{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-11-06_1_StR_264_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-11-06","aktenzeichen":"1 StR 264/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR, „264/51\n\n\"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kellner Iudvig Tr EEE cus MORD,\ndort geboren am WE. ED , .\n\nwegen Notzucht und Körperverletzung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. November 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel.\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt I\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n‘ für Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n8. Februar 1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2322 047 .\n\nrn\n\neründe:\n\n1.) Zur Begründung der Verfahrensbeschwerde hat die\n\n“ Revision geltend gemacht:\n\nIn der Hauptverhandlung habe der Verteidiger durch\nEinholung eines Sachverständigengutachtens dafür Beweis angeboten, dass der Angeklagte, weil er als Kind\neinen Unfall am Auge erlitten und bei der Ausführung\nder Tat einen angetrunkenen Eindruck gemacht.habe, zur\nMatzeit sicher nicht voll Zurechnungsfähig gewesen sein\nkönne. Diesen Beweisamtrag habe die Strafkammer abgelehnt, weil nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür\ngegeben seien, dass der Angeklagte durch die in der\nKindheit erlittenen Verletzungen am Kopf und am Auge\nin seiner geistigen Entwicklung gehemmt oder in seiner Zurechnungsfähigkeit irgendwie beeinträchtigt\nworden sei; ob und inwieweit der Angeklagte angetrunken gewesen sei, sei eine Frage der Beweiswürdi-\n\ngung.\n\nDie Revision ist der Auffassung, das Lendgericht\nhabe durch die Ablehnung des Beweisamtrages die Vorschriften des § 244 Abs 2 und 4 StPO verletzt; die\nFrage, ob die in der Kindheit liegende Augenverletzung eine Minderung der Zurechnungsfähigkeit im\nZeitpunkt der Tat.zur Folge gehabt habe, hätte die\nStrafkammer nicht auf Grund eigener Sachkunde entscheiden dürfen.\n\nu 7\n\nPR\n\nES Tn. n\nEr et tg\n\nZu a ”. RE\n\nwi nn\n\n;\nf\nh\n\nae zen.\n\nzu he. u Un.\n\n“es\nie ur\n\nDer Rüge muss der Erfolg versagt bleiben. Zur Begründung des Antrages auf Zuziehung eines Sachverständigen\nvermochte die Verteidigung nur den Umstand anzuführen,\nder Angeklagte habe als Kind einen Unfall erlitten, der\nzum Verlust eines Auges geführt habe. Dass sich in der\nFolgezeit irgendwelche sonstigen, auf den Unfall zurück-\n\nzüfüßrenden. Beschwerden gezeigt hätten, wurde nicht\n\nbehauptet, Auch in der Hauptverhandlung bot der Angeklagte, wie aus der Begründung des ablehnenden Beschlusses, aus den Urteilsgründen und der Erklärung\ndes Staatsanwalts hervorgeht, das Bild eines geistig\nvöllig gesunden Mannes. Auch die Revision vermag ausser\nder Tatsache eines in der Kindheit erlittenen Unfalls,\nder zum Verlust eines Auges geführt hat, nichts anzuführen, was auf eine Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit hindeuten könnte. Unter diesen Umständen\nbrauchte sich die Strafkammer nicht gehindert zu sehen,\nselbst die Frage zu beurteilen, ob der vom Angeklagten\nin der Kindheit erlittene Unfall zu einer Kinderung\nder Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat geführt\nhaben könnte. Dadurch, dass sie die Frage verneinte,\nmasste sie sich keine ihr in Wahrheit abgehende Sachkunde an und verliess nicht den Bereich des ihr eingeräumten pflichtgemässen Ermessens.\n\nüb die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei\nden strafbaren Handlungen in der Nacht zum 11. Kai\n195%; durch den Genuss alkoholischer Getränke beeinträchtigt war, hing, wie das Landgericht zutreffend\n\n-4-\n\n_ Rechtsfehler. Auch die Revision macht weder geltend,\n\nangenommen hat, zunächst von der Feststellung ab, was\nder Angeklagte an alkoholischen Getränken vorher genossen hatte und welche Wirkungen sich als Folge\ndieses Genusses bei ihm zeigten. Diese Frage hatte\ndas Gericht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme selbst zu entscheiden, ohne dass das Gutachten\neines Sachverständigen dabei erforderlich sein konnte.\nAuf Grund der Feststellungen, die das Landgericht dazu getroffen hat, hat es dann \"zu Gunsten des Angeklagten angenommen\", dass bei den Handlungen in der\nNacht zum 11. Mai 1950 seine Fähigkeit, das Unerlaubte\nder Tat einzusehen,‘ durch den vorangegangenen Alkoholgenuss erheblich vermindert war. Die Strafkammer ist,\nwie die angeführte Wendung zeigt, von der erheblichen\nVerminderung der Zurechnungsfähigkeit zwar nicht voll\nüberzeugt gewesen, hat aber diese Möglichkeit nicht\nzweifelsfrei ausschliessen können und ist deshalb bei\nder Urteilsfindung von ihr zu Gunsten des Angeklagten\nausgegangen. Das wird durch die Feststellung ergänzt,\ndass keinerlei Anzeichen für eine Unzurechnungsfähigkeit vorgelegen hätten. Auch insoweit zeigt sich kein\n\ndass das Gericht die Wirkung des Alkohols auf die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten nur mit Hilfe des\nGutachtens eines Sachverständigen hätte beurteilen\nkönnen, noch behauptet sie, dass der vorangegangene\nAlkoholgenuss zur Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten geführt habe. '\n\nPag? Pen 2 ER .. .\n\nen IF E ZT\n\nTan\n\nu a I Een\n\n—..\n.....\n\nPro\n\nYa en\nTante este\nx\n\nann\nFig\n...\n\nRE\n\nen:\n\npr\n=\na\n\nBu\n\n- 0 wenn .\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrages enthält nach alle-\n\n: dem keinen Rechtsfehler.\n\nSoweit die Revision geltend macht, das Lendgericht\nhabe den § 267 Abs 3 StPO verletzt, behauptet sie in\nVahrheit, dass die Strafzumessungsgründe sachlich unrichtig seien. Dieses Vorbringen ist im Zusammenhang\n\n\"mit der Sachbeschwerde zu beurteilen.\n\n2.3 Die Verurteilung wegen Notzucht in Tateinheit mit\n\nKörperverletzung und wegen Körperverletzung in vier\nFällen zeigt keinen Rechtsfehler. Zu Unrecht macht\ndie Revision geltend, das Urteil enthalte keine zweifelsfreie Feststellung, dass der Angeklagte im Falle\nder Notzucht den Widerstand der Verletzten für ernst-\n\nlich gehalten habe. Zwar findet sich in den Urteils-\n.gränden die Bemerkung, der Angeklagte habe den Ein-\n\näruck. mangelnder Ernstlichkeit nicht haben können,\nDer Revision ist zuzugeben, dass der \\ortsinn dieser\nnehdung allein noch nicht bedeutet, dass der Angeklag-\n\n‘te diesen Eindruck auch nicht gehabt hat. Der Zusan-\n‘ menhang zeigt jedoch, dass die Wendung in diesem Sinne\n\nzu verstehen ist. Denn die Darlegungen des Urteils\n\nwerden durch die Bemerkung eingeleitet, der Angeklag-\n\nte sei sich aller Tatumstände bewusst gewesen, insbesondere auch der Tatsache, dass Frau DEE dem von ihm\n\nangestrebten Beischlaf ernstgemeinten Widerstand ent-\n\ngegengesetzt habe, Das Urteil führt sodann eine Reihe\n\n\"von Beweisanzeichen an, aus denen die Strafkammer den\n‚Schluss gezogen hat, dass der Widerstand der miss-\n\n-6-\n\nbrauchten Frau \"ernst gemeint war und auch vom Angeklagten als ernst aufgefasst wurde\". Die Ansicht der\nRevision, das Gericht habe letzte Zweifel nicht Üüberwinden können, ob Frau DD ernsthaften Widerstand\ngeleistet habe und ob der Angeklagte sich dessen und\nder Tatsache der Gewaltanwendung bewusst gewesen sei,\nfindet nach alledem im Urteil keine Stütze.\n\nAuch sonst tritt bei der Anwendung der §§ 177,\n223, 73, 74 StGB kein Rechtsfehler zutage. Zbensowenig ist ersichtlich, dass das Landgericht bei der\nPrüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sachlich-rechtlich geirrt hätte.\n\n3.) Zu Unrecht bemängelt die Revision auch die Strafzumessungsgründe. Soweit der Angeklagte wegen Notzucht\nverurteilt ist, erörtern sie, dass dem Angeklagten\nmildernde Umstände zuzubilligen seien; sie enthalten ..”\nsodann die Bemerkung, dass das Landgericht, weil\n\ndie Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit\n\nder Tat infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses\nmöglicherweise erheblich vermindert gewesen sei, von\nder Möglichkeit der §§ 51 Abs 2, 44 StGB Gebrauch gemacht habe. Daraus geht hervor, dass das Landgericht\nvon demjenigen Strafrahmen ausgegangen ist, der sich\neus § 177 Abs 2 StGB in Verbindung mit den § 51 Abs 2\nund § 44 StGB ergibt. Soweit die Revision geltend\nmacht, das Landgericht habe von der Möglichkeit der\nStrafmilderung nach den §§ 51 Abs 2, 44 StGB keinen\n\n-7-\n\n.— [|\n\nnn ne tn\n\nwain 2\n\na ”\n\nun men.\"\nPy\n\nFT\nr .„u...n0 .\" uni.\n\n„on\n.\n\ntraut nen\n\nGebrauch gemacht und dafür auch keine Begründung gegeben, steht ihr Vorbringen also zu den klaren Ausführungen des Urteils in Widerspruch. Sollte die\nRevision dahin zu verstehen sein, der Tatrichter\nmüsse, wenn zwei Möglichkeiten der Strafmilderung\ngegeben seien und er von beiden Gebrauch machen wolle,\nzunächst erklären, welche Strafe er für angemessen\nhalte, wenn nur eine dieser Möglichkeiten gegeben\nwäre und dann diese in Gedanken festgesetzte Strafe\nunter Berücksichtigung der zweiten Möglichkeit ermässigen, so wäre das fehlerhaft, Der Tatrichter hat\nvielmehr die Strafe innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, der sich unter Berücksichtigung aller bejahten\nMilderungsmöglichkeiten ergibt. So ist das Landgericht\nim vorliegenden Falle verfahren, Auch sonst enthalten\ndie Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler.\n\nDie Revision ist deshalb im ganzen unbegründet\nund muss verworfen werden.\n\nRichter Mantel Dr.Geier\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-06/1-str-264-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-06/1-str-264-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:56.051230+00:00"}}