{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-11-13_1_StR_475_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-11-13","aktenzeichen":"1 StR 475/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2522 054\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Automechaniker Harry K GEEEEED zu: 1,\ndort geboren am. EEEEED ED, 2.21. in Untersuchungshaft, .\n\nwegen Beihilfe zum Meineid\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. November 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EINEN\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär BED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Tübingen vom 4. Juni 1951\nwird verworfen.\n\nDie seit dem 4. Juni 1951 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\na u =\na an ae\n\nI:\n\nII.\n\n‚zründe\n\nm.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Meineid zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr\nverurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndie Dauer von drei Jahren aberkannt.\n\nDer verheiratete Angeklagte hatte :im September 1950\nbei zwei Gelegenheiten mit der *18 Jahre alten St. geschlechtlich verkehrt. Der Mitverurteilte Eicheldinger\nwusste das. Der zweite ühebruch war im Anschluss an\neine Zecherei, an der auch E. teilgenommen hatte, in\ndessen Wohnung erfolgt. E. verschwieg als Zeuge in dem\nEherechtsstreit, den die Frau des Angeklagten angestrengt hatte, das Zechgelage mit der St. und behauptete\n\nbewusst der Wahrheit zuwider, keine Zenntnis von ehe-\n\nbrecherischen Beziehungen des Angeklagten zu haben.\nDiese falsche Aussage beschwor er. Der An;eklagte hatte den E, durch Zureden bestärkt den Meineid zu leisten;\nbei der Vernehmung des 'E.,bei der er anwesend war, verhinderte er den Meineid nicht.\n\nDie Revision rügt die Verletzung der 88 261, 264,\n\n267 Abs 1 StPO und des sachlichen Rechts.\n\n1. Soweit sie den § 261 StPO als verletzt bezeichnet,\ngreift sie nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen\nFeststellungen 'und die Beweiswürdigung des Landgerichts\nan, die keinen Rechtsirrtum. und keine Widersprüche enthält. Es hat festgestellt, der Angeklagte habe bei\n\n3.\n\nun\n\nwm:\n\n.\ntr nenn ee een ee. >\n: Eafgip nee ren u\nrem\n\nnt\n\n.. . ..,. . .\n. . ‘ .. ‘ .\na TEE nn tt en ar et nt ER.\n\nsr\n\nrt +\n\nnt a nn >\n\neiner Unterhaltung zu E. vor dessen Vernehmung als Zeuge geäussert, er würde den Ehescheidungsrechtsstreit\ngewinnen, wenn die Geschichte mit den hebrüchen mit der\nSt. und überhaupt die Vorkommnisse vom 9./10. September\n1950 nicht wären, d.h. nicht zur Kenntnis des Gerichts\nkämen. &. sei möglicherweise aus Furcht vor Bestrafung\nschon von sich aus entschlossen gewesen, den Vorfall\nmit der St. zu verschweigen; -— er soll'.gegen die St.,\nals sie am 10. September morgens einen Geschlechtsverkehr ablehnte, gewalttätig geworden sein -. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, der Anreklagte\n‚habe mit seiner Bemerkung bezweckt, den E. \"bei der\nStange zu halten\". Deshalb habe er ihm zu erkennen gegeben, er sei an der Nichterwähnung der St. interessiert,\ner werde auch seinerseits in seinem Parteivorbringen\nden Ehebruch bestreiten und die St. ebenfalls verschweigen. Er habe dadurch die Verwirklichung des Entschlusses des E., bei seiner Vernehmung die Unwahrheit zu\nsagen, wenn nicht Überhaupt erst ermöglicht, so doch\nmindestens entscheidend gefördert und fördern wollen.\nDenn hätte E. damit rechnen müssen, dass der Angeklagte den ihm vorgeworfenen Ehebruch zugestehe und die Vorkommnisse mit der St. einräume, so hätte er, sofern er\ndann Überhaupt noch vernommen worden wäre, wahrscheinlich die Wahrheit gesagt, da er dann hätte befürchten\nmüssen, mit seinen Angaben keinen Glauben mehr zu finden. Die Schlussfolgerung, die das Landgericht bei der\nihm allein obliegenden Beweiswürdigung aus der Äusserung\nund dem Verhalten des Anteklagten gezogen hat, weist\n\nen\n.\n.\n\nee Birth Pe ne Ihn - Sl a\n\nnn ... F\n\n2 4\n\nkeinen Fehler auf. Die. Revision kann daher mit ihrer Behauptung, der Angeklagte habe mit seiner Bemerkung nur\nein objektives Urteil über seinen Rechtsstreit abgegeben, keinen rechtlichen Nangel des Urteils dartun.\n\n2. Wenn die Revision vorbringt, das Gericht sei verpflichtet, die in der Anklageschrift bezeichnete Tat,\nd.h. den ganzen geschichtlichen Vorgang nach allen,\n\nin der Hauptverhandlung hervorgetretenen Tatumständen\nzu prüfen, so trifft das zu. Das bedeutet aber nicht,\nwie die Revision meint, dass sich die schriftlichen\nUrteilsgründe mit allen in der Hauptverhandlung gemachten Aussagen der Angeklagten oder Zeugen auseinandersetzen müssen. § 267 Abs 1 StPO verlangt nur, dass sie\ndie für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen\ndie gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Diesem Erfordernis genligt das Urteil,\n\nwie bei der Würdigung der sachlichrechtlichen Rüge näher\nausgeführt ist. Soweit die Revision vorbringt, der rechtlichen Würdigung sei ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden und dadurch sei. § 264 StPO verletzt,\nwill sie nur die festgestellten. Tatsachen durch andere\nersetzt wissen. Damit kenn sie in der Revisionsinstanz\nnicht gehört werden.\n\n3. Auch die sachlichrechtliche Rüge ist unbegründet.\n\nDas Landgericht. hat zunächst schon in dem oben erwähnten Verhalten des Angeklagten ein Verbrechen der\nBeihilfe zum Meineid gefunden. Es führt weiter aus, der\n\n-5-\n\nSet” ml tee 20\nSue“ me. .\n\nDIT Re. te\nDee .\n\nun “rn\ntun Sinn\n\nnm\n\nsim\n\n._.-\n\nEEE DET Te m a ET\n\na Hr Teer Sanieren a en rn\n\nRen pen gen -— 2\n\nIll.\n\nAngeklagte habe durch seine Äusserung, wie er gewusst\nund sogar beabsichtigt habe, die Gefahr, dass 2. die\nUnwahrheit sage, erheblich vergrössert. Aus diesem\nseinem vorangegangenen Tun sei für ihn die Verpflichtung entstanden, durch Einräumen der Ehebrüche einen\nMeineid zu verhindern, als er bei der Vernehmung des\nE. erkannt habe, dass E. falsche Angaben gemacht und\n\nsich angeschickt habe, diese Angabe zu beschwören. Durch\nsein Schweigen habe er das bewusst unterlassen. Dabei sei\n\ner sich auch durchaus bewusst gewesen, dass er den E.\ndurch Eingestehen der Wahrheit von dem falschen Eid\nhätte abhalten müssen. Er habe auch gewusst, dass er\ndurch die obenerwähnte Äusserung wenigstens mit dazu\nbeigetragen habe, dass E. nun falsche Angaben gemacht\nhabe. Auch durch dieses Verhalten habe.'er somit Beihilfe geieistet. Diese Ausführungen tragen die Verurteilung (BGH Urteil vom 18. September 1951 - 1 StR\n379/51 -, RGSt 72, 20 /227; 74, 283 /285, 2867).\n\n4. Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht\n\n§ 157 StGB nicht angewendet, ist unbegründet. Strafermässigung nach § 157 StGB kann dem Teilnehmer nicht\ngewährt werden (BGHSt 1, 22 /287). Die Strafzumessungsgründe enthalten auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum.\n\nDie Revision ist somit unbegründet und daher\nzu verwerfen.\n\nin\n\nDer Angeklagte hat nach § 473 Abs 1 StPO die\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nRichter Dr.Peetz . Mantel\n\nGlanzmann Jagusch\n\n. - .\nBe m rn ee Aa it\n\nFi ee\n\nnenn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-13/1-str-475-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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