{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-11-20_1_StR_508_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-11-20","aktenzeichen":"1 StR 508/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung |\n\nGesetz: RIGG § 20 Abs 2.\nRechtssatzs 9 20 Abs 2 RJGG ist nicht mehr geltendes\nRecht.\n\nAttenzeichen: 1 StR 508/\"1.\n\n“Avteil om 20.November 1951 LG Jugendkamner in\nBayreuth\n\nA StR 508/51.\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden landwirtschaftlichen Gehilfen Rudi D EB aus\nLED X: KGB, geboren ar Gi > GE in\nPo tu vei KORB: 2.21. in Untersuchungshaft,\n\nwegen T:tschlngs u.a.\n\nhat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung . u\n\nvom 20.November 1951, an der teilgenommen habens 2\n\nSenatsprisident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesri !hter Dr.Geier\n. Bundesrichter Dr.Jagusch\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär iD\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision der Staatsanwaltschrft gegen das Urteil\ndes Landgerichts - Jugendkammer - in Bayreuth vom 26..\nJuni 1951 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Steatskasse\nzur Last. . es\n\nVon Rechts wegen\n\nET TEN '%\n\n%,,\n\n‚\nnn nn 00.\n\n-2._\n\nGrändes\n\nl.) Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags\nund Unterschlagung (§ 8 212, 246 StGB in Verb. mit § 5 3,4,5\nRJGG) unter Anrechnung von sechs Monaten der erlittenen\nUntersuchungshaft zu zehn Jahren Jugendgefüngnis verur-\n\nteilt.\n\nDem Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zuerunde:\n\nDer Angeklagte schuldete dem 19-jührigen Uhrmacherlehrling Peter PB zus dem Kaufe einer Armbanduhr einen\nRestbetrag von 4o DM.. in dem für die Zuniuug vereinbarten Abend brachte er das Geld nicht mit und verabredete\nmit PB nach gemeinsamem Besuch des Kinos, ihn auf\ndem Rede nach sciner Heimatgemeinde mitzunehmen; er werde, erklärte er, im Anwesen seiner Eltern sich. heimlich Geld verschaffen und denn bezahlen. Er bog mit\nPB out einen Feldweg ab und hiess ihn dort einige\nZeit warten; er selbst ging allein weiter. Nach einer\ngevissen Zeit kehrte er unverrichteter Dinge zurück.\n\nUnterwegs hatte er sich einen Prügel verschafft. PM -:«: :-.:\nrief dem Angeklagten zu, ob er das Geld habe; er verneinte\n\ndes. PO, der wohl den Prügel in der Hend des Angeklagten gesehen hatte, kehrte darcufhin um und machte\nsich eiligst davon. Der \\ngeklagte rannte hinter ihm\nher und versetzte ihm mit dem Prügel einen Schlag auf\nden Kopf. PM sank in die Knie und denn cuf den\nBoden. In dieser Lage versetzte ihm der !ngeklagte\n‚einen weiteren Schlag über die Stirne. Sodann öffnete\ner den Reissverschluss des Hemdes bei ra und fühlte\n\nnach dessen Herz. In der Annehne, ra sei tot,\nnahm er ihn auf den Rücken und trug ihn davon. Unter-\n\nDT Tr zn\n\nEu X:\n\nra\n\nur.\n\n.\n\n..2\"\nh\n\nVo,\nBu Von\n\nX,\n\n.\n\n..\n\nu Re av Sen\n\nee un\n\n2.2.\n£\n\nar\n\nBr\nnee\n\n9%.\ner\n\nFE wegs spirte er, dass PB eine Brieftasche bei sich hatte;\n2 er legte ihn deshalb wieder zu Boden, durchsuchte ihn und\n\nbemächtigte sich der Brieftasche, «iner Taschenuhr und\n\neiner Armbanduhr, deren Band er ebechnitt. Er schleppte\n\nden -in Wirklichkeit nur bewusstlosen - DD Senn vei-\n\nter in eine Wiese und drückte ihn hier mit dem Gesicht\n\nnach unten in einen Wassergraben. POEEED erstickte.\n\nes\n\n=\n\n2.) a) Die auf die Verurteilung viegen Totschlags beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt, dess das Landgericht den Angeklagten zu Unrecht nicht des Mordes nech\n\n§ 211 StGB schuldig erachtet habe. Die Rüge ist unbegründet.\n\nDe PREPFEER\n\nu 1 re ne Sa\n\nun unttn\nnitn\n\na win re.\n\n-.\nEu\nKr\n\n”\n\nDas Landgericht hat die Frage, ob sich der Angeklagte\ndes Mordes schuldig gemacht habe, geprüft. Es ist dabei\nzu der Jberzeugung gelangt, dass der Angeklagte den äus-Pr seren Totbestand des Mordes mit dem Merkmale der Tötung\nu \"aus einem niedrigen Beweggrunde\" verwirklicht habe. Den\nniedrigen Bevreggrund hat es in dem den Angeklagten mit-\n\nj; FE beherrschenden Streben geschen, in der Percon des Tg\n\nÄ den lästigen Gläubiger loszuwerden. Das Landgericht hat.\njedoch den inneren Tatbestand des Nordes nicht als einwandfrei nachgewiesen erachtet. Dem Streten, den Glüubi-1. ger und seine Schuld loszuwerden, komme nicht die Stellung\ndes alleinigen oder such nur überragenden Beweggrundes zu.\n| Der Angeklagte sei in fremden Dingen und gegenüber fremden\njr Personen unempfindlich, gegenüber der eigenen Person aber\nRK überempfindlich. Es bestehe daher kein Zweifel, dass er\n\nam Abend der Tat und unmittelbar vor ihr unter dem Einee druck gestanden habe, sein Vater könne von der Sache\n\n. mit der Armbanduhr erfahren und ihn denn, wie üblich,\n\nfa schver züchtigen. Es sei deher durchaus nicht unwahrscheinlich, dass er in erster Linie hieren gedacht habe und\n\nPESFPEP EEE\nr\n\nost:\nFRE a\n\nSR\nPAAR.\nwie\n\nRETRO |\nRESTE 3\n\nzur Tat geschritten sei, um der Zichtigung aus dem Wege\n\n' zu gehen. Deshalb sei es nicht mit einer an Sicherheit\n\ngrenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der .Angeklagte sich im Augenblick der Tat der besonderen Tat-\n\numstände des niedrigen Beweggrundes bewusst gewesen sei\n\nund sie in seinen Willen aufgenommen habe.\n\nzu diesen Erwägungen des Lendgerichts können sich\nBedenken erheben; doch sind sie nicht derart, dass sie\nden Bestand des Urteils gefährden. Es ist möglich,\ndess die Furcht des Angeklagten vor schwerer Z'ichtigung\nalle übrigen Gedanken so überwogen hat, dass selbst\ndie Achtung vor einem fremden lienschenleben hinter ihr\nzurücktrat, zumal da er erst bei der Rückkehr von seinem\nelterlichen Anwesen an den Tatort den Vorsatz zur Tat\ngefasst hat. War hiernach die Absicht des Angeklagten,\nsich seines Gläubigers und seiner Schulä zu entledigen.\nnicht der leitende oder wenigstens überwiegende Beweggrund zur Tat, so fehlt es schon an einem äusseren\nMerkmal des Mordes (BGH 1 StR 121/51 v.el2.Juni 1951;\nOGHSt 1, 321, 327, 328).\n\nDen Erwägungen, mit denen das Landgericht den Tatbestand einer grausamen, heimtückischen oder. aus Habgier\nverübten Tötung verneint hat, ist kein Rechtsfehler zu\nentnehmen,\n\nb) Die Revision wendet sich ferner dagegen, dass das\nLandgericht im Anschluss an das Urteil des Bayer .Obersten Lendesgerichts vom 30.August 1950 (NJW 1951, 1.62)\nden § 20 RJGG als nicht mehr gültig angesehen und deshalb den Abs.2 dieser Gesetzesbestimmung nicht auf den\nangeklagten angewendet habe. Auch diese Rüge kann\nkeinen Erfolg haben.\n\nEuer\n\nur tun —\nBeer te ...\n\nKA nn\n\nm.\n\nET er gR\nent... .N\n\nTau.\n\n2\n\n.\nAi\n“\n%\n\nx\n\nPER\" pr\n..\n\n“ E3\n\nie ig...\nFr\n\n%:\nad:\nvr\n\n-5_\n\n§ 20 des Reichsjugendgerichtsgesetzes vom 6.November\n1943 hat seinen Vorläufer in der Verordnung zum Schutz\ngegen jugendliche Schterverbrecher vom 4.0ktober 1939\n(RGBl I S 2000), nach der gegen einen über sechzehn Jahre\nalten Jugendlichen die gegen Erwachsene angedrohten Strafen und Massnehmen der Sicherung und Besserung verhängt\nwerden krennten, wenn er nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung einer über achtzehn Jahre alten Person gleichzuachten 'wer und die bei der Tat gezeigte, besonders verwerfliche verbrecherische Gesinnung oder der\nSchutz des Volkes eine solche Bestrafung erforderlich mach- \"\nte. In Rechtsprechung und Schrifttum war es streitig, ob\ndie Verordnung auch für den frühkriminellen dugendlichen\nenwenäüber war, der zur Zeit der Te% die durchschnittliche\ngeistige und sittliche Reife einer über achtzehn Jahre\nalten Person noch nicht erreicht hat, aber in seiner\nPersönlichkeitsentwicklung schon fertig ist (vgl den Bericht Exners anlässlich einer Tagung der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Strafrechtslehrer am 6. und 7.September 1940 in Weimar, veröffentlicht in 28t/ Bd 1X, 3353\nKümmerlein in Pfundtner - Neubert, Einführung zur\n\nBien Pure.\n\nJugendstrefrechtsverordnung vom 6.November 1943 und in\nDJ 1943, 529, 537, 538). Das Reichs ;jugendgerichtsgesetz\nentschied diese Zweifel dehin, dass es unter gleichzeiti-\n\nee 5\n\nger Beseitigung der Mindestaltersgrenze von Sechzehn\nJahren neben den eigentlichen Fall der Frühreife ($:20\nAbs 1) den Fall stellte, dass der Jugendliche zur Zeit\nder Tai nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung\nzwar einem Erwachsenen nicht gleichgestellt werden kann,\naber ein charakterlich abartiger Schwerverbrecher ist\n\n($ Zo Abs 2). Für die Bestrafung des Jugendlichen nach\ndem Erwschsenenstrafrecht wurde als weitere Voraussetzung eufgestellt, dess der Schutz des Volkes diese Behandlung fordern müsse.\n\na zur\n\nun\n\nHier bedarf es keiner Entscheidung, ob Abs_1l des\n§ 20 RJGG noch als geltendes Recht anzusehen ist. Denn\naus der Persönlichkeitswertung des {ngeklagten durch die\nSchule und das Landgericht ergibt sich; dass er zur Zeit\nder Tat nach seiner sittlichen und geistigen Gesamtentwicklung nicht einem über achtzenn Jahre alten Menschen\ngleichzustellen war. Nach den Urteilsgründen bietet der\nAngeklagte jedoch das Bild. eines zwar geistig und sittlich unreifen, aber charakterlich abartigen Jjugendlichen Schwerverbrechers. Er war Schon in der Schule\ndas Sorgenkind der Lehrer und des Pfarrers und ein\n\nmoralisch unter dem Durchschnitt stehender, fauler,\n\nfrecher, widerspenstiger, ligenhafter, Belehrungen unzugänglicher Schüler. Das Lendgericht bezeichnet ihn als\neinen primitiven, entriebsreichen, gemütslosen Menschen,\nder wie in der Schule, so auch im Leben wenig oder nichts\ngetaugt habe, von seiner verbrecherischen Tat und dem\nLeid seiner eigenen Mutter unberührt bleibe, weitgehend\nvon Hassgefühlen beherrscht werde und kaum behebbere\n\nschiidliche Neigungen zeige. Es hebt die grosse Feigheit -\n\nseines Verbrechens an dem ihm körperlich weit unterlegenen, kleinen, ve:wachsenen -Pausch hervor und seine\nsich in der Beraubung des für tot Gehaltenen zeigende\nVerkommenheit, Es fragt sich demnach, ob Abs_2 des\n\n§ 20 RJGG noch als gültig zu betrachten ist.\n\nDie’ Frage ist in Übereinstimmung mit OGHSt 2, 73;\n78. 79 und Bayer.ObLG NJW 1951, 162 zu verneinen. Wie\nbeide Gerichte mit Recht hervorheben, hat der nationalsozialistische Gesetzgeber mit der Einfügung des § 20\n\n“bs 2 in das Reichsjugendgerichtsgesetz den elementaren\n\nGrundsatz des Strafrechts verlassen, dass die Strefe\n\nder Schuld des Täters entsprechen muss. Er hat unter\nMissachtung der Bedenken, die von deutschen Strafrechts-\n\n. u.\n\nmer\n\nar one: oe\nann ya Zr rn\n\nRT\n\nEL an LE\nu 2\n\nre ns.\net 2\n\nIT\n\n-\neazı\n\nerg e N\nnn BEE en\n\nKae Wer\n\nmTwwıe\nrn\n\nii Toren „nie.\n\n23\na\n\neo\nA\n\nar\n\nELECTRA. ZI\n\nee EEE\n\n- 17 -\n\nlehrern gegen die ausdehnende Auslegung des § 1 der VO\nvom 4.Oktober 1939 vorgebracht worden waren (vgl den\nBericht Bockelmenns über die Aussprache zu dem Bericht\nExners bei .der Togung vom September 1940 ‚reröffentlicht\nin 2StWV Bd IX 351), und im Gegensatz zu der Entwicklung;\ndie das Jugendstrafrecht auch in Bezug auf die Behandlung der sog. Halberwachsenen im Ausland nahm (vgl z.B.\ndas Schweizerische StGB vom 21.September 1937), die Behandlung des atartigen jugendlichen Schwerverbrecheirs\nfast ausschliesslich. cus dem Gesichtspunkte des Sicherungsgedankens betrachtet und damit nicht nur den Grund- .;\nsatz von Schuld und Sühne, sondern auch den der Rechts- .*\n&leichheit verletzts während der Erwachsene grundsätzlich nach dem Masse seiner Schuld bestraft wird, sollte,\nder Jugendliche - noch dazu schon von Vollendung des\nvierzehnter Lebensjahres an - nur wegen seiner charakter- ?\nlichen .bartigkeit, für die er nicht verantwortlich ist,\n\neiner schärferen Bestrafung verfallen. Das sollte in\neinem Masse geschehen. dass die das l/esen des Jugendstrafrechts ausmachende Berücksichtigung der Unreife\ndes jugendlichen Täters gänzlich beseitigt wurde. Eine\nsolche einseitige Jterbetonung des Sicherungszwecks.\nau? Kosten des Schuldgedankens und der Gerechtigkeit\nwiderspricht so sehr den wichtigsten Grundsätzen der\nStiafrechtsordnung, dass jedenfalls der /bs 2 des\n\n§ 20 RJGGE nicht mehr als gültig anzusehen ist.\n\n-8-\n\n3.) Die Revision der Staatsanwaltschaft war daher als\nunbegr'indet zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanvalts,\n\n“ Richter Dr .Peetz Mantel\nDr.Geier Jagusch\n\nDr\n\nPe\n\n.\n\nare,\n=\n*\n\n” .. :” - “ Eu .\n> IE. PPPSER .\n. ent ee\nPr rei, \">... De Dr .\nu Fe ER. >: ns nn\n. :\n\nnn. - a\n\nmo mn nme un en","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-20/1-str-508-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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