{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-10-30_1_StR_880_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-30","aktenzeichen":"1 StR 880/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‚2325 071 7\n\n1 StR 880/51\n\nIn Namen des Velk es\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Emil RED aus H@, geboren an. ED\nGEM in EB: 2:2t. in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Betruges im Rückfalle\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der\nSitzung vom 25, März 1952, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Dr, Geier\n- Bundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hof/Saale vom 30. Oktober 1951\nim’ Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben und die Sache in diesem\nUmfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\n. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\nIm übrigen wird die Revision verworfen. -\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\n“ die Angabe, dass der Angeklagte die der zweiten Verurtei-\n\n-2.\n\nGründez\n\n“\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges\nin zwei Fällen, davon in einem Falle begangen in fortgesetzter Handlung, wird in allen Punkten durch die\nFeststellungen getragen. Soweit sich die Revision gegen\nden Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nJedoch begegnet der Strafausspruch insofern Bedenken, als die den Rückfall begründenden Tatsachen, die\ndie Anwendung des § 264 StGB rechtfertigen sollen, dem\nUrteil nicht vollständig zu entnehmen sind. Es fehlt\n\nlung wegen Betruges zugrunde liegende Handlung, die °\n\ndas Landgericht zur Begründung der Annahme des Rückfalls herangezogen hat, nach der vollständigen oder\nteilweisen Verbüssung der ersten vom Landgericht berücksichtigten Vorstrafe wegen Betruges begangen hat.\n\nDas Urteil enthält nur die Angabe, der Angeklagte sei\ndurch Urteil des Landgerichts in Hof vom 10. Juli 1936\nund durch Urteil des Landgerichts in Hof vom 15. November\n\n1940 wegen Betruges im Rückfalle zu acht Monaten und neun '\n\nMonaten Gefängnis in rückfallbegründender Weise vorbestraft. Von den angeführten Strafen habe er die erste\n\nam 10. Februar 1937, die zweite am 6. Juni 1941 verbüsst.\nZwar ergibt sich aus der Anklageschrift, dass der Angeklagte die der zweiten Verurteilung zugrunde liegende\n\n\"Tat in der Zeit vom 8, Juni bis 8. August 1939, also\n\nnach Verbüssung der ersten angeführten Betrugsstrafe,\nbegangen haben soll, Diese Tatsache ist, wie sich aus\nder Sitzungsniederschrift ergibt, mit dem Angeklagten.\nauch in der Hauptverhandlung erörtert worden. Der Senat\nist jedoch nicht in der Lage, die im Urteil selbst ent-\n\n- 3.\n\nrw\n\n,\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nVE nn ET GE TE al = te ET 7 ut al) En ET on\n.\n\n- 3.\n\nhaltene Lücke mit Angaben zu schliessen, die in der Anklageschrift und in der Sitzungsniederschrift enthalten sind. Das,\nRevisionsgericht darf und muss zwar unter Umständen zu\nVorgängen, die das Gericht in jeder Lage des Verfahrens selb-f\nständig zu prüfen hat, wie zu der Frage, ob die gesetzlichen \"\nVerfahrensvoraussetzungen gegeben sind oder Verfahrenshindernisse vorliegen, selbständige Feststellungen treffen;\nsoweit es sich jedoch um die dem Schuldspruch oder dem\nStrafausspruch zugrunde liegenden Tatsachen handelt, sind '\ndem Revisionsgericht selbständige Feststellungen versagt,\nmögen auch die ihm vorliegenden oder zugänglichen Unterlagen |\nnoch so sichere Anzeichen dafür ergeben, Sie sind dem Tattichter vorbehalten, während die Aufgabe des Revisionsgerichts darauf beschränkt ist, zu prüfen, ob das Urteil\ndiese Tatsachen so vollständig enthält, dass sie den Schuldspruch und den Strafausspruch in allen Punkten tragen.\n\nDie Lücke, die das Urteil hinsichtlich der den\nRückfall begründenden Tatsachen enthält, wird auch nicht\ndurch die Bemerkung geschlossen, der Angeklagte sei \"in\nrückfallbegründender Weise\" vorbestraft. Denn diese Wendung enthält nur einen rechtlichen Schluss, der nicht er.“\nkennen lässt, ob die ihm zugrunde liegenden Tatsachen\nihn rechtfertigen,\n\nDas angefochtene Urteil muss deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden, obwohl dieser sonst\n\nenthält. Dass das Landgericht nur wegen des von ihm\nangenommenen fortgesetzten Betruges im Rückfalle\n\n-4-\n\n°\n\nauf eine Geldstrafe erkannt hat und nicht auch in\ndem zweiten Falle des Betruges im Rückfalle (§ 264 StGB),\nbeschwert den Angeklagten nicht.\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\n\nGlanzmann Jagusch\n\nnen\n\n.®\nPET ZZ ey Er eep","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-30/1-str-880-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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