{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-11-06_1_StR_480_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-11-06","aktenzeichen":"1 StR 480/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2322 041 4\n\n1 StR _ 480/51\n\nIm Hanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden lictzgersehilfen Iudvig T NEED zus\nTORE, geboren am Gi > EEE in DEEP, Gcmeinde [EEEEEEEEED.\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nk;\nhat der 1. Strafsenat des Eundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. November 1951, en der teilgenommen haben:\n\nSenatspri:sident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter iientel\nDBundesrichter Dr. Geier\nDundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nDundesanvelt >\nals Vertreter der Dundesanwaltschaft,\nJustizsekretir ED\n\nals Urkunäsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkamnts\nDie Revision des Angeklagten gegen des Urteil\ndes Landgzerichts in Bayreuth von 51.Lai 1951\nwird verworfen,\nDer Angeklagte hat Cie Kosten des llechtsnittels\nzu tragen,\n\n\"Von Rechts wegen\n\n—— u\n\nGründe:\n\nDer zur Tatzeit 19jährige Angelllagte hat in der\nZeit von Juni 1950 bis Februar 1951 die danals über\n13, aber noch nicht 14 Jahre alte, körperlich recht\nentwickelte Volksgchülerin C. mehrfach zun Geschlechtsverkehr mit ihm veranlasst, Deim letzten Verkehr liitte\nPebruar 1951 war die C. schon 14 Jahre eilt, Das Landgericht hält für unwiderlegt, dass der Angeklagte das\nAlter der C. bis zum September 1950 nicht kannte und.\nnicht daran gedacht hat, sie könne unter 14 Jahre alt\nsein. Insoweit hat es den Angelllagten nicht verurtcilt,\nAuch den letzten Verkehr Litte Februar 1951, als die\nC. das 14. Lebensjahr vollendet hatte, legt es ihn\nnicht zur Last. Für die Zeit von September 1950 vis\nzum 5. Februar 1951 dagegen nimnt des Landgericht bedingten Vorsatz des Angel:lagten an, auch was das Kindesalter der C. angehtz insoweit hat cs ihn wegen Zortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs 1 ir 5 DiCB zu\n6 lionaten Gefängnis verurteilt. Die Zevision Lat keinen\nErfolg.\n\nSum äusseren Tatbestand des § 176 Abs 1 Ir 5 ist\ndem Zandgericht beizutreten. Die Revision wendet da--\nGegen nichts ein. Auch der bedingte Vorsatz ist ohne\nRechtsirrtum festgestellt. Das Landgericht führt dazu\naus, im September 1950 habe der Angeklagte erfchren,\ndass die C. die Volksschule noch weiter besuchen,\nalso jünger als ihre Freundin Sch. sein müsse, die die\nSchule damals verliess. Das ifidchen sei dem Angel:ilag-\n\n„IE ER\n\nTE\n\nu >\n\nne EL ie re?\n\nwit\n\n‚beenden. venn das Lendgzericht unter diesen Unständen\n&\n\nunter oder über 14 Jahre alt sci, das Alter unter 14\n\nlage nicht zu beanstanden,\n\n.16.Jehren im § 1§ 2 StGB geirrt habe,ohne die Alters-\n\n\"hatte das Gericht keinen Anlass, sich nit den § 1§ 2 StGB\n\n>\n\nten nun \"recht jung vorgekommen\", deshalb habe er sich\njetzt über sein Alter Gedanken genacht, Seine Zrüder\nhätten ihn auch wegen der Jugend der C. vor Geschlechts.\nverkehr mit ihr gevarnt. Trotzden habe er weder des\nliädchen, noch sonst jemanden nach seinem Alter gelragt,\nsondern den Geschlechtsverl:chr mit ihn fortgcsetzt,\nwenn auch in der Absicht, das Verhältnis allnühlich zu\n\ndavon: überzeugt ist, dem Anseklagten sei bewusst gewesen, dass.sich die Tat gegen eine Jugendliche richte,\ner habe sie, aber schlechthin gewollt, einerlci,ob des Yasaen.\n\nJahre. also in Kauf genomwıen und deher n!t bedingten\nVorsatz gehendelt, so ist das rechtlich bei dieser Gach-\n\nWenn die Revision dagegen eimsendet, es sei nicht\nerkennbar, ob die Strafkanmer erwogen habe, dass der\nnscklagte viclleicht zur über die Altersgrenze von\n\ngrenze im § 176 Abs 1 ir 3 SÄCR überhaupt ins Luge\n\nsu Tassen, so geht sie an der UrteilsTteststellung vorbei, der Angeklagte habe den Geschlechtsverl:ehr auch\nfür .den Fall gewollt, dass die C. noch nicht 14 Jahre\nalt sei. Hat er aber nach gerichtlicher Überzeugung den\nbedingten Vorsatz in Bezug auf dieses Alter gehabt, So\n\nnoch auseinaenderzusetzen; bei einer Voltsschülerin, wenn\ngleich der obersten Xlasse, konnte von vornherein nur\ndas Alter von 14 Jahren Bedeutung haben,\n\nu\n\n-Ah- ZA\n\nAuch sonst ist kein Rechtsfehler erkennbar. Die\nAnnahne eines Fortsetzungszusemmerhangs ist zwver nicht\nnäher begründet; das beschwert den Angelilagten aber\nnicht,\n\nDas Urteil lässt nicht deutlich erkennen, wie oft\nder Anschlagte in der Zeit von Scypienber 1950 bis zun\n5. Februar 1951 mit der C. geschlechtlichen Ungeng 5chabt hat. Die Urtceilsengaben zun Wathergang, zur enscheinend unwiderlegten Zinlassung des Angelillagten und\nbei der rechtlichen Würdigung sind insoweit nehrdeutig.\nDas beschwert den Angeklagten ober nicht; denn aus den\nUrteil geht hervor, dass ihm eine Zortsesetzte Yat nach\n8 176 Abs 1 ir 3 StGB innerhalb dieser Zeit zur Lest\nfällt. bestehend zus drei- oder höchstens viernaligen\nGeschlechtsverkehr mit der C. Angesichts des festgestellten Fortretzungszusammenhengs ist diese ünlilerheit für den Schuld- wie für den Strafausspruch bei der\nGegebenen Sechlage unwesentlich. Dess das Aandgericht\nden Geschlechtsverkehr nach den 5. Februar 1951 nicht\nnech § 182 StCB geprüft hat, beschwert den Angelilegten\n\nsleichfalls nicht.\n\nRichter Bantel Dr.Geier\nGlanzmeann Jagusch\n\nee nn eihenn e\n\n: Ara","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-06/1-str-480-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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