{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-11-27_1_StR_303_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-11-27","aktenzeichen":"1 StR 303/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ir die Atliore Sanmiung! . 2322 012\n\n=... 1 m. - [ur = mern 1m arme mie\nve\n\n> a\nji.) Gesetz:\n\n2,) Gesetz:\n\nRechtssatz;\n\nAktenzeichen:\n\nRechtssatz; .\n\n1 StR 303/51\nUrteil vom 27. November 1951 Schw& Würzburg\n\nStGB § 239\n\nEin Antrag auf Anordnung der Schutzhaft. der zur\nFolge hatte, dass das Opfer in ein Konzentrati-\n\nonslager verbracht wurde, ist für diesen Erfolg:\nauch dann ursächlich, wenn anzunehmen ist, dass\n\neine übergeordnete Stelle ohne den Antrag durch\n\nandere vom Sachverhalt unterrichtet worden wäre\n\nund daraufhin die Verbringung des Opfers in ein\n\nKonzentrationslager veranlasst haben: würde,\n\nBayer.Ges. Nr,22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten v.. 31.Mai 1946 (GVBl S,182) im.\nArt.l Eh\n\nNur bei Straftaten, die ohne Anwendung des Art.ı\nBayer Ges. Nr.22 verjährt wären, hat das Gericht\nzu prüfen, ob die Grundsätze der Gerechtigkeit\n\ndie nachträgliche Sühne verlangen (entgegen .\nBayObL6St 1950 5216). lg\n\nı StR 305/51\n\nIm igmen, des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Dr. karı (EEEEEEEEED\nsus ICE, zeboren an @. ED A ir Cu an.\n\nI@B-\nwegen schwerer Freiheitsberaubung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesg?richtshofs in der Sitzung\nvom 27. Kovember 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenetspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter \"iantel.\nBundesrichter Dr, Geier De\n\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvelt Ir. EEED\nals Vertreter der Zundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Würzburg vom 1, Dezsember 1950, soweit der Angeklagte in den Fällen\n_ P und main freigesprochen\nund im Falle H das Verfahren eingestellt\n\nvorden ist, aufgehoben, in den fällen\n\n| und TED euch mit den ihm zugrunde\nliegenden Frststellungen,\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhendlung und Intscheidung, auch über die Kosten des\nRechtemittels, an das Schwurgericht zurückverwie-\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechte wegen\n\n-2-\n\nGegen den Angeklagten wurde die Hauptverhandlung vor\ndem Schwurgericht wegen der Beschuldigung angeordnet. er\nhabe sich in zwei Fällen der schweren Freiheitsberaubung\nnach § 239 Abs 1 und 2 StTB (Fälle CD una u)\nund in drei Füllen der schweren Freiheitsberaubung nach\n§ 259 Abs 1 und 3 StcB (Fülle ICE. TEE und\nSB) schuldiz gemacht. Das Schwurgericht hat im Falle\nCD den Tatbestend des § 239 Abs 2 StGB für erwiesen erachtet, das Verfahren jedoch eingestellt, weil die\nTat nicht so schwer viege. dass eine nachtrügliche Sühne\nerforderlich sei. In den übrigen Fällen ist der Angeklagte freigesprochen, Die Revision der Stastsanwaltschaft.\ndie die Sachbeschwerde erhebt, ist abgesehen vom Felle\n\nStB vezründet,\n\n1.) Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nDer Argeklaste war von 1936 ab zunächst Polizeidirektor, dann Polizeipräsident in Würzburg, In dieser Eigenschaft unterstand ihm bis zum 30. Juni 1941 auch die\nDienststelle der Gestapo in Würzburg, Während dieser Zeit\nordnete das Geheime Staatspolizeiamt am 4. November 1938\ngegen den jüdischen Xeufmann StB aus Würzburg \"Schutz-\n\nhaft\" an, zus der er erst am 7, Jamar 1939. entlassen wur- \"\n\nde. Das Reichssicherheitshauptemt (RSHA) setzte am 5. März\n1942 den Schutzhaftbefehl gegen Strauß vom 4. November 1938\nwieder in Kra?t und verfügte seine Jberführung in des Konzentrationslager Sachsenhausen, Seitdem fehlt von SstiD\njede Spur. Dass der Angeklagte bei diesen üassnahmen in\nirgendeiner Form mitgewirkt hätte, konnte das Schwurgericht nicht feststellen, “\n\nDurch EYdasse vom 26. Juni und 20. August 1941 ordnete das Geheime Staatspolizeiamt (RSHA) auch die Schutzhaft\n\n- 3; .\n\nie.\n\ngegen den jüdischen Vichhündler ICEEEEB: den jüdischen\nBuchhändler CD, den jüdischen Prokuristen Reuuuuun\nund den Dentisten TED. sämtlich aus Türzburg, an\nund verfügte ihre %inweisung in das Konzentrationslager\nDachau. Von dort vurde ICE kurz darauf in das Konzentretionslager Buchenwald verbracht, wo er wenige Tochen später verstarb, Von CB fehlt seit seiner Einvweisung nach Tachau jede Spur, R@ElB kan venige ochen\nnach seiner Einweisung im Konzentrationslager durch Erhängen um. ICE uräde am 5. Dezenber 1941 wieder entlassen.\n\nIn diesen fällen hatte der Angeklagte, ehe es zur\nnorädnung der Schutzhaft durch das RSIIA kam, Antrag auf\n\nVerhängung der Schutzhaft und Einweisung in ein Konzentre-\n\ntionslager der Stufe III (der strengsten Stufe) gestellt.\nDie vom Angeklagten unterschriebenen Antrüge waren in dicsen Fällen nicht sachlich gehalten, sondern ergingen sich\nin allgemeinen Ausdrücken und Redewendungen. wie sie im\n\"Stürmer\" üblich waren. über das anseblich verwerfliche\nBetragen der Betroffanen, vobei Cm. CB und\nRO 215 \"vaschechte Juden\". die mit \"echt jüdischen\n‚enieren versuchten, ihr Verhalten als Geringfügigkeit hinzustellen\", und mit ähnlichen Wendungen bezeichnet wurden,\n\n‚und von IB gesagt wurde. aus seinem bisherigen Be-\n. hchmen sei zu schliessen, dass er die von einem Deutschen\n\ngeforderte Einstellung zum Judentum überhaupt nicht in sich\naufnehmen wolle; er verdiene deshalb schärfste Bestrafung.\n\nIm Falle HGEEEEED het das Schwurgericht angenomnen,\nder Angeklagte habs in diesem Falle genz nach seinem Ermessen handeln können, \\enn er hier, was möglich geviesen wäre;\nvon der Stellung des Antrages abgesehen hätte, wäre TED\nnicht ins Konzentrationslager verbracht worden. Der Angeklag-\n\n-4-\n\nte habe gewusst. dass bei der übertriebenen und gehässi.:\n\ngen Fassung seines Berichts di» Ausfertigung ein2s Schutzhaftbefehls nur noch eine formelle Büroarbeit des IiSHA\nsein werde und dass dieses ohne weitere eigene Prüfung\nvie ein vierkzceug seinem Antrage entsprechen werde, Er habe deslalb im Felle HB nicht etwa nur mit dem vil-\n; len, ein Unrecht des RSHA zu fördern. sondern als Täter\n\n3 gehondelt, Das Schwurgericht hat deshalb angenommen. dass\n% der Angeizlegte in diesem Falle die !ierkmale der schweren\nFreiheitsbereubung gemäss § 239 Abs 1 und 2 StGB zur äusseren wie zur inneren Tatseite verwirklicht habe, Es ist\njedoch der Auffassung. dass die Voraussetzungen des Art.l\ndes Bayer, Gesetzes \\r.22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 5l. Hai 1946 - Erfordernis der nachvrüglichen Sühne - nicht gegeben seien, und hat deshalb\nes Verfahren in diesem alle eingestellt.\n\nAuch in den Füllen Rem. CHE unG CE\n\nist das Schvurgericht zwar davon ausgegangen, dass die Antrüge des nseklagten das RSHA zum Erlass des Schutzhaftbefeils verenlasct heben, .:5 hat aber weiter angenonuen,\neuch wenn der ingeklaste in diesen drei Fällen keine\nSchutzhaftentrüge gestellt hätte. wäre das Schicksal der\nBetroffenen wehrscheinlich nicht anders verlaufen, Sein\nVerhalten sei deshalb nicht ursächlich für das weitere\nSchicksal der Onfer gevresen,\n\n2.) Prei von Rechtsirrtum ist nur die Beurteilung des\nFalles SUB, Iier ist nicht erwiesen, dass der Angeklagte in irgendeiner jireise bei der Abfassung oder Absendung\ndes Antreges auf Verhängung der Schutzhaft mitgewirkt oder\nsonst dazu beigetragen hat. dass das Geheime Staatspolizeiamt Schutzhaftbefehl erliess oder das RSHA später diesen Schutzhaftbefehl wieder in Kraft setzte. Die Revision bringt nichts\nvor, was geeignet wäre, diese Feststellungen zu erschüttern,\nDer Freispruch wird in diesem Felle deshalb durch die Feststellungen getragen, und die Revision muss insoweit v2rworfen werden,\n\n-5-\n\nu I\n\nPe 7\n\nem\n\nER WESLESEBEETEENRTT.\n\nTEE\n\n..\n\nnn\nZu\n\nEETET BELET nF\n\nHe\n\n5,) Soweit des Schwurgericht angenomnen hat, der Angeklagte habe im Falle TB den Tatbestand der schweren Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 #bs. 1 und 2\nStGB zur äusseren und inneren Tatseite verwirklicht, zeigt\nsich !ein Rechtsfehler, Kähere Zusführungen dazu erübrigen\nsich, “weil von keiner Seite dagegen Bedenken erhoben sind,\n\nRechtlich fehlerhaft ist jedoch die Ansicht des Schwrgerichts, das Verfahren müsse in diesem Falle eingestellt\nwerden. weil die Voraussetzungen des Art, 1 des Bayer,Gesetzes Hr. 22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31, Liai 1946 (Bayer.Gesetz- und Verordnungsblatt\n1946 S, 132) nicht gegeben seien, Das Schwurgericht begründet seine Auffassung u.a. mit der Erwägung, diese Verfehlung des Angeklagten sci bei der Vielzalıl der Erlebnisse\nwährend des Krieges und des Zusamnmenbruchs sehr bald aus\nder Zrinnerung der Bevölkerung verschwunden. üs bedenkt dabei nicht, dass die Allgemeinheit sich auch an schwere und\nschwerste Verbrechen regelmüssig schon nach kurzer Zeit kaum\nnoch zu erinnern pflegt, dass aber der Verletzte das ihm\nengetane Unreclt auch nach langer Zeit schver empfinden\nkann. Seiner gedenkt das Schwurgericht auffälligerweise\nnicht mit einen ‘ort, obwohl sein ganzos\"Unrecht\" darin\nbestand, dass er anständig genug war, den Losungen des liationalsozielismus nicht zu folgen und den Verkehr mit einem jüdischen Jugendfreund fortzusetzen, Zu beanstenden\nist auch, dass das Schwurgericht den Zeitreum von neun Jahren zwischen der Tat und dem Urteil so stark ins Gewicht\nfallen lässt; wenn auch die Zeit im allgemeinen selbst die\nschvrersten {iunden' heilt, so darf doch hier nicht Übersehen\nwerden, dass das Verbrechen des Angeklagten, solange die nationelsozielistische !lerrschaft bestand, überhaupt nicht\nverfolgt werden konnte, Gerade das Berusstsein, dass die\ngerochte Sühne während dieses Zeitraums unmöglich ver, konnte beim Verletzten vie bei allen, die ihm nahe stehen und\nmit ihm empfinden, wie überhaupt bei jedem gerecht denkenden !ienschen, dieser heilenden irkung des Zeitablaufs entzoranetshen (wel, NCHSt Rd, 1 S, 119), Rechtlich verfehlt\n\n-6-\n\nist auch die Zrwägung, dass nach dem Untergang der nationalsozialistischen Herrschaft kein Abschreckungszweck mehr bestzhe, Die Handlung des Angeklagten findet ihre £rklärung in\nder Unduldsamkeit und im Rassenhass, Wenn auch Verbrechen,\ndie auf dieser Gesinnung beruhen, wegen der veränderten politischen Verhältnisse heute nicht mehr auf staatliche Duldung und Förderung rechnen können, so ist damit die Gesinnung selbst. was des Schmwirgericht Übersieht. noch keineswegs so überwunden. dass das Strofrecht hier keine wichtigen Aufgaben mehr hätte,\n\nDie Ervügungen und Überlegungen, mit denen das Schwurgericht seine Zuffassung begründet, dass die Grundsätze der\nGerechtigkeit, insbesondere die Gleichheit aller vor dem Gesetz. hier die nachträgliche Sühne nicht verlangen. halten\nsomit zu einem grossen Teil der rechtlichen»N&r&hprüfung\nnicht stand. Entscheidend ist jedoch, dass die Verfolgbarkeit der Tat’ von der Bejahung dieser Trage hier überhaupt\nnicht abhängt. Das Schwurgericht hat vorkannt, dass hier\nger kein Fall der \"nachträglichen! Sühne gegeben ist, Das\nvom Angeklagten begangene Verbrechen der schweren Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 2 StGB verjährt nach § 67 Abs, 1\nStGB in zehn Jahren, var also, als das Urteil erging. noch\nnicht verjährt, Auf die Frage, ob die Grundsätze der Ge-Techtigkeit die nachträgliche Stühne verlangen, kommt es in\nden Fällen an. in denen die Verfolgbarkeit nur besteht, weil\ndie Verjährung nach Art,1 des Gesetzes Nr. 22 bis zum 1, Ju-11 1945 geruht hat, Nur unter dieser Voraussetzung kann von\n'nachträglicher\" Sühne gesprochen werden. Das vom Angeklagten begengene Verbrechen ist aber verfolgbar geblieben.\nauch wenn die Verjährung nicht bis zum 1. Juli 1945 geruht\nhätte, 3s ist nicht der Sinn des Art, 1, die Verfolgbarkeit\nohnehin nicht verjührter Verbrechen von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig zu machen und diejenigen,\ndie unter nationalsozialistischer Herrschaft und im Zusammenhang mit ihr strafbare Handlungen begangen haben, günstiger\n\n- 1 -\n\nwe...\nDee? Sr VOR REEE ZREREE DENE ee\n\nne u a\n\nea ri\n\nNe\n\nDT\n\n.T -\n\nals andere Verbrecher zu stellen, wozu die Auffassung des\nLendgserichts aber führen würde, Sein Zweck liegt vielmehr\ndarin. -.--. die ungerechtfertigte Begünstigung auszuglei-\n\nchen. die sie unter der ilerrschaft des Nationalsozialis-\n\nmus durch die willkürliche Unterlassung der Strafverfolgung erfahren haben, Auch der Intscheidung Bayer,OBL6E 1950\nSs, 216 ist deshalb nicht zuzustimmen, j\n\n65 Schvurgericht hat nach alledem das Verfahren im\nFalle ED zu Unrecht eingestellt. Da. der Fehler\nnicht in der Anwendung des § 239 StGB auf den vom Gericht\nfür erwiesen erachteten Sachverhalt liest, sondern in Erwägungen, die die Schuldfrage nicht berühren, können die\nFeststellungen, zu denen des Schwurgericht gelangt ist.\ntrotz der Aufhebung des Urteils in diesem falle bestehen\nbleiben,\n\n4.) In den Fällen ICE. (EEE un: a\n\nhat der Angeklagte ebenfalls in unsachlicher und gehässiger Form den {ntrag auf Schutzhaft und Einweisung in ein\nKonzentrationslager der Stufe III gestellt. Auf Grund dieser Anträge kamen die drei von ihnen Betroffenen auch in\nein Konzentreationslager und erlitten dort infolge der 3ehandlung, die sie tiber sich ergehen lassen mussten, den\nTod. Gleichwohl hat das Schwurgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Varhalten des Angeklagten und der\n\nVerbringung der drei Opfer ins lager v.:rneint und dazu\nausgeführt:\n\nDem Angeiilagten könne nicht widerlegt werden, dass er\nmöglicherseise durch innerdienstlichse Anweisungen vorpflichtet gewesen sei. einen solchen Antrag zu stellen, Hätte er\nihn nicht g:stollt. väre er mit einer \"an Sicherheit grenzenden „ahrscheinlichkeit\" angewiesen worden. ihn nachzuholen, Selbst wenn er die vorläufige Festnahme der drei\nOpfer im Tagesbericht nicht gemeldet hätle, würde das RSUh\n\n8.\n\nme\n\nIV\n\nSe ng Ten en en EEE TEE ET\n\nbei der Bespitzelung aller Dienststellen durch den SD und\nmit Kücksicht auf die Kenntnis, die die Würzburger Gau:\nund Kreisleitung von den Vorgängen gehabt habe, \"voraussichtlich\" nicht dauernd in Unkenntnis geblieben sein,\nAuch bei Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft und\nzinleitung eines gerichtlichen Verfahrens wäre \"mit an Sicherheit grenzender \\lahrscheinlichkeit\" eine gerichtliche\nUntersuchungshaft verhängt worden. Selbst bei einem günstigen Aussgeng des gerichtlichen Verfahrens hätte man mit\nSchutzhaftmassnahmen der Gestapo rechnen müssen, Auch im\nFalle der Verurteilung zu einer -: möglicherweise soger\nsehr harten - Strafe. habe \"die kaum vermeidbare Gefahr einer Einweisung in ein Konzentrationslager nach Verbüssung\nder Strafe\" bestanden, weil es sich bei den Tätern unl::Juden gehandelt habe,\n\nDiese Ausführungen verkennen völlig den Begriff des\nursächlichen Zusaumenhangs. Die vom Schwurgericht erörterte\nTrage. ob der Angeklagte weisungsgemäss hendelte oder zu\nbandeln glaubte. ist für die Frage. ob sein Verhaltın für\ndie Einweisung de. Opfer in ein Konzentrationslager ursächlich war, ohne jede Bedeutung. Nach der ständigen und gefestigten Rechtsprechung aller deutschen Gerichte ist als\nhaftungbegründende Ursache -eines strafrechtlich bedeutsamen\n\nErfolges jede Bedingung enzusehan. die nicht hinweggedacht\n\nwerden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Gleichgültig ist,\nob neben ihr noch andere Bedingungen zur Erreichung des Erfolges mitgewirkt haben (RGSt Bd. 66 S, 181. 184; Bd, 69\n\nS, 44. 47). Die Iendlung des Angeklagten hört auch dadurch\nniet auf, eine Bedingung für den lirfolg - die Verbringung\nder Onfsr in ein Konzentrationslager - zu sein, dass es das\nSchwurgericht für möglich oder für wahrscheinlich hält, die\nOpfer würden das gleiche Schicksal erlitten haben, auch wenn\n\nder Angeklagte den Schutzhaftantrag nicht Zestellt nätte,\nweil nämlich dann andere diesen Erfolg durch ihr Verhalten\n\n-9-\n\n\"arm\n\nin\n\nne ne\n\nnn nem\n- run:\n\nu...\n\nund 9 [ai } R\n\nherbeigeführt haben würden (vgl, OGHSt Bd. 1 S. 49. 50). Ei. !\nne !lendlung kenn euch dann nicht hinveggedacht werden. ohne\ndess der Erfolg entfiele. wenn die Löglichkeit oder die ‚ehr.\nscheinlichkeit besteht. dass ohne die Handlung des Täters\nein anderer eine -— in Wirklichkeit jedoch nicht geschehene ..,\nHandlung vorgenommen hätte, die ebenfalls den Trfolg herbeigeführt haben vürde,\n\nwo in der Rechtsprechung aus der Tatsache. dass das\nschädigende Ereignis auch eingetreten sein würde, wenn das\nschuldhafte Verhalten nicht voreusgegangen wäre, hergeleitet\nworden ist. dasc aus diesen Grund das schuldhafte Verhalten X\nnicht ursächlich sei (RGSt Bd. 15 S, 151. 153; Bd. 63 S. 211.\"\n214). handelte es sich immer um die Frage, ob eine Unterlas-. *\nsung im Rechtssinne ursächlich war, also um einen Fall, in\ndem für die Prüfung der Ursächlichkeit einer Unterlassung das‘\nvwiriliche Geschehen mit einen unvwirklichen Ablauf zu verglei- .\nchen war, bei dem die unterlassene Ilandlung hinzugedacht werden musste, Dieser Fall braucht hier niclt erörtert zu werden. denn hier steht keine Unterlassung, sondern ein tätiges Mandeln in Trage, Us ist aber in der stre?gerichtlichen\nRechtsprechung nicht in Zweifel gezogen worden. dass ein\nHendeln im Rechtssinne als Ursache des Trfolges angesehen\nwerden muss, das ohne -Iinzudenkan einer anderen in YTirklichkeit nicht geschehenen Ilandlung nicht weggedacht werden\nkann. ohne dass der Erfolg entfiele, Die gegenteilige An-Sicht würde übrigens dazu führen. dass Angehörige einer\nverbrecherischen Organisation, bei der ein altglied. das\nsich der ihm angesonnenen Begehung eines Verbrechens entzieht, sofort durch ein dazu bereites wWitglied ersetzt\nwird, die Verantwortlichkeit für Straftaten mit dem Hinweis '\nablehnen könnten. dass en ihrer Stelle endere eingesprungen\nsein würden, wenn sie selbst nicht gehandelt hätten,\n\nda das Schwurgericht in den Fällen LCD. CHE :\n\nund DE nach alledem den ursächlichen Zussmmenhanz\n\n2\n\n- 120 -\n\n- 10 -\n\nzwischen der !iandlung des Anseklasten und dem schädigenden Zrfolg zu Unrecht verneint hat. muss das Urteil auch\n\nin dizsen drei Fällen aufgehoben werden. Entgegen der vom\nVerteidiger in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen\nAnsicht lässt sich das Ergebnis. zu dem das Schwurgericht\ngelangt ist, auch nicht aus anderen Gründen halten. Für\n\ndie Arnahme der Verteidigung. dass dem Angeklagten, wenn\nman auch sein Handeln als ursächlich für den Erfolg ansehen\nvolle. jedenfalls das zu einer Verurteilung erforderliche\nBewusstsein der Widerrechtlichkeit gefehlt habe und dass er\nsich mindestens auf § 52 StGB berufen könne. fehlen bisher\nalle tatsächlichen Unt>rlagen, Deshalb erübrigen sich dazu\nnühere Ausführungen, Die in den Fällen IgEEEE>. ceEEEEED\nund REED nach alledem gebotene Aufhebung des Urteils\nmuss sich nach § 353 Abs. 2 StPO auch auf die zugrunde liegenden Feststellungen erstrecken,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,\n\nRichter Dr, Peetz . Mantel\nDr. Geier ‘ Glanzmeann\n\neen un\nMET . OR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-27/1-str-303-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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