{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-11-06_1_StR_454_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-11-06","aktenzeichen":"1 StR 454/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2322 044\n\n1_ StR_, 454/51\n\nm Bet nn\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Walter, KB aus Kita\ngeboren am 9. END GES ir. EEE,\n\nwegen Landfriedensbruchs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshöfs in der\nSitzung vom 6. November 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\n. als Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Würzburg vom 23. Mai\n1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben und die. Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. - ut nen E \".\n\nDue N\n\neründe:\n\nan.\n\n1. Der § 60 Nr 3 StPO ist nicht verletzt.\n\nDer als Zeuge vernommene Cr hatte sich nach\ngerichtlicher Überzeugung der vor dem Anwesen Heu»\nöffentlich zusammengerotteten und dort Gewalt gegen\nPersonen und Sachen übenden Menschennenge vorsätzlich\nangeschlossen. Das Gericht durfte ihn daher mit Recht\nfür teilnahmeverdächtig halten und nach § 60 Nr 3 unbeeidigt lassen. Dasselbe gilt für die Zeugin Braunbeck.\nDas Gericht brauchte im Urteil nicht näher anzugeben,\nauf welchen Tatsachen seine Überzeugung von der Zugehörigkeit der Frau DEEEEEB zu der zusanımengerotteten\nNMenschenmenge beruht. Verfahrensrechtlich reichte es\nin beiden Fällen aus, dass der Beschluss, beide Zeugen\nnach § 60 Nr 3 StPO unvereidigt zu lassen, zur Begrün-Gung auf diese Vorschrift verwies, wie es nach der\nSitzungsniederschrift in beiden Beschlüssen geschehen\nist. Beim Tatzeugen ChEEED enthält die Beschlussbegründung ausserdem noch den Satz, er Sei teilnahneverdächtig. Die Behauptung der Revision, der Grund der\nNichtbeeidigung sei bei ihm nicht angegeben, trifft\nalso nicht zu.\n\nDer Landwirt Sch@@® hatte sich von der sich bildenden Menge bewusst räumlich abgesondert, sobald er\nerkannte, dass sie Ausschreitungen begehen wolle. Man-\n\ngels Teilnahmeverdachts war er daher als Zeuge nach\n\n§ 59 StPO zu vereidigen. Der von der Revision vermissten\n\n-3-\n\n“rn nn nen ee\n\nem 1 An EEE TE A men ne mn a >\n\nme:\n\n..\nIE rc\n\n“jan\n\nun\n\nPo ei\n2\n\nPRrWZ.00\n\nen . hr Ei .\nEEE ee TEN en\n\n- wu er\n\nAngabe des Grundes für die Vereidigung bedurfte es weder\nin der Niederschrift noch im Urteil.\n\nDass das Gericht irrig angenommen hätte, den unbeeidigten Zeugen aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht\nglauben zu dürfen, ist nirgends ersichtlich. Die Revision gibt nicht an, worauf sie diese Behauptung gründet.\nDas Urteil ergibt im Gegenteil, dass das Gericht die\nAussage der Frau DEE, der Angeklagte habe einen\nSteine werfenden Jungen geohrfeigt, zu seinen Gunsten\nverwertet hat, |\n\nIm Urteil ist zwar angegeben, dass es sich auch\nauf die Aussage der Zeügin Ki stütze: Die Würdigung ihrer Aussage zeigt aber, dass der Angeklagte\ninsoweit nicht verurteilt ist, weil die Bekundung der\nFrau Ki für sich allein dem Gericht für einen\nSchuldspruch nicht genügte. Im übrigen durfte das Gericht die Aussage nach pflichtgemässem Ermessen verwerten. Ein Rechtsverstoss, den die Revision ohne nähere Begründung behauptet, ist nicht ersichtlich.\n\nDer Grundsatz, dass verbleibende Zweifel bei der\nTatfeststellung zugunsten des Angeklagten ausschlagen,\nist nicht verletzt. Das Gericht ist sich zwar der\nbesonderen Schwierigkeiten bewusst gewesen, die sicheren Tatfeststellungen nach so langer Zeit entgegenstehen. Soweit es dennoch Tatfeststellungen getroffen\nhat, standen ihnen diese Schwierigkeiten nach seiner\nÜberzeugung nicht im Wege. Ob die -Tatfeststellungen den\nSchuldspruch rechtfertigen, ist auf die Sachrüge zu\nprüfen.\n\n2. Diese Prüfung ergibt, dass der Schuldspruch nicht\nbestehen bleiben kann. Am Nachmittag des 10. November\n1938 hat sich der Angeklagte zum zweiten Male in Zivil\nin der vor dem Anwesen HB zusanmengerotteten\nMenge befunden; er hat dort einen Schreinergesellen\n\"zusammengeputzt\", der das Steinewerfen unterbunden\nhatte, und zwar so, dass die steinewerfenden Personen\ndies sahen, worauf das Werfen wieder begann. Das -Landgericht sieht darin’eine führende Rolle des Angeklagten bei der Ausschreitung und beurteilt ihn insoweit\nals Rädelsführer (§ 125 Abs 2 StGB), möglicherweise\nnach II der Urteilsbegründung (Seite 12) auch als t&-\ntigen Teilnehmer nach § 125 Abs 2. Beides ist rechtlich nicht zu beanstanden. Durch das öffentliche Zingreifen zu Gunsten von Teilnehmern an der Ausschreitung kann der Angeklagte diejenigen Teilnehmer des\nLandfriedensbruchs, die durch das Steinewerfen Gewalt gegen Personen und Sachen verübten, mit Täterwillen in ihrem Handeln bestärkt haben und ausserdem vorsätzlich örtlich führend hervorgetreten und\ndamit insoweit zum Rädelsführer bei der Ausschreitung geworden sein. Das hätte angesichts der festgestellten Umstände nicht unbedingt noch weiterer\nBegründung im Urteil bedurft.\n\nZumindest missverständlich und daher rechtlich\nnicht haltbar sind dagegen die Feststellungen zur\nTatbeteiligung des Angeklagten am Vormittag des\n10. November und zur Frage des Gesamtvorsatzes. Das\n\n-5-\n\nHM\n\nnn\n\n>\n\n-\n\nFre u ee\n\nREP a Rn\n\na]\n\nee a\n\nin, en\nut -\n\nun ee at 2\nm 5 =\nPr;\n\nZar VER Arne Den\nTERETETETR 22\n\nDe x re\n\nPahadıkr\npreis\n\n5%\n\n. u\nu ud mager ange.\n\n3 Zei” nei\nun een\n\nEN Pr 7 “\nx Ari Bierier] Fr A ie\n- Mini Dan elle EEE\n.. Dur ee z . mn .\n\nTurm\n\nLandgericht führt zunächst aus, der vor dem Hause zusammengerotteten Menge habe sich der Angeklagte mit\n\ndem Bewusstsein angeschlossen, ihre Gefährlichkeit\n\ndadurch zu erhöhen. Er habe die Eheleute Hi aufgefordert, aus. dem Hause herauszukommen und mit ihm\nzu gehen, \"sie würden schon sehen was ist\"; zur eigenen Sicherheit habe er dabei das Steinewerfen verboten\nund die Eheleute He in ein Gasthaus und dann zur\nPolizei gebracht. Beim Wegführen habe er einen Jungen\ngeohrfeigt, der ihnen einen Stein nachwarf. Später\nspricht das Landgericht dagegen aus, die Einlassung\ndes Angeklagten, er habe die Eheleute His aus_Mitleid von ihrem Anwesen weg in Sicherheit gebracht, sei\ntrotz gegenteiligen Verdachtes nicht sicher zu widerlegen,\n\nDiese mehrdeutigen Feststellungen lassen ohne\nweitere Aufklärung die Rechtslage nicht sicher beurteilen. Es bleibt unklar, ob der Angeklagte an der\nZusammenrottung zunächst vorsätzlich teilgenommen und\ndabei etwa auch Gewalt gegen die Eheleute Hip dadurch geübt hat, dass er sie zum Verlassen des Hauses\nund zum Weggehen veranlasste. lag es so, dann würde\nes an der vollendeten Tat nach § 125 Abs 1 oder 2\nnichts ändern, wenn er später kraft neuen Entschlusses zum Schutz der Eheleute Halb eingegriffen hätte.\nDen Schuldspruch würde dies nicht berühren; es könnte\nallenfalls strafmildernd wirken. Der Angeklagte kann\nsich der Menge aber auch von vornherein mit der Absicht\n\n-6-\n\nangeschlossen haben, die Eheleute HB in Sicherheit zu bringen, zumal ihm kurz vorher die Tochter\nMeta Hi klagend entgegengekommen war, wobei das\nUrteil allerdings nicht erkennen lässt, ob sie sich\num Hilfe an ihn gewandt hat. Hat der Angeklagte diese\nHilfsabsicht gehabt, so fehlte ihm. hier der zum Landfriedensbruch gehörige Vorsatz, die Menge zu verstärken.\n\nEin Gesamtvorsatz des Angeklagten ist nur formelhaft festgestellt und gibt bei Berücksichtigung der\nunklaren Tatfeststellungen keinen Aufschluss über den\nwirklichen Willen des Angeklagten am Vormittag des\n. 10. November. Aus der Zugehörigkeit zur SA und NSDAP\nlassen sich sichere Schlüsse in dieser Richtung nicht\nziehen, weil das Gericht die Einlassung des Angeklagten, aus Mitleid gehandelt zu haben, in genissem Sinne\narscheinend für unwiderlegt erachtet. Auch aus der\nTatbeteiligung des Angeklagten am Nachmittag sind\nsolche Schlüsse nach den Darlegungen des Urteils nicht\nmöglich. Sie legt es zwar nahe, dass der Angeklagte\nauch am Vormittag dieselbe Haltung betätigt haben\nkönnte. Mit der zur Verurteilung erforderlichen Gewissheit ergibt sich das aus dem Urteil aber nicht.\nDem Revisionsgericht ist es verwehrt, selbst solche\nvom Tatrichter unterlassenen Schlüsse zu ziehen, Der\nSachverhalt ist aus diesen Gründen weiter aufzuklären.\n\n-7-\n\nnn\nrn\n\nen ee\nan e\n\nDa eine fortgesetzte Tat angenommen ist, war das\nUrteil im ganzen aufzuheben, auch soweit es das\nfrühere Urteil vom 9. September 1948 aufhebt, In\nder neuen Hauptverhandlung ist das von der Anklage\numfasste Gesamtverhalten des Angeklagten bei den\nAusschreitungen am 9./10. November 1938 zu prüfen,\ndas schon im ersten Urteil als eine Tat gewürdigt\nworden war. Vom Ergebnis hängt es-ab, ob das frühere\nUrteil wiederum aufzuheben ist und welche Entscheidung dann an dessen Stelle zu. treten hat. Zur Sträfhöhe ist § 358 Abs 2 StPO zu beachten, Eine neue\nStrafe dar? die im Urteil vom 23. Mai 1951 ausgesprochene nicht überschreiten und den Angeklagten bei\n\nder Anrechnung der verbüssten Strafe und Unter-\n\nsuchungshaft nicht schlechter stellen.\n\nIm neuen Urteil wird das Landgericht die Tatfeststellungen, die Einlassung des Angeklagten, die\nZeugenaussagen und die Beweiswürdigung voneinander\ntrennen müssen (vgl dazu RGSt 71, 25), um dem § 267\nStPO zu genügen. Es wird sich zweckmässig auf die\nrechtlich notwendigen Tatfeststellungen beschränken,\ndiese aber mit der gebotenen Deutlichkeit treffen.\n\nBei etwaiger Verurteilung nach § 125 Abs 2 StGB\ndarf die Eigenschaft als Rädelsführer nicht strafschärfend verwertet werden, weil sie bereits dem\n. Strafrahmen des Abs 2 zugrunde liegt.\n\n“ Richter Mantel Dr. Geier\n\nGlanzmann Jagusch u\n\n..","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-06/1-str-454-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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