{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-10-30_1_StR_67_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-30","aktenzeichen":"1 StR 67/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Äusserungen, die ein in der Hauptverhandlung sein Zeugnis verweigernder Zeuge\nausserhalb einer früheren Vernehmung gemacht .hat, dürfen zum Gegenstand der Be-\n\nweiserhebung gemacht werden.","text_plain":"Juin\n\n5 Ka a Zr:\n5 Dh 5 DE Fir hs 3 Eu 0. Ten,\n\n: \"\nung!\n\nGesetz: StPO § 252 “ .\nRechtssatz: Äusserungen, die ein in der Hauptverhandlung sein Zeugnis verweigernder Zeuge\nausserhalb einer früheren Vernehmung gemacht .hat, dürfen zum Gegenstand der Be-\n\nweiserhebung gemacht werden.\n\nAktenzeichen: 1 Stk 67/51 . 2\nUrteil vom 30. Oktober 1951 ° ' 16 Hürnberg-Fürth \"8\ni ER\n\nUr Zen\n\nSe\n=\n\n1 StR 67/51\n\nIm Famen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Kaufmann Bernhard Sch@b aus sw;\ngeboren am MB. EEE ED in 1 an CE,\n\n..T.\n\nwegen Blutschande u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30. Oktober 1951, ‘an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident kichter\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier Eu\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\nOberstautsanwalt Dr. EEEED\n\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\nJustizsekretär ER\n\nu als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür kecht erkannt:\n\na tn\n1 2 CET IR UP GE\n\nAuf die lievision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts ifürnberg-Fürth\nvom 13. Wovember 1950 nit den ihm zugrunde\nliegenden Feststellungen auffehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und “ntscheidung, -\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n7\n\nvw\n\n- 2.-\nGründe:\n\nDer Angeklagte, dem im Eröffnungsbeschluss fortgesetzte Blutschande mit seiner am @. EB 1935 ceborenen Tochter Betty in Tateinheit mit fortgesetzter\nUnzucht mit einer Abhängigen und fortgesctzter Unzucht\nmit einem Xinde zur Last gelegt wurde, ist von dieser\nAnschuldigung freigesprochen worden, weil er selbst die\nTat in Abrede stellte und die einzige Tatzeugin, seine\nTochter Betty, in der fauptverhandlung das Zeugnis\nverweigerte. Den in der. Hauptverhandlung gestellten\nAntrag.der Staatsanwaltechaft, zwei Frauen als Zeugen zu vernehmen, denen das Kind gesprächsweise erzählt habe, in welcher \\eise sich sein Vater an ihm\nvergangen habe, lehnte das Landgericht mit der Bes;ründung ab, dass die Vernehmung dieser Frauen üper das,\nwas .das kind ihnen gesagt habe, unzulässig sei, nachdem das Kind selbst seine Aussage verweigert habe. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft macht geltend, dass\ndas Landgericht den Beweisamtrag zu Unrecht abgelehnt\nhabe. Sie ist. begründet.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, es widerspreche dem Sinn des § 252 StPO, Äusserungen eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung berechtigterweise das\nZeugnis verweigere, zum Gegenstand der Beweisaufnahme\nzu machen, auch wenn es sich um Aussagen handele, die\nder weigerungsberechtigte Zeuge ausserhalb :einer Ver-\n. nehmung gemacht habe. Damit hat die Strafkamnmer dem\n\n§ 252 StPO eine Tragweite gegeben, die ihm nicht zu-\n\ny\n\nwe\n\n- 3.\n\nkcemmt. Im Schrifttum und in der techtsprechung seit\n1945 ist zwar - abweichend von der vom Reichsgericht\nzuletzt vertretenen Auffassung (kGSt Bd 72 S 221) -\nder § 252 StPO dahin verstanden worden, dass er nicht\nnur die Verwendung der Niederschrift über eine frühere\nAussage des weigerungsberechtigten Zeugen zur Führung\ndes Urkundsbeweises verbiete, sondern ein allgemeines\nund unbedingtes Verwertungsverbot der friheren Zeugenaussage enthalte; die frühere Zeugenaussage dürfe\nüberhaupt nicht zum Gegenstand der Beweisauflahme\ngemacht werden, vor allem sei es auch unzulässig,\n\nden Verhörsbeamten über sie als Zeugen zu hören. Diese Frage braucht hier nicht erörtert zu werden, weilder Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft nicht darauf\nabzielte, über das Beweis zu erheben, was die Tochter\ndes Angeklagten als Zeugin bei ihrer fiüiheren Vernehmung ausgesagt hatte. Die beiden im Deweicantrag\nder Staatsanwaltschaft genannten Frauen sollten vielmehr über das aussagen, was ihnen das Xind gesprächsweise, also ausserhalb jeder Vernehmung, erzshlt\nhatte. \\usserungen solcher Art werden aber von dem\nVerbot des § 252 StPO nicht betroffen, gleichgültig,\nwie man seine Tragweite sonst im einzelnen bestimmt.\nDas ist. einhellige Lleinung im Schrifttum und in der\nRechtsprechung (vgl OGHSt Ba 15 229, OLG Kiel HESt\n\nBa 1 S 177, Löwe-Rosenberg StPO Anm 6 zu § 252).\n\nEine abweichende Auffassung hat bisher nur das OLG\nBamberg vertreten (SJZ 1948 üp 471), auf das sich\n\n-4-\n\nauch das Landgericht beruft. Sie hat mit kecht keine\nGefolgschaft gefunden. Das Verbot des § 252 StPO bezieht sich, welchen Inhalt man ihm auch im einzelnen\ngeben mag, mur auf die \"Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen\". Was ein in der\nHauptverhandlung seine Aussage verweigernder Zeuge\nsonst - ausserhalb einer Ver.:ehmung -— gesagt oder or\nwelches Verhalten er sonst an den Tag gelegt hat, 1\nwird deshalb durch das in § 252 stPO ausgesprochene u\n\nnen\n.\n\net\n\n...r 0.\n\n[Kr 20 uw Pre ar See\n. ..\n\n= Verbot nicht betroffen und bleibt dem Beweise zugäng- f\nPr lich, auch wenn die Person, die dieses Verhalten an En\n& den Tag gelegt hat, wegen ihrer perechtigten \\.eigerung N\n% nicht selbst als Zeüge gehört werden kann. Der Grund es\n\n‚den seiner persönlichen Nähe zur Sache mit dem Zeug- Y\nniszwang verschont werden soll, soll auch die seelische Belastung erspart bleiben, dass sein - vielleicht voreilig oder ohne Kenntnis des Weigerungsrechts\nabgegebenes - Zeugnis entgegen seinem Willen doch noch\ndie Üntscheidung beeinflussen könne (Schneidewin JR\n1951 S 481, 487). Der Senat hat schon im Urteil vom\n2. Oktober 1951 - 1 StR 421/51 - ausgesprochen, dass\n‘ mur der mögliche \\iderstreit der ?flichten in der\nzerson des Zeugen den Gesetzgeber veranlasst hat,\ndas öifentliche Bedürfnis an der Aufklärung eines\nmöglicherweise strafbaren Sachverhaltes zurücktreten\n\n.\n\ndafür ist einleuchtend: Einem Zeugen, der aus Crün- A\n\nme\n“\n\n|——.— urn.\n\nzu lassen und unter bestimmten Voraussetzungen nicht\nnur das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu gewähren, sondern für den Fall der Ausübung dieses\n\n-5.\n\nRechts das in § 252 StPO umschriebene Verbot auszusprechen. Dieser eigentümliche Widerstreit der Tflichten, auf den das Cesetz mit den Vorschriften über die\nZeugnisverweigerung wie bei dem Verbot des § 252 StPO\nRücksicht nimmt, besteht nur, soweit jemand in Erfüllung einer Zeugenpflicht aussagen soll oder ausgesagt hat, jedoch nicht, soweit sich jemand freiwillig, ohne damit einer Zeugnispflicht nachkommen\nzu’wollen, anderen gegenüber geäussert hat.\n\nDas Oberlandesgericht Bamberg ist in der angeführten Entscheidung nur dadurch zu einem anderen\nürgebnis gelangt, dass es die sprachliche Fassung\ndes § 252 StPO und den mit ihr ausgedrückten Sinn\nweitgehend unberlicksichtigt lässt und den Gedanken\nverwendet, das \"Zeugnis vom ilörensagen\" sei von geringerem Wert als das einer Auskunftsperson, die\nüber ihr eigenes Erleben und \\iissen aussagt. Wenn\n§ 252 StPO die Benutzung der besseren Auskunftsquelle verbiete, sei es nur folgerichtig, auch die\nVernehmung einer anderen Auskunftsperson für unzulässig zu halten, die nur über das ihr mitgeteilte\nWissen des weigerungsberechtigten Zeugen Bekundungen\nmachen könne. Tieser Gedankengang zieht für die Auslegung des § 252 StPO eine Erwägung heran, die mit\ndem Rechtfertigungsgrund dieser Vorschrift nichts\ngemein hat. Der Gesetzgeber hat das Verbot des § 252\nStPO nicht deshalb ausgesprochen, weil die in einer\nVernehmungsniederschrift festgehaltene frühere Aus-\n\nNZ\n\n. _ 6 -\n\nsage gegenüber den Bekundungen in der Hauptverhand-\n\nlung das weniger wertvolle Beweismittel sei, son-\n\ndern weil er dem liecht zur Zeugnisverweigerung einen\nbesonders wirksamen Schutz verleihen wollte. In dem\nVerzicht des Gesetzes auf die Vorwertung einer\n\nfrüheren Aussage, für die das Zeugnisverweigerungs-\n\nrecht hätte in Anspruch genommen werden können, kann\ndeshalb nicht zugleich der Verzicht auf jede andere\nBeweiserhebung Über denselben Gegenstand gesehen N\nwerden, die sich auf Xusserungen anderer Art und f\nnicht auf eine Aussage des weigerungsberechtigten ‘\nZeugen bezieht. B\n\n.\nnn m TA RE,\n02 eo, . - .\n\nDie Frage des Zeugen vom Mörensagen liegt auf Ei\neinem anderen Gebiet. Das Gesetz untersagt nicht, IH\nZeuzen \"vom Lörcnsazen\" zu vernehmen. Ihre Ver- Hu\nnehmung neben dem unmittelbaren Zeugen ist allgemein |\nzulässig. Ob sich das Gericht mit ihrer Vernehmung |\nallein begnügen darf, wenn der unmittelbare Zeuge E\nerreichbar ist, bestimmt sich nach den Regeln über 4A\ndie Unmittelbarkeit der Beweisaufnanme und nach 3»\n§ 244 Abs 2 StPO. Kann dagegen der unmittelbare \"\nZeuge aus irgendeinem rechtlichen oder tatsächlichen\nGrunde nicht gehört werden, dann darf an seiner Stelle\nder \"Zeuge vom Hörensagen\" uneingeschränkt vernommen\nBi. werden. Seine Vernehmung kann nach § 244 Abs 2 StPO\nsogar geboten sein. Dass seine Bekundungen oft nur\neinen geringeren Wert haben werden als die Aussage\neines unmittelbaren Zeugen, ist eine Frage der Beweiswürdigung und hat mit der Zulässigkeit seiner\nVernehnmung nichts zu tun.\n\nFr\nEd\n\nsn\n\n: Die beiden Frauen, denen die Tochter des Ange-\n\nPc 7° u\n\nLu RR\n.\n\n- T-\n\nklagten im Gespräch von ihren !rlebnissen mit .dem Vater\nerzählt hatte, durften nach alledem darüber als Zeuginnen gehört werden. Das Landgericht hat den Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft daher zu Unrecht abgelehnt.\nAuf diesem Verfahrensfehler beruht auch das Urteil. Die\nStrafkammer spricht in ihm selbst aus, sie würde möglicherweise die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen haben, wenn es die beiden Frauen hätte als\nZeuginnen hören dürfen und diese ähnliche Jekundungen wie\nim ärmittlungsverfahren gemacht hätten. .\n\nDas Urteil muss deshalb mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-30/1-str-67-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-30/1-str-67-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:55.713693+00:00"}}