{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-11-27_1_StR_439_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-11-27","aktenzeichen":"1 StR 439/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR__439/51 | 2522 667 ze\n\nJam» allen GES brane ER. An. — .\n\nim Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Bauunternehmer Heinrich 2 EB aus FE»\ni. Br., dort geboren am . iD ED,\n\n2. den Stadtamtmann Friedrich D EEEE> zus rain\ni. Br., geboren am. ED ED ir zei,\n\n3, den Stadtoberbauinspektor Ernst W DB aus FEB-GEB i. Er., geboren an MD. EEE EB in ve\nKr. EEE:\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. November 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\naıs Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft 5\n\n“ Justizsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der drei Angeklagten gegen das Urteil\ndes landgerichts in Freiburg i.Br. vom 7. April 1951\nwerden verworfen, doch werden im Urteilssatz - auch\nzugunsten des NMitverurteilten WIEEB - die Worte\n\"gemeinschaftlich begangener\" gestrichen.\n\nJeder Angeklagte hat äie Kosteh seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nvon Rechts wegen\n\nx\n\nokpeın mut ltr\n\nKo\n\nw—\n\nI. Zur Revision des Angeklagten, ZU.\n\n1. Äussere, Tatseite.\na) Baugefährdung, ($, 330 StGB).\n\n„menu m. . mem\n\nDie Revision rügt, dass die Strafkammer die Vorschriften\n\ndes § 24 der badischen Verordnung; den Schutz der bei\nBauten beschäftigten Personen gegen Berufsgefahren\nbetreffend, vom 26.3.1919/4.11.1919/6.5.1920 (GVBl\n1919, 319, 535: 1920, 226),\n\ndes § 227 der Unfallverhütungsvorschriften der Tiefbau-Berufsgenossenschaft,\nder §§ 4 und 8 der gemeinsamen Richtlinien der Bauberufsgenossenschaft und des Bad. Gewerbeaufsichtsamts\nvom 28. Januar 1946\n\nfalsch ausgelegt habe. Sie ist im Gegensatz zur Strafkammer der Meinung, dass der Angeklagte gegen diese Vorschriften nicht verstossen habe.\n\nIndes hat die Strafkammer ihre Feststellung, der Angeklagte habe wider die allgemeinen Regeln der Baukunst\ngehandelt, nicht auf diese Vorschriften gestützt. Sie\nhat ihre Verletzung ausdrücklich nur als Anzeichen dafür verwertet und unabhängig davon die Frage geprüft, ob\nunter Baufachleuten die Regel anerkannt und geübt wird;\nderartige Mauern am Rande einer auszuhebenden Baugrube\nabzustützen. Auf Grund der erhobenen Beweise ist das\nLandgericht zur Bejahung dieser Frage gekommen. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden, ebensowenig gegen\ndie daraus gezogene Schlussfolgerung, der Angeklagte habe\ndurch die Unterlassung der Abstützung gegen allgemein\nanerkannte Regeln der Baukunst verstossen (vgl RGSt 44»\n\n-3-\n\nE27 3\n\nnn a Te eh a\n\nALT\n\neg\n—\n\nFREIE\nPR 0 20 Im.\n. er\n\n62\n\nin 2,5 3.\n2\n\nacer\n\nSTE NDR Dr 5% en\nIr Br Ze\n\n75, 79). Der Fehler des Angeklagten liegt auch nicht darin, dass er die Arbeiter an einem gefährlichen Platz\neingesetzt hat, vielmehr darin, dass er gefährliche\nBauarbeiten ohne die wegen ihrer besonderen Art nötigen Sicherungsvorkehrungen hat ausführen lassen. Sein\nFehler ist deshalb ein Baukunstfehler, nicht eine Regelwidrigkeit allgemeiner Art (vgl RGSt 56, 342, 347).\n\nEs ist deshalb nicht erforderlich, in diesem Zusammenhang darauf einzugehen, ob das Landgericht die von\nder Revision angeführten Vorschriften richtig ausgelegt\nhat, und ob die Unfallverhütungsvorschriften und die\nRichtlinien revisible Rechtsnormen sind.\n\nDass der Verstoss gegen die Baukunstregeln bei der\nAusführung eines Baues begangen worden und dass daraus\nGefahr für andere entstanden ist, bedarf keiner näheren\nVarlegung. Die äussere Tatseite des § 330 StGB ist daher\ngegeben, : | |\n\nb) Pehrlässige Tötung, (§ 222 StGB).\n\nDie Strafkammer stellt ohne Rechtsirrtum fest, dass\nder Angeklagte den Tod der sieben Arbeiter rechtswidrig\nverursacht hat. Die Ursache liegt in einem tätigen Handeln des Angeklagten, weil er die Arbeiter in der Baugrube ohne die Sicherungsmassnahmen arbeiten liess, zu\ndenen er rechtlich verpflichtet war. Der Angeklagte war\nschon deshalb rechtlich verpflichtet, die Mauer ab2ustützen, weil die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst das geboten und die Unterlassung andere gefährdete;\ndie Pflicht des Angeklagten folgt also schon aus der\nStrafvorschrift des § 330 StGB. Auch nach §§ 136, 36\nder badischen Landesbauordnung (LBO). in der Fassung\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nvom 26. Juli 1935 (GVB1 1935, 187) sind der ausführende\nTechniker und der Bauhandwerker dafür verantwortlich,\ndass ein Bau nach den anerkannten Regeln der’ Baukunst‘\nausgeführt wird. Vor allem aber verlangte es die Für- .\nsorgepflicht des Arbeitgebers, dass der Angeklagte jene\nzum Schutze des Lebens und der Gesundheit seiner Arbeiter\nnötigen Massnahmen traf. Das ergibt sich grundsätzlich\naus § 618 BGB und aus § 120 a GewO und im. besonderen aus\nden schon vom Landgericht angeführten §§ 1 und 24 der\nbadischen Bauarbeiter-Schutzverordnung. Diese Verordnung\ndient u.a. der Ausführung des § 120 a GewO und stützt sich\ninsoweit auf § 120 e Abs 2 aa0. Was die Revision gegen\ndie Anwendbarkeit des § 24 vorbringt, ist rechtsirrig.\n\n§ 24 gibt keine Regeln über den Abbruch von Gebäuden. Es\nist nicht ersichtlich, weshalb die bereits stehende Grenz-.\nmauer nicht zu den in § 24 erwähnten \"vorhandenen Bauten\"\ngehören sollte, neben denen ein Bodenaushub für neue Fundamente erst nach Vornahme der nötigen Absteifungen ausgeführt werden darf. Nach § 1 der Verordnung ist für die\nEinhaltung dieser Bestimmung u.a.. der Unternehmer, hier\nalso der Angeklagte Zaich, verantwortlich. Unerörtert\nkann bleiben, ob auch die Unfallverhütungsvorschriften\nund die gemeinsamen Richtlinien eine Rechtspflicht des\nAngeklagten, die Mauer zu stützen, begründeten.\n\nDie Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte die\nWöglichkeit hatte, die Mauer abzustützen, ferner dass die\nMauer, wenn er sie abgestützt hätte, nicht eingestürzt\nwäre. Die Arbeiter wären dann nicht getötet worden. Die\näussere Tatseite des Vergehens der fahrlässigen Tötung\nhat der Angeklagte somit ebenfalls verwirklicht.\n\ner\nin . .\nFa 3\n\nPAR EBE \" Rar oe\n\nMies. 2s\n\nSEHE:\n\nan rT,\nee\n\nu...\n- -...\n\neisen\n\nEn.\nLEERE\n\n§ 120 a GewO und §§ 1, 24 der Bauarbeiter-Schutzverord-\n\nDie Revision wendet ein, die Mitverurteilten Wi@@,\nDEE vunü VB vürden dem Angeklagten die Absteifung E:\nder Mauer, wenn er sie danach gefragt hätte, nicht angeraten haben. Das Urteil trifft keine solche Feststellung; das Vorbringen der Revision berührt aber auch Bio 3\nnicht die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten.. 5\nNicht die Befragung der Mitverurteilten, sondern das\nAbstützen der Mauer hätte den Unfall verhindert.\n\n2. Verschulden.\nDie Strafkammer hat nicht feststellen können, dass\nder Angeklagte bewusst gegen die allgemein. anerkannten\n\nRegeln der Baukunst gehandelt, oder dass er wissentlich die):\nFürsorgepflicht verletzt hat, die ihm nach § 618 BGB,\n\nnung oblag. Sie hat aber für erwiesen erachtet, dass der\nAngeklagte das aus Fahrlässigkeit nicht getan und deshalb\nauch die Gefährdung und den Tod der Arbeiter nicht voraus. ''\ngesehen hat. Das Landgericht ist zutreffend von der Frage;\nausgegangen, ob ein sorgfältiger Tiefbauunternehmer die\nMauer abgestützt und die möglichen Folgen einer Unterlassung vorausgesehen haben würde, Es hat das auf Grund im\nder erhobenen Beweise bejaht; das Verhalten des Angeklag- =\nten verletzte also die in seinem Verkehrskreis geltende Bu;\nSorgfaltpflicht (vgl R6St 67, 12, 19). Nach der Überzeugung der Strafkammer verstiess es aber auch, wie das Urteil im einzelnen darlegt, gegen die Sorgfaltspflicht, die’.\ndem Angeklagten nach seinen persönlichen Verhältnissen . “=\nzu erfüllen möglich war. Denn er hätte erkennen: können,\ndass seine Kenntnisse und Erfahrungen und die Ausrüstung.\nseines Unternehmens nicht hinreichten, um diese gefährlichen Arbeiten zu unternehmen; auf diesen Mangel an\n\n6\n\npersönlicher Sorgfalt ist es also zurückzuführen, dass\nder Angeklagte das Abstützen der Mauer versäumte und die\nmöglichen Folgen der Unterlassung nicht voraussah. Diese\ntatrichterlichen Feststellungen können nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Besondere Umstände, die das\nAbstützen der Mauer als unzumutbar erscheinen liessen,\nsind nich; ersichtlich. Damit ist die Schuldform der Fahrlässigkeit sowohl für das Vergehen nach § 330 wie für das\nVergehen nach‘ § 222 dargetan (R6St 58, 130, 134; 67, 12,\n18; 56, 343, 349); auch zur Bestrafung nach § 330 genügt\nFahrlässigkeit. .\n\nWas die Revision hiergegen vorbringt, liegt zumeist\nauf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb der Würdigung des\n\nRevisionsgerichts nicht zugänglich. Sie macht geltend, die '\n\n\"Mauer sei gerade zu dem Zweck gebaut worden, um Abspriessungen zu ersparen. Das steht im Widerspruch zu der Feststellung, dass die Mauer eine Grenz-, nicht aber eine\n\nStützmauer war. Weiter behauptet die Revision, der Angeklagte habe nicht gewusst, dass die Grenzmauer durch das\nAusschachten der Baugrube einem einseitigen Erddruck von\nder entgegengesetzten Seite ausgesetzt und so zur Stützmauer wurde. Ein solches Wissen macht ihm das- Landgericht\naber auch gar nicht zum ‚Vorwurf, vielmehr umgekehrt, dass\n\ner dieses Wissen deshalb nicht gehabt hat, weil er sich an\n\nArbeiten wagte, von denen er nicht genug verstand. Aus\ndiesem Grunde entfällt das Verschulden des Angeklagten\nauch nicht etwa deshalb, weil die Mitverurteilten Wi@B-ED, DEE una VE ihn nicht aufgeklärt haben; denn\nnach der Annahme des Landgerichts musste ihm unabhängig\ndavon bewusst werden, dass er die Arbeiten nicht unternehmen durfte, und traf ihn eine Verantwortung, die von\n\n-7-\n\nen . .\nEn Ar nn ne ra et\n\nPOP\n\n|\n\n—n 8.\n\n“klang mit § 136 LBO, wonach weder die amtliche Prüfung\n\nAnsichten oder Ratschlägen des Architekten und der Baupolizeibeamten unabhängig war. Diese Rechtsanschauung des\nTatrichters ist nicht fehlerhaft; sie steht auch im Ein-\n\ndes Bauvorhabens noch die des begonnenen oder ausgeführten Baues die Verantwortlichkeit des ausführenden Technikers oder Bauhandwerkers hinsichtlich der Beachtung\nder einschlägigen Vorschriften aufhebt oder mindert.\n\nZu_den Revisionen der Angeklagten Dem und. mag\n\nDie Strafkammer stützt die Verurteilung dieser beiden\nAngeklagten wegen fahrlässiger Tötung auf die Erwägung,\nsie hätten als technische Beamte der Baupolizei nach\n§ 120 Abs 1 LBO die Pflicht gehabt, dafür zu sorgen, dass\nZeich die Mauer abstützte. Indem sie dies aus mangelnder\nSorgfalt unterliessen, hätten sie durch Fahrlässigkeit\nden Tod der sieben Bauarbeiter verursacht (§ 222 StGB).\n\nDiese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. .'\n\n1. Nach § 120 Abs 1, § 121.1BO oblag den Angeklagten\n\n\"auch die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zum, RE\n\nSchutze der bei Bauten beschäftigten Personen gegen Be- .\nrufsgefahren\". Da § 24 der badischen Bauarbeiter-Schutzverordnung die Errichtung der nötigen Absteifungen vor- .\n\nschreibt, hätten sie veranlassen müssen, dass dies geschah: ..\n\nDieselbe Pflicht ergab sich auch aus § 100 Abs 1 und. § 112\nAbs 1 Satz i der Bauarbeiter-Schutzverordnung. Freilich\n\nBas 9 2er\n\nhätten die Angeklagten nicht, wie das Landgericht meint, 2\n\nselbst die zwangsweise Beseitigung des polizeiwidrigen\nZustandes anordnen können; auch scheint die Anflihrung\neines § 122 Ziff 3 LBO in dem Urteil (UA S 25) auf einem\nSchreibversehen zu beruhen. DEEP und YWEP hätten aber\n\n-8-\n\nnach $ i40 Abs 8 in Verb mit § 112 Nr 2 LBO die notwendigen Massnahmen der Baupolizeibehörde unverzüglich herbeiführen müssen. Ein Unterschied in der rechtlichen Würdigung ergibt sich daraus nicht. Wären die Angeklagten: wu\neingeschritten, so wäre nach der bedenkenfreien Feststellung der Strafkammer das Bauunglück unterblieben.\n\nDass der Angeklagte DEE üen Bezirk, in dem der\nUnfall sich ereignet hat, nicht selbst zu betreuen hatte,\nsteht einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht\nenigegen. Denn er war der Leiter der technischen Abteilung des Baupolizeiamts, also im Sinn des § 121 Abs 5\nLBO der dienstaufsichtführende Stadtbaumeister; auch hat\n\ner in dieser Eigenschaft die Baugrube wiederholt besich-\n\nvigt und dabei Beanstandungen - allerdings in anderer\nRichtung -— erhoben.\n\nDie Revision bestreitet die Anwendbarkeit des § 24\nder Bauarbeiter-Schutzverorädnung, weil sie nur die Herstellung neuer Baugruben auf bisher unbebautem Gelände\nim Auge habe, nicht aber die Beseitigung von Trümmer-\n\n- schutt aus ehemaligen Kellerräumen. Zine solche Unterscheidung lässt sich aber weder dem Wortlaut noch dem\nZweck der Vorschrift entnehmen.\n\nDanach ist die Feststellung der Strafkammer, die\nAngeklagten hätten durch Unterlassung eines rechtlich\ngebotenen Handelns den Tod der Arbeiter mitverursacht,\nfrei von Rechtsirrtun. _..-\n\n2. Auch die Fahrlässigkeit der Angeklagten hat das Landgericht zutreffend begründet. Es ist zu der Überzeugung\ngelangt, die Angeklagten hätten ihre Pflicht zum Einschreiten erkennen und die Folgen ihrer Unterlassung\n\n9.\n\n° ..“. . A ”\nww Te\n\nie.\n\nte\na Ba Nun.\n\n’g,\n\n0.\nSl\n\nER WER.\nTEE\nBB SER,\n\nHaze Ir\n\nvoraussehen können, wenn sie die einem ordentlichen Stadtbaumeister obliegende und auch ihnen nach ihren persöniichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen mögliche\nSorgfalt aufgewendet hätten. Diese tatrichterliche Würdigung kann nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden.\n\nDie Revision macht geltend, die Angeklagten hätten\nsich darauf verlassen dürfen, dass Zaich und der Mitverurteilte WIE die Mauer, falls es nötig sei, absteifen\nwürden; mit einem aller Lebenserfahrung widersprechenden\nVerhalten dieser in erster Reihe verantwortlichen Personen |\nhätten sie nicht zu rechnen brauchen. Dabei übersieht die\nRevision, dass den Angeklagten ausdrücklich die Pflicht\noblag, die Einhaltung der Bauarbeiter-Schutzvorschriften\nzu überwachen. Wer eine solche Aufgabe hat, kann nicht\n\ngeltend machen, die Nichteinhaltung der Vorschriften liege #\nausserhalb der Erfahrung; die Notwendigkeit der Überwachung '.\n\nbeweist das Gegenteil. Die Vorschriften selbst sind das\nErgetnis einer auf Jberlegung und Erfahrung aufgebauten\numfassenden Voraussicht möglicher Gefahren und besagen\nschon durch ihr Dasein, dass bei Versäumung der vorgeschriebenen Vorsichtsmassregeln die Gefahr eines Unfalls\nim Bereich des Möglichen liegt (vgl R6St 73, 370, 3735\nRG DR 1943, 1134). 0\n\nSodann beruft sich die Revision darauf, dass die Mauer\nzur Zeit der Kontrollen der beiden Angeklagten durch alte\nKellermauern noch genügend versteift, auch der hintere Meil\nder Mauer nochausreichend \"hinterfüllt\" (gemeint: auf der\nSeite der Baugrube noch von Erdreich oder Schutt umgeben)\ngewesen sei. Dieses Vorbringen mag mit den Urteilsfest-\n\nstellungen im Einklang stehen, da DWE> zuletzt fünf oder &\n\nsechs Tage, WEB zuletzt. drei: Tage vor dem Unglück an\n\n-10-\n\n“ Kan 1\na .\n\nIII.\n\n- 30 .\n\nder Baustelle war (UA S 8; vgl auch S 10). Allein die\nAngeklagten wussten, dass die Baugrube noch nicht fertig war, vielmehr noch weiter ausgehoben werden würde;\ndie Annahme des Landgerichts, dass sie auf Absteifung\nder Mauer hätten hinwirken müssen, ist deshalb völlig\nunbedenklich.\n\nDes weiteren scheint die Revision die Meinung zu vertreten, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der\nAngeklagten deshalb entfalle, weil der jenseits der Mauer\nerrichtete Behelfsladen wider Erwarten nicht fest mit ihr\nverbunden worden sei. Das Urteil enthält keine Feststellung darüber, welche Vorstellungen die Angeklagten sich\nin dieser Richtung gemacht haben. Da ihnen die Pflicht\nübertragen war, die Einhaltung der .Bauarbeiter-Schutzvorschriften zu überwachen, Aurften sie nicht ohne eigene\nPrüfung annehmen, dass die liauer die nötige Absteifung\nschon erhalten habe. Ze !\n\nDie Revision trägt ‚schliesslich vor, zur Fahrlässigkeit gehöre nach neuerer Ansicht, dass der Täter das\nUnrecht seines Handelns habe erkennen können. Es kann\naahinstehen, inwieweit. dieser Ansicht zu folgen ist.\nDas Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die\nAngeklagten ihre. Rechtspflicht, zu handeln, hätten erkennen können. ' '\n\nDas angefochtene Urteil ist nur insofern zu beanstanden, als es die Angeklagten - und den früheren Mitangeklagten WIE - wegen \"gemeinschaftlich begangener\"\nfahrlässiger Tötung verurteilt. hat. Die Urteilsgründe nehmen\nMittäterschaft. nach 8 47 \"StGB an. Nach der herrschenden\nRechtsprechung ist Mittäterschaft bei Zahrlässig begangenen Straftaten nicht möglich. Ob. hieran grundsätz-\n\n-11-\n\nIR Der\n\nm.\nGarn on Mi\n\nun al Samt\"\nTerP . .. °. .\n\n>\n\nu er nt EEE EEE GE Ze\nPa}\n\n|-— m, uiid\na re\n\nPEPPER\n\nDE r2\n\nme\n\naiYeet.\n\nu\n\nwir Ten\nur en\n\nBin Ana.\n\n. en m\n\nSn\n\nin nn mn un Dumm es\n. runde 2\nem ET,\n\nnn nn nn un\n\nlich festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung.\nDern auch wenn man Mittäterschaft bei Fahrlässigkeitsteten für möglich hält, setzt sie ein einverständliches N;\nHandeln der mehreren Täter voraus. Das Urteil sagt nun zwar,” hr.\nalle vier Angeklagten hätten \"einverständlich\" gehandelt.\nDieser Ausspruch ist. aber eine reine Formel und steht im\nWiderspruch zu den festgestellten Tatsachen. Denn danach\nliegt den vier Angeklagten eine unbewusste Unterlassung\nzur last; schon das steht einem Einverständnis entgegen.\nSoiann bemerkt das Landgericht, jeder der Angeklagten\nhabe sich auf den andern verlassen; danach hat aber auch\nkeiner die Unteriassung des andern gewollt. Von einem\neinverständlichen Handeln kann daher keine Rede sein.\nund deshalb auch nicht von Mittäterschaft. Der Urteilssatz ist deshalb entsprechend zu berichtigen, und zwar.\nnach § 357 StPO auch zugunsten des Hitverurteilten WI@-\nEB, der keine Revision eingelegt hat. Für den Schuldund Strafausspruch im übrigen .ist die Berichtigung ohne\nBedeutung. Denn die strafrechtliche Haftung der Angeklagten als Täter ist von ihrem fehlerhaft angenommenen\ngegenseitigen Einverständnis unabhängig; für sie ist\n\ndie schuldhafte Verursachung oder Mitverursachung des\nstrafrechtlichen Erfolges erforderlich und genügend,\n\nund das ist für jeden einzelnen Angeklagten, auch den\nMitverurteilten TIER, einwandfrei. festgestellt.\n\n-12-\n\nN\nnina\n\nSonst lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen, auch nicht im Strafmass. Die Revisionen\nkönnen daher - abgesehen von der erwähnten Berichtigung\n\ndes Schuldspruchs — keinen Erfolg haben.\nRichter Dr. Peetz Mantel\n\nDr. Geier Glanzmann\n\nes\n\nBr er it\n\nern ne\n\nnem\n\nPu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-27/1-str-439-51","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 618","ref_norm":"618","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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