{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-12-04_1_StR_530_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-12-04","aktenzeichen":"1 StR 530/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ob der Sachverständige der Beweisaufnahme\nbeiwohnen soll, steht im pflichtgemässen\n\nErmessen des Gerichts. Das Gericht kann\nden Sachverständigen zur Vorbereitung\nseines Gutachtens über das Ergebnis einer\nBeweisaufnahme unterrichten, die in seiner\nAbweisenheit stattgefunden hat, Die Unterrichtung braucht nicht notwendig in Gegenwart des Angeklagten oder seines Verteidi-\n'gers zu geschehen.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk 1 2322 014\nFür_die Amtliche Sammlung !_\n\nGesetz: StPO § 80\nRechtssatz: Ob der Sachverständige der Beweisaufnahme\nbeiwohnen soll, steht im pflichtgemässen\n\nErmessen des Gerichts. Das Gericht kann\nden Sachverständigen zur Vorbereitung\nseines Gutachtens über das Ergebnis einer\nBeweisaufnahme unterrichten, die in seiner\nAbweisenheit stattgefunden hat, Die Unterrichtung braucht nicht notwendig in Gegenwart des Angeklagten oder seines Verteidi-\n'gers zu geschehen.\n\nAktenzeichen: 1 StR 530/51\nUrteil vom 4. Dezember 1951 IG Mosbach\n\nIn der Stre?’sache\n\ngegen\n\nden Bäckcrmeister Friedrich Christin Be EEEEEEEEED\n\naus OD. dort Geboren am EM. ED ED,\n\nwegen Nötigung und fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 1. Streisenat des Bundesserichtshofs in der\n\n‚Sitzung von 4. Desenber 1951, an der Tteilgenonen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nels Vorsitscncer,\nZundcsrichter Dr. Peetz,\nTundesrichter Dr. Geier,\nzundesrichter Glanznann,\n„undesrichter Dr, Jagusch\nels beisitzende Richter,\nDundesanvelt Güde in der Verherdlung,\nOberstaatsenvelt Dr. EEEEEED dei der Verkündung\nels Vertreter der Dundesanwaltschaft,\nJustizsekretör >\n\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n%.\nfür Deciıt erkennt:\n\nDie DNevision des ängeklägien gegen das Urteil des\nLandgerichts in Mosbech von 15. Juni 1951 wird verwor?en..\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nsu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n„..er\n\n.\nPound oe.: . . u\n3 ar iu DA EERETTENT\" F\n\neg\n\ner Ei TTRER\n\nD onen\n. .\n\nGründe: N\n\n#\n\nlo Ir\n\nDice Verurteilung des Angeklagten wegen Kötigung |\n\nin Tateinheit mit Zahrlässiger Körperverletzung beruht Bi\nsuf Feststellungen, die das Landgericht heuntsächlich !\n\neuf Grund der eidlichen Bekundungen des als Zeugen vernomnenen Geschtdigten, dos Fliesenlegers DB, getroffen\nhat. Die Verteidigung eriff die Gleubwüräigiieit dieser\nBekundungen nit der Begründung an, DB l:abe bei dem.\n\nUnfall eine Gehirnerschütterung erlitten. die Lrinnevungslücken zur Folge gelabt habe, Diese Lücken habe\n\ner mit selbsterfundenen Erinnerungsbildern, sogenennten\nKonfebulationen, ausgeZüllt. Zum Deveise dafür berief\n\nsich der Vorteidiger, nachdem schon die Beweisaufnahne\nGurchzerlührt worden war, eu? das Gutachten eines vachverständigen. Dio Strafkamuer beschloss daraufhin, den\nAntsarzt darüber als Sachverständigen zu hören, ob\n\nbei BB infolge der erlitienen Gehirnerschütterung\nStörungen seines Brinnerungsvermögens eingetreten sei-\n\nen, die die Richtigkeit seiner Aussage in Frage stellen\nkönnten, Der Sachverständige wurde, wio sich aus den Urteils-\n“gründen . ergibt, \"über das Beweisergebnis informiert\".\n\nür 6rstattete ein schrifsliches Gutachten. das er in\n\nder em nächsten Tage fortgesetzten Nauptverhandlung\n\neuch mündlich vortrug. Er kam dabei zu Gem ürgebnis,\n\ndass kein Anhaltspunkt dafür vorliege, dess Dep in\n\nsciner Aussage Erinnerungsiicken durch Konfabulationen\neusgefüllt habe, Sein Gutachten beruhte, wie sich aus\n\nder bei den Akten befindlichen vorbereitenden schriftlichen Drklörung ergibt, auf einer eingehenden Untersuchung Ges DIEB und auf der Kenntnis der ihm zugäng- i\nlich gewesenen Akten, aus denen er hauntsächlich die BR\n\nERENPSENGE\n\ndort niedergclegte Aussage ües BE und Yescheinigungen\nüber Gie Un?alllolgen verwertete, Das Gutachten scolbst\nberuht, wie euch üle Urteilss;;ründe erlicnnen lassen,\neu? folssoniem Gedankengang:\n\nus sei zver nöGlich, dass cin an einer Gehirnerschittierung Urkvenl:ter an einer Yrinnerungslosigkeit\ntiber den Unfallhergang leide oder gar den llergang\ndurch Konfebulationen so darstelle, wie er sich nach\nsciner Yerwutung abgespielt heben könne. Die Drinnerunsslicke unmfasse aber stets sümtliche Vorgünge während des Zeitraums, auf den sie sich erstrecke. Ls\nkosıne nicht vor, dass sich jemand an einzelne Vorgänge\nwährend eines Zeitraums erinnern könne. dass aber hinsichtlich anderer Vorsänge wöhrend desselben Zeitraums\neine durch Gehirnerschlitterung hervorgerufene ürinnerungslücke bestehe. De die Beliundungen des Dep zun\nTeil äurch das B3erreiserg;chnis bestiltist worden, also\nzutreffend seien, insoveit nithin keine durch Konfabulationon ausgefüllte Zrinaorun;slücke vorlioge. wilsoe\neuch vernsint worden, dess der ilest seiner Aussege auf\nsolcl.on Konfabulestionen berwWien könne. '\n\nDie Itevision sicht einen Ver .ahrensfchler Gderin, '\ndass des Gericht oder einos seiner \\itglieder den Lach- .\nverständigen unterrichtet hahe, okne dezu den Ängelllagten\nund soinen Verteidiger zsusuziehen. So sei os dazu gekom- °\nnen. dass das Gericht den Lechverständigen Zelsch unterrichtet Labe. Die Voraussetzung, au? der das Gutachten\nGes Gechverstündisen berulie, tre?fe nicht zu, Die Bekundungen des Zeugen Yatz seien l:cinesfalls durch das sonstise Doweisergebnis bestätizt worden. Zwischen der Aussage\ndes BP und derjenigen des Zeugen iD vestche\nvielmehr ein erheblicher Widerspruch hinsichtlich des\nOrtes, wo sich der Anscklaste in Zeitpunkt des Unfells\n\nu.\n\naufs;chelten habe.\n\nBu Die Rüge ist unbezründet.\nilnch % 78 StPO hat der Lichter, soweit ihn dics\n\nerforderlich erscheint. Gie Yütigkeit des Sachverstiindigen su leiten. Eatte der Sachverständise bis zu dem\nDeschlusse, dass ein (utachten einzeholt werden sollte,\n\nder ILouptverhendlung nicht beigewohnt und diente die ‚\nUnterzichtung dezu, ihn ins Dild zu setzen, worauf cs\n\nden Gericht bei dem Cutachten enzam, wer die zu begutachtende Person war und weshalb das: Gutachten erforderlich gewesen war, so wurde sie durch 3 78 St?0 ge-\n\ndeckt. Dice tatsächlichen Grundlagen seines Gutachvens\nbestenden einnel in den Ergebnissen, zu denen die ärztliche Untersuchung des Zeugen De seführt Latte. Diese ‘\neuf Grund der Üachlunde äca Gutachters und seiner Augen- j\nscheinseinnahme gewonnenen Urkonntnisse, über die der\nSrchvorstiinäis;oe auch boi Urstattung seinss Gutachtens\nberichtete, sind in verfahrensrechtlich einwandfreier 4\n“eise zustande Sokommen und verwertet worden. Insoweit\neriebt auch die Revision keine Dedenken, Zum andern\n\nberuht sein wutachten uf der tatsächlichen Annalırıe, .\n289 Cie Tekundungen Ges Zeugen DB iiver die den Unfall\nunnittelbar vorangegangenen Zreisnisse zum Neil durch\ndas übriso Deweisergebnis bestätigt worden seien, sich\nelso elo zutre?Zenü erwiesen hätten und derun nicht ols\n\"Lonfabulationen\" anzuschen seien. In Verbindung nit der\nwisschschaftlichen Srkenntnis, dess die durch Gelirner- '\nschütterung hervorgerufenen Srinnerun;clücken alle_ u\nVor;änse und Zrlebnisse während. eines bestimmten Zeitreuns unfessen und sich nicht mır auf einzelne Sreitß- r\nnisse erstrecken, die vinnerung en andere Geschehnisse\nimnerhalb dessclben Zcitrauns aber ungetrübt lassen,\n\nkommt der Scchverständige zu dem Ürgebnis, dass auch\n\nET En en ne\nWITT TEEN a m .\n\nPr ee u m Dr\n\nTUT\n\nee er\n\ntu. ya\nEi Da\n\nreis\nwe\n-\n\nem ne nee nu.\nvrzen r netee i\nan\n\nRi Rats 2 BERGE\n\n-5.\n\nder Curch die übri;;co Leweisaufnahne nicht bestätigte\nvcil der Dekundungen des Zeugen BB nicht als bloße\n„inbildung und derun als wnsleubhaft bescichnet werden könne. Loweit des Gutachten auf der \\ienntnio\neusscrhelb der sachverständi sen Untersuchung lier;endgr\nvetsechen beruht, mussten diese zur vollen Überzeugung\ndcs Gerichts orwiosen sein. Ze zilt für sie nichts\nanderes als für alle anderen für die intscheiäung erseblichen UVistinde, %s wire also insbesondere unzulissig, wenn sich der Sachvorstünäige die Lenntnis solcher Yrisachen durch ausserczcrichtliche «achfrage verscha??t, des ihn zitsoteilte dem Gericht berichtet hätte und Gieses die litteilung hinsenomnen hätte, Soweit\njecoch das Cutechten eusserhalb dor sachverstüändissen\nUntersuchung liegende Yatsachen verwertet, sind ülese,\nvie das -Urtoil zweifelsfrei orgibt. vom Gericht als\nerwiesen erachtet worden. Das ist allein entscheidend.\nOb der Sachverständige sich die Überzeugung von der lich- .\ntigkeit dieser Tatsachen selbst dadurch verschafft hat,\ndass er der sesenten Deweisaufnalne beiwohnte, oder\nob ihn das Gericht davon unterrichtet und er diese .ijtteilung als richtig hingenomnen hat, ist demgegenüber\nsleichzültig. Vas ergibt sich aus % § 0 StPO; danach\nkenn den Gechverständis;en, wenn er zur Vorbereitung\nseines Gutachtens weiterer Aufklürung bedar?, usa, Gostattet worden, der Vernehmung von Zeugen oder des Deschuldigten beizuwohnen und an sie umaittelbar Fragen\nzu eiellen. Ob der Sachverständige -der Boweissufnahie\nbeirrohnen soll, steht also in nZlichtsem’ssen simensen\ndes Gerichts, Es wird die Beweisaufnahme reselmüssig\nin Gegenwart des Sachverstiinüisen durchführen müssen,\nvenn es der besonderen Sachlunde des Gutachters bederf,\nvun aus den Sekundungen der Zeugen und Gen Ansaben des\nAngeklagten dio er?orderlichen tateächlichen Echlügsse\n\nziehen zu können. Wenn aber der Sachverhalt - wie\nhier -- anders liegt, überschreitet das Gericht nicht\ndie Grenzen des ihm nach § 80 eingeräunten «rmessens,\nwenn es den Sachverständigen mır von dem Ergebnis der\nin seiner Abwesenheit durchgeführten Deweisaufnahme\n\n' unterrichtet. Die Irage, ob die Belkundungen des Zeugen\nDB über die dem Unfall unmittelbar vorhergehenden\nEreignisse durch die übrige Beweisoufnahne mindestens\nzum Teil bestätigt würden, durfte und musste des Gericht selbst entscheiden, ohne dass es dazu der Hilfe\ncinos Sachverständigen bedurfte. Es war deshalb, nachdem es die äuzichung eines Sachverständigen beschlossen hatte, nicht genötigt, die schon durchgeführte\nDeweiseufnahne in seiner Gegenwart noch cimmel zu\nwiederholen, sondern durfte sich, ohnc dadurch gegen\nsvingende verflahrensrechtliche Vorschriften zu verstossen, denmit begnügen. den Sachverständigen von\n\nderı ürgebnis der bisher durchgeführten Beweisau’nahme\nzu unterrichten.\n\nwig,sien.\n\nEbensowenig war das Gericht verpflichtet. diese\nUnterrichtung des Sachverständigen in Gegenwart des\nAngeklagten und seines Verteidigers vorzunehmen. In\nder Strafprozeßordnung findet sich keine Vorschrift,\neus der sich. eine solche Verpflichtung herleiten\nliesse, Sie kann insbesondere auch nicht dem Y 261\nStPO entnommen werden. Dadurch, dass des Gericht den\nSachverständigen über das Ergebnis der bisherigen\nBeweiseufnahme in Abwesenheit des Angeklagten und\nseines Vertcidigers unterrichtet, werden nicht Vorgünse ausserhalb der Hauptverhandlung zu Grundlagen\nder richterlichen Überzeugung. Über die aussorhalb\nder sachvorständigen Untersuchung liegenden Tatsachen,\ndic cine der Grundlagen des Gutachtens bilden, hat\nsich das Gericht vielmehr gerade auf Grund der }aupt-\n\n* “\nurn. nee ame\n\nan arndarn, n\n\nmn Z\n\nPin a EP\n\nie u.\nTEE TER\n\nnr.\nver.\n\n‘ -\n:\n\nwm tsen ne 5\nwenn\n\nN}\n\nihnen .: Zrei, dazu Stellung zu neimen und insbe-\n\nSs ist also nicht erstehtliehf. immiefern durch die\n\n“Ta\n\nverhandlung seine Überzeugung gebildet.\n\nAus dem schriftlichen Gutachten des Sachverstänäigen wie aus seinen aus dem Urteil ersichtlichen\nmündlichen Ausführungen in der Tauptverhandlung war\nohne weiteres auch für den Angeklagten und seinen\nVerteidiger ersichtlich, dass sein Gutachten zum\nSeil auf der - ausserhalb sciner sachverständigen\nUntersuchung liegenden - tatsächlichen Annehne beruhte, dess die Dekundungen des Zeugen BB über die\nCeschehnisse kurz vor dem Unfall durch die Übrige\nDeweisaufnelme zum Teil bestätigt worden seien. Es stand\n\nsondere durch geeignete Beweisamträge darauf hinzuwirken, dess sich die Annalıme, von der der Sechverständige suseing, als unrichtig erwcise und das Gcricht - worauf es allein entscheidend ankean - in En\ndieser Beziehung zu einer anderen Überzeugung gelange.\n\nUnterrichvung des Sachverst&ndigen ausserhalb der\nBauptverhendlung die Rechte der Verteidigung in irgendeiner Deziehung verkürzt worden sein sollen,\n\nlach elledem liegt kein Verfahrensicehler derin,\ndaes das Gericht die Beweisaufnahme nicht in Gegenwart\ndes Sachverständigen wiederholte, sondern ihn über ihr\nErgebnis ausserhalb der Hauptverhandlung unterrichtete.\nAuf die vom Gericht in diesem Zusammenhang . angestollte Hilfserwägsung kommt. es mithin nicht en. Aber auch\nsie ist “rei von Rechtsirrtum. Das landgericht führt\nn#mlich folgendes aus:\n\nDer Sachverständige habe zunächst allgemein ausgeführt, dess es partielle #rinnerungslücken mit Kon-Zalml.ationen nicht gebe, dass also bei einem Vorletzien;\n\nder nachscwiesenermassen für oinen bestimmten Zeitabschnitt zutreffende Beliundungen machen könne. auch Lür\nden iibrigen denselben Zeitabschnitt betreffenden Teil\nseiner {ussage kein Anhalt für Konfabulationen gegeben\nsei. Aus. der in eigener Zuständigkeit auf Grund der\nBeweisausnahme getroffenen Feststellung. dass Batz\n\n2ür den Zeitabschnitt bis zum Gerlisteinsturz zuverlässige Bekundungen gemacht habe. und dem allgemeinen\n\"!eil des Cutachtens sowie den anerliannten Gesetzen\nder Viissenschaft sei das Gericht zu dem Ausschluss\nder Höglichkeit gelangt, dass die Aussage des IB\n\nin Gen den Angeklagten belastenden Punkten auf Konfabulationen beruhen könne. In diesen Darle;ungen zeigt\n\neich kein Lohler._Sio-würden auch-für-sich allein das ...\n\nUrteil tragen,\n\nSoweit die Revision weiter geltend nacht, die vom\nIendgericht gegen die unbedingte Glaubwürdigkeit des\nSeusen > vorcobrachten Bedenken seien nicht\nbegründet, das Goricht hätte infolgedessen nicht feststallen dür’en, dass äle Aussage des BB Über die\nGeschehnisse bis zun Gerüsteinsturz zu einem grossen\nveil üurch die übrige Beweisaufnahme bestätigt worden\nseien, bewegen sich ihre Ausführungen auf dem der\nNschprüfung in diesem lledhtszuge verschlossenen tatsöchlichen Gebiet, Dasselbe gilt von der Behauptung,\nder Sachverständige und das Cericht hätten zu Unrecht\n\n.angenomnen, dass es keine \"partiellen ürinnerungslücken\"\n\ngebe.\nII.\n\nDie 3§ 230, 232, 240, 73 StGD hat das Landgericht\nohne Nechtsirrtum auf den für erwiesen cerachteien Sach-\n\nverhalt.angewendet. Die Ausführungen des Senats in dem\nin dieser Sache 'ergangenen Urteil vom’ 4 April 1951\n\nu |\nu a rn .\n\nD\n.\n%\n[2\n«\n°\n\nFi\n\nFe\n\n_—.n\nar\n\n—\n\n9.\n\n- 1 StR 77/50 - sind beachtet. Ebenso ist die Frage der\nVerjährung zutreffend behandelt. Auch die von der Revision .\nallgemein crhobence, wenn auch nicht näher ausscelührte w;\nSachrüge kann deolaalb I:cinen ür?olg hanen.\n\nDie Revision ist darum im Genzen unbe;;ründet und\n\nmuss verwortlen werden.\n\nRichter Dr. Feetz Dr.ßeier\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-04/1-str-530-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-04/1-str-530-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:57.778911+00:00"}}