssen. -\n\n: Die Rüge geht fehl. Das’ Landgericht hat sich mit diesen\nEinwand beschäftigt und \"festgestellt; dass ein grösserer\nSchaden als der:durch die blosse Inbrandsetzung verursachte entstanden ist. Es sind 8 - 10 Kornbündel verbrannt. Es hat deshalb die Voraussetzungen ( des § 310 StGB\nzutreffend verneint. -\n\nDess das Landgericht im zweiten Falle den äusseren\nTatbestend der Brandstiftung nach § 308 StGB und für- beide Fälle die Voraussetzungen 'des 851 Abs 1 steB aus‘ gegeben erachtet hat, bemängelt die Revision nicht. Das\nUrteil lässt insoweit auch’ keinen Rechtsfehler erkennen.\nDagegen wendet die Revision ein, das Landgericht habe\nkeine Tatsachen festgestellt; aus denen heraus mit bestimmter Wahrscheinlichkeit erhebliche Angriffe auf\nstrafrechtlich geächützte -Güter von\" dem Beschuläigten.\n\n“ zu erwarten seien.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hı hat.\nin dem gemeingefährlichen Charakter der beiden aus nichtigem Anlass begangenen Brandstiftungen eine ernste Gefahr\nfür die öffentliche. Sicherheit gesehen und aus der schwachsinnigen Veranlagung des Beschuldigten, seiner Kritik-\n\nlosigkeit und fortschreitenden Enthemmung, sowie aus\nseinem chronischen Alkohoiismus in Verbindung mit der\nallen Einflüssen offenstehenden zunehmenden Haltlosigkei.t den Schluss gezogen, dass die in den beiden Handlungen zutage getretene verbrecherische Neigung mit bestimmter Wahrscheinlichkeit sich steigern und zu weiteren gleichgerichteten Verstössen zunehmender Erheblichkeit\nführen wird. Ein Rechtsirrtum tritt in diesen Erwägungen\nund Folgerungen nicht zutage.\n\nKeinen Z£rfolg kann schliesslich auch die Rüge naben,\ndas Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die öffent-\n\nliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten erforde-\n\nre. Das Gericht hat die Frage, ob die durch den Beschuldigten nicht unerheblich bedrohte Rechtsordnung für die\nZukunft auf andere Weise als durch seine Unterbringung:in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt :geschützt werden könne,\nnach allen in Betracht kommenden Richtungen geprüft\n\nund sie ohne Rechtsirrtum verneint. Die Belange des\nBeschuldigten werden durch die Bestimmungen des § 42 £\nAbs 3 und 4 StGB hinreichend gewahrt. Sobald sich während seiner Unterbringung ergeben sollte, dass er nicht\nmehr als gemeingefährlich zu betrachten ist oder eine\nfreie Unterkunft mit der Möglichkeit ausreichender Beaufsichtigung finden kann, muss das Gericht prüfen,\n\nob seine Entlassung anzuoränen ist.\n\nv2. 0.\n.n Te\n\nap -\n\n.\n4\nZT 27\n\n-\n\nih Neu\n\nfe v\n\nen nn nem wenn\n\nwon\n\nug\n\n3. Die Revision des Beschuldigten ist daher unbegründet und muss verworfen werden.\n\nRichter _ Dr.Peetz Dr.Geier\n\nGlanzmann . Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-04/1-str-536-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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