{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-11-13_1_StR_597_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-11-13","aktenzeichen":"1 StR 597/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"mm\n\nGesetz}\n\n- Rechtssatz;\n\n‘” \" ih\n\nFür des Nachschl\n\nFür die Amtliche Sammlungi j 2372 00%\n\nun Art om DEE Dr zu zur y— me Ba An\n\nSstpo § 429 c\n\nDer beauftragte Richter (Abs 2) muss der\nStrafkammer angehören, bei der die Sache\nnach Eröffnung des Hauptverfahrens schwebt.\nDie von ihm aufgenommene Vernehmungsniederschrift kann auch dann verlesen werden\n\n(Abs 4 S 2) und Urteilsgrundlage sein, wenn\ner in der Hauptverhandlung nicht mitwirkt,\n\nAktenzeichens 1 StR 597/51\n\nUrteil vom;s.\n\n13. November 1951 IG Nürnberg-Fürth\n\nPR\np\nFa 8\nnn ER\nRL r EN\n. “ br +23 PRO\nBun: Re,\nee . ee masz\n\ncu 3. A\n\nIE.\n\n-\n\nBr I PT\n\n%\nDr Fk DS Pa .\n2er: - - >\n€ 2 Be Le EN VD >\n\nK}\n\nRn\nln nis\n\n. ’ % .\nBay © EBEN\n\n1_StR_, 597/51\n\nImNanen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Landwirt Josef S c ı GEEEE> zus TED\nKrs. EEE, dort geboren an 2. ERENED\nzeZt. in Er in der Heil- und Pflegeanstalt,\n\nwegen Unterbringung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. November 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsenwait Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär ED\n' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 28. Juni 1951 wird verworfen.\n\nDer Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngm in\n\nwer:\n\n| sicht, beauftragter Richter könne nur ein Mitglied des\n\n'\nrD\n\nEründe:\n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision erhebt nur eine Ver-\n\n‚fahrensrüge.\n\nWie die Revision in Übereinstimmung mit dem Inhalt\nder Akten vorträgt, ist die Hauptverhandlung nach § 429 c\nAbs 1 StPO in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt\nworden. Der Beschuldigte war zuvor durch den Landgerichtsrat SB als beauftragten Richter unter Zuziehung des ärztlichen Sachverständigen vernommen worden.\nIn der Hauptverhandlung, in der die Vernehmungsnieder-\" z\nschrift verlesen würde, hat Landgerichtsrat SEM nicht\nmitgewirkt. Die Revision sieht hierin eine Verletzung\ndes $-429 c Abs 2 StPO. Nach dieser Vorschrift muss der\nBeschuldigte, wenn die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird, durch einen beauftragten .\nRichter vernommen werden. Die Revision vertritt die An-\n\nerkennenden Gerichts sein; darunter versteht sie einen\nder an der ‚Hauptverhandlung teilnehmenden Berufsrichter.,\nDie Revision ist weiter der Meinung, die- erkennende:\"\nStrafkammer sei, weil keines ihrer Mitglieder den Beschuldigten vernommen habe, nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen, so dass auch der unbedingte Revisions-\n\n| un grund des § 338 Nr 1 StBO gegeben sei.\n\nDie Rüge ist ‚nicht begründet.\n\n1. In $.338 Mr 1 StPO findet die Revision keine Stütze.\n\nNicht vorschriftsmässig besetzt ist ein Gericht, wenn\ndie allgemeinen Vorschriften:über die Verfassung der\n\n‚ Gerichte nicht beachtet sind. Einen solchen Verstoss\n\n3.\n\nAeawa.,.\n\nPub 2 ul\n’ u ER\n\nTR,\n\nbehauptet die Revision nichts; insbesondere macht sie nicht\ngeltend, dass die in der Hauptverhandlung mitwirkenden\nBerufsrichter etwa nicht ordnungsgemäss zu Mitgliedern\nder Strafkammer berufen worden seien.\n\n2. Auch § 429.c Abs 2 StPO ist nicht verletzt. Unter\neinem beauftragten Richter verstehen die Prozessgesetze\nein Mitglied des mit der Sache befassten Kollegialgerichts, dem das Kolle gium eine richterliche, insbesondere eine Untersuchungshandlung überträgt (vgl Löwe-Rosenberg, Vorbem 6 b vor § 156 GVG). Landgerichtsrat\nSEES war in diesem Sinne beauftragter Richter. Denn\ndie Vernehmung ist ihm durch Beschluss der Strafkammer\nübertragen worden, bei der die Sache nach Eröffnung des\nHauptverfahrens schwebte; er war Mitglied dieser Strafkammer und hat auch bei dem Beschluss selbst mitgewirkt. Auch zur Zeit der Vernehmung besass er jene\nEigenschaft. Damit ist dem Gesetz genügt (vgl Löwe-Rosenberg Anm a zu § 429 c). Wenn der Begriff des beauftragten Richters im Schrifttum bisweilen dahin um-\n\n\"schrieben wird, er sei ein Mitglied des erkennenden\n“- Gerichts (z.B. Schäfer-Wagner-Schafheutle, Gewohnheits-\n\" verbrechergesetz, Ann 3 zu § 429 c StPO), so steht das\n\ndamit nicht im Widerspruch; denn erkennendes Gericht\n\nist das Gericht, bei dem das Hauptverfahren anhängig\nist, und nicht nur das Gericht, das die Hauptverhandlung durchführt (vgl RGSt 7, 1755 43, 179). Abwegig\n\nist die Meinung der Revision, Landgerichtsrat Spiess\n\nsei ein ersuchter Richter gewesen, wie ihn § 429 co Abs 2\nnicht zulässt. Unter einem ersuchten Richter ist ein\nAmtsrichter zu verstehen, der dem mit der Sache befassten Gericht nicht angehört und im Wege der Rechtshilfe tätig wird (§ 156 GVG).\n\n-4-\n\nu\n\n- 4 -\n\nDass Landgerichtsrat SB auch an der Hauptverhandlung hätte teilnehmen müssen, kann dem § 429 c Abs 2\n\nee. nicht entnommen werden. Es ist richtig, dass die Proar u Zessgesetze dem mit der Sache befassten Gericht, das\nE: einzelne richterliche Handlungen nicht selbst vornehmen\nMe kann oder will, in’der Regel die Wahl zwischen einem be-\n\nauftragten und einem ersuchten Richter überlassen (§§ 223,\n233 StPO). Wenn § 429 c im Gegensatz hierzu nur die Vernehmung durch einen beauftragten Richter vorsieht, so\nkann das nicht, wie die Revision meint, auf der Absicht\ndes Gesetzes beruhen, der beauftragte Richter solle den\npersönlichen Eindruck, den ihm die Vernehmung des Unterzubringenden verschafft hat, den anderen Gerichtsmitgliedern, insbesondere den Schöffen, vermitteln und bei\nne der gemeinschaftlichen Urteilsfindung verwerten. Zine\nar. solche Absicht kann dem Gesetz deshalb nicht zugrunde\nBr liegen, weil sie zu anerkannten Grundsätzen des Prozess-\n' rechts in Widerspruch treten würde. Würde der beauftragte Richter seinen Eindruck den anderen Mitgliedern erst\nbei der Urteilsberatung vermitteln, so würde das gegen\nden auch im Sicherungsverfahren geltenden Grundsatz des\n:”§ 261 StPO verstossen, nach welchem das Urteil nur auf\n\"dem Inbegriff der Hauptverhandlung beruhen darf. Würde\naber der Richter seine Wahrnehmungen in der Hauptver-\n „„ Randlung bekunden, so würde er damit in Wahrheit eine\n Zeugenaussage machen, die ihn nach § 22 Nr 5 StPO von\ndem Richteramt in der Sache ausschlösse. Gegenstand der\nHauptverhandlung und Urteilsgrundlage kann also nur die\nVernehmungsniederschrift des beauftragten Richters sein\n(§ 429 c Abs 4 Satz 2), nicht anders, als wenn ein beauftragter Richter nach § 225 StPO einen Augenschein\n\neingenommen hat (§ 249 StPO; RGSt 20, 149). Sofern ein\nRichterkommissar nicht förmlich als Zeuge vernommen wird,\n\nI... oo 8-\n\n.* .\n\nLOB\n\ntaz\n\nEFT\nFt\nEP RAER\n\n,\n\n53\nx\nN\n\nKr 3\n\n5 BIEEE\nie\n\nBE\n\non\n\nu\n\nU nn\n\ndürfen Beobachtungen, die er bei einer Vernehmung gemacht hat, vom erkennenden Gericht allenfalls dann\nverwertet werden, wenn er seine Beobachtungen in seinem Vernehmungsprotokoll, das in der Hauptverhandlung\nverlesen wird, niedergelegt hat (RGSt 37, 212). Von\ndieser Ausnahme abgesehen, hat die Rechtsprechung Stets\n\nnn mit Entschiedenheit betont, dass Wahrnehmungen des an\n\nder Entscheidung mitwirkenden beauftragten Richters,\ndie die anderen Gerichtsmitglieder nicht gemacht haben,\nnicht Urteilsgrundlage sein dürfen (u.a. RGZ 17, 425;\nRG IV.ZS in JW 1933, 2215 Nr 13; IIIe2S in.JW 1939, 650).\nDaran ist festzuhalten. Es ist deshalb ausgeschlossen,\ndass dem § 429 c Abs 2 der von der Revision vermutete\nZweck zugrunde liegt. Dass die Vorschrift gleichwohl\nfür die Vernehmung des Beschuldigten nur den beauftragten, nicht aber den ersuchten Richter vorsieht, wird\naus anderen Erwägungen erklärlich. Das Gesetz verlangt\ngrundsätzlich, dass ein Angeklagiersich persönlich vor\ndem Richter verantwortet, der über ihn zu urteilen hat;\nAusnahmen sind nur in Strafsachen von minderer Bedeutung zulässig (§ 233 StPO). Obwohl ‚nun im Sicherungsverfahren für den Beschuldigten auf dem Spiele steht,\ndass ihm die persönliche Freiheit für unbestimmte Zeit\nentzogen wird, muss das Gesetz die Möglichkeit zulassen,\ndass unter Umständen die Hauptverhandlung wegen seines\nkrankhaften Zustandes auch ohne seine Anwesenheit stattfindet, Dann will es ihm aber wenigstens Gelegenheit\ngeben, das, was er vorzubringen hat, einem jlitglied\ndes mit der Sache befassten Gerichts vorzutragen, bei\ndem eine wesentlich grössere allgemeine und besondere\nSachkunde vorausgesetzt werden kann als bei dem Mitslied eines fremden Gerichts, dem als ersuchten Rich-\n\n\\ | | 6.\n\n>\n\nu\n\n6\n\nter die Akten einzig zum Zwecke dieser Vernehmung zugegangen sind. Das beauftragte Mitglied der Strafkammer kann\nferner besser ais ein ersuchter Richter beurteilen, ob\n\ndie bei der Vernehmung hervortretenden Umstände es als\nmöglich, angebracht und daher auch geboten:-erscheinen-lassen,\nden Beschuldigten doch in der Hauptverhandlung selbst anzuhören; in diesem Falle wird es bei der Strafkammer einen\nentsprechenden Beschluss anregen. Schliesslich spricht\nauch die Tatsache, dass das Sicherungsverfahren im ersten\nRechtszug - früher in der Regel, jetzt ausschliesslich —\nzur Zuständigkeit der Strafkammer gehört und somit Richter\n\n‘ anderer Gerichteweniger Gelegenheit haben, auf diesem Ge-\n\nbiet Erfahrungen zu sammeln, dafür, die Vernehmung des Beschuldigten einem Mitglied der Strafkammer und nicht einem\nersuchten Amtsrichter zu übertragen. Alle diese Gründe. geben\neine Erklärung für die Regelung des § 429 cAbs 2, dass nur\nein beauftragter Richter den Beschuldigten vernehmen soll,\nohne eine Auslegung dahin zu rechtfertigen, dass die vom\nbeauftragten Richter vorgenommene Vernehmung wertlos werden\nsoll, wenn er nicht auch in der Hauptverhandlung tätig\nwerden kann.\n\nDas Verfahren der Strafkammer kann daher nicht beanstandet werden.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-13/1-str-597-51","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-13/1-str-597-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:56.700843+00:00"}}