{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-11-06_1_StR_27_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-11-06","aktenzeichen":"1 StR 27/50","doktyp":null,"leitsatz":"Entführung eines lienschen aus den Westsektor Berlins in den Ostsektor Ende\n\n. Juli 1945 und sein Verbringen in ein\n Konzentrationslager des Ostens oder\n\"zu einer Tätigkeit als Lockspitzel\n‚Yals Freiheitsberaubung.\n\n‚ Aktenzeichen: 1 StR 27/50\nUrteil-von 6.November 1951 1. ‚Schmurgericht Braunschweig\n\nIm lemen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Ursula ZB zer. !EMD zus Irep-GEB: ;eboren en @B: U ED in Da.\n\nwegen lienschenraubs . de\n\nhat der 1. Strafsenat des Dundesserichtshofs in der\nSitzung vom 6. November 1951, auf Grund der lauptverhandlung vom 16.0ktober 1951 unter ilitwirkung von >\n\nSenatspräsident Richter\n“ als Vorsitzenden,\nZundesrichter Dr. 2cetz, .. ve\nDundesrichter iiantel, in\nBundesrichter Dr. Geier.\nDundesrichter Dr. Jagusch . je\nals beisitzenden Richtern, H\nBundesanvaelt > no Ki\nels Vertreter der Zundesamwaltscheft, hi\nJustizangestellter WB und Justizsckretär iD Hi\nals Urkunäsbeanten der Geschäftsstelle.\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsamvraltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom\n28.August 1950 mit den ihm zugrunde liegenden\nFeststellungen auf;;ehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, en die Vorinstanz, und zwar an\ndie Strafkammer dcs Landgerichts in braunschweig,\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nu une\nSPIEL\n\n.\nvi SAFTESTGEREDT\n= ran =\nne Dre rg\n\nDei fr php ED\ner N\n\n“nlam\n\na er -\nDEBEPe: R .\n\nGegen die Angeklagte ist dic Tauptverhandlung vor A\nden Schvrüurgericht wegen der Anschuldigung- anzeordnet\nworden, dass zsie sich &cs ienschenbreubes gemäss § 234\nStGB schuldig zemecht habe. Das Schwurgericht hat sie\nfreigesnrochen, Gessen Gieses Urteil hat die Staatsan- -\nwaltschaft Revision eingelegt und die Sachbeschwerde\nerhoben. Sie ist besründet.\n\nDer intscheidung des Schwurgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n1.) Die Angeklagte, Zrüher Angestellte in einem\nReisebüro, wurde wihrend des Krieges zun Reichssicher- .\nheitshauptamt dienstv","text_plain":"ELSE\n\nchschlagewerk_!\nntliche Sammlung |!\n\nno =. ..\n\nGesetz; StGB § 239\n\nRechtssatz; - Entführung eines lienschen aus den Westsektor Berlins in den Ostsektor Ende\n\n. Juli 1945 und sein Verbringen in ein\n Konzentrationslager des Ostens oder\n\"zu einer Tätigkeit als Lockspitzel\n‚Yals Freiheitsberaubung.\n\n‚ Aktenzeichen: 1 StR 27/50\nUrteil-von 6.November 1951 1. ‚Schmurgericht Braunschweig\n\nIm lemen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Ursula ZB zer. !EMD zus Irep-GEB: ;eboren en @B: U ED in Da.\n\nwegen lienschenraubs . de\n\nhat der 1. Strafsenat des Dundesserichtshofs in der\nSitzung vom 6. November 1951, auf Grund der lauptverhandlung vom 16.0ktober 1951 unter ilitwirkung von >\n\nSenatspräsident Richter\n“ als Vorsitzenden,\nZundesrichter Dr. 2cetz, .. ve\nDundesrichter iiantel, in\nBundesrichter Dr. Geier.\nDundesrichter Dr. Jagusch . je\nals beisitzenden Richtern, H\nBundesanvaelt > no Ki\nels Vertreter der Zundesamwaltscheft, hi\nJustizangestellter WB und Justizsckretär iD Hi\nals Urkunäsbeanten der Geschäftsstelle.\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsamvraltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom\n28.August 1950 mit den ihm zugrunde liegenden\nFeststellungen auf;;ehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, en die Vorinstanz, und zwar an\ndie Strafkammer dcs Landgerichts in braunschweig,\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nu une\nSPIEL\n\n.\nvi SAFTESTGEREDT\n= ran =\nne Dre rg\n\nDei fr php ED\ner N\n\n“nlam\n\na er -\nDEBEPe: R .\n\nGegen die Angeklagte ist dic Tauptverhandlung vor A\nden Schvrüurgericht wegen der Anschuldigung- anzeordnet\nworden, dass zsie sich &cs ienschenbreubes gemäss § 234\nStGB schuldig zemecht habe. Das Schwurgericht hat sie\nfreigesnrochen, Gessen Gieses Urteil hat die Staatsan- -\nwaltschaft Revision eingelegt und die Sachbeschwerde\nerhoben. Sie ist besründet.\n\nDer intscheidung des Schwurgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n1.) Die Angeklagte, Zrüher Angestellte in einem\nReisebüro, wurde wihrend des Krieges zun Reichssicher- .\nheitshauptamt dienstvernflichtet. Wach der Besetzung\nBerlins - noch Anfang iiai 1945 -- wurde sie mit dem llin- Oi\nweis, dass sie für den $D tätig Sewesen sei, durch die 1\nsowjetische liilitärpolizei festgcenomuen und aufgelordert, sich ihr zur Verfiigung zu stellen. Um die Zeit,\nals Berlin in Sektoren geteilt und die Dienststelle\nder IKWD in den Ostscktor verlegt wurde, unterschrieb\nsie einen Vernflichtungsschein des Inhalts, sic wolle\nihre Schuld. früher bein SD tätig gewesen zu sein,\nsühnen und deshalb jederzeit der sowjetrussischen -ilitErregierung dienen, im tahmen der lilfs- und Spitzeldienste, äle sie nun für die iiilitärnolizei leistete,\nwar sie seit liai 1945 bemüht, eine frühere Kollegin\nvon Reichssicherheitshauntant, die Stenotypistin largarete TB, dcr sowjetischen Polizei in die Lände zu\n\nEEE\n\nEen an\n\n»\n\n|\n#\n\nR . = “ \"\n\nwine:\nx}\n\n-3-\n\nsviclen. Das gelang ihr erst an 29. Juli 1945, nachdem Früöulein VD aus Süddeutschland im Laufe des\nJuli in die in den Tlestsektoren Gclegene eltcerliche\nWohnung zurückj;cekehrt war. Die Angelilagte ging dabei\nauf folgende Weise vor: Sie lud Fräulein VW unter\nden erdichteten Versprechen, dass ihr Vater ihr cine\nneue Stellung verschaf?en werde, für den llachnmittag\nzum Kaf?ce in ihre cbenfalls im Testen Berlins gelegene celterliche Wohnung ein. Kurze Zeit, nachdem llar--\ngercte VB cingetroffen war, erschien eine bei der\nEKVD als Dolncetscherin tätige Zrühere Ostarbeitcerin\n\"ug\". Die Angeklagte stellte diese wehrheitswidrig\nals Zrühere Kollegin vor und suchte Fröulein Te»\nzu bewegen, nit ihr und \"TB\" in TWw i.ohnung zu\ngchen. um dort noch eine Gasse Tee zu trinken. A18\n:iorserote VW ablehnte unäü nach Kause schen wollte,\nwurde sic von der Angeklagten und TB verleitet, Auf\ndcr Strasse - und zwar innerhalb der Wiestsektoren -\nhielt plötzlich cin Kraftwagen vor ihnen. Die Angeklegte, ÜgWB und der ausscstiosgene Kehrer verspyerrien\nZergerote VD den Ausvec, Grängten sie in den “agen\nund Zuhren nit ihr zur Dieustzselle Ger !EWD, liergarote VB vurdc zunächst dort acht Wochen in Haft geholten, mehrfach vernommen und schliesslich in das\nKonsentrationslager Sachsenhausen über?ührt. Von dort\nwurde sie erst im August 1948 entlassen.\n\nDiesen Sachverhalt hat das Schwurgericht rechtlich\nic Zolgst sewürcigt: Das Verhalten der Angeklagten verwirkliche nicht den Tatbestand der Beihilfe zur Freiheitsboraubung, weil die Festnalme der Iargercte >\nnicht als rechtswidrig anzuschen sei. #s sei völker-\n\nN\n\nrechtlich nicht zu beanstonden, dass cine \\iriegführende\nilecht in den von ihr besetzten Gebict verdächtige\nZivilpersoncn, dic aus irgendwelchen Gründen gefähr- |\nlich erschienen, ceinstweilen internicre. Die Rechts- H\nvidrigkeit könne höchstens darin liegen, dass .larga- er\nretc TED ce;en ihren Villen ceus den Westsckioren N\nBerlins, wo sic gewohnt und sich aufgchalten habe. |\nin den Ostsektor entführt worden sci, Abor euch hicer- ;\nfür sci für die demalige Zeit die Rechtswidrigkeit\n\nnicht nit Sicherheit enzunchnen, “indestens sei der\nAnscklagten nicht widerlegt, dass sie die sowjeti-\n\nsche Polizei noch für zuständig gchalten habe, auch\n\nin den Vicstscktoren Berlins Verkaftungen vorzunciuonse\n\nWas den Tatbestand des llienschenraubs anbelang\n\n(§ 234 StCD), so habe sich die Angeklagte zwar ge-\n\nneinsan mit \"TB\" und dem Fahrer ihrer früheren ‘\nKollegin durch List und Drohung im Sinne des % 234\n\nSt@B bemächtigtz; die Verbringung des Opfers in ein\n\"Internierungslager\" - wie cs das Schvurgerichi nennt -\n\nau? so lange Zeit, wo cs ohne genügenden Rechtsschutz\n\nvon der Aussenwelt abgeschnitten gewesen sei, könne\n\nauch als ein Ausscetzen in hilfloser Lege anzesehen\n\nwerden; es sci jedoch nicht erwiesen, dass die Ange-\n\nklagte in der Absicht gehandelt habe, Fräulein vn\n\nin so lange \"Internierungshaft\" und danit in cine\n\nhilflose Lage zu bringen. Zs fehle Gcshalb an der\nVerwirklichung des inneren Tatbestenccs. Vconn man\n\nanderer ileinung scin wolle, könne sich die Angeklagte\nmindestens euf Tötigungsstand berufen, Ver als Ange--\nhöriser cines bosiegten und besetzten Staetes von der Ki\npolitischen Polizei der Besatzungsmacht zu ilil?sdien- er:\n\n1\n7\n\n.%\n\nnr\n\nFAN\n\nes...\n\nAmen\" Ta Bu le\n\nrn REED\n2 en EEE Fe TE ERBEN = T-\n\nsten herangezosen werde, müsse wohl oder Übel alles\ntun. was von ihm verlangt werde. Lätteo üle Angel:lagte den Bofchl, lierserete VE in dic T.ände der sovjetischen Polizci zu spielen, nicht befolst, hätte.\nsic mit den härtesten Strafen, auch nit ihrer Denortation ins Ausland rechnen müssen, insbesondere im. f\niinblick auf den Verpflichtungsschein, den sie hätte\nunterschreiben müssen. Der einzige Ausvieg wäre höchstens dio Flucht gewesen. Dicsc habe aber unter den\ndemaligen Verhültniseen keine Aussicht auf Erfolg\ngchabt. Sclbst wenn man diese Voreussotzungen des\nFötigungsstandes nicht als Gogeben anschon wolle,\nmüsse der Angeklagten zugebilligt werden, dess sie\nan ihr Vorliegen geglaubt habe, ohne dass nan ihr\nderceus einen Vorwurf nachen könne. |\n\nu un no.\n\n2.) Diese Ausführungen halten der rechtlichen\nVachprüfung in uchreren Tunl:ten nic!.:t stand und vermdgen daher die Froispreciung der Angeklagten nicht zu\nrechtfertigen..\n\nKeine Dedenken bestehen allerdings gegen die im\nUrteil zun Ausdruck gekomnene, wenn euch nicht eausdrücklich behondelte und näher -bes;rindeto Auffassung,\ndass den Schwurgericht in dieser Sache überhaupt die\nGerichtsbarkeit zustand, die in jeden Falle vorweg\nund von Amts wegen zu prüfen ist. ach den jetzt Geltenden Art 1 b III des Ges.lir. 13 AUK wileiauch nach: -\nden ihm vorangegangenen Vorschriften dürfen doutsche\nGerichte ohne ausdrückliche Gonchuisung Strefgerichtsbarkeit nicht ausüben, wenn eine Person boschuldigt\n\namt\n\nhs;\n\nwird, cine strafibare Ilandlung bei der Erfüllung von\n\n. Pflichten oder der Leistung von Diensten Zür die Alli-\n“ ierten Streitkräfte oder in Verbindung demit begangen\nzu haben, Fach den Bescheid des Legal Branch Assistant\nCommissioners's Office in Braunschweig von 15.0ktober\n1949 hat das Land Logal Department als dio für ::\n\n‘ie Entscheidung über diese. Frage zuständige Stelle\ndahin entschieden,. dass gegen die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch deutsche Gerichte in dieser Seche kcine\nBedenken bestehen (Land Legel Department have decidet\nthat there is no objection to tho German Courts exercising jurisdicetion in this case). Die nach dem damaligen Rochtszustand wie auch nach Art.l des scit dem\n1. Januar 1950 in Kraft befindlichen Ges.lir. 13 ABK\nerforderliche Genchmirung ist also erteilt {vel.Artle\n14 Abs.3 Ges, lir.l3 AIK). Da bei dieser Entscheidung\ndic Untersuchungsekten des Oberstaatsenvalts vorlagen,\naus denen sich der Sachverhalt, die Beschuldigung und\nios Vertoidigungsvorbrin;en der Beschuldigten im wesontlichen schon so ergaben, wio sie Gegenstand des jetzt\nengeflochtenen Urteils vurden, enthielt dio Euntscheläung\ndes Land Legal Depertment mit Notwendigkeit euch die\nErmächtigung Zür dio doutschen Gerichte, äic den Vorbehalt dos Art. 3 Abs.2 des Ges. ir.13 - und der entsprechenden früheren Vorschriften -— berührenden Fragen\ninsoweit scolbst zu beurteilen, els von ihnen die intscheidung tiber den im Falle der Ursula Zimnermann gegebenen besonderen Sachverhalt abhing.\n\nTnnerhalb ..der Grenzen der ihm hiernech zustehenden\nGerichtsberkcit hat des Schwurgericht geprüft, ob eich\n\n.\nen en mn en\n\nzu eng er er a 2\n\n527\nPPPintefaier zen eur m\n\ndie Rechtswidrigkeit der Festnahme zchon daraus cor-Geben könne, drss liarzerote VB zu cinem Zeitpunkt,\nals Zcerlin nicht mchr ausschlicosslich von Sowetrussland besetzt, sondern unter die vier Bosatzungsmöchte r\nin Sektoren aufzeteilt wear, innerhalb der VWestscktoren ergriffen und nach dem Ostsektor verschleppt\nwurdc, Die Erväigunsen, die es bei der Erörterung\ndieser Frage angestellt hat, sind nicht Zrei von\nRechtsirrtum, können jedoch wegen der debei zur\ninneren NTatseite getroffenen Feststellungen nicht\n\nzur Aufhebung des Urteils führen, Dic Überlegung des\nSchwrurgerichts, einc Hassneime sci \"nach allgemeinen];\nVerwaltungsrecht\" nicht dadurch rechtswidrig, dass “\nsic durch eine örtlich unzuständige Stelle erfolge,\ntrifit nicht den Kern der Frage. Auszugehen var nicht\nvon verwaltungsrechtlichen Grundsützen, sondern davon, dass li. Worbs unter Berufung euf die einer Besatzungsmacht zustehende Okkupationsgevealt Fostgenonnen wurde und elle Oklupationssewalt nach allgeuoin\nanerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen Gebiotsgcewelt und nicht Personalgewelt ist (vgl. Stocäter,\nDeutschlends Rechtslage, Eanburg 1948 S. 216). Es\nwärc also entscheidend nur dereuf ansckormen, ob der\nOrt, an dem G, WWW fostsenommen wurde, im Zeitpunkt\ndcr Tat räumlich im Boreich der sowjetrussischen Besatzungsmacht lag. In dieser Dezichung konnte von Bedeutung sein, dass Berlin schon einige liochen vor der\nTat, wie aus dem Bofchl Er.l der Interalliierten Mi--\nlitärkommandantur der Stadt Terlin vom 11.Juli 1945\n” (VOLL Bin 8.45) hervorgeht, in bestimmter leise \"unter\ndie vier Desatzungsmächte aufgeteilt\" war. Die vom\n\n4\n\nI,\nrg\n\nSchwrgericht geprüfte Frage beantwortete sich deshalb\ndanach, ob mit dieser Aufteilung, wenn cuch LDerlin als\nGenzes nach wie vor der gcmeinsemen Ol-ikupationsverwaltung der vier Besatzungsnächte unterstand, nicht jeder -\nBesatzungsmacht dic Ausübung der Olkupationsgewalt unter\nDeschränlung auf ihren räunlichen Lercich zugewiesen\nvurde und im Zeitpunkt der Tat also zugewiesen war. Dafür könnte die im Urteil sclbst erwühnte Tatsache sprechen, dess die ursprünglich in einen der \\lestsektoren\nlicgendo Dienststelle der sowjetischen Kilitärpolizci\nim Zeitpunkt dor Tat schon in den Ostteil Berlins ver-\n- legt worden wars '\n\nDarin, dass des Schwurgericht hier weder von der\nzutre@Zlenden rechtlichen Botrachtungsweise ausgegangen\nist, noch die tatsächlichen Voreusesetzungen ausreichend\ngelilärt hat, licgt jedoch kein Ulengel, der den Bestand\n- des Urteils geführdet. Denn es legt weiter Gar, der An-Geklagien könne, wie diose Rochtslege auch zu bourtcdlen sei, nicht widorlegt werden, dass sic unter don besonderen Verhältnissen, wie sie zur „Tatzeit (Juli 1945),\nin Berlin bestanden hütten, an die Befugnis der sowjetischen lilit!irpoliscl gegleubt habe, :iarszarete \\orbs\nauch in einen der Westsektoren Berlins festnelrnen zu\nkönnen. Diese Darlesungen bewegen sich auf tatsächlichen Gebiet; sio sind durch dic teilweise irrige Rechtseuffassung ersichtlich nicht beeinflusst und können daher aus Rechtsgründen nicht beanstendot werden. Aus der\nTatsache, dass die PFestnahne der il,Worbs nach der Aufteilung Berlins in einem der Westscktoren durchgeführt\nwurde, lässt sich daher strafrechtlich nichts zu Ungunsten\n\nEr sr\n\ni\n$,\nx\ni\ni\n\nFE\n\nEEE.\nBares... =:\n\nAn dm:\nPr 3 gr\n\nzn\n. won.\n\n...\n„em,\n\nu\n\n. Sem\n\nen zu\nu\n\n2 .\n\n= GE FR 5 .\n\nPe\nPR\n\n\"m\n\nnn\n\n5\nEr SEE Da NT\n\nder Anzeklagten folgern, weil jedenfells nicht nachgewiosen ist, dass sie sich damals der entscheidenden\nUnstäönde bevusst gewesen vwöre. Die Rechtstrage selnst\nist schon ücshelb nicht weiter zu erörtern.\n\n3.) Anders verhält es sich bei den tibrigen rechtlichen Dedenken, die gegen des Urteil besteien.\n\nDas Schwurgericht hat nit Recht zunächst geprüft,\n\nob das, was die Angeklagte durch ihr Tun zum Scheden der\nIV herbeiführte, rechtmürsig oder rechtswidrig VAT.\nIlcoran war cs auch besatzungsrechtlich nicht Gchindert,\ndenn diese Frage war von vornherein für die seiner Ge--\nrichtsberkeit Überlassene ıUntscheidung eusschlaggebend,\nDie Detrachtungsweise des Schwurgerichts enthält aber\nhier schon insofern eine folgenschwere Unstiunigkeit,\nels cs dessolbe Vorkommnis - üäle Festnahne der .largerete VW, ihre zwangsweise üntführung in den Ostsektor Eerlins und ihr Festlalten im IRWD-Koller und in\nToonzentrationslager auf die Dauer von über Grei Jahren -\nunter den Gesichtspunkt der Yreiheitsberaubung (§ 239\nStGB) als rechtnässig, unter den Gesichtspunl:t des lienschonraubes (§ 234 StGB) aber, der nichts anderes als\nein Sondertatbestend der Freihcitsbereubung ist, els\nrechtswidrig ansieht und zur Froisprochung von der Anschuldigung dos lienschenraubes nur gelangt, weil die in\n§ 234 StGB vorausgesetzte Absicht, also cin Stick des\ninneren \\etbestandos, nicht erwiesen sel, Zu Glesen euf-\n£ällisen Ergebnis kommt das Schwurgericht dedurch, das®\n\nes unter dem Gesichtspunkt der Treiheitsberaubung zur\ndie Watsache der Festnahme für sich betrachtet, während\n\n- 10 -\n\nwen! rn -\nAnt mn nn 0 m nn ma\n\nes die über drceijührige Dauer der Iieft, die es selbst\nals übermnüssig beseichnet, und die besonderen Bedingungen \"\ndicser llaft, von denen es zudem nur den bangel eines\ngenügenden Rechtsschutzos hervorhebt, allein unter dem Mr\n‚ge Gesichtsyunkt des Lenschenraubes berücksichtigt, nänlich allein Tür die Frage, ob durch diese beiden Un- ii\nstände dic \"Internierungehaft\" cin Aussetsen in hil?- . ie\nloser Lage bedeutet habe, Die Übrigen Besonäücrheiten .\nder Foesthaltung werden Überhaupt nicht untersucht.\n\nGegen diese rechtliche Würdi;ung bestehen durchgreifende Dedenken. Ihre Kingel licsen in Gder Zerreißung\neines einheitlich zu betrechtenden Geschehens, in einer\nunvollständigen, zum Teil widerspruchevollen, ziıindestens\nunklaren Eehandlung der Besonderheiten dicses Gescheliens,\nin einer Verlscnnung deo Begrif?s der Internierung und in\nciner Ichlerkaften rechtlichen Beurteilung der Liessneh- ai\nnen, die den Rahmen einer Internierung überschritten.\nDiese „öängel haben sowohl die Würdigung der objektiven\nRechtslage als euch dio 3eurtcilung des inneren latbestandes beeinflusst.\n\net LT\n\nFür die Frage der Rechtmässigkeit durfte nicht der\nAkt der Festnahme van der dadurch begonnenen weiteren\nFreiheitsentziehung und ihren sonstigen Folsen getrennt\nwerden. Die Frage konnte objektiv nur zutroffend beantwortot werden, wenn dabei Festnehne und Pesthalten als 2)\neine Einheit angesehen und alle Umstände, die dio Festnalıme und des Festhalten hier kennzeichneten, und nicht\nnur cin Teilstück des Gesanmtgeschehene zum Gegenstand\nder rechtlichen Betrachtung gemacht wurden,\n\nan\n\nSeeger Paan®\n\n= yr 72\n“oe . FRE\n... ..\n\n. .\n. .\nTEE EWG en mem 2\n\nRE „11 -\n\nAn einer Würdigung der Cen besonderen Fell Tonnzeing.\nnenden : 'ı Unstünde lüsst es das Urteil schon dadurch\nZchlen, dass es den der Tostsenormienen Sngetenen Treiheitsentzug als \"Internicrungshaft\" betrachtet, olıne\nderceuf einsuschen, dess die Verbringung in cin Lonsentrationslager des Ostens, vie allgcnein bekennt, etwas\ngenz enderes bedeutet, als das, was dio DosatzunssmEchte nach Kriegsende in ihren Voercinberungen unter\nInternicrung vorstenden haben, In Totsdamer Abkornen\nvon 2, August 1945 (Amtsblatt des Kontrollrats in\nDeutschland Zrg.Heft 1 8. 13 £) wurde vereinbart,\ndass \"nazistische ?arteiführer, einflussreiche ilazianhänger und die Leute der nazistischen Ämter und Orsanisationen und ellc andern Personen, dic für die\nSesatzung und ihre Ziele gefährlich sind, zu verhaften\nund zu intornieren\" seien, Chnc auf die völkerrechtlichnmCrundlagen für diese Abmachung zurückgehen zu\n\nno: müsson, ergibt schon ihr Wortleut in voller Deutlichnu lcit, dass uit Internicrung ein Freiheiltsentzug &Gcx meint war, der zur Durchführung der Bosatzungszwecke\nGefairen abwenden sollte, die für die Besatzungsmecht\nvon -inwohnern des besetsten Lendes ausgehen könnten.\nSchon Gdarcus ergab sich ohne weiteres Umfang und Art\nder Lescnainen; beides bestimmte sich nach dem, was\nfür die äörrecichung jenes Zwockes notwenig var — odor\nnech der Auffassung der Desatzunssmacht im einzelnen\nFelle für notwendig gehelten werden durfte-, begri#f\n. aber Gas nicht cin, was die. Grenze des hicrnach lotwondigen Überschritt. Aus den Abkommen sclbet schon\nfolst daher, dass alles, was über den nit der Internierung verfolgten Zwock evident hinausgeht, nanent-\n\nmu.\nPX Zn\n\nrn -\n\nLT Tr ae\n\nnr\n\nsun. 3-2: an *\nFe Denen\n\nTEE TEE TEE an mn\nss PR dad\n\nRs\nR.\nv\nfv.\n&\n,\nk\n\n- 12 —\n\nlich euch bei der Handhabung des Freiheitsentzuges\n\nund ihrer Deuer, durch das Abkommen nicht gedeckt\n\nsein soll. Überdics hätten mindestens jeder groben und\nund unertriiglichen Überschreitung dieses Zwockes auch\nschon allgeneine Grundsätze des Völkerrechts entgegengestanden.\n\nZine Botraclhtung von dieser Rechtsgrundlage eus\nhätte des Schwurgericht zu der Erwiigung führen nlissen,\ndass die Verbringung in cin Eonzentrationslager des\nOstens nichts melır mit einer Internicrungshaft zu tun\nhat, Es ist allgenein bekennt und wioderholt von\nmassgobenden autlichen Stellen näher dargelegt worden,\ndass dic Festhaltung dort ohne jede IIcchnrifung der\nBerechtigung und ohne jede Kontrolle der Fortceuor\nnach Willkür Goschieht, dess die Läftlinge in diosen\n\nLarern unter Tormen und Dedingungen leben mlissen\nDL ’\n\ndie den cinfachsten und selbstverständlichsten Goboten\nGer lionschlichl:cit widersprechen, dass ihnen alle\nSicherungen cines rechtlichen Verfahrens und üle \\löglickkeit der Verteidigung genomnen sind; dass ihre\nAngehörigen Über ihr Schicksal bewusst im Unkleren\n\ngelassen werden, dass eine Benachrichtigung der Ange-\n\nhörigen solbst beim Tode des Opfers unterbunden wird\nund dass vor ellem für einoe übergrossc Zehl der Verhafteten — schulälosen und auch von Besatzungsstandpunkt\nvöllig ungefährlichen Uenschen - die Ingerhaft prektisch\ndie Todesstrafe bedeutet.\n\nDiose Form ciner Freiheitsberaubung ist nicht mur\n\n‘weit davon entfernt. eine Internierung im Sinne ücs Ab-\n\nkormens zu soin, sondern verstösst euch gegen üle ein-\n\nnn nn De m\nSur Fan\n\nwi. — PP X ZUR\n\nnz 2:\n\n„—i .\n\n.o.—.\n\n&\n\nu\n\noe\n\n= yaffır.\nFr\n\n. umn\n\nu en\n\nu\n\net ”\nee\n\nPe 25 SE\n® ı 5;\n\na en _-\n\nIT ZITET IE\n\nZum\n\n- . eure\n\n—— mi\nSe\n\nET rn\n00.\n\nFee\n\nvr\n-\n\n..\n\nn...\n\nnr wi :\nas - reine 2 220\n\nen\n\ner\n\nFeubnbtem\nPe\n\nrun, = Sm\nhe u - et a\n\non\n...\n\nTe\n\nPe Te\n\nmm\ner «.\n\nPER\nune.\n\neen”\nEr Re\n\nPr Fi\nyon “\n\nwere\n\nhang\n\ntee ige\n&\n-\nas\nDe\n“\n+\n\nN\nN\n\n- 13 -\n\nfachsten Regeln dcs Völkerrechis. üs bedarf hierfür\nkeines Eingehens darauf, wic die Iage Doutschlands\nnach 1945 rechtlich, insbesondere völkerrcechtlich zu\nbeurteilen ist, auch nicht dereuf, ob das Recht der\nllaager Landkriegsordnung (IK0) eu? die Verhältnisse\nin Deutschland zur Zeit der Tat Anwendung zu fin-\n\nden hatte, und ces kenn auch dakingestellt bleiben,\n\nob gegen die unmittelbare Geltung der Vorschriften\nder IKO für den hier zu entscheiäenden Fall Bedenken daraus herzulciten sind, dess die Sowjetunion\n\nden laager Abkommen nicht beigetreten ist. Auch\n\nwenn nan der Ansicht scin sollte, dass die Bestinmunzen der IEO nicht unmittelbar enwenäbar sind. ist\nes unzweifcolhaft, dans die allgencinen Grundsätze\n\ndes Völkorrechto eingreifen. Ihnen kenn sich kein\nStaat cigemmächtig mit der Viirliung entziehen, daß\n\ner danit die zus der Anwendung der allgencin anerkannten Grundsätze des Völierrechts sich ergebende\nGrenze zwischen Recht und Unrecht :ıit verbinälicher\nWirkung für andere verschiebt. Wie im Tornellen Gcltungsbereich der IKO für die in ihr nicht geregelten\nFälle, so gilt auch ausscrkalb Glosos Bereichs allgonein, dass das Fehlen einer eusüärlicilicähen schriftlichen Abrode nicht etwa die Bedeutung hat, dass\nkeine vülkerrechtlichen Grundsätze bestehen und dass\ndio \"Willkür dor militärischen Be?chlehaber\" (1!apyr3-\nciation arbitraire de ceux qui dirigent Jos arndes)\ndarüber befinden könne, was Recht und Unrecht sei. Das\nwird in der IEO, die selbst nicht mit dem Anspruch\nauftritt, cine vollständige Kodifilsation des völkerrechtlich geltenden Kriegsrechts zu sein, in Abs.8 der\nEinleitung zur Grundkonvention scolbst zum Ausäruck ge-\n\nBen. — nn.\n\n- 14 -\n\nbracht, Dort wird in Abs.9 der Eiilleitung auch aner-\n‚konnt, dass jedenfalls \"die Bevölkerung und die Krieg-Zühronden unter dem Schutze und der llerrschaft der\nGrundsätze des Völkerrechts bleiben, wie sic sich ergeben zus den unter gesitteten Völkern Zeststehenden\nGebräuchen, aus den Gesctzen der Ilcnschlichkeit und\neus den Forderungen des Öffentlichen Gewissens (les\npopulations ct los belligäerants restent sous la\nsauvegarde ct sous lL'empire des principes du droit\ndes sens, tels au'ils resultent des usages ätablis\nentre nations civilisöcs, des lois de l'humanits et\ndes exigences de la conscience publimue).\n\nTass solche allgemein verbindlichen völkerrechtlichen Grundsätze - und das sind mindestens die allremeinen Bestimrungen der IKO - der Bevölkerung eines im\nkrie;e befindlichen oder besetzten Staates cinen gewissen DUindestbestend an Rechten gewährleisten, deren Verletzung die Grenze swischen Rocht und Unrecht überschrei-\n‚tet, ist unbestritten. Dieso allgemeine Rechtsüberzeugung vertreten auch des Londoner Viermächte-Abkomnen\nvon 8. April 1945 und.das zur Ausführung dieses Abkonnens vercinbarte Statut für den Internationalen Lilitärgerichtshof, vgl, insbesondere dessen Art. 6 b und ©»\nDiese Zechtsanschauung kommt auch in HFürnberger Urteil\n\nmit aller Doutlichkeit zum Ausdruck. In ihm wird ausge-\n\nführt, dess der Gerichtshof kein Zür diesen Zweck neu\nGesotztes nit rückwirkender Kraft eusgestattetes Recht\n anwende, sondern die Grenze zwischen Recht und Unrecht\nnach denjenigen völkerrechtlichen Grundsätzen ziche,\n\ndie bei allen gesitteten Nationen anerkennt seien,gleich-\n\n.\n\n...- DE PS\nner, z\n\nrn BIN ni ut 2.30%\n\nEt 3\n\nEr\n\nBEER\n\n8\nSa Sl 52 20 2202522 -— un EG\n\n=.\n\nren ee BERFTETT. U. Dann\n\n-15 -\n\nu gültis; ob sie dem Iaager Abkommen vom Jahre 1907 beigetreten seien oder nicht, liit dieser Überle;ung und\nreststellung begegnot der Internationale ılilitürgerichtsho? gerade den Linwand, dass mehrerc der üries-\n\nZührenden des letzten krieges dieser Konvention nicht\n\nN: beigetreten seien (Kürnberger Urteil, Antl. deutsche\n\nko Ausgabe Bd. 1 S, 284,'285, v&l. auch $. 290). Es se-\n\nie hört nech alleden zu den gesicherten Srkenntnissen,\n\n. daß keine kriegführende Üiecht und keine Icesatzung in\n\nie ibrem Wun und lassen rechtlich völlig ungebunden ist;\n\nfh euch sie unterliegt vielnchr rechtlichen Schrenken,\n\nKR dio sich einerseits erschben eus dem nicht nissbillir-\n\nhun. © ten Bestreben, völkerrechtlich enerkannte Lrioss- und\n\nDesatzungszwecke zu erreichen, anderseits aber, wie\n\nes Abs, 9 der Einleitung der ILO eusdrückt, cus Gen\n\nunter &esittoten Völkern festeteronden:Gebräuchen, aus\n\nden Goscetzen der iienschlichl:cit und den Toräcrungen des\nöffentlichen Getrissens. Lin solches Recht höherer Rangordnung, wie cos-den Eandlungen der Lkriesführsnden und\nder 5esatzungen gewiesc Schranken setzt, steht cbenso\n\nN Ce ‚als unantastberer xernbercich des Rechts auch über\n\n| jedem innerstaetlichen Recht (vel. OCHSt Bd. 2 8.259,\n\nRE 271/72; Bd. 3 S. 121, 124/125). Er ist dort jetzt in\n\nGen Art. 1-19 des Grundgesetzes eusdrücklich enerkennt.\n\nDem nn nen -\n. ..n er\n- .. . - .\n\nnn.\n\nPe VS\n\n4.) Das Schwurgericht durfte hiernach die liaft,\nin Gie Kargarete VW Äurch üice Tat der Angeirlagten\ngebracht wurde, nicht als Internierung anschen, musste\nvielmehr, da kein anderer Lechtfertigungssrund vorhanden war, sie sogar gegen allsgencine Tofeln des Völlrerrechts verstiess, ihre objektive Unrechtmliecigkeit dem\nUrteil zugrunde lesen.\n\n- 16 -\n\nDice hier gebotence rechtliche Prüfung durfte aber\nferner nicht das, was die Angelilagte zum Nachteil der\nVB verursacht hat, allcin unter dem Gesichtspunkt\ndes blossen Freiheitsentzugs und en dem Inßstab einer\n‘ Internierungshaft messen. Das Schwurgericht billigt\nder Anzcel:lasten zu, sie möge \"geglaubt haben, dass es\nPröulein VW nicht schlechter ergel:cn werde als ihr\nselbst\", und will denit ofZceneichtlich ein .iinderes\nbezeichnen als das, was L.V@WB in \\ahrheit zu erleiden hatte (UA S.12). Es beurteilt selbst aber das\n\"ic cs der Angoklagten solbst er;ing\" an vorschiedenen Stellen der Urteilssründe wie Zolgt:s Die Angoklagte hebe zunächst jenen Verpflichtunssschein unter-\n‚schreiben \"müssen\" (UA 8.13). Wäre sic ungehorsem &ewesen, d.h. der übernommenen Verpflichtung nicht nachgekommen, so hätte sio nit den hürtcsten Strafen, euch\nit Deportation ins Auslend rechnen müssen; cine ZAussicht, sich üleser Gefehr äurch die Flucht zu entzichen, hahe damals noch nicht bestanden (UA S.13). Die\nAngeklagte selbst hebe vorgebracht \"üer Russo habe\nschon wiederholt gedroht, dass, wer nicht ordentlich\narbeite, in den Keller komme und verschwinden werde\";\nsic habe Überhaupt keine Löglichtieit gehabt, sich\nirgendvrelchon BoZchlen oder Aufträgen ihrer russischen\n\nDienststelle irgendwie zu entzicken (UA 5.6). Dicsc als\n\nH\n\nunausweichlich angeschenen Aufträge und De£chle hat sie\n\ndehin aufiscfasst, wie sie durch ihr Verhalten der Liarcerete TED segenüber beviices, Spitzel- und Lockvogeldienste unter Übelster Zinschleichung in des Vertrauen\nder Opfer leisten zu müssen.\n\nSn\nD\n\nass PRRESA 3\n\n20\n\nPa Wo 7 SEEErOA Re\n\nun 0.\n\n“un wen. 1\n\nI\na:\n\nMt re nn\n\nDr 2\n>\nvn\n\n2.\n\nara\n\nFR m»... Er?\"\nCELL 20 0 lem NER\nvo. T\n\nEIEEETTERT EZ\n\nu u ui nn\n\nIT\n\nAri\n\nN Prsoguue\n\n. oo. SE EIS Sera ..\n\nET SE\n° .r - .\n\nnn m nenn,\nho . . s\nlen . . een F\nı ... - .\n\n-17-\n\nDen Urteil lässt unklar, wes es von dem allen\nselhst feststellen will, was cs nur zu Gunsten der\nAnscklagten erwägt und was cs als cine nsychisch bedingte \"phantastische sberschätzung\" (UA S.14) durch\ndie Angeklagte encicht, Lin erheblicher Teil dieser\nUustinde ergab sich aber schon als feststehend eus dem\nerwiesenen Sachverhalt, und zwar gerade das, dass der\nlerserete ED nach Ger Teotnahme mindestens dasselbe\ndrohte, wie der Angcl:lagten, nmlich Gesiungen zu wor-Gen, sich zu Loci:syitzeldiensten zu vernflichten, olıne\ndann oinen Ausweg zu sehen, sich dieser moralisch unorträglichen Zumutun; zu entzichen.\n\nEs ist der zweite wesentliche .lansel &s Urteils,\ndaß cs dicse besonderen Umstände völlig bei der Prüfung\nder Frage übergangen hat, ob cs rechtuässig ver, wargerete VW ciner gerade auch durch derartice Folgen gekennzeichneten Festnahme aurch List und Gewalt zu Überentworten. Zu dieser Früfung konnte das Schwurgericht\neuch für Gie Grundirage, ob dic Auftraggeber der Angeklagin etwa rechtnmässig gehandelt hütten, nichts der\nInternierung Vergleichbares heranzichen. „in Zvang zu\neiner solchen verabscheuungswürdigen Tätigkeit kann\ndurch keinen Rechtssatz, auch nicht des Völkerrechts,\nGerechticertigt werden. Des Urteil sathült bei Ger Lrörterung, ob sich die Angeklagte zu ihrer Intschuldigu\nauf Nötigungsstand (§ 52 StCD) berufen könne, die Benorkung, wer als Angehöriger eines besiegten und bosetzten Staates von der politischen Polizei der Lesatzungsnacht zu KEilfsdiensten herangezo;en werde, müsse wohl\noder !ibel alles tun, was von ihn verlangt werde. Wollte\nnan in Giesen Satz cine ergünsende Erklärung Zür die Am\n\nnahme des Schwurgerichts Zinden, die Yestnahne sei rochtnüssig gewcsen, so würe sie hierfür ungeeignet. Für die\ndeutschrechtliche Betrachtung lag die Rechtswidrigkeit\njener Zumutung euf der kEand, Die Heranziehung des Völkerrechts musste dasselbe ergscben, Dafür ist zunlichst\neu? die Ausführungen zur Widerrechtlichkeit ücs Festhaltens in Lonzentrationslager im allgemeinen Bezug\n\nzu nehmen. Die in der IKO zum Ausdruck gcelomuenen herrschencen Leitsätze des Völlzerrechts lassen keinen ZieitTcel\nderen, dass os von der sclbstvorständlichen Auffnseung\nausgeht, dass jeder liensch bestimmte, veiner „cnsclienwürde geltende Schutzrechto hat, deren Verletzung in\njedem Felle Unrecht ist, Wes die internationale örTontliche Kicinung vor allen sittlich verurtcilteund völkerrechtlich als ünrecht bekünnfte, ist dio vüllige recht-\n‘ liche \\Wchrlosictkeit eines lionschen (vgl. Laun, [aager\nLandkriessordnung 4.Aufle 1948 8.32). Solche con vVert\nund dor ;ürde dor zonschlichen Persönlichkeit zechnung\ntresende sincostrechte werden daher oclbst Gem Zeindlichen Soldaten zuzebilligt, ag er noch dio Waffen tragen\noder schon in Ge?engenscha®t geraten sein, Der Zrcie,\n\n‚ koinen Widerstend leistende Landescinwohner kenn aber\nauf koine geringeren Rechte verwiesen werden als der Gc-Zangene Soldat; selbst der auf der lat ertennte Spion\nkat nach Art.50 IKO ein nacht auf ein Urteil, also auf\nrechtliches Gehör zur Geltendmachung sciner Zinwände.,\n\nFür die Festnahme und Testhaltung, wie sie hier\nGesenüber der argcrete vo gescheh, ergab sich deshalb aus den vom Schwurgsricht Zestgestellten Unstinden,\n. ass sie widerrechtlich wer, olına dass cs dareuf aniomt,\n\nSenn en en no nn\n\n= Res a nen FE,\n\nwur T.z,\n\n— |...\n\nf - 19 -\n\nDame mel en men\n\nin\n“\n\nob die dabei nitwirlicnden Stellen der sowjetischen\nPolizei aus eigenen üntschluss oder auf Anweisung\nhendelten, Denn euch solche Amwoisungen könnten (en\n\n. matericll-rechtlichen Unrechts;chalt einor dorartigen Freiheitsbercubung nicht bescitigen, weil or\n\naus Rechtssätzen folgt, denen sich weder ein Vorgcsetzter noch ein innerstaatlicher Gesotzgeber noch\nein militörischer Deichlshnber in einem besctzten\nGebiet entziehen kann (Grewc, Ein Desatzungsstatut\nfür Deutschland, Stuttgart 1948 S. 183/194; Stödter,\nDoutschlands Rechtslage Honburg 1938 S. 258; Zaun,\nIaager Lendkriegsordnung 4. Aufl. 1948 8.29, 323\nKeufnenn, Deutschlands Rechtslage unter der Besatzung,\nStuttgart 1948 S. 17/18; Dehler £IJZ 1949 Sn. 2145\nOcliSt Bd. 2 S. 269, 2715 Lange SIZ 1948 Sp. 302, 2045\nauch OLG Banberg 8I2 1950 Sp. 207 mit Annsvelange).\n\nTG Zaire TE age\n\nDie Zusamıenfassung auf Grund der bisherigen Teststellungen des Echwurserichts ergibt mithin, dass Lergarete VB Gurch die Festnahme und die Verbringung\nin ein konzentrationslager des Ostens widerrechtlich\nder Freiheit beraubt worden ist (§ 259 £tGl). Dazu\nhat die Angelillagte ursächliche und swear entscheidence Tatveltrüge gelcistot und somit catzezen dor Annolıne des Schwurgerichts jedenfalls den fussermn Tatbestend der Freiheitsbereubung oder der Zeihilfe dazu\nverwirklicht,\n\n5.) Zur inneren Watseite gcht das angefochtene\nUrteil in der Beweiswliräigung davon sus, es \\:önne\nv der Angelilagten nicht widerlegt werden, dass sie die\nFestneiine Ger .iargerete VB und ihre Interniorung\n\n#\n«\n\nar ZIP\n'.\n\n> 20 -\n\nfür rechtnmässig Gehelten habe. würoe diese Doweisaufnehme rechtlich beücnkcnfrei, würde sic sclbständig\n\ncon \"reispruch der ingel:lagten von der /nschuldigung\n\nder 2roillhcitsbereubung oder der Leihilfe Cazu tragen.\nDiese Voreussetzung ist jedoch nicit Gegeben. -a das\nSchvurscricht sich bei der Zrüfung der objektiven Rechtswidrigl:cit der Tat zun Teil von rechtsirri:;sen Zrviizungen\n\n‘hat leiten lassen, b.sicht Gle Ziöslickl:cit, ünss dersoN-\nbe Rechtsirrtun such die Foototollunzen zur inneren\n\nYatscite beeinflusst het, Coraäüc Cie oben crörterten\n\nUmstüönde des Tellos, üle die Widerrechtlichkcit der De-\n\nhendlung der VB cr;cben und deren Beäcutung für Cie\näussere Tatscite des Schwurgericht nicht hinreichend &c-\n„Eraist hat, sind nach den Urscoilsinhelt zu einen wesentlichen Teil der nzcklagton bekannt Gowesen, ja zu cinen\nandern Teil von ihr soger. möglicherweise in ihrer Schwere\nnoch Ühorschötzt worcen. Zu ihren Gunsten, mithin wohl\nalso das Ilindesto ihrer Vorstellungen, wurde die Annceume\nzu Grunde gclest, der Lergserete VW verde cs nicht\nschlechter ergehen als ihr sclhot. Cerade darin lag aber\nschon - unbeschadet der weiteren Unrechtselenente, die in\nder Deuer und der Art der Durchfhrung der KZ-Lagerhaft\nliegen - so viel, wes gegen das windostnaß von Achtung\nder lienschenvlirde schwer vorsticss, dass derau? bei der\nPrüfung der inneren Tatscite entscheidendes \"Gewicht\nhätte gelegt werden müssen.\n\nUnter allen diesen Gesichtspunl:ten muss dor Tatrichter den äusseren Wetbestand neu prüfen und sich erst\neuf dieser Grundlage dariiber entscheiden, welche. der\nerheblichen Unstünde die Ansscklagte in Zeitpunlt ihres\nLondelns kannte und in ihren Willen eufnakn oder für\n\nner\n\nwelche sic wenigstens nit ihren Vorhandensein oder\nihrer Verwirklichung als mit einer von ihr gcbilligten Liüglichkeit rechnetc. Wegen der Linzelheiten\nwird auf die vorangesangenen Derlezunsen auch zur\nEusscren Scite der Rochtiswidri.keit verwiosen. Ziner\neusdräcklicken Kissbilligung von Nechtscetandpunlt\n\neus bedar? in diesen Zusammenhang die zur Wntsckuldisung Ges hinterlistigen Verheltens der Angeklagten\nvon Schwurgericht ensestellte Überlegung, dass \"derartigze Tricks auch sonst von Zolizeibehörden zur\nleichteren Durch?ülwung rechtmässiger Tostnohnen gelegentlich angewandt\" veirdan. Dieser Gedanke. licsse\nsich nur bei ganz enders gearteten Scchverhalten herenzichen, ctwa wenu men hittte besoriscn nüssen, !largarete VW ;crce sich andernfalls der !estnekne mit\nGewalt widersotsen. Yecıh dieser Richtung konnte das\nSchvurgericht sanz oflensichtlich nicht des iiindeste\nfeststellen, Vielmehr kann in der Berechnung und Verschlagenheit, die die Augeitlagte zur heimtückischen\nÜberlistung des Opfers cufwandte, und dio nach dem\nvorlicsenden Sachverhalt weder Gurch dessen Gefährlichkeit noch sonst einen Unstend erklärt werden können, cin gewichtiges Anzeiclien für das Bewußtsein des\nWiderrschtlichen bei der Angelilagten liegen. Das Schrmrgericht wird auch erwägen müssen, ob nicht die Überantwortung en Kräfte cer Willkür so deutlich war, dass\nCie Rochtswidrigkeit der Zreiheitsberaubung o?fferkundig ver und darum enzunelimen ist, dass sich auch die\nAnseklaste ihror bewußt vor (vgl. cezu v. iober in der\nAnm. zu OLG Freiburg JZ2 1951 8,85). Schon den bisheri-\n\nPR .\nLE N: .\n- Ä0e Bll22L - -\n\nsoreren\nAr\n\nu.\n4 -\nvar\n\non.\nen.\nun warnen\n\nzuge\nee .\n\ngr ie\n\n1\n\nTR\n\n\"mu P amuihn 2 Se nt 1 SEBINT\nwere m ek en\n\n1.\n\n- 2.\n\ngen Darlegungen des Schwurgerichts !kann entnomnen werden, daß die Angeklagte selbst ihre Lage und ilıre De-\n\n“ handlung nicht nur als drücikend, sondern als Unrecht\n\nemnZand., Triiit das zu, dann ist es nicht denkbar, daß\nsie das gleiche Verhelten, wenn sic sclbst darunter zu\nleiden hatte, als unrechtnässig, wenn es aber cinen\nanderen traf, als rechtmässig ansah.\n\n6.) Zum Unterschied von der Rüge der Verletzung\nder §§ 239, 49 StGB ist die Rüge der Verletzung des\n\n4 234 StGB im Ürgebnis nicht begründet. Das Schwurge-\n\nricht nimmt insoweit zwar en, dass sich die Angeklagte\n\n. zusammen mit \"TB\" und dem Kraftfahrer durch List\n\nund Drohung der VB bemächtigt habe, verneint aber,\ndaß sie dabei in der Absicht gehandelt habe, sie \"in\nhilfloser Lage\" cuszusetzen, Diese Auffassung kenn\nrechtlich nicht beanstandet werden. Die hier in Betracht komaenden Rechtsbegrif?e liegen nach der Auslecung, die sie bisher gofunden haben, nicht so klar,\ndass die auf tatsächlichen Erwägungen beruhende Verneinung des inneren Tatbestandes des Ilenschenraubes\nals auf einem Rechtsirrtun beruhend bezeichnet werden\nkönnte, soweit sie sich au? den über die innere Tatscite der Treiheitsberaubung hincusgehonden Teil bezieht, nämlich auf des Handeln in einer bestimmten Absicht.\n\n70.) Dagegen sind die Angriffe der Revision gegen\ndie ‚Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Frage\ndes Nötigungsstandes (§ 52 StCB) begründet. Soweit das\nSchwurgericht erörtert, die Angeklagte hätte mit den\nhärtesten Strafen, auch mit ihrer Deportation ins Aus-\n\neye\n\nen nn\n\nat\n\nsr...“\n\na TI TREU Te\n\na\nRiem Iuge &\nL RT EV?\n\n.—n | m... . DE\n.... > u en rn tr.\nDen Ei er Et ee\n\nL. - 23...\n\nBu u land rochnen müssen, wenn sie einer \\jeisung oder\n\" einem Defehl, ihre frühere Kollegin in die Bände\n5 der sowjetischen Polizei zu snlelen, offenen Unge-Hi horsan entgegengesetst hätte, sind Ciese auf tatsäüch-Br lichen Gebiet licgenden Darlegungen der Wlechpriüzlung\n# in der ilevisionsinstanz entzogen. ss Zehlt allerdings\nF ein klarer und begründeter Ausspruch Gerber, dass\n\nH das Schwurgericht darin eine Drohung mit ciner. gegen-\n\nwärtigen Gefahr Zür Leib oder Leben geschen habe.\n| Selbst wenn man ihn aber aus den Urteil eninelmen könn-IRB B te, wirde zwar feststehen, dass sich die Angeklagte\nh:- in Falle der Befehlsverweigerung einer gegenwörtigen\nY Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt hütte, es geht\nN: : aber denn nicht mit genüscnder Klarheit zus dem Urteil\nHi hervor, dass sie sich, wie zur Anwendung des § 52 StGB\nZn er?orderlich würe, gerade infolge der Drohung mit getlg genwörtiger Gefahr Zür Leib oder Leben zu ihrem Ver-B halten entschloss. Auch wer eine ihm unter Drohung angeu | sonnenc landlung ausführt, breucht das nicht notwenni aig infolge der Drohungen zu tun. üs können für ihn\n:ÄE auch andere Beweggründe massgebend sein. Die Angeklag-Bi te: legte eine solche Zielstrebigkeit und einen solchen\nI üifer an den Tag und bewies eine so grosse Verstel-\n\n4 ER lungsi:unst, dass ihre Landlun: sveise keineslalls deutlich die Züge eines widerwilligen, durch Drohung er-\n/, N svungenen Verheltens aufweist. Die vom Schwurgericht\ni ‚ersichtlich gar nicht bemerkte ilöglichkeit, dess sie\nna u einen ihr erteilten Bofehl ausführte, nicht weil eie\n\nEi dadurch gegenwärtigen Ge?ahren ftir Leib oder Leben\nMN. ausweichen wollte, sondern weil sic sich davon beson-\n'scre Vorteile erhoffte, lag nicht so fern, dass eie\nnicht wenigstens hätte erörtert werden müssen und ein\n\nmar\n\nen er\n\n..\n\nmein \"un\nu u am\n\nSaat\n\nm DA - . \" ‘\n\nklarer Ausspruch über die Ursüchlicikeit der Drohung\n?ür ihr Verhalten entbehrlich gewesen vwüre.\n\n„nGlich sind auch die Darlerungen zu der I’rage\nlückenhaft, ob die Angeklagte die ihr drohende Gefahr\nnicht zu? onderc Weise als durch Genaueste und eifrigste Bofolgung des ihr erteilten Befehls hätte abwen-Gen können, Das Schwurgfericht erörtert nur Gic ılöglich-\n\n\"koit einer Tlucht und beurtcilt diese als nicht aussichts-\n\nreich, Die in diesem Zusammenhang von ihm gelußerte Auffascsung, die Angeklagte hätte in Felle ihrer Flucht und\nihrer Pestnekne Gurch cine Dienststelle einer anderen\nTesatzungsmacht denmit rechnen müssen, \"als desertierte\nYıilfskraft der russischen Polizei wieder an die üstliche\nDesatzungsnacht ausgeliefert\" zu werden, ist zwar wenig\n\n“ überzeugend, licgt aber immerhin au? tatsü.chlichem Ge-\n\nbiet und ist deher in der Revisionsinstenz nicht aus\nRechtsgründen angreifbar. Rechtlich zu beanstanden ist\n\n- jedoch. dess das Schmursericht eusser der Flucht koine\n\" ondere liöglichkeit erörtort, obwohl sich nach der ganzen\n\"Sachlage wenisstens die eine geradezu aufdrüngt, dass\n\neich die Angeklagte zur Vermeidung der ilır ürohenäüen Gefehren zwar nach aussen den Anschein gab, als ob sie den\nihr erteilten Tefechl gewissenhaft erfülle, dass sic aber\n- vonn man oino ofiene oder versiochte Wvarııung an MATGC-\nreto VW Tür zu goführlich anselien und cher nicht in\nden Zreis der gosebenen Ausweichmöglichkeiten einbeziehen will - doch weniger zielstrebig und mit geringerer\n\n Verstollungslunst handelte, olme nach eussen den Anschein\n\ndes Ungehorsens zu erwecken, und schon deüurch veriied,\ndass liarserote VE in dic von ihr sestellto Talle ging.\n\nen 3\n\n—\n\n6\n\nara\n\nBE\n\nf\n\net...\n\n-,:\n\n- 25 -\n\nne II\nmn.\n\nhu\n\nRE venn das Gosetz such von cincen schuldlos in Leibes- oder\ndi Lebenszefahr geretenen Lenschen, wie die 9% 52 und 54\n\nj StGB zeigen, keine holdenhafte Laltung und Scolbsteuf-\n\nLS\n\nN. opferung von Rechts wegen verlangt, so 15ßt es die als\nhi ‘ Auswog eus der Gofahr gewählte Verletzung Zrenmden Rechts.\na4 gutes doch nicht deshalb zu, weil sie Zür den Tüter die\nI einfachste und beauenste Lösung darstollt. Je schwerer\nN ie Verlotzung eines fremden Rechtszutes wicgt, unso me\n# muss verlenst worden, dass der ünndelnde gewissenhaft\nN prüft, ob sein Verhalten wirklich der einzife Ausweg\neus der Goichr ist, Tür üle Angeklagte komen, was das\nI Schwurgericht offconber Überscken hat, als Ausweichnög-IN lichkeiton nicht nur solche als beachtlich in Botracht,\nIn von denen von vornherein Zoststend, ücss sie Iioinerlei\n1197 Gezehr Zür sie onthiclten, Auch der nit einen Gewissen\nı Risiko verbundene Vieg wäre ihr als Ausweg ous Cor Fveng\n1 lage zuzumuten gewesen, wenn cr sie nur vor der Drohung\nev\n\ni einer ser:onrärtissen Gofahr für Loib oder Leben bevekrte\nDass die auffüllige und nenschlich so {bereus vorvwer!-\nie liche Lintorlist, mit dor die Angolilagte unter der Ilaske\nB3 der treuen und hilfsbereiten Treunäin ihre frühere Kolle-I sin in die Zalle lockte, den einzig Cerkbaren Ausweg\n\nFR a bilden konnte oder dass die Angelzlagte des euch nur\n\n} sleubte, kann. den Urteil nicht cntnommen werden, Ss ist\n4 . Überhaupt nur schwer ein Sachverhalt denkber, bei den\nPo g 52 StGD cine so hinterhältiso Iondlungsweise ent-\n\n!\n\nBE ee\n\nmm.\n\ni schuldigen könnte,wic sic die Angelilagte an den Tag 5er\nu ° - logt hat. Auch die Derlegungen und Ausführungen zu § 52.\n{ FR StGB vermögen Goshalb die Freisnrechung nicht zu recht-Bi fertigen.\n\nIT er:\n\n>\n\nOT un BETTER = mut = >\n\na\n:\n\ns\nkr\nt,“\nFe\ni\n\n- 26 —\n\nDas angefochtene Urteil muss deshalb nit den ihn\nsusrunde liesenden Feststellungen aufgehoben und die\nSache an die jetzt zustindige Strafkemner (§§ 74, 80\nGVC, Art.8 III Ir. 118 Cos Ges. zur \\iederherstellung\nder Rechtseinhcit vom 12.Sentenber 1950) zurückverwieson werden.\n\nDie üntscheidung entspricht den Antrage dos Oberbun-\n\ndesanvalts.\n\nRichter Dr. 2eetz llantel\nDr.Gcier Jagusch\n\nTEE TREE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-06/1-str-27-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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