{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-11-27_1_StR_633_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-11-27","aktenzeichen":"1 StR 633/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"e\n\n5 |\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strefsache\n\ngegen\n\nden Üchreiner Johann /ugust Sch ED zus vo:\ndort zeboren em MD. DEE. -.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Rindern u.a.\n\nhet der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.November 1951. an der teilgenommen hebenz\n\nSenatsprüsident Richter\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.?eetz\nBundesrichter Mantel\n\nDBundesrichter Dr.Geier\nBundesrichter Glanzmann\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsonvalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesenvaltscheft.\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeemter der Geschi'ftsstelle,\n\nfür. Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Ingeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts in Waldshu\n\nvom 24.Juli 1951 mit den\n\nzugrunde liegenden Feststellungen zufgehoben, soweit\ner wegen zweier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht\nmit Kindern verurteilt ist. : Auch die Gesamtstrafe,\ndie ilebenstrafe und die Anordnung der Sicherungsvervahrung vierden aufgehoben. '\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. zurickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n’\nLE REIT Be ER mn een\n\nu Burn ne\n\nER TE rn re a u\n\nmo\n\nZEN ent\n\nKilman iume\n\n-2.\n\nGründe:\n\n- . nm\n\n1.) Das Landgericht hat den Angeklerten wegen zueier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit Kindern (88 176 bs 1\n\nNr 3, 74 StGB), begangen als gefihrlicher Gewohnheitsverbrecher, und wegen Betrugs (§ 263 StGB) zu einer Gesamtstrafe\nvon drei Jahren Zuchthaus verurteilt, seine Sicherungsverwahrung cngeordnet und ihm die bürzerlichen Ihrenrechte zuf\ndie Dauer von finf Jehren eberkannt.\n\n2.) Die Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen die\nVerurteilung wegen der zwei fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechen und zwar ist sie auf den Strafausspruch und die An-\n\"ränung der Sicherungsvervahrung beschränkt.\n\nGrundsätzlich lüsst sich die Schuldfrage von der Straffrage trennen und ist eine solche Beschränkung der Revision\nzulässig. Dies gilt aber nicht, wenn die Feststellungen des\nUrteils zur Schuldäfrege so unzureichend sind, dass sie nicht\ndie Grundlage für die Bemessung der Strafe sein können\n(RGSt HRR 1939, 548); denn Art und Höhe der Strofe bestimmen\nsich nach dem Grade der Schuld, ebenso die Entscheidung, ob\ndie Sicherungsvervehrung anzuordnen ist. In einem solchen\nFalle ist die Beschränkung der Revision cuf den Strafausspruch umvirksem und hat nicht zur Folge, dass der Schuldspruch rechtskräftig wird.\n\nHier heat des Landgericht zur Schuldfrage im Urteil\n(II 1 und 2) folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte habe die ihm gut bekannte Rita D. des öfteren in seiner\nWohnung gehabt und bei dieser Gelegenheit in zehn bis zwölf.\nFiillen das Alleinsein mit dem Kinde eusgenutzt, um es in\nwollüstiger Absicht zu berühren. \"So\" habe er das Kind ruf\nseinem öchosse sitzen lassen, unter seinen Rock gefasst und\n\nu nun men none\n\n-3-\n\nihm an den Geschlechtsteil gegriffen. Mehrere Male habe\ner auch die Doris St. in seine Wohnung eingeladen und sich\ndabei in fünf bis sechs Fällen an ihr \"in derselben Weisen \"\nvergriffen, wie an der Rita D. Einmal habe er das Mädchen\nauch aufgefordert, in eine Tasse zu urinieren und ihm den’\nUrin abzuliefern, den er für seine Uhrreparaturen benötige}\nBei der zusammenfassenden Beweiswürdi.gung (III der Ur- E\nteilsgrinde) bezieht sich das Landgericht auch auf das Ge- ”\nständnis des Angeklagten, die beiden llädchen in der \"fest- °\ngestellten\" Vieise berührt zu heben, und zum Nachweis für\ndie wollistige Absicht des Angeklagten auf den Zusamenhang der Handlungen mit seinen schon in früheren Verurtei- '\nlungen zum Ausdruck gekommenen sexuell perversen Neigun- “\ngen, besonders die auffallende Pcrallele der Aufforderung °\nan die Doris St., zu urinieren und ihm den Urin abzulie- .\nfern, zu der in Jehre 1936 abgeurteilten Tst zum Hachteil\nder Alma il., euf die Häufigkeit der Einzelakte und die ?lanässigkeit seines Vorgehens. Br\n\nMur die den früheren Verurteilungen wegen sittlicher\nVerfehlungen zugrunde liegenden Handlungen des Angeklagten '\nsind im Urteil hinreichend festgestellt, dagegen’ nicht “\ndie beiden dem Schuldspruch zugrunde liegenden und nach\nder Annahme des Landgerichts in Fortsetzungszusammenhang 5\nbegangenen neuerlichen Sittlichkeitsverbrechen. Wenn auch “\ndie Einzelhandlungen der fortgesetzten Tat ihrer rechtlichen Selbständigkeit entkleidet sind, so darf sich der.\nTatrichter für die Schuldfrage doch nicht mit einer\nsumarischen Feststellung der Gesamttat begnügen; er muss\nvielmehr Art, Umfang und sonstige massgebliche Einzelhei- :\nten jeder einzelnen Teilhandlung feststellen, weil such “\nfür jede Einzelhandlung ein in sich begründeter Schuldspruch getroffen werden muss und dieser nur auf bestimmte B\n\n-A4 -\n\nTatsachen gestützt werden derf. Aus den Feststellungen ergibt\nsich mit hinreichender Deutlichkeit nur, dass der ingeklag-\n\nte in einem oder mehreren Füllen die Rita D. auf den Schoss\ngenommen, unter ihren Rock gefasst und ihr an den Geschlechtsteil gegriffen hat. : Das Wort \"so\" in II 1 der Urteilsgründe\nkann nach dem Sprachgebrauch. nicht anders verstenden werden,\nals dass das in dem Satz \\liedergegebene ein oder mehrere Beispiele aus dem Gesamttun des Angeklarten wiedergibt, Worin\n\nin den übrigen Fällen die unzüchtigen Berlüihrungen der Rita\n\nD. durch den Angeklagten bestenden haben, sagt das Urteil\nnicht, Ebensovenig ist aus ihm ersichtlich, in welcher\n\nWeise sich der Angeklarte im einzelnen an der Doris St.\nvergriffen hat. Gleichwohl legt das Urteil im Falle der\n\nD. \"lo -— 12\" und im Falle der St.\"5 - 6\" unzüchtige Handlungen dem Schuldspruch zu Grunde (UA S lo).\n\nZu einer ins einzelne gehenden Feststellung bestand\numsomehr Anlass, als das Landgericht den Angeklagten als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und die\nSicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet hat. Gerade auch\nhierfür war, abgesehen vom Schuldspruch, eine eingehende\n\n‚und sorgfältige Würdigung sünmtlicher zur Aburteilung stehen-\n\nden Straftaten unentbehrlich.\n\n. Das Urteil leidet noch an einem weiteren Rechtsmangel._\nDas Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher auf § 20 a Abs 2 StGB\ngestützt.und als die \"mindestens drei vorsätzlichen Taten\",\ndie eine Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift\nbilden, die Einzelhandlungen der in Fortsetzungszusammenhang begangenen Sittlichkeitsverbrechen ververtet. Es\nkonnte sich dabei auf RGSt 77, 24; 77, 98 beziehen, wc auch\nEinzeltaten einer fortgesetzten Hendlung als \"vorsätzliche\nTaten\" im Sinne der Vorschrift angesehen worden sind.\n\n.. -\n\nnn. 0 cm,\n\nnen\n\n“ verübten Beleidigung zu drei lonaten Gefängnis verurteilt\n\n‚der ingeklagte wohl in der Zeit von 1930 bis 1936 \"näufig\n\n-5-\n\nAn dieser späteren Auslegung des § 20 a Abs 2, die das\nReichsgericht ursprünglich selbst atgelehnt hatte (ReSt\n68, 297; 72, 164, 1695 75, 381), kann aber nicht festgehalten werden, wie der Bundesgerichtshof in dem zum /bdruck bestimmten Urteil 2 StR 415/51 vom 21.September 1951\nausgesprochen het.\n\n2.) Das Urteil muss hiernach, soweit der Angeklarte wegen\nder beiden fortgesetzten Verbrechen der Unzucht mit Kindern\nverurteilt ist, genz eufgehoben und an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Die Zufhetung hat sich auch cuf die\nGesamtstrafe, sowie die neben der Gesamtstrafe ausgesprochene Nebenstrefe und die Sicherungsmassnahne zu erstrecken.\n\n5.) Kommt das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung wiederum zu der Verurteilung wegen zweier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht, so wird es zu berücksichtigen haben,\ndass die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 StGB\nbei dem Angeklagten dadurch erfüllt sein können, dass er\n\nam 19.August 1946, also innerhalb der Fünfjahresfrist des\n§ 2a Abs\" 3, wegen einer durch unzüchtige Tätlichkeiten\n\nworden ist. § 20a Abs 2 verlangt nicht, dass die drei\n\nStraftaten gleichzeitig abgeurteilt werden (RGSt 68, 3305\n77, 98). Ebensowenig spielen im Gegensatz zu § 20a Abs 1\ndie Art und die Höhe der friiher susgesprochenen Strafen\n\neine Rolle.\n\nBei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des\n§ 20a Abs 2 StGB wird darauf einzugehen sein, dass sich\n\nund in schnellar Folge\" (s. S 11 UA) hat unsittliche Delikte zu Schulden kcmmen lassen, dass aber für die Zeit von\n\n.6-\n\nEnde Februcr 1938 (Verbüssung der im Jahre 1936 gegen ihn\neusgesprochenen Strafe) bis 1945/46 keine unsittlichen\nVerfehlunren von ihm bekennt geworden sind, ferner, dess\ner sich 1945/46 an einer Erwcchsenen und früher und wieder im Jchre 1950 an jungen liädchen vergengen het.\n\nVerurteilt das Lendgericht den Angeklogten abermels\nels geführl'‘chen Gewohnheitsverbrecher, so wird bei der\nTrüfung der Frege, ob die öffentliche Sicherheit die\nSicherungsvervahrung des .ngelilagten nach § 42 e StGB\nverlengt. zu klüren sein, ob mit hinreichender „chrscheinlichkeit angenomnen werden kenn, dass eine der beiden\nvon der Revision in dem drittletzten i:bsatz der Begründungsschrift erwähnten Töchter des \\.ngeklegten ihn nach seiner\nEntlessung aus der Strafhaft bei sich aufnehmen und für\neine wirksame Besufsichtigung Sorge tragen kann und des\nauch tun wird. und ob cus diesem Grunde die Notwendigkeit\nder Sicherungsvervuehrung entfällt.\n\nRichter Dr .Peetz Montel\nDr ..Geier Glenznann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-27/1-str-633-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-27/1-str-633-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:57.507527+00:00"}}