{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-11-27_1_StR_517_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-11-27","aktenzeichen":"1 StR 517/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ir das Nachschlagewerk ! | . on _\n2522 011\n\nicht für die Amtliche Sammlung !\n\nGesetz: GvG § 121 Abs 2,\nRechtssatzs Der Bundesgerichtshof ist befugt, in der\n\" vorgelegten Sache abschliessend über\ndie Revision-zu entscheiden (so auch\nschon 1 StR 53/50 vom 5.6.1951).\n\nAktenzeichen 1 StR 517/51 on\nUrteil vom 27.11.1951 . 16 Stuttgart.\n\n1 StR 517/51.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strefsache\n\ngegen\n\nden ?Polizeimeister Karl R MED aus SteiiED- au,\ngeboren am DD ED ir TEE,\n\nwegen Amtsunterschlagung\n\nhat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27.November 1951, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr.Geier\nBundesrichter Glanzmann\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwait Dr. nm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n. Landgerichts in Stuttgart vom 31.Mai 1951 wird verworfen, jedoch ist der Angeklagte nicht des gewinn-\n\nsüchtigen, sondern des einfachen Verwahrungsbruchs\nschuldig.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen’\n\nde Dan\n\nor\nPR E\n\nPR\ner 53\n\nBeäne\n\nwre\n\nee ar\n\nGründe:\n\n— :\n\nDer Angeklagte war in den Verdacht geraten, in der\nUnterkunft der Schutzpolizei einen Kameraden bestohlen\nzu haben. Um seine Ehrlichkeit zu prüfen, liess sein\nVorgesetzter, der Polizeioberkommissar W@WWB, ihm durch\neinen Unbekannten einen Geldbeutel mit 21 DM als Pundsache abgeben. Der Angeklagte entnahm daraus für sich\neinen Fünf-Mark-Schein und lieferte den Geldbeutel nur\nmit den restlichen 16 DM ab. Den Fünf-Mark-Schein gab\ner kurz darauf beim Kauf von Zigaretten in Zahlung.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht\näls Berufungsgericht den Angeklagten wegen Antsunterschlagung (§ 350 StGB) in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch (§ 133 Abs 2 StGB) zu drei Monaten °\nGefängnis verurteilt, Auf seine hiergegen eingelegte\nRevision hat das Oberlandesgericht gemäss § 121 sbs 2°\nGVG die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\n\ni. Hinsichtlich der Amtsunterschlagung bekämpft die Revision die Annshme des Landgerichts, der-Geldbeutel sei\nim Alleingewahrsam des Angeklagten gestanden; sie glaubt,\nder Polizeioberkommissar WEB habe Mitgewahrsam gehabt,\nund der Angeklagte habe daher nur wegen Diebstahls be-\n\nstraft werden können. Die Revision beruft sich darauf,\n\ndass VW den Verbleib des Geläbeutels gekannt habe\nund in der Lage gewesen sei, ihn auf Grund seiner Vorgesetzteneigenschaft jederzeit an sich zu ziehen. Des\n‚genügt aber nicht zur Annahne eines Mitgewahrsans. Denn.\nder Angeklagte hatte, nachdem ihm der Unbekannte den\n\nGeldbeutel übergeben hatte, die unmittelbare volle Sach-. .\n\nherrschaft darüber und auch den Willen, sie allein eus- _\nsuüben; er wusste nichts davon, dass Weiss den Verbleib\ndes Geldbeutels kannte. Mitgewahrsam hätte Y> allen-\n\n“* . PR nt\nTE EEE TE LET ESTER EEE nr ne an en\n\nK 2 eEe 3\n\n1\n\nur -\n\n-3 -\n\nfalls dann haben können, wenn der Angeklagte den Willen\ngehabt hätte, die Sachherrschaft mit ihm zu teilen.\nDaran fehlt es. Ein Mitgewshrsam ist nicht ohne die\nentsprechende Willensrichtung der beteiligten Gewahrsamsinhaber denkbar.\n\nKIN\n\nDie sonstigen Voraussetzungen der Amtsunterschlagung\nsind gegeben; sie werden auch von der Revision nicht in\nZweifel gezogen. j\n\n. Die Merkmale eines Verwahrungsbruchs nach 8 133 Abs 1\nStGB sind erfüllt; denn der Angeklagte hat einen ihm amtlich.\nübergebenen Gegenstand beiseite geschafft. Dagegen ist\n“eine gewinnsüchtige Absicht im Sinne des § 133 Abs 2\nnicht dargetan. Das Landgericht ist der Meinung, der\nAngeklagte habe in gewimnsüchtiger Absicht deshalb gehandelt, weil ‘er sich einen sachlichen Vorteil habe verschaffen wollen. Damit folgt es der früheren Rechtsprechung.\n(vgl ROSt 70, 18), die nicht mehr. .aufrecht erhalten wird.\nZur näheren Begründung wird auf das zur Veröffentlichung\nbestimmte Urteil des Senats vom 30.0ktober 1951 - 1 StR\n423/51- verwiesen (Aktenzeichen des Landgerichts Stuttgart 1 KLs 19/51). Danach ist, wie auch das Oberlandesgericht in seinem Vnrlagebeschluss ausführt, eine Handlung dann in gewinnsüchtiger Absicht begangen, wenn ihr\nein Erwerbsstreben zugrunde liegt, das auf ein ungewöhnliches, ungesundes, sittlich anstössiges Mass gesteigert\nist. So hat schon das Reichsgericht den Begriff der gewinnsüchtigen Absicht im Falle des $ :169 StGB und den\nder Gewinnsucht im Falle des § 27 a StGB ausgelegt. Dasselbe muss aber für § 133 Abs 2 auch gelten.\n\nAus der verhältnismässigen Geringfügigkeit des beiseite geschafften Betrages und aus seiner Verwendung geht\nhervor, dass der Angeklagte in dem dargelegten Sinn nicht\n\nin gewinnsüchtiger Absicht gehandelt hat. Der Angeklagte\nist also -ausser der Amtsunterschlagung - nicht des gewinnsüchtigen, sondern nur des einfachen Verwahrungsbruchs schuldig. Gesetzeseinheit zwischen den Vergehen\n\nder Amtsunterschlagung und des einfachen Verwahrungsbruchs besteht nicht; denn die zum Wesen der Unterschlagung gehörige Zueignung, die beispielsweise schon in\n\neinem Verkaufsangebot liegen kann, schliesst nicht notwendig ein Beiseiteschaffen in sich und umgekehrt (R0St\n\n59, 174; HRR 1940, 576). Der Senat konnte die notwendige\nRichtigstellung des Schuldspruchs selbst vornehmen. Auf das\nStrafmass ist sie ohne Einfluss,weil das Landgericht euf die\ngesetzliche Mindeststrafe der Amtsunterschlagung erkannt\nhat.\n\nDa die Revision nur in einem nebensiichlichen Punkte\nErfolg hatte, waren dem Angeklagten die gesamten Kosten\ndes Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs 1 StPO).\n\nRichter Dr.Peetz Mantel\nDr.Geier. Glanzmann\n\n. ” .“ . \"\nRT ii De ee re ng ar ie GE xl .\n\nPERLE RT:\n\na7\n\n2\n“\n\nwe.\nWM. SR\n\n22,\n\nET TE RT TE EEE Nennen\n\nne\nAkte ver ann\n\nN ee m","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-27/1-str-517-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-27/1-str-517-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:57.486815+00:00"}}