{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-11-13_1_StR_89_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-11-13","aktenzeichen":"1 StR 89/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der auf Privatdienstvertrag angestellte\n\nForstsekretär eines staatlichen Forst-\n\namts, der den Holzverkauf zu bearbeiten\n\nund die bestimmungsgemässen Bücher zu\n\nführen hat, ist Beamter im strafrecht-\n\nlichen Sinne.","text_plain":". Nicht für die Amtliche Sammlung! :\n\nGesetz: StB § 359\n\nRechtssatz: Der auf Privatdienstvertrag angestellte\n\nForstsekretär eines staatlichen Forst-\n\namts, der den Holzverkauf zu bearbeiten\n\nund die bestimmungsgemässen Bücher zu\n\nführen hat, ist Beamter im strafrecht-\n\nlichen Sinne.\n\nAktenzeichen: 1 Stk 89/51\nUrteil vom 13. November 1951 LG Braunschweig.\n\nTre\n\nIm _amen des Yolkes\n\nIn der Strafseche\ngegen\n\nden Kaufmann Julius X U ED aus (ED,\ngeboren an @. mm GEB in Ei,\n\nwegen schwerer Antsunterschlagung\n\nhat der 1. Strafsenat des Zundesgerichtshofs in der\nSitzuns vom 13. .!ovember 1951, an der teilgenomnen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nZundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter hiantel _\nBundesrickter (Glanzmarn\nBundesrichter Dr. Jazusch\nals beisitzende Kichter,\nOberstaetsanvalt Dr. ED\nals Vertreter der 5undesanwaltschaft,\nJustizsekretär mu\n&ls Urkundsbesuter der GesctKitsstelle,\n\nfür kecht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklegten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Braunschweig\nvom 27. November 1950 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die kosten des iechtsmittels zu tragen.\n\nVon kechts wegen\n\n|\n\nDer Angeklagte hatte als Forstselrretör im Angestellten.\n\n“verhältnis im braunschveiszischen Torstent CB dic\n\nAngclegenheiten des Tolzvsrkaufs zu bearbeiten, die vorgeschriebenen 5ücher und Aufzeichnungen zu führen und dafür zu sorgen, duss die .Üufer das Ilolz erst abfuhren,\nnachdem die kegierungshauptkasse die Bezahlung angezeigt\nhatte. Dieses Verfahren erwies sich 2ls umständlich; mit\nBilligung des Forstamtsvorstehers bildete sich deshalb seit\n1946 der Brauch, dass manche Täufer das Xaufgeld dem Anscklasten zur “Weiterleitung au die Regierunsshauptkasse\nin der ihm bekennten Annehne auskändigten, er nehme es in\nemtlicher Eigenschaft entgesen und das ilolz auf seine\nQuittung hin dann abfuhren. Yon diesem Geld hat der Angeklagte im Februar,/iärz 1950 insgesamt 3749,55 .Dii Tür\nsich verwendet und (ies durch das Unterlassen von iintragungen, durch Felschbuchungen und Inderung von Juchungen in den vorgeschriebenen Aufzeichnungen verschleiert.\n#r ist wegen schwerer Amtsuntsrschlagung verurteilt. Üeine üevision hat keinen \\rfolg.\n\nDie §§ 350, 351, 359 &tC3 sind ohne kechtsirrtun\nangewandt. Die strafrechtliche Reamteneigenschaft des\n\n\"Angeklagten ist gegeben. Staatsrechtlich ist er nicht\n\nBeamter gewesen. Des Landgericht het aber Testgestellt,\ndass er von zuständiger behörclicher Stelle zu Dienstverrichtungen berufen ver, Cie aus der Sta.tsgewalt abgeleitet sind und etaatlichen Zwecken dienen (LCSt 51,\n166; 67, 299; 71, 107). Demit ist dem § 359 genügt. Auf\ndie Staatsgewelt gründen sich nicht nur die staatlichen\nHoheitsaufgaben, bei deren üÜrfillung der Beamte öffentlichrechtliche Defugnisse des Staates wahrnim:t, sondern\n\n.\n\n’\n\n3 -\n\nauch nichthohcitliche Aufgaben und Verrichtun ;en, die\nder Staat nech der bestehenden Orzanisation imlerhal.b seinsr Gesamtaufgaben wahrnimmt. Dasu schört die\nVerwaltung des Staatsvermö ‚ens, sowohl. des Verveitunzsvermögens zum unmittelbaren Verwaltungsjebraush.\nwic des Finanzvermögens,dessen zich der Staat ganz\noder hauvtsiichlich zur Gewinnung von Yinnahmen vorwiegend auf privatrechtlichem Gebiet bedient. Die Xevision verkennt die Öffentliche Bedcutung der irhaltung\nund Berirtscheftung der sta:.tlichen Forster für die\nLandeskultur, die den Vergleich nit rrivatvirtschaftlichen Grundsätzen im Forstbctrieb ausschlicsst, mögen die bei beiden notwenäigen Vervaltungsarbeiten\nSusserlich auch weitgehend übereinstimmen. Zum ordnungsgemässen Bewirtschaften in Erfüllung der Staatsaufzseben gehört der Holzverkauf, mit dessen Ücarbeitung der Angcklaste festgestelltermessen dienstlich\nbetraut ver.\n\nDer Umstand, dass der Angcklagste die unterschlasenen Bceiräge zvVar mit Kenntnis und Silligung seines\nDienstvorgescetzten emvfangen hat, aber der lienstvor-\n\nschrift zuwider, steht weder der £m.cndcung des {% 359\nnoch der des % 350 StGB im \\ege.\n\nLin Beamter im Sinne des § 359 StCeB emstlingt Geld\nauch dann \"in amtlicher Eigenschaft\", wenn ihn die antliche Zustäincigkeit dazu fehlt, der Geber sie aber angenommen, der Bceanute dies erkennt und das Geld dennoch\nentgegengenosinen hat (A@St 51, 116; 71, 107). An dieser üechtcprechung zum § 350 StC3 ist festzuhalten.\nIhre Voraussetzungen sind erfüllt. Das Lendcericht\nstellt £fcst, geräss jahrelenger Übun; hätten die \"“inzehler mit amtlicher Empfangnahnme des :!euf;eldes äurch\nden Angeklagten gerechnet; das hube diuser zewusst.\n\nen. .\n\nzen,\na\nPETE Sie‘\n\nI ws\n\nmIIzmem!\n\n-4-\n\nDer dagegen gerichtete ilevisionsanszriff gcht Zchl. .iach .\n§ 267 Abs 1 ©t?0 breucht das Urteil nur die für Testgestellt erachteten Tatyı.chen anzufülhren, in denen das\nGericht die gesetzlichen iierkmale der „traftet findet.\nzine Verletzung der Auftiliirungspflicht im Verfahren\nist aus dem festzcstellten ilerganz nicht ersichtlich\nund ron der TLevision nicht näher begründet worden. Den\nangeblich abweichenden Zeuzenaussasen kann das aut die\nPrüfung der Lechtsanwendung beschrönkte i.evielonssericht nicht nachgelien. Für fehlerhefte \\rmessensausübung bei der Sewreiswilvdigung (§ 261 GtPO) bietet das\nUrteil keinen Anhalt. Beweisamträge hat die Verteidigung in der llauntverkandlung nicht zcestellt. Die uüse\nmuss sonit scheitern. u\n\nAuch sonst ist kein Rechtsfehler erzichtlich.\n\nRichter . Dr. Peetz Lantel\nGlanzmenn Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-13/1-str-89-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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