{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-11-27_1_StR_19_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-11-27","aktenzeichen":"1 StR 19/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Keine Erstreckung auf Nichtrevidenten, wenn ein -\n\nUrteil aufgehoben (oder berichtigt) wird, weil\nnach Erlass des. angefochtenen Urteils die Ermächtigung zur- Anwendung des Kontrollratsgesetzes 10 weggefallen. ist. '","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nm DER At= Ui Ei Re Dir Da Ang BES EG Die Ba § 5 Che Sinn EhiAinnEitihiih Din Aneiih Fiieth Cisnsiäi Aufinliing ASLENEN\n\nGesetz: 1) StPO § 357\n2) Kontrollratsgesetz 10\n\nRechtssatz: Keine Erstreckung auf Nichtrevidenten, wenn ein -\n\nUrteil aufgehoben (oder berichtigt) wird, weil\nnach Erlass des. angefochtenen Urteils die Ermächtigung zur- Anwendung des Kontrollratsgesetzes 10 weggefallen. ist. '\n\nAktenzeichen: 1 ‚StR 19/50 ws\nUrteil vom 27. November 195° ..” ‚SehwG. Braunschweig\n\n2322 007\n\n...\nu\n\n&:\n\n“ıe .\nrn\nen\n\nerehmat RET inse\n\nA_StR 19/50 27\n\nnn. nt n - a\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den früheren Revierförster Otto R GEEEEEEEREND\naus AG LEE, geboren an @. END EB in CE\n\n2. den Polizeimeister i.R. Ernst H EEE eus VREW/\nHeap, geboren am. NEED ED ir Ka,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nhat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\n Bundesrichter Dr. Peetz\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Dr. Geier\n\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter, °\n\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\n\nOberstaatsenwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: s\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten N\n\nund Hg» wird das Urteil des Schwurgerichts in\nBraunschweig vom 3°. Januar 1950 im Schuldspruch\ndahin geändert, dass der Angeklagte REED\nwegen gefährlicher Körperverletzung in 25 Fällen,\n\nger Angeklagte HE wegen Körperverletzung -\n\nim Amt und gefährlicher Körperverletzung in, 1,2 De we\npanter\n\nPnnd\nEr\n\n.%\nut\n\nun nen ne\n\n“ur.\n\n“ Im übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nverurteilt worden ist. Der Strafausspruch gegen “\nse Angeklagten wird aufgehoben.\n\nZur Festsetzung einer neven Strafe gegen die An- ®\n\ngeklagten REED und HEEB una zur Entscheidung über die Kosten der Revisionen wird die\n\nSache an die Strafkammer des Landgerichts in\nBraunschweig zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nl\nN\nI\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte FEED ist wegen eines Verbrechens\ngegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung in 23 Fällen, der Angeklagte Hefe wegen\neines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung in 23 Fällen verurteilt worden. Auf die\nRevisionen der beiden Angeklagten kann ihre. Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit schon\ndeshaib nicht bestehen bleiben, weil die durch VO Nr. 47\nder brit.NilReg ausgesprochene Ermächtigung der in der\nbritischen Zone gelegenen deutschen Gerichte zur Anwendung des Art II 1 c KRG 10 inzwischen durch die VO R\nNr 234 des Britischen Hohen Kommissars (Amtsblatt AHK\nS 1138) zurückgenommen worden ist. Da den deutschen Gerichten insoweit keine Gerichtsbarkeit mehr zusteht,\nmuss ausgesprochen werden, dass die Verurteilung der\nbeiden Beschwerdeführer wegen Verbrechens gegen die\nMenschlichkeit wegfällt, ohne dass die Prüfung notwendig und möglich ist, ob das Schwurgericht seinerzeit\n- Art II 1 c KRG 10 rechtsirrtumsfrei angewendet hat.\n\nh Der Ausspruch kann durch Änderung des Schuldspruchs\ngeschehen,\n\nin er er w => 6\n.BmIIn_n. Ra. 70\n\ner\n\nie raum\na\n\nsr\n\nAre.\nEE\n\n2\nPure 7 EEE 7 Zu ..\n\nDie Anordnung ist auf die beiden Beschwerdeführer\nzu beschränken und kann nicht auf diejenigen früheren\nMitangeklagten erstreckt werden, die kein Rechtsmittel.\neingelegt haben und deren Verurteilung rechtskräftig\ngeworden ist. Auch aus § 357 StPO kann nicht das Gegenteil. hergeleitet werden. Danach ist zwar, wenn ein\nUrteil zugunsten eines Angeklagten wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes aufgehoben\n\n-4-\n\n=\n\n. . IN en . .\nFRI ER FOREN, R RS TR I ee = come\n\n- 4 -\n\nar und das Urteil sich, soweit es aufgehoben kr\nauch‘ aSanauf andere’ Angeklagten \"sretreckt,.diet:\nkeine Revision eingelegt haben, so zu erkennen, ala ob\n\ndiese gleichfalls Revision eingelegt hätten. Die Rechtsprechung hat auch angenommen, dass dieser : ;Gründsatz\nnicht nur bei, sachlichrechtlichen Mängeln des Urteils\ngilt, sondern auch beim Fehlen einer Prozessvoraussetzung oder beim Bestehen eines Verfahrenshindernisses (RC8t Bd 68 S 18; Bd 71 S 251). In welchem Umfang\ndieser Auffassung zuzustimmen ist, braucht hier nicht\nentschieden zu werden. Denn Voraussetzung für die Anwendung des § 357 StPO ist immer, dass das angefochtene\n\nUrteil wegen einer Gesetzesverletzung aufgehoben oder\n\n“ berichtigt werden muss, Als das angefochtene Urteil\nerging, war jedoch das Schwurgericht zur Anwendung des\nArt II 1 c KRG 10 auf Grund der MRVO Nr 47 noch ermächtigt. Die Ermächtigung ist erst nachträglich weggefallen, Aus diesem Grunde ist der gegen die Beschwerde- .\n, führer ergangene Schuldspruch zu ändern und nicht,\n\n“ en das erkennende Gericht das Gesetz verletzt hätte.\n\nAuf die von den Beschwerdeführern nit der Revision\nerhobene Verfahrens- und Sachbeschwerde bleibt noch zu\nprüfen, ob dem Schwurgericht bei der Anwendung des\ndeutschen Strafrechts und bei der Handhabung verfahrens- °®\nrechtlicher Vorschriften ein Rechtsfehler unterlaufen ;\nist. Das ist nicht der Fall. ”\n\nIL. Zur Revision des Angeklagten REED.\n\n‘4, Verfahrensbeschwerde.\n\na) Als Verfahrensrügen macht die Revision Rakebrands |\nU.A, geltend: Sein Verteidiger habe in der Hauptverhand- :\nlung den Beweisamtrag gestellt, den sohon vernommenen\n\n„5-\n\nund bereits entlassenen Zeugen Gustev TB darüber\nals Zeugen zu vernehmen, dass er nach der Sitzung am\n26. Januar 1950 auf dem Bahnhof zum Angeklagten R@B-\n\nWED gesagt habe: \"Ich war 1945 im Gemeinderat. Wärst\ndu damals gleich zu uns gekommen und hättest dich entschuldigt, so würdest du heute billiger wegkommen! .\nDiesen Beweisamtrag habe das Schwurgericht mit der Begründung abgelehnt, dass die zu beweisende Tatsache\nzugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt werde.\nDabei habe sich jedoch das Schwurgericht nicht zurBeratung zurückgezogen, und nicht alle Mitglieder des Gerichts, insbesondere nicht alle Geschworenen, Seien vom\nVorsitzenden in ausreichender Weise über die vorgeschlagene Entscheidung unterrichtet worden und hätten dieser\nzugestimmt. Es habe also keine ordnungsgemässe Beratung\nund Abstimmung über den Antrag stattgefunden.\n\nZum Beweise für die Richtigkeit dieses Vorbringens\nbezieht sich die Revision auf die Sitzungsniederschrift.\ni Sie enthält jedoch den Vermerk, dass \"nach Anhörung der\nE Staatsanwaltschaft und geheimer Beratung beschlossen\nund verklindet!! worden sei, dass der Antrag aus den von\nder Revision angeführten Gründen abgelehnt werde, Damit\nentfällt die Beweisgrundlage für die Verfahrensrüge.\n\nAbgesehen davon, ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich das Gericht zur Beratung und Abstimmung über Anträge nicht notwendig aus dem Verhandlungssaal in ein besonderes Beratungsziumer zurückzuziehen braucht, sondern dass sich die Mitglieder des\nGerichts über einfache Fragen auch im Sitzungszimmer\n\n‘ mit leiser Stimme oder durch Zeichen verständigen\n.. können (vgl RGSt Bd 22:5 396; Bä:30 5 226 /2307;\n„Bd 42 5 85; OGHSt Bd 2 5 193). Dass der Vorsitzende\n\n-6-\n\n2a\n\num nn nn ne\n\nohne jede Verständigung mit den übrigen Mitgliedern\n\ndes Gerichts eine eigene Meinung als Gerichtsbeschluss\nausgegeben habe, behauptet aber auch die Revision nicht.\nIndem sie nur geltend macht, die vom Vorsitzenden am\nweitesten entfernten Geschworenen seien nicht ausreichend verständigt worden und hätten der Auffassung des\nVorsitzenden nicht zugestimmt, bemängelt sie nur die\nArt des Zustandekommens des Beschlusses und damit Vorgänge, auf die sich das Beratungsgeheimnis bezieht und\ndie deshalb nicht zum Gegenstand eines Revisionsangriffs\ngemacht werden können.\n\nSeibst wenn man im übrigen mit der Revision davon\nausgehen wollte, dass der Beschluss in fehlerhafter\nWeise zustandegekommen wäre, würde der Angeklagte im\nvorliegenden Falle durch diesen Mangel nicht beschwert\nsein, weil das Urteil auf diesem Fehler, selbst wenn\ner vorliegen sollte, nicht beruht. Denn die in das\nWissen des Zeugen gestellte Tatsache ist vom Schwurgericht zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt\n\nworden. Der Angeklagte ist damit so gestellt worden,\n\ndass er auch im Falle der Vernehmung des Zeugen niemals\nhätte günstiger stehen können.\n\nb) Allerdings versucht die Revision darzutun, dass der\nAngeklagte durch den Inhalt des Beschlusses in seiner\nVerteidigung in unzulässiger Weise beschränkt worden\nsei; jedoch zu Unrecht. Die Ablehnung eines Beweisan- :\ntrages mit der Begründung, dass die zu beweisende Tatsache als wahr unterstellt werde, war dem Schwurgericht\nnach § 245 Abs 3 StPO in der für das erkennende Gericht\nim Zeitpunkt der Hauptverhandlung geltenden Fassung\nausdrücklich gestattet. Das Gericht hat sich mit diesem\nBeschluss auch nicht in Widerspruch gesetzt; das Urteil\n\n-7-\n\ngeht vielmehr in den Gründen von der-Richtigkeit der unter\nBeweis gestellten Tatsache aus. Unerheblich ist, dass\n\ndas Schwurgericht aus ihr nicht diejenigen Folgerungen\ngezogen hat, die die Verteidigung gezogen wissen möchte.\nDenn die zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellten\nTatsachen unterliegen in gleicher Weise wie die voll bewiesenen gemäss § 261 StPO der freien Beweiswürdigung\ndurch den Tatrichter. Zu Unrecht macht die Revision\n\nauch geltend, wenn der Zeuge vernommen worden wäre,\n\nhätte sich möglicherweise Gelegenheit gegeben, ihm auch\nnoch andere Fragen vorzulegen, und aus den Antworten\n\nauf diese weiteren Fragen hätte sich eine für den Angeklagten günstigere Lage ergeben können. Entscheidend für\n\ndie Trage, ob § 245 Abs 3 StPO verletzt ist, kann aber\nimmer nur die Tatsachenbehauptung sein, die nach dem Beweisamtrage zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden sollte, nicht aber ein Umstand, von dem die Revision\nnachträglich behauptet, dass der Zeuge auch über ihn\n\nhätte Auskunft geben können, der aber nicht zum Gegen-\n\n“ stand des Beweisamtrages gemacht worden ist.\n\nec) Unbegründet ist schliesslich die Verfahrensrüge,\n\ndas Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch\nverletzt, dass es den Zeugen SchBB \"nicht eingehend\ngenug befragt\" habe. Die Urteilsgründe ergeben, dass\nSchneider über das Zustandekommen der \"Aktion\" und die\ndabei Verantwortlichen als Zeuge vernommen worden ist\n\n(S 11 UA). Dass er, wie die Revision behauptet, in einem\n\n. anderen Verfahren über dieselben Vorgänge teilweise anders\n\nausgesagt haben soll, ist nicht geeignet, eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht durch das Gericht im vorliegenden\nVerfahren darzutun; denn daraus geht weder hervor, dass\nder Tatrichter pflichtwidrig einen Umstand unaufgeklärt\n\n-8-\n\nrm\n\nnn nn un en\n\n2 nn u nn =\n\n- 8 -\n\ngelassen habe, auf den es für die Entscheidung der Sache\nankam, noch dass er bei ungeklärter Sachlage ein Beweismittel ungenützt liess, dessen Benutzung sich nach der -\nganzen lage aufdrängte.\n\nrechts zeigt das Urteil keinen Rechtsfehler.\n\na) Auf die Sachrüge ist die von der Revision zur weiteren Begründung der Verfahrensbeschwerde vorgebrachte\nBehauptung zu behandeln, dass in den Urteilsgründen Widersprüche vorhanden seien. Die von der Revision behaup-\n\nteten Widersprüche bestehen jedoch nicht. Die Darlegungen\ndes Urteils, dass in den Händen des Angeklagten die Durch-:\n\nführung des Unternehmens gelegen habe und er darum als\nder in erster Linie verantwortliche Leiter angesehen\nwerden müsse, sind ohne weiteres mit den weiteren Feststellungen vereinbar, dass an der Durchführung ausser\nden Angehörigen des SA-Sturmbanns, der vom Angeklagten\ngeführt wurde, noch ein Landjägermeister (der Angeklagte HB) und ein Kommando von SS-Hilfspolizisten beteiligt waren und dass zwischen SA und SS schon damals\nstarke Spannungen bestanden. Denn das Schwurgericht ver-\n\nsteht, wie die Urteilsgründe klar ergeben, unter dem Aus- ..\n\ndruck \"Leitung\" eine tatsächliche Stellung und Machtbefugnis, die sich für den Angeklagten daraus ergab, dass\n\ndie bei der \"Aktion\" Mitwirkenden zum weitaus überwiegen- ':\n\nden Teil von der SA gestellt wurden, dass diese sämtlich\nunter dem unmittelbaren Befehl des Angeklagten als SA-Führer standen und dass dieser auch im Vergleich zu anderen beteiligten Parteiführern der Ranghöchste war, dem\nsich auch die nicht der SA angehörenden Mitwirkenden\nnicht widersetzt haben würden, wenn er mit dem Gewicht\nseiner Stellung und seiner tatsächlichen Macht gegen\n\n-9-\n\n§ 2. Auch bei der Anwendung des sachlichen deutschen Straf- :\n\n&.\n\n“1\nPu |\n\nihre Ausschreitungen eingeschritten wäre. Der Ausdruck\nbedeutet also nicht, dass dem Angeklagten die mitwirkenden SS-Hilfspolizisten rechtlich und dienstlich unterstellt worden wären, und es ist deshalb ohne Bedeutung,\n\nob eine solche Unterstellung im Hinblick auf das allge:\nmeine Verhältnis von SA und SS als wahrscheinlich oder auch\nnur als möglich angesehen werden könnte.\n\nb) Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung\nin 23 Fällen zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten. Dass in den 23 Fällen der Tatbestand des\n\n§ 223 a StGB verwirklicht wurde, ergibt sich unmittelbar aus den getroffenen Feststellungen, wird auch von\nder Revision nicht in Zweifel gezogen und bedarf darum\nkeiner näheren Ausführungen. Diese macht nur geltend,\ndass die Annahme eines die Mittäterschaft des Angeklagten\nbegründenden Tatbeitrages rechtsirrtümlich sei. Das\ntrifft jedoch nicht zu. Denn nach den Darlegungen des\nSchwurgerichts wurden die Opfer zum Teil vor den Augen\ndes Angeklagten misshandelt. Soweit es dazu im Vorraum\ndes Vernehmungszimmers kam, hörte er den dadurch entstehenden Lärm und die Schmerzensrufe der Opfer. Ihm\n\nwar auch bekannt, dass sie sonst misshandelt: wirdeh;:vcr allem.\n\nin dem Saal, in dem sie auf die\"Vernehmung\" warten mussten;\ndenn er sah die Spuren ihrer Misshandlung, ‘wenn sie bei\nihm im Vernehmungszimmer erschienen. Obwohl er in der\n\nlage gewesen wäre, bei allen an der Untersuchung Beteiligten solche Ausschreitungen zu verhindern, schritt er\nnicht dagegen ein, weil er selbst mit der Misshandlung\n\nder politischen Gegner einverstanden war und durch absichtliches Nichteingreifen den Tatwillen der Schläger\nbewusst stärken wollte. Nur infolge dieses Verhaltens\n\nsind die Misshandlungen möglich gewesen. Diese seine den\n\n-17-\n\nPER\n\nen u EEE\n\nern mein\n\nDEZ er pe\n\nZe\n\nnen\n\na TE\n\nin entre\n®\n\nPET ee\n7\n\n3\n\nan ee mn\n\na\n\nDE\n\nER\n\n—_\n\nBER zuge verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Soweit sie dagegin ie\n“ \" tend macht, es hätte, um die Verantwortlichkeit des Ange- :\n\nr.\n= 15\n\nübrigen Beteiligten bekannt gewordene Gesamthaltung\nhabe, so stellt das Schwurgericht schliesslich fest,\ndiese wirkung auch für diejenigen Zeitspannen gehabt,\n\nin denen er sich vorübergehend vom Tatort entfernt habe.\nDiese Feststellungen tragen zur inneren wie zur äusseren\nMatseite die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte in allen 23 erwiesenen Fällen der Misshandlung\nunter dem Gesichtspunkt des § 223 a StGB Mittäter im\nSinne des § 47 StGB war. Soweit sich die Revision mit\nden Feststellungen selbst in Widerspruch setzt, insbesondere geltend macht, der Angeklagte habe in Wahrheit\ndie vom Schwurgericht für erwiesen erachtete leitende\nStellung nicht eingenommen und vor allem auch keine Möglichkeit gehabt, den mitbeteiligten SS-Angehörigen solche\nÜbergriffe zu untersagen, bewegen sich ihre Ausführungen \\,\n.. ausschliesslich auf dem der Nachprüfung in diesem Reohts- .;\n\nklagten für die nicht unmittelbar unter seinen Augen begangenen Misshandlungen zu begründen, der Feststellung\n\nbedurft, dass der Angeklagte ausdrücklich erklärt habe, ;\ner sei mit allem, was vorkommen könne, einverstanden, ist ®\nihre Auffassung irrig. Was jemand meint und will, kann\n\"auch in anderer Weise als ausdrücklich durch Worte ausge- ®°\ndrückt werden; Bei den im angefochtenen Urteil im einzel- ©\nnen erörterten Umständen steht es im Einklang mit der E\nallgemeinen Erfahrung und ist darum rechtlich nicht zu\n\nbeanstanden, dass das Schwurgericht aus dem Gesamtver-\n\nhalten des Angeklagten auf sein Einverständnis mit allen\nbei der Durchführung des Unternehmens vorgekommenen Miss- \\-\nhanälungen und auf seinen Willen dazu geschlossen 80- |\nwie weiterhin als erwiesen angesehen hat, diese Haltung ;\nsei auch von den übrigen Beteiligten in diesem Sinne ver- '\n\n10 -\n\nstanden worden, „ie habe sie in ihrem Tun bestärkt und\nsei dadurch mitursächlich für alle begangenen Körperverletzungen gewesen. Dass der Angeklagte Mittäter und nicht\netwa nur Gehilfe ist, der Begriff der Mittäterschaft\n\nvom Schwurgericht also nicht verkannt worden ist, ergibt\nsich schon daraus, dass in den Händen des Angeklagten\n\nwie bei keinem anderen die Tatherrschaft über alle Geschehnisse bei der Durchführung des Unternehmens lag.\n\nOhne Rechtsirrtum hat schliesslich das Schwurgericht\n\ndie Anwendbarkeit der VO des Zentraljustizamtes vom\n\n23, Mai 1947 zur Beseitigung von nationalsozialistischen\nEingriffen in der Strafrechtspflege bejaht und die Voraussetzungen für ihre Anwendung als gegeben angesehen. Die\nRechtsgültigkeit und Verbindlichkeit der VO vom 23. Mai\n1947 ist von der Rechtsprechung anerkannt (vgl OGHSt\n\nBd 1 5 310 /3157). Der Senat sieht keinen Grund, von\ndieser Auffassung abzugehen. Die Revision will ihr die\nVerbindlichkeit absprechen, weil die in ihr ausgesprochene Nichtbeachtung früher erlassener Amnestiegesetze gegen\nden Gedanken der Rechtssicherheit verstosse. Diese Erwägung greift jedoch nicht durch. Die Rechtssicherheit\nhat keinen Selbstzweck, sie gewinnt ihren Wert im Dienste\nder Gerechtigkeit. EinerRechtsvorschrift,.die.-;„wie:die\nY’. vom 23. Mai 1947 - für einen Fall, dass die Grundsätze\nder Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit einander: widerstreiten, die Tragweite des Gedankens der. Rechtssicherheit\nbegrenzt und nur verhindert, dass unter Berufung auf den\nRechtssicherheitsgedanken offenbares Unrecht bestehen\nbleibt, kann deshalb nicht die Geltung mit der Begründung\nabgesprochen werden, dass sie den Grundsatz der Rechts-\n\nsicherheit verletze. Überdies verfolgen Amnestiegesetze;\n\nderen Wesen es ist, Ausnahmen von der gesetzlichen Regel .\n\nzu schaffen, andere Ziele als die Wahrung der Rechtssicherheit.\n\n-12-\n\nnr\n\ner RITA ET\n\n«\nr Paper: Aare\nge en te\n\nru\"\n\nu.\n\n.— &\n\n.n\n\nn\n\nNormen nme men an nme\n\nER el\"\n\nnennen mn en nn ee\n\nteen\nBr:\n\nDZ 22257\n\n12.\n\nIII. Zur Revision des Angeklagten Hape: |\n\nDer Angeklagte HE hat zur Begründung der Revision\nnur die allgemeine Sachbeschwerde erhoben und nach Ablauf. der Revisionsbegründungsfrist diese dahin näher erläutert, er könne. nicht für alle 23 Misshandlungsfälle\nverantwortlich gemacht werden, weil er sich damals schon\nnachmittags gegen 16 Uhr vom Tatort. entfernt habe, die\nVernehmungen und Misshandlungen aber bis zum Abend angedauert hätten; die Feststellungen zur inneren Tatseite\nreichten auch nicht aus, die Verurteilung zu tragen;\nschliesslich habe das Schmwurgericht bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt, dass er in einem\nFalle selbst zugeschlagen habe, und damit in unzulässiger Weise ein Tatbestandsmerkmal als Schärfungsgrund\nverwendet. Das Urteil lässt jedoch keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n10) Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte\n\n- habe sich schon um 16 Uhr vom Tatort entfernt, steht\nihr Vorbringen in Widerspruch zu den Feststellungen des\nUrteils und ist darum unbeachtlich. Die Urteilsgründe\nenthalten (vgl S 39 UA) unmissverständlich die Feststellung, dass der Angeklagte Heine \"mit Unterbrechungen\nvon morgens bis abends an der Aktion beteiligt\" war.\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht angenommen,\ndass auch der Angeklagte HM durch sein Verhalten einen '.;\nursächlichen Tatbeitrag in allen vom Schwurgericht für j\nerwiesen erachteten 23 Fällen der Misshandlung geleistet\nund dadurch den äusseren Tatbestand der Körperverletzung ie\nim Amt und der gefährlichen Körperverletzung (§§ 348\nAbs 1, 223 a, 73, 74 StGB) verwirklicht hat. Das bedarf\nkeiner näheren Ausführungen in Fall DE (Fall 6 der\nUrteilsgründe), weil der Angeklagte in diesem Fall dem\n\n-13..\n\n13 -\n\nÜpfer selbst einen Schlag ins Gesicht versetzt hat, wird\naber auch in den übrigen Fällen, in denen er nicht selbst\ngeschlagen hat, von den Darlegungen des Urteils getragen.\nDenn danach beteiligte er sich in seiner Eigenschaft\n\nals örtlich zuständiger Landjägermeister von Anfeng an\ndadurch an der ganzen Unternehmung, dass er in einigen\nFällen (das Schwurgericht hält vier für erwiesen) die\nBetroffenen selbst festnahm und im übrigen alle Festgenommenen über den Besitz von Waffen vernahm, wenn\n\nsich auch bei diesen Vernehmungen, vor allem soweit sie\nsich auf die frühere politische Betätigung und Gesinnung\nder Festgenommenen bezogen, neben dem Beschwerdeführer\ngelegentlich noch andere Personen beteiligten. Dabei\n\n“ wurden die Opfer zum Teil in seiner Gegenwart von andern\nim Vernehmungszimner anwesenden SA- oder SS-Angehörigen\ngeschlagen; er wusste auch, dass das den ganzen Tag\n\nüber in vielen Fällen ausserhalb des Vernehmungszimmers\ngeschah, weil er zum Teil die Schmerzensschreie hörte,\nim übrigen die Spuren sah, wenn die Misshandelten im\nVernehmungszimmer erschienen. Obwohl er seit 1920 im\nPolizeidienst stand und sich auf Grund seiner Kenntnisse und Erfahrungen als Polizeibeamter über die Pflicht\nim klaren war, Pestgenommene einwandfrei zu behandeln,\nmachte er nicht den geringsten Versuch, die groben Ausschreitungen zu unterbinden, sondern schlug im Falle\nDD sogar selbst zu, als dieser auf seine Frage den\nBesitz verborgener Waffen verneinte, liess es geschehen,\ndass DD auf den Ruf: \"Bringt ihn raus und lehrt\n\nihn sprechen!\" hinausgeführt und im Vorraum weiter misshandelt wurde, und vernahm ihn dann weiter. Die Auffassung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte durch dieses Verhalten die bei den Misshandlungen sonst Hitwirkenden in ihrem Verhalten bestärkt und dadurch einen ursächlichen Tatbeitrag zu allen Misshandlungen geleistet\n\n14\n\ner Pr Pr\nSize: men un ne ng\nBA Een 1er bei ne - War: rumenen\nBr} 2. ”\n\n2.\nmn me me\n\n>.\n\nerrang\n\nBer oe immun abmıen.\n\num\n\n„er P -.\n. 2 A EN N ey\nne he\n\nnn nn nn. e\n\n014\n\nhat, steht - wie beim Angeklagten REED - im Einklang mit der allgemeinen Erfahrung und enthält auch\nsonst keinen Rechtsfehler.\n\n3.) Zur inneren Tatseite legt das Urteil dar, der Angeklagte habe bei seinem Verhalten das Bewusstsein gehabt, den Tatwillen der andern zu stärken und den straf-\n‘ baren Erfolg mit herbeizuführen. Wenn er diesen Erfolg\nnicht gebilligt habe, so habe er ihn zum mindesten nicht\nabgelehnt. Damit wird ausreichend dargelegt, dass er\nmit dem zur Verurteilung erforderlichen Vorsatz gehandelt hat. Die Wendung, wenn er den Erfolg nicht gebilligt ° a\nhabe, so habe er ihn mindestens nicht abgelehnt, hebt\n\"diese Feststellung nicht auf und schränkt sie auch nicht\nein; denn’ damit wird, wie der Zusammenhang erkennen lässt,\nnur eine über den einfachen, schon zur Verurteilung AUS-\nreichenden, Vorsatz hinausgehende Absicht des Angeklagten verneint. Wer im Zusammenwirken mit andern bewusst\neinen ursächlichen Beitrag zur Herbeiführung eines straf- \\\nbaren Erfolges leistet, kann sich von dem Vorwurf des .\nvorsätzlichen Handelns nicht mit der Behauptung befreien, \"\ndass er zwar sein Verhalten gewollt und auch erkannt Fr\nhabe, dass es für den Erfolg ursächlich sein werde, dass\ner aber diesen Erfolg \"innerlich nicht gebilligt\" habe.\nEin solcher mit dem bewussten und gewollten Verhalten\n'in Widerspruch stehender innerer ‚Vorbehalt wäre unbeachtlich.\n\nBu Bei dieser Sachlage ist auch der Einwand des Angeklagten unerheblich, dass er -— vor allem bei dem Übergewicht der SA- und SS-Angehörigen - gegen die Ausschreitungen nichts habe unternehmen können. Dabei bei darf es nicht der im angefochtenen Urteil auch nicht\nenthaltenen Feststellung, dass er die Ausschreitungen\nhätte wirksam unterbinden können. Denn sein Beitrag\n\nvr nn 00m\n\n-15-\n\n—_.\n\n- :5\n\nliegt nicht darin, dass er ein gebotenes und mögliches\nEinschreiten unterlassen, ‚sondern dass er ein nicht\nnur in der Unterlassung des Einschreitens bestehendes\nGesamtverhalten an den Tag gelegt hat, das von den\nübrigen Beteiligten als uneingeschränktes Einverständnis mit ihrem strafbaren Tun verstanden wurde und bewirkte, dass ihnen dadurch der Rücken gestärkt wurde.\n\nAuch dagegen bestehen keine Bedenken, dass das\nSchwurgericht den Angeklagten als Mittäter angesehen\nhat. Das bedarf keinen näheren Ausführungen, soweit\nes sich um den Fall DB handelt, weil der Angeklagte in diesem Falle den Tatbestand der äÄörperverletzung selbst eigenhändig verwirklicht hat, ferner\nsoweit die Anwendung des § 345 Abs 1° StGB in Frage\nsteht, weil hier schon das Begehenlassen von Körperverletzungen den vollen Tatbestand der strafbaren Handlung erfüllt und diese Begehungsform vom Angeklagten\nselbst voll verwirklicht worden ist. Aber auch soweit\ner die Ausführungshandlungen nicht eigenhändig besangen hat, tragen die Darlegungen des Urteils die Annahme der Hittäterschaft. Der Angeklagte beteiligte\nsich neben einem ihm unterstellten Anwärter als einzi- |\nger ordentlicher Polizeibeamter an dem Unternehmen.\n\n#s ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht mit Rücksicht auf diese Stellung des Angeklag-\n\n- ten der Wirkung seines Verhaltens auch im Hinblick auf\n\nden Tatbestand des § 223 a StGB Gewicht beigemessen\nund angenommen hat, dass ihm auch insoweit eine weitgehende Tatherrschaft zugestanden habe, die die Annahme\nder Mittäterschaft rechtfertigt.\n\nzu Unrecht macht die Revision schliesslich geltend,\ndass das Schwurgericht unzulässigerweise ein Tatbestands-\n\n3\n. merkmal als Strafschärfungsgrund verwertet habe Diefhiervorhebung, dass der Angeklagte im Falle DEE selvst\n16\n\nBE Ba ET AT —-\nMair‘ 2 in m .. . “on.\n\nDi - PO Per Ze ” Dei ”\na EEKT TEST IE SHOW TEN\nB B un. ”\n\n- .. ungen hun\n\nDa nn\n\nu.\n\nDem nn ne ee Fin\n\nu.\nDe us mer Do 202 25\n\nen\n\nern. .\nra\n\n-— de ut.\n\nKr\n\n46 ie i\nEn\n\ntätlich geworden sei, soll nach dem Zusammenhang auf den be- “\nsonderen Schuld- und Unrechtsgehalt dieses Falles hinweisen :'\nim Gegensatz zu dem Verhalten des Angeklagten in den übrigen Fi\nFällen und zum Verhalten des Angeklagten REED, dem eigen“\nhändige Tätlichkeiten überhaupt nicht nachgewiesen sind. j 5\n\nIV Da nach Abschnitt I der Schuldspruch, der im übrigen &\nkeinen Rechtsfehler aufweist, geändert werden muss, kann der \\\nStrafausspruch nicht, bestehen bleiben, weil das Schwurgericht:\ndie Strafe dem KRG 10 entnommen hat. Sie muss jetzt den alle‘\nnoch angewandten deutschrechtlichen Vorschriften entnommen\nwerden. Weil bei Anwendung des deutschen’ Strafrechts keine\n\noo rechtliche Einheit mehr gegeben ist, sondern je 23 selbständi-.\n\n! ge Handlungen vorliegen, müssen auch ebenso viele Einzelstrafeni\nfestgesetzt werden. Aus ihnen ist nach § 74 StGB unter Beachtung\ndes § 358 Abs 2 StPO eine Gesamtstrafe zu bilden. Dafür ist E\nnach den §§ 74, 83 GVG, Art 8 Nr 118 des Gesetzes zur Wiederi herstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 nunmehr ..:\ni die Strafkammer zuständig. An sie war deshalb die Sache zur\nneuen Straffestsetzung zurückzuweisen.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\n\n=\n\nEEE 1377\n\n‘\n\nDr. Geier j Glenzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-27/1-str-19-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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