{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-11-06_1_StR_466_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-11-06","aktenzeichen":"1 StR 466/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Nennt der verkündete Urteilssatz eine niedrigere Strafe als die schriftlichen Urteilsgründe\nund beruht die Angabe in den Urteilsgründen zur\nGewissheit des Revisionsgerichts auf einem\nSchreibversehen, nötigt der scheinbare Wider-\n\"spruch nicht zur Aufhebung des Urteils im\nStrafausspruch. Massgebend ist dann der ver-\n\nkündete Urteilssatz. Ze","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! HT\nNicht für die Amtliche Sammlung |\n\nIm SEDEIIIE 2322-003\n\nGesetz; StPO § 268\n\nRechtssatz: Nennt der verkündete Urteilssatz eine niedrigere Strafe als die schriftlichen Urteilsgründe\nund beruht die Angabe in den Urteilsgründen zur\nGewissheit des Revisionsgerichts auf einem\nSchreibversehen, nötigt der scheinbare Wider-\n\"spruch nicht zur Aufhebung des Urteils im\nStrafausspruch. Massgebend ist dann der ver-\n\nkündete Urteilssatz. Ze\n\nAktenzeichen: 1 StR 466/51 on\nUrteil vom: . 6. November 1951' 'SchwG Mannheim\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen.\n\nden Spediteur Jakob D EEE zu: DiENEEEEEED,\n\ndort geboren an @. BD EB,\nz.4t. im Gerichtsgefängnis in KB in Untersuchungshaft,\n\n{ Sachbezeichnung: MED u.a. )\n\nwegen gewerbsmässiger Hehlerei.\n\nhat der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. November 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\n‚Bundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Tegusch\nais beisitzende tichter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeamter. üaer Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Mannheim vom 25. April\n1951 wird verworfen.\n\nDie von dem Angeklagten seit dem 25. April 1951\nweiter erlittene Untersuchungshaft wird, soweit\nsie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nRP\n\n1o\n\nr>\n\nGründe,\n\nNach dem Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils\n\nist der Angeklagte ‘wegen eines in fortgesetzter Tat\n\nverübten Verbrechens der gewerbsmässigen Hehlerei zu\neiner Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden, auf die acht Monate der Untersuchungshaft ange-\n\nrechnet worden sind. Dasselbe ergibt sich aus der\nSitzungsniederschrift und dem Blatt, auf dem die in\n\nder Hauptverhandlung verlesene Urteilsformel vermerkt\n\nist. In den Urteilsgründen ist demgegenüber ausgeführt, dass das Schwurgericht eine Strafe von vier.\n\nJahren Zuchthaus für ausreichend und erforderlich ge-\n\nhalten habe. Diesen Widerspruch zwischen dem Intscheidungssatz und den Urteilsgründen rügt die\nRevision. Sie ist der Auffassung, dass schon deswegen die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch\ngeboten sei. Nach Eingang der diese Rüge entlaltenden Revisionsbegründung haben die richterlichen\nMitglieder des erkennenden Gerichts erklärt, dass\nes sich bei der Erwähnung einer vierjährigen Zuchthausstrafe in den Urteilsgründen um ein Schreibversehen handele. BE\n\nDie Rüge kann keinen Erfolg haben.\n\nDas Reichsgericht hat zwar mehrfach ausgesprochen,\ndass Widersprüche im Strafausspruch zwischen dem Ent-\n\nscheidungssatz des Urteils und den Gründen in jedem\nFalle zur Aufhebung des Urteils führen müssen {RGSt\nda 28 3 81) Ba 46 S 326). Dieser Rechtsmeinung kann\n\\ Satin > uf\n\n-3-\n\nu\n\na.\n\nIE, Ka At\n\nEA\nrun mn.\n\ner\nn\n\nan. CENT IB 7\nEr a 2, as re\n\n0.\n-\n\nnur für den Fall eines echten Widerspruchs zugestimmt\nwerden, nicht aber dann, wenn die Urteilsgründe eine\nhöhere Strafe nennen als der verkündete intscheidungssatz und der Ausspruch in den Gründen auf einem Schreibversehen beruht, der Widerspruch also nur scheinbar\n\nist, und sich hierüber auch eine genügende Gewissheit\nerlangen lässt. Die erste der angeführten Entscheidun- '\ngen betrifft eine Gesamtstrafe, die im Entscheidungssatz wie in den Urteilsgründen in derselben Höhe ausgesprochen war, der aber nach der ursprünglichen Passung der Urteilsgründe zwei Einzelstrafen zugrunde\nlagen, deren Summe gerade die Höhe der Gesamtstrafe\nergab. In diesem Falle hat das Reichsgericht mit Recht\ndahin entschieden, dass eine nach Einlegung der Revision ausgesprochene Berichtigung der Urteilsgründe\ndahin, dass das Gericht die eine Zinzelstrafe in vahrheit höher bemessen habe und die in den Urteilsgründen\nangegebene Höhe nur auf einem Schreibrersehen beruhe,\nnicht beachtet werden könne, .das Urteil vielmehr wegen\nVerletzung des § 74 StGB im Strafausspruch aufzuheben\n\n' sei. Auch die Entscheidung RGSt Bd 46 S 326 betrifft\n\neine Gesamtstrafe. Sie war im Urteilssatz und in den\n\n. Gründen verschieden hoch angegeben worden. Wach den\n\nEinzelstrafen,die ihr zugrunde lagen, waren beide\nAussprüche rechtlich möglich. Das Reichsgericht führt\nin dieser Entscheidung ganz allgemein aus, wenn das\nUrteil in einem seiner Teile eine Strafe als gewollt\nbezeichne, die es nach dem Inhalt eines anderen Teils\n\n-4-\n\n m nr\n\nnicht wolle, so verletze es das Strafgesetz, wcnach\nder Täter zu einer dem Gesetz entsprechenden, nicht\nunbestimmt zu lassenden, sondern klar zu bestimnenden,\nvollstreckungsfähigen Strafe zu verurteilen sei. Diese\nAuffassung beruht jedoch auf der -— auch im Urteil ausgesprochenen — Voraussetzung, es sei nicht klar, dass\nund an welcher Stelle ein Schreibfehler vorliege.\n\nDarin unterscheidet sich der in jener Intscheidung\nbehandelte Fall vom vorliegenden. Der Entscheidungssatz des schriftlichen Urteils, die Sitzungsniederschrift und die zum Zwecke der Verlesung in der Hauptverhandlung schriftlich niedergelegte Urteilsformel\n(§ 268 Abs 2 Satz 1 StPO) stimmen sämtlich darin überein,\ndass eine Strafe von drei Jahren Zuchthaus ausgesprochen\nwurde. Dass diese Strafe auch in der Hauptverhandlung\nverkündet wurde, ergibt sich nicht nur aus § 274 StPO.\nAuch die Revision behauptet nicht, dass eine andere\nStrafe verkündet worden sei, als sich aus dem Protokoll\nergebe; sie geht vielmehr ersichtlich davon aus, dass\ndie Strafe von drei Jahren Zuchthaus nicht nur im intscheidungssatz des Urteils und in der Sitzungsniederschrift genannt, sondern auch wirklich verkündet worden\nsei. Schon daraus ergibt sich, dass auf einem Schreibversehen nicht die Beurkundung des Verkündungsinhalts,\nsondern die in den schriftlichen Urteilsgründen enthaltene Strafe von vier Jahren Zuchthaus beruhen muss.\nUm das zu erkennen, bedurfte es im vorliegenden Fall\n\n‚also nicht einmal der späteren Erklärung der richter-\n\n„5-\n\n..\n\nnem\n\nETTT\n\nwien wre A a ee un\n\nyt\n\nu\n\nlichen Mitgli.eder des Gerichts. Sie enthält vielmehr\nnur eine Bestätigung für die schon auf anderen Gründen\nberuhende Erkenntnis, dass die abweichende Angabe in\nden Urteilsgründen auf einem Schreibversehen beruht.\nSie entzieht daher auch nicht etwa der Revisionsrüge\nnachträglich eine sonst vorhandene Grundlage. Im übrigen müsste, selbst wenn nicht -— wie ersichtlich in\nvorliegenden Falle - der im Entscheidungssatz des\nUrteils enthaltene und verkündete mildere Strafausspruch, sondern die in den schriftlichen Gründen mitgeteilte höhere Strafe dem Willen und dem Beschlusse des\nGerichts entsprochen haben sollte, die verkündigte\nniedrigere Strafe allein massgebend bleiben. Nach dem\nGesetz stellt sich das, was in der Urteilsformel durch\nVerlesung als Urteil verkündet wird, als das Urteil,\nals das, was beschlossen ist, dar (RGSt Bd 61 S 388)-\nIst der Urteilssatz verlesen und durch 3ekanntgabe\n\nder damit übereinstimmenden Urteilsgründe die Verkündung abgeschlossen, so verliert das, was abweichend\ndavon zwar beschlossen, aber nicht verkündet worden\nist,seine rechtliche Wirkung. Es würde mit der Bedeutung, die das Gesetz dem Vorgang der Verkündung beijegt, nicht im Einklang stehen, wenn eine zwar beschlossene, aber nicht verkündete und nur in die\nschriftlichen Gründe aufgenommene dem Angeklagten\nungünstigere Entscheidung irgendwie erheblich werden\nkönnte. Das wäre aber der Fall, wenn wegen des Widerspruchs zwischen dem verkündeten Urteilssatz und den\nGründen das Urteil aufgehoben werden müsste. Denn wenn\n\n-6-\n\nin einem solchen Falle diese Aufhebung einen Sinn haben\nsollte, müsste dem Gericht, auch wenn nur der Angeklagte\nRevision eingelegt hat, die Möglichkeit bleiben, in der\nneuen Hauptverhandlung eine neue Entscheidung zu verkünden, die nur durch den dem Angeklagten ungünstigeren\nSpruch in den früheren Gründen begrenzt ‚wäre. Diese\nAuffassung hat das Reichsgericht in der Entscheidung\n'RGSt Bad 46 S 326 in der Tat vertreten. Man käme also\nzu dem auffallenden Ergebnis, dass der Angeklagte,\n\nder nach dem Gesetz mit keiner ungünstigeren als der\nverkündeten Entscheidung zu rechnen braucht, auch wenn\ner nur allein Revision eingelegt hat, und trotz dem\n\n§ 358 Abs 2 StPO in der neuen Verhandlung mit einer\nhöheren Strafe rechnen müsste, sobald eine solche\nStrafe in den ihm bei der Revisionseinlegung noch gar\nnicht bekannten schriftlichen Gründen genannt wäre.\nWollte man dieses mit dem Grundgedanken des § 358 Abs 2\nStPO sicher nicht im Einklang stehende Ergebnis vermeiden, müsste man annehmen, dass nur die niedrigere\nStrafe im Entscheidungssatz nach § 358 Abs 2 StPO\n\nir. der neuen Verhandlung massgebend sein darf. kann\naber die höhere Strafe in den früheren Urteilsgründen\nwegen der Wirkung, die die verkündete niedrigere Strafe\nfür das weitere Verfahren hat, keine Bedeutung für die\nBemessung der neuen Strafe erlangen, dann ist nicht\neinzusehen, weshalb sie auch nur die Aufhebung des\nUrteils im Strafausspruch soll herbeiführen Können.\n\n-7-\n\nN\na nn anne\n\nSEmserr\n\nwem\nRE ai\nEn mem\n\nDt 7a\nBO Te\n\nSeteermern\n\n2.\n\nFür den hier allein zu entscheidenden Fall, dass\nder Angeklagte nur wegen einer strafbaren Handlung verurteilt und nur eine Einzelstrafe ausgesprochen ist,\ndass die im Urteilssatz enthaltene Strafe niedriger\nals die in den Urteilsgründen genannte ist und dass\ndie in den Urteilsgründen angegebene Höhe zur Gewissheit auf einem Schreibversehen beruht, kann demnach\nder nur scheinbare Widerspruch den Bestand des Urteils nicht gefährden. Diese Auffassung kann auch keiüerlei Unsicherheit, auch nicht bei der Strafvollstreckung, zur Folge haben. Denn die Rechtskraft wird\nnach § 7 der Strafvollstreckungsoränung auf der Urschrift oder auf der beglaubtigten Abschrift des\nverfügenden Teils der Entscheidung bescheinigt. Er\nbildet also allein die Grundlage der Strafvoilstreckung\nund ein von ihm abweichender nur auf einem Schreibversehen beruhender Ausspruch in den Gründen kann auch\nbei der Strafvollstreckung keine Bedeutung gewinnen.\nAuch die Prüfung, ob für ein Schreibversehen eine\nhinreichende Gewissheit besteht, verlangt keinen neuen\nUrteilsspruch des Tatrichters, sondern kann vom Revisionsgericht als ein seiner freien Nachprüfung zugänglicher Verfahrensvorgang beurteilt werden.\n\nAuch der Sachbeschwerde muss der Erfolg versagt\nbleiben. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei wird durch die\nFeststellungen getragen. Sie lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.\n\n}\n\na ee in } Fe De ne & ann ers bi a Kid\n\nSoweit die Revision geltend macht, das Urteil enthalte Widersprüche, handelt es sich, soweit davon\nder der Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei zugrunde liegende Sachverhalt\nbetroffen wird, um offensichtliche Schreibversehen,\ndie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe leicht\nrichtig zu stellen sind. Soweit die Revision sich\ngegen die Feststellung wendet, ‘dass der Beschwerdeführer den angekauften gestohlenen Schmuck mit\nerheblichem Gewinn weiterverkauft habe, bewegen\nsich ihre Ausführungen auf dem der Nachprüfung\n\nin diesem Rechtszuge verschlossenen tatsächlichen\nGebiete; sie können daher nicht beachtet werden.\nDem Urteil ist die Feststellung zu entnehmen, dass\nder Beschwerdeführer mindestens in fünf Fällen,\n\ndie das Schwurgericht als einheitliche in sich\nfortgesetzte Handlung angesehen hat, von dem früheren Mitangeklagten MED gestohlene Schmuckstücke angekauft und mit Gewinn weiterverkauft hat.\nFür den ersten dieser Fälle, der.. den bei Dr.Henkel\ngestohlenen Schmuck betraf, legt das Urteil dar,\ndass der Angeklagte den Umständen nach annehmen\nmusste, dass der angekaufte Schmuck von Miil>\nmittels einer strafbaren Handlung erlangt war.\n\n\"Die Umstände, die dem Angeklagten in diesem Falle\ndie Überzeugung von der strafbaren Herkunft der\nSchmuckstücke aufdrängen mussten, sind dem Urteil\nmit ausreichender Bestimmtheit zu entnehmen. Kurz\n\n. -9-\n\ndarauf, und zwar noch vor dem nächsten Falle des\n\n‘ Ankäufs, erhielt der Angeklagte, wie das Urteil\nnäher darlegt,. Gewissheit über die strafbare ‚Her-\n\n“ kunft. Das Schwurgericht hat deshalb für 'die folgenden mindestens vier Fälle das iWissen des Angeklagten um die strafbare Herkunft der angekauften\nSchmucksachen mindestens in Form des bedingten\nVorsatzes bejaht. Auch das ist dem Urteil mit ausreichender Bestimmtheit. zu entnehmen. Dass für den\nAngeklagten in allen. fünf Einzelfällen der Gedanke\nan seinen Vorteil Beweggrund seines Handelns war,\nspricht das Schwurgericht an mehreren Stellen des\nUrteils ausdrücklich aus. Die vor dem Erwerb des\nHEEB-Schmucks liegenden Ankäufe von einigen\nRingen, wozu klare Feststellungen zur inneren\nTatseite fehlen, bezieht das Schwurgericht auch\nnicht in die fortgesetzte gewerbsmässige Hehlerei\n\n\" ein. Dass für einen Teil der angekauften Gegenstände der Zeitpunkt ihrer Entwendung durch den\nDieb vor der intstehung des bösen Glaubens bei\ndem Hehler gelegen haben mag, berührt die Schuldfeststellung nicht, da ihr nur die Zeitpunkte\n\ndes hehlerischen Erwerbs zugrunde gelegt worden\nsind.\n\ncs ...\nne run mm ai\n\nan wet\n\nPET PP\n\nee Si petit m are\n\nPe -\n\nBSR p- Er\n\nin nn > >\n—\n\nBa\n\nDer Revision ist zwar zuzugeben, dass die Gewerbsmässigkeit der Begehungsweise die mindestens fünf einzelnen,\nHehlereihandlungen, äie das Schwurgericht für erwiesen .\nerachtet, noch nicht zur rechtlichen Einheit verbindet.\n\n. Der Senat hat das in der Entscheidung. BGHSt Bd 1 5 41\n\n‘\n\nBe SS 2 2. Do Laune em.\n\nmrene\n\n\\ Z\n\nfür den Fall der gewerbsmässigen Abtreibung entschieden.\nDie dort angeführten Gründe gelten ebenso für den Tall\nder gewerbsmässigen Hehlerei. Das Schwurgericht hat jedoch, was die Revision übersieht, die mehrfache Verwirklichung des § 260 StGB nicht deshalb im Rechtssinne\nals eine Tat angesehen, weil der Angeklagte gevierbsmäs-\n: sig gehandelt habe, sondern weil eine in sich fortgesetz5e Handlung vorliege. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nDas Urteil weckt allerdings Zweifel, ob das Schwurgericht bei der Bejahung des Fortsetzungszusammenhanges\nstets von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen\nist. Sie ergeben sich hauptsächlich daraus, dass es\nauch bei dem in demselben Verfahren rechtskräftig verurteilten Dieb, dessen Beute der Angeklagte ankaufte,\nnicht weniger als 165 versuchte und vollendete schwere\nDiebstähle, die dieser im Zeitraum von etwa drei Jahren\nin den verschiedensten Teilen der Bundesrepublik begangen hat, als eine einzige fortgesetzte Handlung\nangesehen hat. Darin zeigt sich eine völlige Verkennung\ndes Begriffs der fortgesetzten Handlung. Das Schwurgericht ist ersichtlich der Meinung, dass mehrere Verwirkiichungen desselben Tatbestandes schon dann eine\nfortgesetzte Handlung bilden, wenn der Täter mit dem\nVorsatz handelt, bei sich bietender Gelegenheit immer\nwieder Straftaten der gleichen Art zu begehen. Das\nist, wie der Bundesgerichtshof - ebenso wie das\nReichsgericht - schon mehrfach entschieden hat,\nrechtlich abwegig. Die in den Urteilsgründen enthaltene\n\n11\n\nBemerkung, die zahlreichen Diebstähle stellten sich\nNals stückweise Verwirklichung eines einheitlichen,\nauf wiederholte Tatbegehung gerichteten Vorsatzes\ndar\", ist in diesem Falle eine leere Formel, mit der\n‘die im Urteil sonst enthaltenen Feststellungen nicht\nin Einklang zu bringen sind. Die Möglichkeit ist nicht\nauszuräumen, .dass das Schwurgericht auch beim Beschwerdeführer eine einheitlich fortgesetzte Handlung nur\ndeshalb bejaht hat, weil es von denselben rechtsirrigen Ermägungen wie beim Dieb ausgegangen ist. Dieser\nmögliche Rechtsfehler kann aber nicht zur Aufhebung\ndes Urteils führen, weil der Angeklagte nicht dadurch\nbeschwert ist, dass das Schwurgericht ihn wegen gewerbsmässiger Hehlerei in einem in sich fortgesetzten\nFalle statt wegen gewerbsmässiger Hehlerei in fünf\nFällen verurteilt hat, wie es sonst erforderlich gewesen wäre. |\n\nZu Unrecht bringt die Revision vor, das Schwurgericht habe den Begriff der Gewerbsmässigkeit verkannt...\nEs ist zutreffend davon ausgegangen, dass Gewerbsmässig-\n“ keit dann zu bejahen ist, wenn der Hehler in der Absicht\ntätig wird, sich durch wiederholten Ankauf gestohlener\nSachen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger\nDauer zu verschaffen. Das ist rechtlich einwandfrei\n(RGSt Ba 54 5 1845 Ba 64 S 151, 153). Dass der Angeklagte in dieser Absicht tätig geworden ist, hat das\nSchwurgericdıt ohne Rechtsirrtum bejaht. 3s bedurfte\ndazu weder der Feststellung, dass der Beschwerdeführer\neinem unbegrenzten Kreis von Vortätern gestohlene\n\n-12-\n\nSachen abgenommen habe, noch gehört es zu den lierkmalen der gewerbsmässigen liehlerei, dass der Täter\nsich selbst um die Herbeischaffung neuen Diebesgutes\ndurch Anstiftung, Beihilfe oder blosse Hachfrage bemühe. Der Annahme der Gewerbsmässigkeit stand auch\nnicht entgegen, dass das Schwurgericht nicht mehrere\nselbständige Fälle von Hehlerei, sondern nur eine in\nsich fortgesetzte Handlung angenommen hat (RGSt Bd 58\nSs 10),\n\nUnbegründet sind schliesslich auch die Angriffe\ngegen die Strafzumessung. Die Erwägungen, mit denen\ndas Schwurgericht die Strafe von drei Jahren Zuchthaus rechtfertigt, weisen keinen Rechtsfehler auf.\nts durfte insbesondere entgegen der Ansicht der\nRevision bei der Strafzumessung auch diejenigen\nVorstrafen berücksichtigen, die schon getilgt\nwaren (RGSt Bd 60 S 285, 2885 Bd 74 S 177). Rechtlich bedenkenfrei hat es auch die Aberkennung der\nbürgerlichen Ehrenrecht und die Zulässigkeit der\nPolizeiaufsicht begründet. Was die Revision hierzu im einzelnen vorbringt, bewegt sich ausschliesslich im Bereich des dem Tatrichter bei der Straf-\n\n zumessung eingeräumten Ermessens. Rechtsfehler,\ndie in diesem Rechtszuge allein geltend gemacht\nwerden können, werden nicht behauptet und sind nicht\nersichtlich. |\n\nKs ei\n\n-13-\n\n0\n\n+\n® 4\n3004\n> @®\n- ch\n§ 0\n2 L;\nE Ä\ng& °\n® a\n8 Pa)\nSs 1)\n{4} {+}\nt 60 bar)\n|\nr r\n®\nN Ro} +\n- a | [=\n258.8\nan © \"\n| oo\nIS E\n®\na? =|\nri 5 N\nFL“ g\noO 8 an! .\nI Oo [<)\non >\nA =\neh\nr\nei on 5\nTe\nA =) +\nu)\nSs\n3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-06/1-str-466-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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