{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-11-06_1_StR_31_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-11-06","aktenzeichen":"1 StR 31/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"” = ...\n\n2322 048 V\n\n1_StR,_31/51\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Nähmaschinenmechaniker Helmut S t EB aus\nNEE, geboren an @B. Gm ED ir EEE,\n\nwegen Aufforderung zum Meineiä\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. November 1951. auf Grund der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 1951 unter Mitwirkung von:\n\n\" Senatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\n&ls Vertreter der Bundesanwaltschuft,\nJustizsekretär iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 23. November 1950 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nune\n\nu\nen\n“\n\nERTL ET\n\nmn od\n\nrun\nne a rn an ee ee de\n\nm nr ren ne\nEee en nun\n\n2\n\nI.\n\n= 2 -\n\nGründe\n\nmm ann © 6 nem De\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVerbrechens der erfolglosen Anstiftung zum Meineid\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten\nverurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndie Dauer von drei Jahren aberkannt. .\n\nDer Angeklagte unterhielt seit Jahren ein ehebrecherisches Verhältnis zu der mitverurteilten ledigen Verkäuferin Sch. In dem Scheidungsprozess hatten\nbeide solche Beziehungen bestritten. Der Vertreter\nder Ehefrau benannte in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 15. Februar 1950 eine Frau Sch@p, die in\ndemselben Hause unter Fräulein Sch. wohnt, als Zeugin\nfür das Bestehen eines ehebrecherischen Verhältnisses\ndes Angeklagten mit Sch. und führte dabei verschiedene\nWahrnehmungen an, die Frau Sch@e gemacht habe. Nachdem der Angeklagte diesen Schriftsatz von seinem Prozessbevollmächtigten erhalten hatte, begab er sich\nam 19. Februar 1950 gegen Abend zu der \\lohnung der\nEheleute Schie, wo ihm der Ehemann die Tür öffnete.\nIhm reichte der Angeklagte den Schriftsatz hin mit\nder Aufforderung, ihn zu lesen. Dabei bemerkte er,\nwenn seine Frau das unter Eid aussagen wolle, dann\nmüsse sie es verantworten. Als Frau Sch hinzukem,\nforderte er auch sie zum Lesen des Schriftsatzes auf,\nwas sie ablehnte.. Der Angeklagte schrie sie daraufhin\nan; \"Sagen Sie einmal, ob Sie das unter Eid aussagen?\"\n\nEEE\n\nKr Dan\n\nea\n\nu.\n\ner\nrue ee\n\n.. ..;\nren ann\n\nII.\n\nFreu Sch@B ging auf die Frage nicht ein. Als der\nAngeklagte nunmehr von Herrn Sch@e aus der Wohnung\ngewiesen wurde, sagte er im Weggehen zu Frau Sch@>:\n!wenn Sie unter Eid aussagen, dann bin ich hinter\nIhnen her, dann müssen Sie die Konsequenzen tragen”.\nFreu SchB liess sich in ihrer Zeugenaussage nicht\nbeeinflussen.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des sachlichen\nKechts und der §§ 338 Nr 7 und 267 Abs 1 StPO.\n\n1.) Sie führt aus, das Urteil lasse eine einwandfreie\nFeststellung der für erwiesen erachteten Tatsachen\nvermissen, in denen die gesetzlichen Merkmale der\nstrafbaren Handlung gefunden werden. Das Landgericht\nhabe nicht festgestellt, welche der im Schriftsatz\n\nvom 15. Februar 1950 durch die Zeugin Schw unter\nBeweis gestellten Behauptungen wahr seien und welche\nnicht, sondern nur ausgeführt, dass die in dem Schriftsatz angeführten Tatsachen zum grössten Teil und in\nden wichtigsten Punkten der Wahrheit entsprächen.\n\nFrau Sch@@B habe die Beweissätze nur zum kleinen\n\nTeil und sehr eingeschränkt bestätigt. Es fehle im\nUrteil ferner an einer Feststellung, auf welchen\n\nTeil :d6r Behauptungen des Schriftsatzes sich die\nFragen des Angeklagten an Frau Schi bezogen haben.\nAusserdem sei nicht ausreichend dargetan, dass und\nwarum. seine Äusserungen dazu dienen sollten, sie\n\nvon einer wahrheitsgemässen Aussage abzuhalten. Das\nLandgeri cht habe seine Annahme, der Angeklagte habe\n\nAn.\n\nFrau Sch@@® zu einer falschen Aussage verleiten wollen,\nungenügend und nicht folgerichtig begründet. Man\n\nsuche in dem Urteil vergeblich nach einer Feststellung, dass der Angeklagte Frau Sch@e aufgefordert\nhabe, in diesem oder jenem Punkte als Zeugin unwahr\nAUSZUSAgEen. Eine unklare und ünübersichtliche Sachdarstellung begründe die Revision.\n\n2.) Die Revision ist unbegründet.\n\nDer Angeklagte hatte sich damit verteidigt, die\nAngaben im Schriftsatz seien zum grössten Teil nicht\nwahr gewesen. Seine Ehefrau habe schon einmal eine\nandere Frau als Zeugin für eine unrichtige Tatsache\nunterschoben, die von der ganzen Sache nichts gewusst habe. Er habe daher angenommen, seine Frau\nkönnte auch Frau Schi ohne ihr Wissen als Zeugin\nbenannt haben, Hierüber habe er sich bei seinem\nBesuch Gewissheit verschaffen wollen. Das Landgericht\nhat diese Einlassung geprüft und als widerlegt angesehen, Es ist überzeugt, dass die in dem Schriftsatz vom 15; Februar 1950 angeführten Tatsachen\nzum grössten Teil und in den wichtigsten Punkten\nder Wahrheit entsprechen; es hat im einzelnen. ausgeführt, worauf es seine Überzeugung stützt. Ferner\nhat es festgestellt, der Angeklagte habe durch seine\nDrohung und sein Verhalten Frau SchiB veranlassen\nwollen, entgegen der Wahrheit als Zeugin auszusagen\nund ihre den Angeklagten belastenden Beobachtungen\nzu verschweigen,. Er habe auch damit gerechnet, dass\n\n5.\n\n“een ie ER Ar Ei\n\nu zu\n\nRE TEE\n\nrn\n\nwo ne\n\nu.\n\nwe ent\n\ndie Zeugin beeidigt werden würde. Die Urteilsgründe\ngeben somit die für erwiesen erachteten Tatsachen\nan, in denen das Landgericht die gesetzlichen Nerkmale der strafbaren Handlung gefunden hat. Der von\nder Revision behauptete Verstoss gegen $.267 Abs 1\nund § 338 Nr 7 StPO liegt demnach nicht vor. Die\nfestgestellten Tatsachen tragen die Verurteilung.\nDas Urteil lässt auch im übrigen keinen Rechtsirrtum\nerkennen.\n\nIII. : Die Revision ist somit unbegründet und daher\nzu verwerfen.\n\nDer Angeklagte hat nach § 473 Abs 1 StPO die\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\nRichter Dr. Peetz Uantel\nDr. Geier Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-06/1-str-31-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-06/1-str-31-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:56.126451+00:00"}}