{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-11-20_1_StR_460_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-11-20","aktenzeichen":"1 StR 460/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2322 062\nA.SER „460/51\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden’ Postbeamten i.R. Alois Sch OENB aus\nAU, geboren an @. EEE ED in Te\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftestelle ,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Augsburg vom 17. Mai 1951\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\narü\n\n= mn\n\nde LI 02 &\n\nI. Das Jandgericht hat den Angeklagten wegen fünf, darunter zweier fortgesetzten Verbrechen der Unzucht mit Kindern, eines in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzucht, und wegen eines versuchten Verbrechens der Unzucht\nmit einem Kinde zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei\nMonaten Gefängnis verurteilt.\n\nDer Angeklagte nahm aus Wollust an vier unter 14 Jahre\nalten Mädchen unzüchtige Handlungen vor, darunter an zwei\nvon ihnen wiederholt. Einem zehnjährigen Knaben fasste er\nan das Glied und rieb daran. Einem unter 14 Jahre alten\nMädchen griff der Angeklagte unter den. Rock und an den\nSchenkeln entlang bis in die Höhe des Geschlechtsteils.\nDas Mädchen schlug ihn mit einem Stock auf den Arm, worauf er von seinem weiteren Vorhaben abliess.\n\nII. Die Revisionsbegründung,. die entgegen § 344 StPO\nkeine bestimmten Anträge enthält, lässt erkennen, dass\nder Beschwerdeführer die Verletzung des sachlichen und\ndes Verfahrensrechts rügt.\n\n: Sie bringt vor, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. In zwei Fällen hätten die Kinder in\nder Hauptverhandlung ihre vor der Polizei gemachten Aussagen eingeschränkt. Das hätte das Gericht zu grösster\nVorsicht in der Beurteilung der Aussagen der Kinder ver-\n\non; ten nn wann e\nDar . a -\n\n- anlassen sollen. Es hätte weitere Beweise zur Stützung der Aussagen\n\n\"Kinder beiziehen, gegebenenfalls ihre Eltern vernehmen\nmüssen. Die Rüge ist unbegründet. Sie greift teilweise\nnur in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung an, die keinen Rechtsirrtum\nund keine Widersprüche enthalten. Das erkennende Gericht\n- eine Jugendschutzkammer - war sich der Vorsicht, die\n\nu:\n\nnn a\nSrweram Lern usen\n- tet\n\nEEE EENIE NE\n\nne\n\nwer Er m x\n\nne\n\narmen relae e\n=\"; ...\n\n.-\n\nDue.\n\nTen Kr ie ee\n\nSs Re\nE:77\n\nEr\n\ngegenüber Kinderaussagen zu Üben ist, bewusst. In dem\nFalle Rosa H., die ihre Aussage in der Hauptverhandlung\neingeschränkt hat, hat es freigesprochen. Die Mutter\neines Kindes wurde gehört. In der Hauptverhandlung stellte der Angeklagte keine Anträge, die Eltern von anderen\nKindern zu vernehmen. Dem Gericht musste sich eine solche Notwendigkeit auch nicht aufdrängen. Es hat den\nLehrer der Kinder gehört, der eine besondere Phantasiebegabung oder eine Neigung zur Unglaubwürdigkeit\nverneint hat. Diese Überzeugung hat das Gericht auch\naus dem Erscheinungsbild der Kinder gewonnen.\n\nDie Revision macht ferner geltend, die Erklärung\ndes Angeklagten vor der Polizei \"beim Berühren der\nwarmen Haut Gefallen bzw. Befriedigung gefunden zu\nhaben\", lasse schon bei oberflächlicher Betrachtung\nerkennen, dass es sich höchst unwahrscheinlich um seine\neigene Bekundung, vielmehr nur um eine Formulierung\ndes vernehmenden Beamten handeln könne. Wenn der Ange-Klagte in der Hauptverhandlung auch zugegeben habe, das\n\n‚gesagt zu haben, so sei das im Hinblick auf seine senile\n„ Setstesverfassung, seine offensichtliche Übermüdung und\n- mögliche Angst, den Polizeibeamten belasten zu müssen,\n\nnicht zwingend bedeutsam. Auch das ist nur ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung..\n\nSoweit die Revision vorbringt, der Vater des missbrauchten Knaben habe nach der Hauptverhandlung erklärt \"der Bub lässt das Lügen nicht\" und für diese\nÄusserung Beweis anbietet, kann sie damit in der Revisionsinstanz nicht gehört werden,\n\n420\n\nDie Revision behauptet, es sei widerspruchsvoll, dass\ndas Gericht im Falle Sc, den der Angeklagte zugegeben habe, ein versuchtes Verbrechen und in den Fällen\n1 vis 4 des Urteils, die er bestritten habe, auf Grund\nder mit äusserster Vorsicht verwertbaren Aussagen der\nKinder vollendete Verbrechen angenommen habe. Massgebend für die rechtliche Würdigung ist der vom Gericht\nfestgestellte Tatbestand; ihn hat es in den Fällen\n1 bis 4 des Urteils rechtlich zutreffend als vollendete Verbrechen gewürdigt. Hierzu steht nicht in Widerspruch, dass es die an Sc vorgenommene unsittliche Handlung nur als Versuch angesehen hat.\n\n§ 267 Abs 1 StPO ist im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision nicht verletzt. Die Urteilsgründe\nbrauchen nicht anzugeben, warum das Gericht in den einzelnen Fällen einem Kinde mehr Glauben geschenkt hat\nals dem Angeklagten. Die Begründung enthält die Tatsachen, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen gefunden hat, darüber\nhinaus auch eine eingehende Beweiswürdigung.\n\nDie rechtliche Würdigung und die Strafzumessungsgründe lassen auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum\nerkennen.\n\nPREBO TE TEPRE SAME .\n\nnn\n\nSen\n\n2.6\nen\n\nee nn\nrei.\n\naM STTETAG I\nCain! FERZ!\nET me.\n\nrn,\nern\n\nDr\nFri ..\n\n)\nus\n4\n\nIII. Die Revision ist somit unbegründet und daher zu\nverwerfen.\n\nDer Angeklagte hat nach § 473 StPO die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nRichter Dr.Peetz Mantel\nDr.Geier Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-20/1-str-460-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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