{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-11-20_1_StR_512_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-11-20","aktenzeichen":"1 StR 512/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"an\n’..\nDS)\n\nN\n1167)\nI>\n\n2322 061\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Altmetallhändler Otto S c n (ui\naus AB, dort geboren am EB. ED EB, 2.2.\n\nin Untersuchungshaft,\n\n2.) den Dreher Leonhard S > zu: A dort\ngeboren an. ED iD,\n\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei u.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel -\nBundesrichter Dr. Gejer\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nBundesanvelt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Aug&skurg vom 20. Juri 195j\nwerden verworfen; jedoch wird der Urteilssatz\ndahin ergänzt, dass\nder Angeklagte Schmp, soweit ihm\ngewerbsmässige Hehlerei im Falle BED,\nder Angeklagte Sp, soweit ihm gevierbsmöässige Beihilfe hierzu zur last gelegt ist,\n\nmann nn\n\nunter Übertürdung der ausscheidbaren Kosten\nauf die Staatskasse freigesprochen werden.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmi.ttels zu tragen,\n\n” Dem Angeklagten SchaB wird die seit\ndem 20. Juni 1951 erlittere Untersuchungshaft,\n\nsoweit sie drei Mcenate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nrin...\nan PER u\n\nx\n\n0 tl\n\nKi En\n\nSe RT FEE x 5\n\nve: Fre,\n\nTe De Se\n\nbei\n\nin\n\nne\nNIE ae a TED\n\n.ınn um\nBR\n\n|\n\nI:\n\nH4\n\ngründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Schu»\nwegen zweier Verbrechen der gewertsmässigen Hehlerei in\nTatırehrheit mit einem Vergehen gegen §§ 6, 6 Abs i\nNr 4 des Gesetzes ükber der Verkehr mit unedlien !ietallen\nzu einer Gesamtstrafe von einen Jahr vier lionaten Zuchtheus verurteilt und ihn die Ausübung des Berufes oder\nGewuertes eines Altmetallhändlers für die Dauer ven\närei Jahren untersagt. Gegen der. Anzeklagten Sg»\nkat es wegen gewerksmässiger Beihilfe zur \"gewerbsmässiger\" Hehlerei in zwei Fällen eine Gesamtstrafe\nven acht Mcraten Gefängnis ausgesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten Schiiiiiiuge» ><-\naniragt, das Urteil inscweit aufzuheten, ais er wegen\ngewerbsmässiger Hehlerei verurteilt ist. Sie rügt die\nVerletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.\n\n1.! Die Revision bezeichnet § 261 StPO als verletzt.\nHierzu bringt sie vor, der Angeklagte habe weder gewısst noch den Umständen nach erkennen müssen, dass\n\ndas von ihm angekaufte Kupfer durch strafbare Handlungen erlangt worden sei. Bei dem Erwerb von “iii\nSei besonders zu berücksichtigen, dass iiiiims zugelassener Altmetallhändler sei. Nach der allgemeinen\nVerkehrsauffassung äürfe jemand, der Sachen von einem\nHändler kaufe, davon ausgehen, dass sie ordnungsgemäss\nerworben seien.\n\nMit diesem Vorbringen greift die Revision nur in\nunzulässiger \\ieise die tatsächlichen Feststellungen und\ndie Beweiswürdigung des Landgerichts an, das die Üterzeugung gewonnen hat, der Angeklagte hate in beiden\n\nAn\n\nyan\n\n©\na\n\n»\n\nwat te nat\n\nen Sat\n\nbase ..\n\nPr Zr BRRER 5\n\nu.\nne.\n\nEuer Du wen\n\nur Ban ee\n\nar nm\n\nu.\n\nS\n\nen Do\n63 4 5)\n\nBE 4 SS\n\nIm,\n\nnn\n\n“E.\n\nrn.\n.\n=\n\nee\n\nern\n\nLTE,\n\n%\nI\n\nu.\na\n\ner\n\nae\" el\n\n2 ew ent set\n\nTUT nn Se.\n\nunder a IL\n\nFällen die strafbare Herkunft des jletalls gekannt und\nes trotzdem seines Vorteils wegen angekauft, Des hat es\nrechtiich zutreffend und widerspruchsfrei begründet.\n\n2., Soweit die nevision im Übrigen das gesamte Verfahrensrecht als verletzt bezeichnet, erübrigt sich\nein Eingehen auf diese Rüge, da entgegen § 344 Abs 2\nStP keine Tatsachen angegeber sind, die älesen .langel\nenthalien soilen.\n\n3.. Die Revision bringt ferner ver, § 260 StGB sei\nzu Unrecht angewendet. Diese Gesetzesbestimmung sei\nwegen der besonders hohen Strafandrohung eng auszulegen.\n\nTes Landgericht hat ausgeführt, der Angeixlagte\nhabe in beiden Fällen hohe Vermögenswerte in skrupelloser Weise an sich gebracht. Bei beiden rasch aufeinanderfolgenden Straftaten sei jeweils die Absicht zutage getreten, jede sich bietende Gelegenheit zum\neigenen Vorteil auszunutzen, daraus einen dauernden\nGewinn und eine fortlaufende Einnahmequelle zu machen.\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung viegen gewerbsmässiger Hehlerei (Urteii des Senats von 6. Xovenber 195i - 1 StR 466.51).\n\n4.) Unbegrändet ist auch die Rüge, das Landgericht hätte nur wegen eines Verbrechens verurteilen dürfen, da es\ngewerbsmässige Hehl.erei angenommen habe. Durch gewerbs-\n\nmässiges Handeln werden die einzelnen Straftaten nicht\n\nzu einer einheitlichen Sammelstraftat zusaumengefesst\n\nÜBGHSt 1, 41). Einen Fortsetzungszusammenhens hat das\nLendgericht rechtlich zutreffend verneint.\n\n- 5...\n\n5.;} Dagegen hätte der Angeklagte im Falle BE, vie\nauch die Revision vorbrinst, freigesprochen werden\nmüssen. Ihm ver im Eröffnungsbeschluss vom 25. Aprii\n195i ein Verbrechen der gewerbsmässigen Hehlerei, bestehend aus den KEinzeifällen DEEED una VD, und\nim Eröffnungsbeschluss von 26. Mai 1951 ein weiteres\nVercrechen, Fall si, zur Last gelegt. Des\nLandgericht hat im Talle Bo 9 ] die Schuld des Angeklasten nicht für erwiesen erachtet, die beiden enderen\nFälle heat es als zwei selbständige strafbare Handlungen gewürdigt. Wegen des nicht erwiesenen Falles war\ndsher eusdrickliche Freisprechung geboten (TC5t 57, 304;\n\n\"BGH \" Sti 35/50 von 23. Januar 1951 und 3 St. 299,/51\n\nvon 7. Juni. 1951). Tas Revisionsgericht kenn sie durch\nErgänzung der Urteilsformel nachholen.\n\nlie zevision des ingeklagten Sp rüst die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.\n\n1.} Soweit sie § 267 StPO als verletzt bezeichnet,\ngibt sie keine Tatsachen an, die den Mangel enthelten\nscilen. Sie genügt deher nicht den § 344 Abs:2 StPO.\n\n2.) Lit dem Vorbringen, mit dem sie die Verletzung\ndes-§ 261 StPO begründen will, greift sie nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und\ndie Beweiswürdigung des Landgerichts an, die keinen\nRecktsirrtum und keine Widersprüche enthalten.\n\n\"53.! Die Teststellungen des Landgerichts tragen die\n\nVerurteilung wegen gewerbsmässiger Beihilfe zur. Hehlerei. &s hält für erulesen, dass er als Gehiife gehandelt und in seiner Person das Kerlmal der Gewertsnässigkeit erfüllt hat (RGSt 72, 225). Den Bewiff\n\n6..\n\n—— un mu en den mn en 2;\n\n6.\n\niS. der Gewerbsmässigkeit hat es rechtlich zutreffend eus-\n\nnf. gelegt, wie unter II 53 eusgeflihrt ist.\n\na 4.) Auch SW ver im Falle BGB freizusprechen. Auf\nRi die unter II 5 gegebene Begründung wird Bezug genommen.\ne\n\n& IV. Das Urteil enthält im Übrigen keinen Rechtsirrtum.\nWA Die Revisionen sind somit unbegriindet und daher zu\n\nverwerfen.\n\nIn _e\n\nJeder Anreklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Bl\n\nRichter Dr.Pestz Mantel\n\nDr. Geier Jagusch\n\nx...\nBAESE FE\n\n.o\nrs\n\nie\nTe\n\nu\n\nre A \"Bez en en ah\" ABEERE\n\nun\n\nen\n\nnn.\" ...\n\nPe *","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-20/1-str-512-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-20/1-str-512-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:57.043706+00:00"}}