{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-11-13_1_StR_435_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-11-13","aktenzeichen":"1 StR 435/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"|\nct\n\n1LSIR. 435/51 0.2322 056\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Gemeindeschreiber Otto E BD aus\nDUB, üort geboren am @. EEE ED,\n\nwegen Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. November 1951, an der teilgenomuen\nhaben:\n\nSenatspräsident Richter\n- als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Landshut vom 11. Hai 1951\nwird verworfen. '\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des itechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI.\n\n.Gründe,;\n\nwu. 0 - m\n\nDie. Revision -ist: in zulässiger Weise beschränkt\nauf die Fälle I 1, 2, 4, 5, 6, 7, 9, 10 und 14 der Urteilsgründe.\n\nIn den Fällen I 1, 2, 4, 5, 6, 7 und 14 hat der Angeklagte Fürsorgeunterstitzungs- oder Soforthilfegelder,\ndie der Gemeinde zur Auszahlung an bestimmte Empfänger\nzugegangen waren, für sich behalten. In den Fällen 4,\n\n6 und 14 hat er ausserdem Quittungen der Unterstützungsempfänger fälschlich hergestellt. Das Landgericht hat in\nallen Fällen Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit einfacher Amtsunterschlagung (§ 350 StGB), in den Fällen\n\n4, 6 und 14 auch Urkundenfälschung ($:267 StGB) angenommen. .\n\na) Die Verurteilung wegen Untreue hat die Revision\nnicht angegriffen; es bestehen dagegen auch keine Bedenken. Ein Treueverhältnis des Angeklagten ergibt sich\naus seiner Eigenschaft als Gemeindebeamter. Sollte sich\n\n“ diese Treupflicht, da der Angeklagte als Gemeindeschrei-\n\nber angestellt wurde, zunächst nicht auf die Vermögensinteressen der Gemeinde erstreckt haben, so trat dies\ndoch spätestens dadurch ein, dass er sich mit Kenntnis\nund Billigung der Gemeindeverwaltung auch mit den Geldangelegenheiten der Gemeinde befasste. Dass der Angeklagte seine Treupflicht verletzt hat, bedarf keiner Ausführung. Der Gemeinde ist dadurch ein Nachteil entstanden, weil zumindest die Gefahr entstand, dass sie von\ndem Bezirksfürsorgeverband ‚oder dem Amt für Soforthilfe\nfür den Verlust der Gelder verantwortlich gemacht würde.\nSchon das ist ein Vermögensnachteil. Damit sind die Merkmale des § 266 StGB, Treubruchstatbestand, gegeben.\n\n3.\n\na I er a: “\n\n“n\nBr\n‘vw\n\nAN\n\ne\nE.\n\nm,\n\nwe, Eee DRR\n\nb) In den Fällen 4, 6 und 14 ist auch der Tatbestand der\nUrkundenfälschung zweifelsfrei gegeben; die Revision beanstandet das ebenfalls nicht.\n\nc) Die Einwendungen der Revision richten sich gegen die\nVerurteilung wegen Amtsunterschlagung,. Sie gehen dahin,\nder Angeklagte habe die Gelder nicht in amtlicher Eigenschaft empfangen. Nur diese Frage bedarf näherer Erörterung; denn dass der Anseklagte in seinem Gewahrsam\nbefindliche Gelder sich rechtswidrig zugeeignet, also\nunterschlagen hat, ist offensichtlich und wird auch von\nder Revision nicht in Abrede gestellt.\n\nDer Angeklagte war Gemeindeschreiber, demnach Be-\n\n amter im strafrechtlichen Sinn (§ 359 StGB). är war\naber nicht Gemeindekassierer und auch nicht ausdrück-\n\nlich zu dessen Stellvertreter bestellt. Der Empfang\n\nund die Auszahlung der Unterstützungsgelder gehörte\n\nzur Zuständigkeit des Gemeindekassierers. Da dieser\nindes nicht am Sitz der Gemeindeverwaltung wohnte und\nnicht täglich auf die Gemeindekanzlei kam, hatte sich\nim Laufe der Zeit der Brauch herausgebildet, dass der\nAngeklagte in Abwesenheit des Kassierers dessen Geschäfte, ausgenommen die Führung des Hauptbuches, wahrnahnm.\nEr holte auch das auszuzahlende Geld bei der Bezirkssparkasse ab. Hiernach war der Angeklagte allerdings\nnicht zuständig, die Unterstützungsgelder für die Gemeinde in Empfang zu nehmen und auszuzahlen. Darauf kommt es\naber nicht entscheidend an. Der Begriff der amtlichen\nBigenschaft geht über den der amtlichen Zuständigkeit\nhinaus. In amtlicher Eigenschaft empfängt Gelder z.B.\nauch ein unzuständiger Beamter, der sich für zuständig\nhält, ebenso ein unzuständiger Beamter, den der Übergeber\n\nA-\n\n- 4 -\n\nfür zuständig hält und der dies weiss (RGSt 1, 124;\n\n51, 113, 1165 71, 106; Urteil des Senats vom 23, Oktober 1951 - 1 StR 399/51 -). Das Tatbestandsmerkmal des\nEmpfangs in amtlicher Eigenschaft drückt nicht mehr aus,\nals dass der Empfang mit der Amtstätigkeit des Beamten\nin unmittelberem ursächlichen Zusammenhang stehen muss\n(RGSt 71, 95). Dieser Zusammenhang ist hier gegeben. Denn\nder Brauch, dass der Angeklagte einen Teil der Geschäfte\ndes Gemeindekassierers wahrnahm, hätte sich nicht herausbilden können, wenn der Angeklagte nicht als Beamter\nschon im Dienste der Gemeinde gestanden wäre. Seine Beamteneigenschaft war also die Ursache dafür, und deshalb\nwar der damit verbundene’ Geldverkehr eine Amtsausübung\ndes Angeklagten. Unerheblich wäre es, wenn er, wie die\nRevision vorbringt, nur dem Kassierer hätte gefällig\nsein wollen (RG JW 1926, 820 Nr 4). In den hier behandelten Fällen sind die Unterstützungsgelder gemäss dem\ngeschilderten Brauch in die Hand des Angeklagten gelangt.\nEr hat sie deshalb nicht als Privatperson, auch nicht nur\ngelegentlich einer anderweiten Amtsausübung, sondern in\namtlicher Eigenschaft empfangen. Dabei ist es auch\ngleichgültig, ob er die Gelder, wie aus dem Urteil hervorzugehen scheint, jeweils selbst bei der Bezirkssparkasse abgeholt, oder ob er sie, wie die Revision behauptet, von dem Gemeindekassierer erhalten hat, Der\nAngriff der Revision ist. daher unbegründet.\n\nda) Dass das Landgericht jeweils Tateinheit zwischen\nUntreue und Amtsunterschlagung angenommen hat, ist unbedenklich. Ob in den Fällen 4, 6 und 14 auch die Urkundenfälschung mit Recht in die Tateinheit einbezogen\nwurde, kann dahingestellt bleiben, weil.der Angeklagte .\n\n-5..\n\nBROF:\n\n..- nt\n—|— tn rm\nPAR Pe\n\nDiv\n..\n\n.\n\noo\n\ndadurch nicht beschwert ist. Dasselbe gilt von der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs in den Fällen\n\n4, 6, 7 und 14, in denen der Angeklagte sich jeweils wieder.\nholt an Fürsorgegeldern vergangen hat.\n\nII... Inden Fällen IT 9 und 10 ist folgender Sachverhalt\n...\\.Zestgestellt: Die Vereinigte Holzgesellschaft m.b.H.\n\nEssen überwies einmal 370.64 M (Fall 9),. ein andermal\n2.860,50 DM (Fall 10) an die Gemeinde zur:Verteilung an\nBauern, denen die Gesellschaft Geld schuldete, im ersten\nFall für Fuhrlöhne, im zweiten Fall für geliefertes Holz.\nDen ersten Betrag eignete sich der Angeklagte ganz: zu;\nvon dem zweiten Betrag nahm er sich 30 M, während der\nGemeindekassierer 29,02 X behielt.\n\nDie Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit einfacher Amtsunterschlagung (§ 350 SteB)\nist auch hier nicht zu beanstanden}\n\nDie Revision macht geltend, der Geldsendung der\n\nHolzgesellschaft hätten nur Privatrechtsgeschäfte zwi-\n\ni; schen ihr und den Bauern zugrunde gelegen. Die Gesellschaft habe das Geld aus Bequemlichkeit an die Gemeinde\ngeschickt, damit diese es verteile. Der Angeklagte sei\nvon der Gemeindeverwaltung nicht beauftragt gewesen, sich\nder Angelegenheit anzunehmen. Er habe das Geld deshalb\nnicht in amtlicher zigenschaft empfangen.\n\nne er nn\n\nDiese Einwendungen gehen fehl.\n\nOb der Angeklagte das Geld in amtlicher Eigenschaft\nempfangen hat, bestimmt sich nicht nach den Rechtsveru hältnissen, die zwischen der Holzgesellschaft, der Ge-En meinde und den- Bauern, bestanden, Diese Rechtsverhältnisse mögen dem Privatrecht angehören. Entscheidend ist,\n\n“eure Se v\n\n-6-\n\nBee 8} & SZ Sp, 22 X, 20 27 20R 20 cSE 7Re2\n\nBE\n\ndass die Gesellschaft das Geld an die Gemeinde, nicht\nan den Angeklagten persönlich überwies. \\lenn es dann\nin seine Hände gelangte, so beruht dies allein auf\nseinem Dienstverhältnis zu der Gemeinde, slso seiner\nAmtsstellung. Dabei ist es gleichgültig, ob er das\nGeld selbst namens der Gemeinde von der Gesellschaft\noder einer von ihr beauftragten Stelle entgegengenommen,\noder ob ein anderes Gemeindeorgan es ihm ausgehändigt\nhat. In jedem Falle hat er es nicht als Privatperson,\nsondern in amtlicher Eigenschaft empfangen. Auch sonst\nlässt die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung keinen\nRechtsirrtum erkennen. j\n\nUntreue ist gleichfalls mit Recht bejaht. Ein Vermögensnachteil der Gemeinde liegt schon darin, dass\ndas Handeln des Angeklagten sie der Gefahr aussetrte,\nvon der Holzgesellschaft für den Verlust der Beträge\nersatzpflichtig gemacht zu werden. Offen bleiben kann,\n\n„7. 0b die Gemeinde für den Verlust des Geldes nach bür-\n\nIII.\n\ngerlichem Recht haftbar war oder nicht (vgl R6St 73,\n61; BGHSt 1, 92).\n\nDen Bedenken, die der Vertreter des Oberbundesanwalts hinsichtlich der Strafzumessungsgründe erhoben\nhat, vermag sich der Senat nicht enzuschliessen. Die\n\n\"Strafkemmer durfte in den Fällen I 4, 6 und 14 zu\n\nUngunsten des Angeklagten berücksichtigen, dass er\ndie Untreue (und Amtsunterschlagung) mit dem Mittel\nder Urkundenfälschung begangen hat (RGSt 49, 401).\nSoweit die Strafkamer erwogen hat, die Sauberkeit\nder öffentlichen Verwaltung erfordere die nachdrückliche Ahndung der Verfehlungen, bezieht sich\ndies offenbar auf die vorher getroffene, nicht zu\n\nTo\n\nih IT Er.\n\nRR\n\n...\nFer ae ann.\n\nBr Yes\n\nner\n\nm We Ai an Bene =\n\ndie Strafkammer fehlerhafterweise den Gesetzeszweck\nals Strafzumessungsgrund verwertet hätte, kann auch\nschon deshalb nicht angenommen werden, weil die einzelnen Strafen, soweit nicht ohnehin auf die Hindest-\n\ni strafe erkannt ist, diese nur unwesentlich übersteigen.\noo Dasselbe gilt für die Gesamtstrafe.\n\nLie zer ae\n\nLg:\n%\n\nRichter Dr. Peetz ‚Mantel\n\nGlanzmann Jagusch\n\ngen 2 5 eh ae RI\n\n— -\n\nm.\n\nun.\n\nwe en nr ee re ale en\n\nLu 2A 3-27 ee Pe\n\nen nen mm ame en um","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-13/1-str-435-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-13/1-str-435-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:56.597188+00:00"}}