{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-11-13_1_StR_577_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-11-13","aktenzeichen":"1 StR 577/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2322 052 7\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Landwirt Albert S OB cu: Sp@b-GEB, zevoren an BD. EEE GEB ir 7,\n\n2. den Müller Max I mp aus Lo; geboren am\n@. ED ED :: <E,\nwegen Mordes und versuchten Mordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. November 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das '\nUrteil des Schwurgerichts in Landshut vom\n8. Juni 1951 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“urn nm.\n\noo — Ten\n\nei TEE TE. 9-3\n\nus\n\n. tan.\n\n—m.t\n\n-.:\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte SB ist Landwirt, der Angeklagte Iggpvon Beruf Müller; beide wohnen an der bayerisch-\n‚Ssterreichischen Grenze und kennen einander. Am Abend des\n1i. Dezember 1948 übertraten sie gemeinsam die Grenze\nnach Österreich, um Zigaretten für den Bedarf des SgB-EB nach Bayern zu schmuggeln. Auf dem Rückwege wurden\nsie von unbewaffneten österreichischen Zollbeamten gestellt. Hierbei erschoss Ig@p in Gegenwart des B-ED einen der Beamten mit Tötungsvorsatz und versuchte,\neinen zweiten durch Schüsse zu töten. Danach flohen beide.\nSCENE verbarg die Tatwaffe bei sich. Die Angeklagten\nsind wegen gemeinschaftlichen Mordes und Moräversuchs jeder zu lebenslangem Zuchthaus und Ehrenrechtsverlust verurteilt. Ihre Sachrügen haben keinen Erfolg.\n\nReyision Up Die Verurteilung nach § 211 StGB lässt\nkeinen Rechtsirrtum erkennen. Das Schwurgericht nimmt\nvorsätzliche vollendete und versuchte Tötung in Tatmehrheit an, beide begangen aus niedrigen Beweggründen und\nzur Verdeckung und Ermöglichung anderer Straftaten. Es\nwürdigt die Beweise wie folgt: beim Aufbruch zur österreichischen Grenze habe Igp einen ihm gehörigen, selbst\nzerlegbar gemachten und mit Wissen des SB in dessen Anwesen versteckten,. geladenen Karabiner im stillschweigenden Einverständnis mit Sy mitgenommen,\num etwaigen Widerstand von Zollbeamten mit Waffengewalt,\nnotfalls auch durch Tötung zu beseitigen. Beim Rückweg\nvom Hause Mb in Schuum/Österreich, das nur etwa\n300 m von der Grenze abliegt, habe Siilb 2 Flaschen\nRum in einem schlaff hängenden Rucksack und 160 Zigaretten mitgeführt, Iggp aber den vollen, auffällig viereckig gepackten Rucksack einer Flüchtlingsfrau und den\n\n5.\n\nuns\n\nMRS mt\nFe nn 1\n\n. en u ..\n„min . —.\n\nrtas\n\nen\n\n2 men r.\n\nET era\n\n27\n\nar\n\n“itrmt nenn\n\nu\n\n©; RE A en\n\nschussbereit gehaltenen Karabiner. Iggp sei etwas hinter\nSCHE gegangen. Auf den Anruf des Zollbeamten\nCC habe er diesen aus 8 m Entfernung sogleich\ndurch einen gezielten Bauchschuss mit Tötungsvorsatz\nniedergestreckt, um ihn als den vermeintlich einzigen\nZeugen des verbotenen Grenzübertritts und der Zollvergehen zu beseitigen. Die Annahme eines Schreckschusses\noder des blossen Körperverletzungsvorsatzes: schliesst\ndas Schwurgericht in unangreifbarer Beweiswürdigung\naus. Den Zollbeamten CEEEEEB, der die Angeklagten\nnunmehr anrief, habe Lang mit den Worten \"Wart, Du\nHund, für Dich habe ich auch noch ein paar\" mit drei\ngezielten Schüssen zu töten versucht, um ihn als vermeintlich letzten Tatzeugen - nun auch des vorangegangenen Tötungsverbrechens - zu beseitigen. Beide Taten\noffenbarten eine hemmungslose, sittlich verachtenswerte Gesinnung und Missachtung des Menschenlebens aus unbedeutendem Anlass und damit eine Tötung aus niedrigen\nBeweggründen. Dieser Rechtsanwendung des § 21i StGB\nist unter den festgestellten Umständen nichts hinzuzufügen. Einen Rechtsfehler weist sie nicht auf.\n\nDasselbe gilt für das Merkmal der Tötung zur Verdeckung und Ermöglichung anderer Straftaten (§ 211 StGB).\nZur Tatzeit hatte Igp gemeinsam mit Si durch\nunerlaubten Grenzübertritt das MilRegG Nr 161 Nr 1 vorsätzlich in strafbarer Weise verletzt. Die Bestimmung\nerfasst jeden unerlaubten Übertritt der Grenze Deutschlands. vom 31. Dezember 1957. Der vorsätzliche Verstoss\ngegen das MilRegG Nr 161 ist eine Straftat im Sinne des\n§ 211 StGB und konnte durch die Tötung verdeckt und ermöglicht werden. Iggp war weiter im Begriff, gemeinsam\nnit SB Straftaten nach den §§ 401 a, 401 b Abs 2\n\n„4\n\nNr 2 Abgü und nach der MilRegYÜ Nr 20 zu begehen, deren\nVoraussetzungen das Schwurgericht zutreffend darlegt.\nDie Tötung und der Tötungsversuch dienten nach Hergang\nund Tatzweck seinem Willen, die begangenen Straftaten\nzu verdecken und die noch zu begehenden zu ermöglichen.\nDie dabei hinderlichen Zoll.beamten wollte er äurch die\nTaten nacheinander beseitigen. Ob dieses Vorhaben sinnvoll war und dem Angeklagten von seinem Standpunkt aus\nErfolg versprechen konnte, ist für den Tatvorsatz nach\n§ 211 StGB unerheblich,\n\nDie Revision rügt unvollständige und angeblich\nwiderspruchsvolle Beweiswürdigung, greift aber im einzelnen nur die tatrichterliche Beweiswürdigung unzulässig an (§ 261 StPO). Damit kann sie nicht durchdringen.\nDas Urteil lässt keine Widersprüche erkennen.\n\nDass das Schwurgericht nach sorgfältiger Prüfung\nden Bekundungen der Frau WB zu Lasten des Angeklagten\ngefolgt ist, enthält keinen Rechtsverstoß. Das Urteil\nlegt dar, warum die Zeugin dem Gericht glaubwürdig erscheint und dass sie nach gerichtlicher Überzeugung\ngeistig nicht beschränkt ist.\n\nDie Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden..\n\n‘ Revision, Se». Dieser Angeklagte hat die Anregung zum Grenzübertritt gegeben und hatte schon früher\ngeschmuggelt. In seinem Anwesen hatte er gekaufte, eingetauschte und gefundene Feuerwaffen versteckt, deren\nBesitz verboten ist, darunter die dem Angeklagten Lg»\ngehörige Tatwaffe. Das Schmuggeln geschah in seinem\nInteresse. Jber die Mitnahme der geladenen Waffe durch\n\n-5-\n\nTBB und ihren Verwendungszweck ist er sich nach den\nbindenden Urteilsfeststellungen klar gewesen. Das\nSchwurgericht ist von seiner Führerrolle bei dem Unternehmen überzeugt und davon, dass es zwischen WD-ED una IgBrein Aufbruch und späterhin nach der\nSachlage keiner Verständigung über das beiderseitige\nVerhalten mehr bedurfte, dass vielmehr jeder: der Angeklagten das Handeln des anderen als sein eigenes ansah und als eigenes wollte. Auf dem Rückweg ist SD-ED nach dem Anruf des Zollbeamten und dem ersten Schuß\ndes. ID noch wenige Schritte gegangen und dann, ohne\n‚zu fliehen, das Weitere zu verhindern oder dies überhaupt zu versuchen, stehen geblieben, obwohl er wahrnahm, dass Iggp dem fliehenden Zollbeanten Ci\nnachlief und hinter ihm her schoss, Erst dann ist er\ngemeinsam mit I geflohen und hat die Tatwaffe auf\nSeinem Anwesen versteckt. Die Annahme der Mittäterschaft beim Morde und Mordversuch ist bei diesen Tatfeststellungen rechtlich ‚unbedenklich. Die Revision\nbestreitet nicht, daga Mittäterschaft nach § 47 StGB\nohne tätige Beteiligung nur durch geistige Unterstützung des handelnden Täters mit Tätervorsatz möglich ist.\nZu Unrecht meint sie, das Schwurgericht habe dem Tatvorsatz nur aus den festgestellten unmittelbaren Tatunständen folgern dürfen, nicht aus andern Umständen.\n\nDie gerichtliche Überzeugung darf sich zur äusseren und\ninneren Tatseite auf alle festgestellten Tatsachen, Umstände und Zusammenhänge gründen, die überhaupt geeig-.\nnet sind, irgendwie Licht auf die Tat zu werfen. Sie\nist nicht auf die Art und Weise der unmittelbaren Tatausführung beschränkt; einen Rechtssatz dieses Inhalts\ngibt es nicht. Im Übrigen ergibt § 267 Abs 1 StPO, dass\n\n| -6-\n'\n{\n\n|\n\n‘das Gericht die Tatsachen und Umstände im Urteil nicht\neinzeln anzuführen braucht, aus denen es seine Überzeugung vom Vorhandensein der den gesetzlichen Tatbestand\nerfüllenden Tatsachen schöpft.\n\nDas Schwurgericht hat nicht, wie die Revision meint,\n\"den Mangel eines Nachweises für den gemeinsamen Willensentschluss zur Mordtat\" durch den Hinweis auf die vermeintliche, von der Revision bezweifelte \"Lebenserfahrung unter Schmugglern\" ersetzt. Seine Überzeugung\nvom Mordvorsatz des Angeklagten SEND in der Form\nder Mittäterschaft gründet sich auf alle festgestellten\nTatumstände und das Gesamtverhalten des Se vor,\nbei und nach der Tat, auf sein Verhältnis zum Angeklagten Igp und sein Tatinteresse, Nur in diesem Zusammenhang hat das Schwurgericht in rechtlich unangreifbarer\nWeise auch erwogen, die Lebenserfahrung spreche dafür,\ndass Schmuggler, die eine schussbereite Waffe bei der\nTat mit sich führen und sie wie festgestellt gebrauchen,\ndabei mit Tötungsvorsatz handeln. Der Schuldspruch gegen\nden Angeklagten SB beruht also nicht allein auf\ndieser Erwägung; sie ist nur ein Teil der Beweiswürdigung, die insgesamt rechtlich nicht zu beanstanden ist.\nAus der Mitnahme und dem einverständlichen Gebrauch der\nWaffe in der festgestellten Weise durfte das .‚Schwurgericht den Tötungsvorsatz der Angeklagten auf jeden Fall\nentnehmen.\n\nDie übrigen Ausführungen der Revision laufen auf .\nunzulässige (§ 261 StPO) Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung hinaus.\n\na\n\nDie Strafzumessung begegnet keinen Rechtsbedenken.\nDie gerichtliche Überzeugung, SEEN sei der Führer des Unternehmens gewesen und habe das Handeln des\n. DW in allen Teilen als sein eigenes gewollt, durfte\nzu der erkannten Strafe für den versuchten Mord ohne\nRücksicht darauf führen, dass Lg die Schüsse allein\nabgegeben hat. Erachtete das Gericht die Schuld des\nnur mittelbar tätig gewordenen Mittäters SEE»\nfür ebenso schwer wie diejenige des Angeklagten Lg,\nso brauchte es den Umstand, dass SED die Tat\nnicht selbst ausgeführt hat, nicht strafmildernd zu\nwerten. Für den vollendeten Mord war auf die absolute\n‚Strafe nach § 211 StGB zu erkennen.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-13/1-str-577-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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