{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-11-06_1_StR_456_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-11-06","aktenzeichen":"1 StR 456/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"„uec 042 Ih\n\nIm Namen des Velkes\n\nIn der Strafsache\n\nden Behördenangestellten August TED zus og;\n\ngegen\n\ndort geboren an Wenn ED ,\n\nwegen schwerer pessiver Bestechung\n\nhat der 1.S$trafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n‚Sitzung vom 6.November 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter:\n\n“ Bundesrichter\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nMantel\n\nDr.Geier\nGlanzmann\nDr.Jagusch\n\nals beisitzende Richier,\n\nBundesanwait >\nels Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbesmter der Geschiüftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen des Urteil\ndes Landgerichts in Lendshut vom 25.ilai 1951\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n\n,\n\nre\n\nnn\n\n‘\n\n2.\n\nGründes\n\nl. Was die Revision zur Begründung der Scechbeschwerde\nausführt, ist im wesentlichen nur ein Angriff auf die\ntatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Gegen\ndiese kann sie nicht angehen. Die Strrfkemmer het dem\nZeugen KGB cegleubt, dass der Angeklagte die\nvon IB bekundete Äusserung getan hat. Sie ist\nauch zu der Überzeugung gelangt, dass die \\usserung\nernstlich gemeint war. Diese Feststellungen binden\ndas Revisionsgericht; eine eigene Beweiswürdigung\nsteht ihm nicht zu. Die Strafkammer hat euch nicht\nunterlassen, die nach Ansicht der Revision zugunsten\ndes Angeklagten sprechenden Tatumstände zu würdigen.\nDass sie aus ihnen andere Schlüsse gezogen hat als\ndie Revision, ist keine Gesetzesverletzung.\n\nDie Anwendung des Strafgesctzes auf den festgestellten Sachverhalt lässt keinen Rechtsfehler erkennen; einen solchen hat die Revisionsbegrindung\nauch nicht behauptet. In der Revisionsverhandlung\nhat der Verteidiger geltend gemacht, dess es im Er-.\nmessen des Wohnungsamts gelegen habe, ob es gegen\ndie von KB vorgenommene Zweckentfremdung von\nWohnraum einschreiten wollte; deshalb sei der üngeklagte auch nicht verpflichtet gewesen, die Zweckentfremdung zu melden. Der Angeklagte musste aber\ndie Entscheidung dem Wohnungsemt überlassen. Nach\n\n“ der bedenkenfreien Feststellung der Strafkammer\n\nwar er zur Meldung verpflichtet und wusste das auch.\n\nun sonen\n\nSr\n=.\nBe\n\nna Fran\n3\n\nun\n\n- 3 -\n\nET nz\nBiker\nPe PS PFEBEE NET\n\nw\nKr eir\n\nEr hat deshalb das Geschenk für eine Handlung gefor.\ndert, die eine Verletzung seiner “„mts- oder Dienst.\npflicht enthielt (§ 332 SteB).\n\nnt ..\n\n2. In den Urteilsgrinden nennt die Strafkamıer am\nEnde ihrer Sachdarstellung die Beweismittel, die\nihr zugrunde liegen, und darunter einen Zeugen\nvVommEmEEBer (richtig TOREEEKXe). Dieser ist nur\nim Vorverfahren durch die Polizei, nicht aber in\nder Hanptverhandlung vernommen worden. Die Revision .\nrigt, dass hier der \"Grundsatz der kündlichkeit\n\nund Öffentlichkeit der Hauptverhendlung\" verletzt\nsei.\n\nDer Grundsatz der Öffentlichkeit wäre nur\nverletzt, wenn die Allgemeinheit zur Hauptverhandlung entgegen dem Gesetz keinen unbeschränkten Zu- .\ntritt gehabt hätte. Das behauptet die Revision\nnicht. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338\nNr 6 StPO ist daher nicht gegeben. .\n\nNach § 261 StPO darf aber nur die Hauotverhandlung Grundlage des Urteils sein. Die Verletzung dieser Vorschüi ft ist mit der Revisionsrüge gemeint.\n\nEs liegt nahe, dass die Strafkammer den Zeugen\nVo in ihrem Urteil nur aus Versehen aufgeführt hat. Es besteht aber nach der Fassung der\nGründe auch die Möglichkeit, dass sie entgegen dem\n§ 261 StPO die Aussage des Zeugen im .Vorverfchren\nverwertet hat. Mit einem derartigen Verfehrensver- .\n1 stoss muss daher gerechnet werden. Er könnte je-\n\ner\n\nn WOSEEELADE EN TEE nun anno _\nI\nTE I En ae\n\nie nen Z\n\nen Te\n\nee nr nee 2 ehr ln. nn RE.\n\nRSETTTLIZ\n\ndoch zur fufhebung des Urteils nur führen, wenn es auf ihm\nberuhen könnte (§ 337 StPO). Dies ist nach Sachlage ausgeschlossen. EEEBke vor nicht Tatzeuge. Er hat bei\n\nder Polizei zunlichst über seine liassnehmen ausgesagt, die\n\ner nach Kenntnis des Bestechungsfalls getroffen hat; diese\nkönnen für Schuld und Strafe des /Ingeklagten nicht von Bedeutung gewesen sein. Hinsichtlich des fufgabenkreises des\nAngeklagten het sich VEBke sodann zusdrücklich den\njussegen des Zeugen SED angeschlossen; diesen hat die\nStrefkammer in der Hauptverhandlung gehört. Schliesslich\nhet VEEEBLe bekundet, der I/ngeklarte habe sich sonst\n\ngut gefiihrt, und es sei ihm, dem Zeugen ,aufgefallen,dass\nKOREEEEED die Bestechungsangelegenheit erst nach einem Jahr\naufgedeckt hate, als das Wohnungsamt gegen den Schwarzbezug\nzweier \\ohnungen vorgegangen sei; das sind Umstünde,die das\nUrteil nur zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt. Es ergibt sich danach,dass die Schuldfeststellung und des Strafmass in keiner Hinsicht durch eine dem Gesetz widersprechen-\n\nde Behandlung der Lussagen des Zeugen VEMElDke beeinflusst worden sein können.\nDie Revision ist nach alledem nicht begründet.\n\nRichter Mantel Dr.Geier\nGlenzmann Jagusch\n\nDr in\n\nZeimene 2 um\n\n- ww...","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-06/1-str-456-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-06/1-str-456-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:56.166698+00:00"}}