{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-11-20_1_StR_550_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-11-20","aktenzeichen":"1 StR 550/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 550/51.\n\n2522 0°0 7\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Sandor T ED zus TEE geboren\nam BD ED ir Ve VE:\n\nwegen versuchten schweren Raubes\n\nhat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.November 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nDr .Peetz\n\nMantel\n\nDr.Geier\nDr.Jagusch\n\nals beisitzende Richter;\nBundesanwalt >\nels Vertreter der Bundesanvaltschaeft,\n\nJustizsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\n“\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nirnberg Fürth vom 1.Juni 1951\n\nsamt den zugrunde liegen\n\nen Feststellungen aufge-\n\nhoben und die Sache zur neuen Verhendlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n\"ar\n\nren\n\nnn tn ERLEE a -\n\nDer Ingeklagte ist nachts auf der Strasse einem Nädchen nachgelaufen, hat sie, um sie zum Geschlechtsverkehr\nzu bringen, gegen ihren Widerstand mehrfach umfasst, ihr\nunter den Rock an den nackten Geschlechtsteil gegriffen\nund sie zu einem Trümmergelünde gedrängt. Durch einen Polizeibeamten gestört, floh er, riss dabei aber kräftig an\nder Handtasche des Müdchens, die er schon vorher erfasst\nund festgehalten hatte. Nach der Verhaftung entfloh er\nwieder, wurde eber sofort wieder ergriffen. Er ist wegen\nNötigung zur Unzucht (§ 176 £ba 1 Nr 1 StGB) in Teteinheit\nmit versuchter Notzucht (§ 177), wegen versuchten schweren\nRaubes (§ 250 Abs 1 Nr 3) und Gefangenenentweichung (Bayer.\nGes Nr 55 vom 28.0ktober 1946) verurteilt. Seine Revision\nist begründet.\n\nNit Recht rügt die Revision Verletzung des § 244 Abs 2\nStfO. Nach dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen\nist der Angeklagte möglicherweise hirnverletzt und nach\nAlkoholgenuss in hohem Masse enthemmt. Die Menge des\neingenommenen Alkohls kann für den Grad seiner strafrechtlichen Zurechnungsfähigkeit wesentlich sein. Das\nLandgericht hat verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51\nAbs 2 StGB) angenommen, nachdem der Sachverständige bestätigt hatte, die Einlassung des Angeklagten, er entsinne sich der Tat nicht, könne als Folge der Hirnschädigung und des Alkoholgenusses zutreffen. Die Revision\nsieht die Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass\nder Inrsitzende einen Zeugen, den der Angeklagte auf Ver-\n: ‚gnlassung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung\n\n. olihe £Zörmlichen Beweisamtrag für den Umfang seines Al-\n\nFri aeinie us\n\nYuan\n\n1.\n\nnl.\nEP FRRR En S\n\nEr\n\nN\nann Tu\n\nru\n\nI mmasigı.\n\nam.\n\nFT rn\n\nre\n\n'stellbar gewesen. Welchen Eindruck der Polizeibeamte von\n\n- 3.\n\nkoholgenusses benannt hatte, nicht hat laden lassen und\nnicht vernommen hat, als sich dessen Wegzug herausstellteg die Anwendung des § 51. Abs 1 habe von dessen Aussage\nabhängen können, Auf diese Weise wäre in der Tet Umfang\nund Zeitraum des Alkoholgenusses genauer als bisher fest-\n\nder Trunkenheit des Angeklagten gehabt hat, ergibt das\nUrteil nicht. Er konnte den Einfluss des Alkohols auf\n\naie Hirnverletzung des Angeklagten auch schwerlich richtig einschätzen, weil der äussere Eindruck hierbei\n\ntituschen kann. Unter diesen Umständen hätte das Landgericht alle erreichbaren Beweismittel erschöpfen, besonders\nden vom Angeklagten benannten Zeugen hören müssen, und zwar\nvon Amts wegen auch ohne einen Beweisamtreg des Angeklagten\noder Verteidigers. Dass das unterblieben ist, nötigt als\nein Verfahrensverstoss zur Zurückverweisung.\n\nDen von der Revision behaupteten Widerspruch enthält\ndas Urteil nicht, Das Landgericht hält an der Möglichkeit\neiner Hirnschädigung des Angeklagten im Urteil zu dessen\nGunsten überall fest, wo der Umstand Bedeutung hat.\n\nEin anderer Gedankengang des Urteils gibt aber Anlass\nauch zu sachlichrechtlichen Zweifeln. Mit dem Sachverständi- #\ngen nimmt das Landgericht erhebliche Enthemmung des Angeklag-\"\nten als Folge der Hirnschädigung und des Alkoholgenusses any\nale plötzliche \"Erkenntnis der Ausweglosigkeit seiner Lage\"\nkönne beim Erscheinen des Polizeibeamten \"so überwältigend\nauf ihn eingewirkt\" haben, \"dass er die ganze Situation ins\nUnterbewusstsein verdrängte\" und sich ihrer jetzt nicht mehr\nentsinne. Bei der Strafzumessung nimmt es das \"sinnlose\nDavonlaufen\" des Angeklagten als Anzeichen für die \"besonders starke Trübung seiner Einsichtsfähigkeit\" im Sinne des\n§ 51 StGB. Damit ist ohne besondere Erörterung im Urteil\ndie Feststellung nicht vereinbar, der Ingeklagte habe sich\n\n- 4 -\n\nim selben Zeitpunkt, als er erkannte, dass er in geschlechtlicher Beziehung nicht zum Ziele käme, angesichts des Polizeibeamten sofort entschlossen, dem\nKädchen wenigstens die Tasche zu entreissen, um nicht\nganz leer auszugehen. Das Urteil ergibt nicht, ob ein\nso berechneter, rascher, tatkräftiger Entschluss mit\ndem seelischen Schock vereinber ist, den der Angeklagte in demselben Augenblick erlitten haben soll. Ohne\nden ärztlichen Sachverständigen wird das kaum zu klären\n‚sein. Der Schuldspruch kann also von rechtsirrigen Erwägungen bestimmt sein.\n\nDas bayr.Gesetz Nr 55 vom 28.0ktober 1946 (GVBl\n1947 Seite 11) ist nicht verletzt. Es droht u.a. einem\nGefangenen Strafe an, der aus der Gewalt desjenigen\nentweicht oder zu entweichen sucht, unter dessen Aufsicht. Begleitung oder Bewachung er sich befindet. Die\nGefangeneneigenschaft kann sich aus förmlicher Festnahme\nergeben, wie das Landgericht sie festetellt, oder aus\nschlüssigen Handlungen, die dem Festgenommenen zeigen,\ndass er festgenommen sei, etwa daraus, dass der Polizeibeamte ihn einen Schritt vor sich hergehen lässt, wie\nes hier ebenfalls festgestellt ist. Ob der Angeklagte\ngenügend deutsch versteht, um sprachlich die Eröffnung\n‘ der Festnahme und die Fluchtwarnung zu erfassen, war\nalso unerheblich. Dass er den Sinn der Festnahmehandlung erfasst hat, ergibt sich schon aus dem Fluchtversuch.\n\nTateinheit zwischen versuchter Notzucht und einem\n\"Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB ist hier ausgeschlossen. Die mit dem Mittel der Gewalt verübte Notzucht, auch die versuchte, schliesst die gewaltsame Vor-\n\nee aa it Ei\n\nie en\n\nar? 3\n\n-\nre\n\n“;\n\ner\n!E\n\nnenn\nSn\nSr\n\nTe\n\nEL\n\nEiger.\nI\n\nL}\nBr\n\"\nIn\n\nrt ge\nFE RE\n\na\n\nsr\nEu ZU\n\nen en\nni . min. Exr%\n\nrn\nKr)\n\n-5-\n\nnahme unzüchtiger Handlungen nach § 176 :ps I Nr 1\nStGB notwendig in sich. § 177 geht dem § 176 Abs 1\nNr 1 in einem solchen Falle vor, BGHSt 1, 153 und 1\nStR 70/50 vom 6.März 1951.\n\nRichter Dr.Peetz Mantel\nDr.Geier Jagusch\n\nns","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-20/1-str-550-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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