{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-11-13_1_StR_587_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-11-13","aktenzeichen":"1 StR 587/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"483... 587/31 2322 054 .,\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schreiner Josef M ce EEE zus\nREED ©-7., geboren en @. ED ED in va,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der i, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1951, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\n\"Bundesrichter Mantel\nBundesrichter Glangzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nÜberstaatsanwalt Dr. REED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten vl.rd die in\nUrteil des Landgerichts in Ansbach vom 19.Juli\n1951 festgesetzte Gesamtstrafe aufgehoben und\ndie Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n.\n\nIm iibrigen wird die Revision verworfen.\n\nnm. en\n\ngu.\n\nDre\n\ngründe:s\n\n, Der Verteidiger hat äurch Schriftsatz vom 30.August\n\n1951 erklärt, er nehme die Revision zurück. Diese är-\n\nklärung ist unwirksam, weil der Verteidiger zur Zurücknahme eines Rechtsmittels der ausdrücklichen ürmächtigung des Angeklägten bedärf (§ 302 Abs 2 StPO);\neine solche liegt aber nicht vor. Aus den verschiedenen\nSchriftsätzen des Angeklagten selbst ergibt sich, dass\ner die Revision durchgeführt haben will.\n\nDie zur Niederschrift der \"Geschäftsstelle begründete Revision rügt, dass das Strafgesetz auf\nden festgestellten Sachverhalt nicht richtig angewendet worden sei. Die Prüfung des Schuldspruchs\nhat Jjedcch keinen Rechtsfehler ergeben. Die Beweirwürdigung des Landgerichts ist nach dem Gesetz der\nNachprüfung des Revisionsgerichts entzogen.\n\nEine formgerechte Verfahrensrüge ist nicht erhoben,\nDie für Jeden der vier Unzuchtsfälle festge-\n\nsetzten Gefängnisstrafen von je sieben Monaten\nentsprechen dem Gesetz. .\n\n' Dagegen verstösst, die Gesamtstrafe von zwei\nJahren sechs Monaten (= 30 Monaten) Gefängnis gegen\n\n-3—\n\nbo\n\n§ 74 StGB. Nach dieser Vorschrift darf die Gesamtstrafe den Betrag der verwirkten Einzelstrafen nicht\nerreichen. Die Gesamtstrafe hätte sich daher unter\ndem Mass von zwei Jahren vier lonaten (= 28 kionaten)\nGefängnis halten müssen.\n\nDie Gesamtstrafe war daher aufzuheben, in übrigen aber die Revision zu verwerfen.\n\nRichter Dr. Peetz Hantel\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-13/1-str-587-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-13/1-str-587-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:56.681641+00:00"}}