{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-11-13_1_StR_455_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-11-13","aktenzeichen":"1 StR 455/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2322 055.7\n\n1_StR, 455/51\n\nL.m Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache ’\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter August GC Em zus\ndort geboren am GB. END ED:\n\nwegen fortgesetzter Verleumdung\n\n3\n\n=.\n\nEv En\nne m\n\nTER\n\nhat der: 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der l.\nSitzung vom 13. November 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz .\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch 'r,\n\nals beisitzende Richter, 4\n'‚berstaatsanwalt Dr. EEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nee\n\nIna. nn EN. an\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Würzburg vom 2. Mai 1951\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nnenn nn\n\n— | un un m Sm\n\n...\nDT, [\n\nVon Rechts wegen\n\n.mema—m.\n\n—\n\n2\n\ngründe\n\nvu\n\nDer Angeklagte ist wegen zweier zueinander in Tateinheit stehender, in sich fortgesetzter Vergehen der\nVerleumdung (§§ 187, 73 StGB) zu acht Monaten Gefängnis\nverurteilt worden. \"\n\nSeine Revision rügt, dass ihm das Landgericht zu\nUnrecht mildernde Umstände nach § 187 Abs 2 StGB versagt habe. Das Landgericht habe ihm solche mit Rücksicht darauf zubilligen müssen, dass der Haupttreiber\nbei der ganzen Sache der Mitangeklagte REED zewesen und er sein Opfer geworden sei. Das damit in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkte\nRechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nÜber die Zubilligung mildernder Umstände hat der\nTatrichter nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheider, Das Landge.icht hat bei der Begründung des Strafausspruchs eine Reihe von erschwerenden Umständen aufgeführt und ihnen als einzigen Milderungsgrund das Geständnis gegenübergestellt, dem aber nicht einmal\nerrstliche Reue und Einsicht in das Charakterlose und\nUnverantwortliche der Handlungsweise zu entnehmen seien.\nDas Landgericht hat damit deutlich mildernde Umstände\n. verneint und diese Überzeugung einwandfrei begründet.\nEbenso hat es eingehend die Gründe dargelegt, aus denen\nes.eine Gefängnisstrafe von acht Monaten für schuldangemessen erachtet.\n\nDas Vorbringen des Angeklagten, er sei nur das\nOpfer des Mittäters FW, steht im Widerspruch\nzu den Urteilsfeststellungen, dass er es war, der die\nverleumderische Behauptung erfunden und an Rothemund\n\n-3.\n\neier\n\nPr\n\nan\n\nPIE EESSRG HERUM EBE\nDrum bar umbnerır ale\n\nanEN\n\nalu tal.\nDR\n\n-, . “\nUN. Atmen ı\nweten\n\nAm et ned\"\n\nFun...\n\net ee 2 ar\n\nweitergegeben hat, und dass er sie später .durch die eidesstattliche Versicherung wiederholt hat.\n\nWeder der Verneinung der mildernden Umstände noch dem\nStrafausspruch im übrigen lässt sich daher ein sachlichrechtlicher Fehler entnehmen.\n\nDie Revision war demgemäss als unbegründet zu verwerfen.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-13/1-str-455-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-13/1-str-455-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:56.618388+00:00"}}