{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-11-27_1_StR_233_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-11-27","aktenzeichen":"1 StR 233/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Bei; BEE\n\nET\n\nes\n\nÜ\n\n2322 059\n\nM\n\nN\n\nRS\n6 |\npair\n\nh\n\nbr}\nIny\n8 .\n\nIm Nauen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angest ei\n\nICE, dort geboren an EB\n\ndie liausfrau Lina We re eborene Tue\noren am aim >\n\naus dort geb\n\nden Kaufmann Gustav _ V EEE aus sm» a.N.;\ngeboren am EEE GE irn Str\n\nden Kaufmann Werner W aus Saum a.H,,\ndort geboren am BP.\n\ndie Hausfrau ilaria W eborene LED\naus SED a... geboren am WB a in S tu:\n\nbon Ban TU GE aus\n\no\n\nwegen Zollhinterziehung u.a.\n\nhat der 1, Strafsenat des ‚Bundesgerichtshofs in der Sitzung.\n\nvom 27. November 1951, an \"der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Nantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Tübingen vom 1. Dezember 1950\n(nicht 30.November) werden verworfen.\nJeder der Angeklagten hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nÄ\n\n. .\nae en er »! IE:\n\nx ders Fü\n4\nERS “\n\n..*\nBR €\n\n2 Tagan\"\n\nns, “ ..\n\nsub gun nun ner\n\nI.\n\nIIo\n\nDie Angeklagten waren im Frühjahr und Sommer 1949\nan einen unfangreichen Schmuggel wertvoller Uhren aus\nder Schweiz nach Deutschland beteiligte .\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Tüg> wesen\nfortgesetzten gewerbsmässigen Schmuggels und der\nVorteilsbeihilfe hierzu, die Angeklagten Ve und\nGustav TEE wegen Vorteilsveihilfe zum Schmuggel.\ndie Angeklagten Werner TEE und Laria Van\nwegen Beihilfe zum Schmuggel verurteilt. -\n\nDie Revision der Angeklagten Lüg. Ve;\nVerner und laria TED rüst Verletzung des sach\nlichen-und des Verfahrensrechts.\n\n1. Die Rüge, des Landgericht in Tübingen sei örtlich\nunzuständig gewesen, kann nicht durchgreifen. Der\nEinwand war in der ersten Hauptverhandlung rechtzei.:\ntig erhoben worden; das Landgericht wies ihn durch\nBeschluss zurück, Das Revisionsgericht bejahte die\n\n. örtliche Zuständigkeit, hob das Urteil aus einem\n\nanderen Grunde auf und verwies die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht\n\nin Tübingen zurück.’ Jber den Einwand war damit ab--\nschliessend entschieden (vgl auch die in R6$t 26.\n340 und 43, 358 dargelegten Grundsätze). Es bedarf\ndeshalb keiner Darlegung, dass der Senat auch sachlich der Beurteilung des früheren Revisionsgerichts\nbeitritt.\n\n2, Die Revision macht geltend, § 324 Abs 1 Satz 2\nStPO sei dadurch verletzt, dass der Berichterstatter\ndas Revisionsurteil nicht völlstindig verlesen habe.\n\n”-\n>\n\nuno vr\n\n2.8\n\nei.\nSki\n\n6%\n\n.\n°\nD2 7 VEREIN EEE .; .ı\ni wo 2 RAR.\n\ntet\n\neen.\n\n. E35 . ..\nNE 7 200 he ARSEUE mR Are\n\ngig\n\n2\n24\n\nRR rt\nSR Li 2 E75\n\nin\n\nae\n207 57\n\nan\n\n1-\n\nrein SEA\"\n\nannulse\n\nPER\n\nwu EIER a te -\n\n!\n\nPi 5-2 Per\n\non\nne\n\nir.\n;\n\nu\n\nsondern nur den Urteilssatz. § 324 StPO bestimnt je-\n@och nur für Berufungsverhandlungen, dass das Urteil\ndes ersten llechtszuges zu verlesen ist. üine Ver--\nlesung des Revisionsurteils verlangt die Strafprozeßordnung nicht (RGSt 21, 435).\n\n3, Die Enpfangsbescheinigung D1 206 dA wurde dem\n\nAngeklagten nach der dienstlichen Äusserung des Vorsitzenden vorgehalten, Ihre Verlesung wurde nicht beantragt, sie war zur Erforschung der Wahrheit auch\nnicht erforderlich, Die Urkunde brauchte daher nicht\nverlesen zu werden; § 245 St2O ist nicht verletzt\n\n(BeNSt 1, 94). Sie durfte zum Gegenstand einer Augen-\n\nscheinsceinnahme über ihr Vorhandensein und ihre Beschaffenleit gemacht werden (RGSt 69, 88).\n\n4. Die Revision rügt ferner eine Verletzung der 3% 253,\n254, 255 StPO. Dem Angeklagten Gustev TED. sowie den\nZeugen ZB und La scien Vorhalte aus ?Protokollen\nder Zollfahndungsstelle gemacht worden. Vorgehalten\ndürften uber nur richterliche Protokolle werden .Die\nVorhalte seien nicht äurch Gerichtsbeschluss angeordnet, ihr Grund nicht in das Sitzungsprotokoll\naufsenommen worden.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Vorhalte setzen\nkeinen Gerichtsbeschluss voraus, wenn die llassnahme\ndes Vorsitzenden nicht beanstandet und kein Antrag\nauf Entscheidung des Gerichts gestellt wird, was\nhier nicht geschehen ist. Vorhalte können auch aus\nanderen als richterlichen ?rotokollen gemacht werden.\nNamentlich war es zulässig dem Angeklagten Gustav\nVEREEED eicene £rühere Aussagen und den beiden Zeu--\ngen die von ihnen selbst aufgenommenen Vernehmungs-\n\n‚protokolle vorzulalten (BGliSt 1. 4). \\feder Vorhal'se\n\nnoch der Grund hierfür brauchen im Sitzungsprotukoll\nervähnt zu werden. Überdies kenn die Revision nicht\n\nauf die Rüge gegründet werden, ein Sitzungsprotokoll\nsei unrichtig geführt (RGSt 42, 1705 47, 235).\n\nDas ?rotokoll über die richterliche Vernehmung\nder Angeklagten Ve@MB dur?te verlesen werden. Die\nAngeklagte hatte bei der Vornelmung jede lätwirkung\nan dem Uhrenschwuggel bestritten, Erklürungen eines\nAngeklagten, die in einem richterlichen Frotokoll\nenthalten sind, dürfen auch zum Beweise dafür verlesen werden. dass er nicht gestanden hat (R0St 45,\n196). Lin Gerichtsveschluss war nicht Voraussetzung\nfür die Verlesung.\n\n50 Wegen der Rüge, das Protokoll enthalte nicht die\nBegründung, die der Verteidiger für die Zuriücknahne\nseines Antrages scgeben habe, Gustav Li als Zeugen\nzu vernehnen, wird auf Ziffer 4 verwiesen.\n\n6. Die Revision bringt Zerner vor, Rechtsamwelt i®-\nEB have beantraz;t, die Gegen die liitbeteiligten iI@-\nWED una sie ersengenen \"llattbefehle\" des Antsse- '\nrichts in Tübingen vom 21. Dezember 1949 zu verlesen.\nDaraufhin seien die \"Strafbefehle\" verlesen worden. Es\nseien also Urkunden verlesen worden, deren Verlesung\nnicht beantragt gewesen sei, während beantragte Verlesungen unterblieben seien. Ausserdem habe nicht das\nGericht:über den Antrag entschieden, wie das § 246 Abs 4\nSt?O verlange. Es kann dnhingestellt bleiben, ob der\nAntrag Strafbeichle oder, wie im Sitzungsprotokoll\nvernerkt, Eafibefehle zum Gegenstand hatte. oder ob\nnicht das Vort \"Haftbefehl\" im Protokoll offensichtlich auf einem blossen Schreibversehen beruht. Veft-\n\nbefehle von 21. Dezenber 1949 gesen Til und 11@>\nkonnten nicht verlesen werden, da an diesen Tage sol-\n\nche richt ergangen sind. Die Strafbeichle konnten\nnach % 249 StPO verlesen werden, ohne dass es dazu\neines Antrasr oder eines Rerichtsbeschlusses bedur”;c.\n\nEx\n\non ee ne\n.: ev ®\nEWR FHERS SH\n\nv\nDr\n\n’ PR .\n\nrt\n\nan\nEB:\na aheet a\n\nANDERE\n\nine\n\nEA Ber Pe\n\nw\n\nre Yuan\n\noem\nei\n\nit rl an m\n\nDr\n\nER\n“, Pühdy\n\nSa.\n\nA E ut\n\nBr werez\nEn\n\nea.\n\n...\n\n-\n\nPS\n\nm.\n\n„Str 2\n\n..\n\nneuer, tee\n.n\n\nmm me\n\na:\n\n5.\n\n7. ‘Die Revision rügt, dass auf ihren Antrag, die\nStrafbefehle gezen ICE und ip zu verlesen,\n\nnur die Strafen aus den Beiakten festgestellt, nicht\naber die Gründe verlesen worden seien. Ihre Verlesung\nsei jedoch für die Urtceilsbegrünäung wesentlich, Die\nRüge ist offensichtlich unbegründet. Zun®.chst wurden\ndie Strafen bekannt gegeben, und snüter die Strafbefehle im vollen Umfang verlesen. Das ergibt das Sitzungsvrotokoll und überdies auch die Begründung, die die\nRevision zu der unter Ziffer 6 behandelten Rüge 5egeben hat.\n\n8. Dice Revision bezeichaet § 57 $t20 als verletzt,\nweil der Zeuge, Oberzollinsvektor Ze zwar zur Wahrheit ermahnt, aber nicht über seine Zidesnflicht belehrt worden sei. % 57 St20 ist eine Ordnungsvorschrift,\nauf ihre Verletzung kann die Revicion nicht gestützt\nwerden (u.a. RGSt 56. 66).\n9. Die Revision betrachtet den 9 136 a StPO als\nverletzt, Der vernchnende Beante ZU habe den\nAnszeklagten IB bei ciner Vernchnung bedroht.\n\nüös braucht nicht gepräft zu werden, ob das zutreffend\nist. Denn das Gericht hat die Verurtcilung nicht auf\ndie Angaben gestützt, Gie LU vei dieser Yernehmung\nsemacht hat, sondern auf seine Einlassungen in der\nlauptverhandlung. Dass diese noch unter den Ein?luss\neiner Drohung gestanden hätten, behauptet die Revision nicht,\n\nDie Revision bringt ferner vor, der Angelilagte\nVerner Mn ) habe bei der Gegenüberstellung mit\n\nSED von diesem eine Ohrfeige erhalten und nur\nunter dem zwinäruck dieser bedrohlichen Lage ein\n\n——\n\nunrichtiges Geständnis abgelegt. Der Angeklagte\nhatte sich in der üauptvorhandlung in derselben\nVeise verteidigt. Das Landgericht hat dieses Vor-\n‘bringen geprürt, aber die Überzeugung gevronnen,\ner habe sein Geständnis schon abgelegt, bevor er\n\n“ von TB üic Orrfeigc erlsıalten habe, und unbe-\n\neinflusst von ihr oder einer sonstigen Eedrohung. a\nüs handelte sich allein um Fragen der Deweiswürdi- u\ngung. Mit 9 136 a StZO hat der Vorfall zwischen den B:\nbeiden iiitbeschuldigten nichts zu tun. u;\n\n10. Den Antrag, den liitbeteiligten KrD als\nZeugen durch einen ersuchten Richter in der Schweiz\n\nwe en\nSe\" Ahr kei\n\n. vernehnen zu lassen, hat das Gericht mit der Degrün-\n- Cung abgelehnt, er sei als Beweismittel völlig unge-- “ Mi\n. eignet, er sei nach REM der ieuptbeteiligte am in u\nR Schmuggel. Es ist zulüssig, von der Vernehmung E 3\ncines Zeugen abzusehen, dessen persönliche Verhält- Be}\nnisse seiner Aussage jeden Wert für dic Teststel- BR; N\n\n. lung des Sachverhalts entziehen (?6$t 46, 383). Ob.\n‚retiiger als Beweisnittel wertlos war, havve das\nLends; ‚ericht nach seinen Ernessen zu entscheiden\n\nBu . (Rast 51, 69). Den.§ 244 ‚Abs 3 St70 hat es nicht ver-\n“ letzt.\n\n1l. Dice Revisionen rigen, die Verteidigung sei da-\n\nGurch in unsulüssiger Veise beschränlit worden, dass\n\ndie abgeurteilten Ip und ip. die in der\n\n“ Schweiz leben, nicht als Zeugen in der Tauptverhand-Jung vernomzen worden scien. Ihre Vernelmung Var nicht\nbeantragt worden. Lin Gerichtsbeschluss, auf den allein\ndie Rüge der unzsulässigen Beschränliung der Verteidigung\ngestützt werden kann (§ 338 Er 8 St?O), ist nicht ersangen. Dine Verletzung der Aufl-lärungspflicht, die\nnit den Vorbringen gerügt sein kann, ist nicht ersicht-\n\nTr un\n\n71 -\n\nEs bedeutet auch lieinen Verstoss Gezen 4 250 StPO,\ndass der Zcuge ZW, der einen Srossen Teil der Lrwittlungen seführt hat, über seine Vahruchnmunsen hierbei ausgesagt hat. Es war zulüssig, dass er debei\n\na euch Angaben vortrug, lic TB iln ;e;crüber scmacht hatte, Er ver unmittelbarer scusc der Gegenüberstellung des Eollinger nit den Zngelilasten VVerner\nVOEEED vn‘ hatte üsher auch darüber auszusagen, was,\nheide bei aieser Gelegenlieit erklürt haben, ob Verner\nVB :invendun;en erhoben und wie cr sich sonst:\nverhalten hat.\n\n12. Soweit die Revisionen die Beweiswürdigung angreifen, kenn die Revisionsinstanz das Vorbringen\nnicht berücksichtigen. Die Deweiswürdigung ist dem\nTeatrichter vorbehalten. Sie enthält keinen Rechtsfehler und lieine Widersprüche,\n\nme -\n\nTan\n\nje gen nut i\nvun eny\n%\n\nr.\n%\n\n13. Die Revision der :laria VB rüs;t ferner, das\nLendgericht habe Gen 3egriff der Deihilfe verkannt,\n\ndie eine nennenswerte Förderung des Laupttäters verlange. „ine solche könne in der Tätickeit der Ange-\n\nklagten nicht erblickt werden.\n\nDas Tandgericht hat festgestellt, sie habe gewußt, dess ie liitangeklagte Vo wertvolle, unverzollte Waren zu ihren ikunn brinsc, der sie dann\nweiterlcite. In Zewusstsein und nit den willen, durch\nihr Verhalten die Defürderung von Schnmuggelgut zu\nunterstützen und zu sichern, habe sie einnal für üle\nVe cin Zimmer bestellt, sie an Bahnhof abgeholt und dadurch zur sicheren Beförderung mindestens\neines Feketes nit Geschmuggelten Uhren beigetragen.\nDerin hat das Iondczericht:-nit Recht eine Beihilfehandlung Gesehen, \\\n14, Das Urteil, das auf die allgemein erhobene\nSechrüge im vollen Umfang 'zu prüfen war, ist im\n\nan\n\nie\n\n8 —\n\nübrigen im Schuldspruch nur insoweit rechtlich nicht\nbedenlienfrei, els des Landgericht bei den Angelilagten LÜEEB Tortsctzungszusarmenhang zwischen den gewerbsrüssigen Schmuggel und der Vorteilsbeihilfe\nhierzu ansenoimen hat. Jedoch ist der Anseklagte\ndadurch nicht belastet, dass er nicht wesen nchrerer\nselbstänciger Landlungen verurteilt worden ist,\n\n.15. Der Grundsatz der Gleichheit aller vor den (e-\n\nsetz ist nicht verletzt. Seinc Verletzung will die\nRevision derin erblicken, dcess Tip ana ige\nmilder bestraft worden seien, Beide cind durch ein\nendercs Gericht und wegen der jedem von ihnen nachgewiesenen »ersünlichen Schuld bestraft worden. Wie das\nLanägericht Curch diese üntscheidung in der Deurteilung der Straiwürdigkeit der von ihm abzuwurteilenden\nchuldisen gebunden sein sollte, ist unerfindlich.\n\n16. Die Revision rügt ferner, das Landgericht hätte\neine Vertfeststellung treffen dürfen, da nur mangelhafte Unterlagen hierfür zur Verfügung gestenden hätten, Die ausgesprochenen Wertersatzstrafen stünden\nin keinen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhält-.\nnissen üer Angeklagten, sie seien für sie untragbar.\nAuch Ciese Rügen sind unbegründet, Eine Zinziehung der\nVeren war nicht durchführber. Es war daher nach § 401\nAbs 2 RAbgO in erster Linie auf die Erlegung ihres \\Verves zu erkemmen und zur, wenn dieser nicht zu ermitteln,\ngewesen würe, auf cine Geldsumme. Das Landgericht hat\nden ilindestwert eines Poketes zugrunde gelegt und ihn\nnit zwölftausend Di ermittelt. Dass diese Feststellung,\ndie zur Deweiowürdigung ;ehört und eine genügend sichere\nÜberzengeng des Gerichts zum Ausdruck bringt, auf einem\nRechtsirrtun beruht, lessen die Urtoilsgründe nicht erkennen. üs ist von einer Zortgesetzten Iandlung zusgesenger. und hat die einzelnen Argeklagten nur für tie\n\n?\nye.\n.\n\nan\n.\nvar, ...\n? sr, .\n\nPr Dre\nKae\n\n..\nDE PEREReeN\n\nBr\n\nu,\nTan a\n\nEr\n\n%\n\nae.\n\nBET: FRA AN, “\nHE Mr SC\n\n3\n\nur\n\nDre\n\n2.\n\nur»\n\na\n\n% “ ».\n\nEr\n\nN\n\nSH\nER,\n\nBR;\ntn tete nn En ne eo\n— n\n\nEN R\nPe\n\n.. LIW Bere\nBe a\n.2..0 u.\"\n\n“\n.\nPe\n\nnote\n\nurn.\n\nmen\n\nre ee =\n\nKae\nx\n\nrk, nie\nDe\n\nnr\n\nIII.\n\na\n\nTeile der Taten als Gesamtsckuldner zum Wertersatz herangerogen, an denen sic beteiligt geviesen sind. TDei der\nDemessung des Wertersatses köniaen die persönlichen Verhältnisse eines Ancclilagten nicht berücksichtis;t werden, seine Lühe richtet sich ausschlisslich nach dem\nWert der zsollpflichtisen Weren, hinsichtlich derer\n\ndie Linterziehung begangen worden ist.\n\n17. Die Revisionen dieser Angelilagten sind daher\nzu verwerfen. Jeder Angeklagte hat naclı § 473 StPO die\nEosten seines Rechtsnittels zu tragen.\n\nDie Revision des Angelilagten Gustav VB rüst die\nVerletzung dcs sachlichen und dos Verfahrensrechts,\nlo Dass ic Rüge der örtlichen Zustüändiskeit unbesründet ist, ist unter II 1 ausgeführt.\n20 Die Revision rügt, os sei in dio Kcuptverkandlung\neingevreten worden, che der Verteidiger des Angelilagten\nGustev VB envesenü scwesen sei.. !ierin liege ein\nVerstoss gegen die §§ 226, 140 $t70. Aus den Sitzungsprotokoll ergibt sich, .dass der Verteidiger des Angeklagten Gustav VD zurächst nicht erschienen var.\nör gehörte aber nicht zu den Tersonen, Ceren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. Er ver nicht nach § 141\nSt20 bestellt, sondern Vahlverteidiger, cs lag auch\nkein Fall einer notwendigen Verteidigung vor. Rechisamvalt Dr. EB hatte übercies die Lriilärung adgegeben, dass er den Angeklagten wührend der Abwesenheit\ndes Lechtsenvsolts Dr. Vi nitvertcidise. Tach Cem\nSitzungsprotokoll erlilärte er das vor der Vernchmung\nder Angeiilagten zur Ferson.\n\n3. Die Revision rügt, dass Obersollinspnchtor Ze»\nals Scuge vornomion wurdoz; als Vertretor des iIebenklögers könne er nicht Zcuge rein. ?es ist jedoch +.\n\n- 10 -\n\nnach der ständigen Rechtsprechung zulässig. lit dem\nVorbring gen, der Zeuge sei nicht von der Pflicht zur\nAnts verschyiegenhceit entbunden gewesen, kann die\n\nNevision keinen Erfolg haben, da § 54 St?O nur das\nstaatliche Interesse an der Wahrung des Dienstgeheimnisses schützt. Dass die Rüge, der Zeuge sei\nunzureichend belehrt worden, nicht durchgreifen\nkonn, ist schon ausgeführt.\n\nDie Revision macht ferner geltend, Zeile sei nicht\n\nals Zeuge über Tatsachen vernormnen worden, sondern\nüber Dinge, die zu klären fufgabe eines Sachverstündigen sei. Die ganze Berechnung des lrertes der angeblich geschmuggelten Uhren beruhe auf seinen Angaben,\ndie ihrem Inhalt nach ein Sachverständisengutechten\nseien. Als Vertreter des Üichenklägers sei er aber\nals Sachverstündiger abzulehnen,\n\nZeile wurde nach dem Sitzungsprotokoll als Zeuge\nvernomnen. Seine urklärungen wurden vom Gericht als\nTeugenaussage gewertet (UA S 11 £) und als Unterlage\n\nür die vom Gericht vor; genonmene =, Verternitilung herangezogen. Die Rüge ist somit unbe; gründet,\n\n4. Soweit die Revision im übrigen dieselben Ver-\n\nfahrensrügen erhebt wie die der Litangeklagten, ist\nauf sie schon im Abschnitt II eingegangen worden, Ergänzend sei bemerkt, dass der Angeklagte seine Nevision nicht auf die Behauptung stützen kann, Cer Zeuge\nind sei über das ihm nach: § 55 StPO zustehende Aussageverweig ;erungsrecht nicht belehrt worden (EGliSt 1,\n39; OGIISt 2, 98).\n\n50 Die rechtliche Würdigung der strafberen iandlung und die Strafzunessungsgründe enthalten keinen\nNechtsirrtum, Für Cie Rügen geren fie Festsetzung des\n\n:\n\nver,\nER\n\neuNge,\n\nLER\n\n&\n\n“an\n\nSe es\n\nRec\n\nKu Se =\n\n. . 2\n\neo -\n\nseem\n\n——...\n\nNm\n\nrw. 17\n\nae >\n\n.——,\n\nPar\n\ngm una\n\n.-\n\nLeni\n\nDR en 227\n\neinst,\n\n-11-\n\nt\n\nWertersatzes gilt des unter II Zusgceführte.\n\nkuch die Revision dos Gustav VB ist Acıcr\nzu verwerfen,\n\nDer Angeklagte hat nach § 473 StPO die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nRichter Dr. Peetz tiantel\nDr.Geier Glanzmann\n\nwa En ine Eye inet ..\n\nrn.\n\nPIE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-27/1-str-233-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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