{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-11-06_1_StR_474_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-11-06","aktenzeichen":"1 StR 474/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 474/51\n\nI\n\n2322 042 rät\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie landwirtschaftliche Arbeiterin Anna B a»\naus DW, geboren an @. EEEED ED in u\n\n2.2t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen liordversuchs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. November 1951, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter iHantel\nBundesrichter. Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\n\"Bundesanvwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Traunstein vom 4. Juni\n1951 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des ltechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte zu fünf Jahren\nZuchthaus verurteilt, weil sie versucht habe, ihre Pflegemutter heimtückisch zu töten, Verbrechen des versuchten Iordes nach § 8§ 211, 43 StGB.\n\nDie Revision bestreitet, dass sich aus den Feststellungen ein heimtückisches Handeln der Angeklagten\nergebe. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Pflegemutter glaubte, sie sei allein in ihrem Hause. Sie\nwusste nicht, dass die Angeklagte sich eingeschlichen\nhatte und sich hinter der Stalltüre versteckt hielt.\nSie war arglos und wehrlos. Die Angeklagte hat, soweit das Schwurgericht feststellen konnte, zwar erst,\nals die Pflegemutter ahnungslos an ihrem Versteck vorbei ging, den Entschluss zur Tötung. gefasst, \"in diesem Augenblick\" auch den Prügel ergriffen und die\nPflegemutter niedergeschlagen. Es war ihr dabei aber\nbewusst, dass die alte Frau arglos und wehrlos war.\nGleichwohl hat sie sie zu töten versucht. Damit hat\nsie die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit ihres Opfers\npewusst ausgenutzt. Dies genügt zur Feststellung der\nHeimtücke. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter\nnach einem vorgefassten Plane handelt. übensowenig\nist es notwendig, dass er selbst die Arglosigkeit\nund Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst herbeigeführt oder bestärkt hat (OGHSt 3, 96; Urt des Senats\nvom 22. Mai 1951 - 1 StR 51/51).\n\n.\n\n- 3 -\n\nAuch sonst lässt das angefochtene Urteil keinen\nRechtsirrtum erkennen.\n\nRichter Mantel. Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch\n\n-\nH\n»\n4 u\n. C3\nPr\ni? ‘\nR Pr\n“ons\nFer 0\nur\nEi\nFR\nij\n\n\" -\n“\nva. [ }\nopti\n[ ee 295 ‘\nu\n\nker Fang ee\n\nos\nx\n\nPu HE PET","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-06/1-str-474-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-06/1-str-474-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:56.212885+00:00"}}