{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-10-30_1_StR_494_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-30","aktenzeichen":"1 StR 494/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2322 034.5\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rohproduktenhändler Josef CO EB au: I-GEB, dort geboren an @. IND WEB,\n\nwegen Sachhehlerei u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30. Oktober 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatsprüsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEENED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär iD»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\n29. März 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, en das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n+»\n\nDe\n\n.\nnen en te Te an Armee 3\n\n-..: ..- Po\n\nun 8\n\nUdEz2. IN eg Bere\n\n*\n-r\nEBENE\n\n7 DET 7 At $ Ne Dr ee\n\nGründe:\n1.) Der Angeklagte ist wegen drei Vergehen der Sachhehlerei nach § 259 StGB, davon eines fortgesetzt-begangen\nund zwei in Tateinheit mit einen Vergehen nach §§ 5, 16\ndes Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom\n23. Juli 1926, und wegen eines Vergehens nach § 18 und\nnach §§ 5, 16 dieses Gesetzes zur Gesamtstrafe von\neinem Jahr Gefängnis verurteilt worden.\n\n2.) Die auf die Verletzung des § 267 Abs 1 Satz 1 StPO\nund des § 259 StGB, sowie der §§ 5, 16, 18 des Gesetzes\nvom 23, Juli 1926 (Metallgesetz) gestützte Revision des\nAngel.lagten ist begründet. In keinem der Fälle reichen\ndie Urteilsfeststellungen aus, die Verurteilung zu\ntragen.\n\na) In den Fällen I 2 und 5 der Urteilsgründe, in denen\nder Angeklagte der Sachhehlerei nach § 259 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 5, 16 Abs i Nr 4\n\ndes MetallG schuldig erkannt ist, ist zwar der äussere\nTatbestand der beiden Vergehen hinreichend dargetan.\n\nDa im Falle I 2 neben dem 19 Jahre aiten früheren Mitangeklagten StB ein 15jähriger Bursche und im\nFalle I5 ein noch Strafunmündiger als Veräusserer aufgetreten iet,,kann in den zwei Fällen auch der auf das\nminderjährige Alter der Veräusserer sich beziehende Vorsatz für das Vergehen nach §§ 5, 16 Abs 1 Nr 4 des Metall@ als nachgewiesen gelten, mag sich insoweit auch\ndas Landgericht einer ausdrücklichen Feststellung enthalten haben; die Tatsache, dass im Falle I 5 der Ver-Susserer DEE eine \"Bestätigung\" seiner Mutter\nbeigebracht hat, würde im übrigen den Vorsatz des An-\n\n-3-\n\nKauR nn 2. 2 5 2 SE DE Pr ee ne\n\n.\n\n2 Pe er a Fun en\n\non nen nn sm\n\n. vo. - „tote:\nen ET EIEE\n\nPe\n\nTen\n\nen mu\n\nET Et pe ag\n\" u: en man\n\nZee\n\n-\n\ner!\n., =:\na\n\nwar\n\nR3 -\nBa See ZT ze\n\nFAR <\n\ngeklagten selbst dann nicht ausschliessen, wenn er die\nBestätigung als eine Willensäusserung der Mutter be-\n\ntrachtet haben dollte, die eine wirksame Ermächtigung\nzum Verkaufe des Weihwasserkessels enthielte (RGSt 60,\n\nNi 400 und BGH 3 StR 463/51 vom 2. August 1951). Auch\nKi das Bewusstsein des Angeklagten, einen Gegenstand der in\nA 8 1 des MetallG bezeichneten Art zu erwerben, ergibt\n»] sich ohne weiteres aus dem Sachverhalt.\nBi Zur inneren Tatseite der Sachhehlerei lässt sich in\nbeiden Fällen das Herkmal \"des Vorteils wegen\" ebenfalls\n; dem Urteilszusammenhang entnehmen; denn der Angeklagte\n\n3 hat die Ankäufe in seinem Gewerbebetrieb, also zum\n\n! Zwecke der gewinnbringenden \\leiterveräusserung, betäh tigt, Dagegen lässt das Urteil klare Feststellungen\nzu: darüber vermissen, inwieweit der Angeklagte hinsichtu; lich des strafbaren Vorerwerbs vorsätzlich gehandelt\n51 hat, d.h. ob er um den strafbaren Vorerwerb wusste\n(unmittelbarer Vorsatz) oder mit der Möglichkeit eines\nsolchen Vorerwerbs rechnete und die Sachen auch für\ndiesen Fall ankaufen wollte (bedingter Vorsatz) oder\nden strafbaren Vorerwerb den Umständen nach annehmen\nmusste (gesetzliche Vorsatzvermutung).\n\n“ eine 8\nCT REITER >\nPa Eee Pr\n\ner\nwimußee Bine! m m 0m om — |.\n\nb) Im Falle I 4, in dem das Landgericht fortgesetzte\nHehlerei nach § 259 StGB annimmt, genügen die Feststellungen zum Nachweis dafür, dass der Angeklagte\n|: von einem oder mehreren nicht ermittelten Veräusserern in mindestens zwei Fällen insgesamt 15 kg geh stohlene Bleirohre angekauft und damit den äusseren\nIE Tatbestand der Sachhehlerei erfüllt hat. Nicht ausu: - reichend ist dagegen auch hier den Feststellungen\n\nzu entnehmen, inwieweit er in Bezug auf die straf-\n\nwi TE inne\n\nPe ICE T O5\n\n„4i-\n\nHh\n\nbare Herkunft der angekauften Sachen vorsätzlich gehandelt\nhat. Unerörtert geblieben ist auch, aus welchen Gründen\ndas Landgericht Fortsetzungszusammenhang zwischen den\neinzelnen Hehlereihandlungen als gegeben erachtet.\n\nc) Im Fall I 3 hat das Landgericht den Angeklagten\neines Vergehens nach § 18 des MetallG in Tateinheit\nmit einem Vergehen nach §§ 5, 16 desselben Gesetzes\nschuldig befunden.\n\nIn den Urteilsgründen ist in keiner Weise auf das\nletzterwähnte Vergehen eingegangen. \\las das Vergehen\nnach $ i8 des MetallG betrifft, so stellt die Strafbestimmung in Erweiterung des § 259 StGB Hehlereihandlungen an Gegenständen aus unedlen Metallen schon\ndann unter Strafe, wenn der Täter den strafbaren Vorerwerb der gehehlten Sache aus Fahrlässigkeit nicht\nerkannt hat. Auch hier war es unentbehrlich, dass das\nUrteil darlegte, aus welchen äusseren und persönlichen\nUmständen es geschlossen hat, dass der Angeklagte fahrlässigerweise den strafbaren Vorerwerb der Dachrinnenstücke nicht erkannt habe. Auch bei Sachverhalten, bei\ndenen die Wahrscheinlichkeit für eine solche Annahme\nspricht, bedarf es bestimmter Feststellungen und ihrer\nnäheren Darlegung im Urteil.\n\nZu beanstanden ist auch, dass sich die Urteilsgründe nicht darüber aussprechen, ob die vier Einzelhandlungen in Tatmehrheit nach § 74 StGB oder in Fortsetzungszusammenhang begangen sind. Dabei braucht\nnicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob und inwieweit zwischen Fahrlässigkeitstaten Fortsetzungszusammenhang möglich ist; denn die Vergehen nach § 18\n\n5-\n\nne mn genen ne =\n\nEile IF\n\n.. B .\neu rs ... -\n\n.otemn 0.\n\nww.\n\nZu RE a.\nee\n\nmut anne\n\nu\nRUPEPERFE Eee\n\nE— sem DE en\ner\n\nnn, Beh ars\n\nee\n\nus . 8. .\ner 22: EISEN .. u\nTEE WETTE a A\n\nPr re\n\nAUWERRT TED. ©\nRT a AA Fi\n\n1.0\n\n..\n\na\n\nK PrASe En S at\n\nwe\n\n-\n\nnur; an\nei en en\n\nze\n\nPk 0er\nper)\n‚st:\n\nnennen\n\ndes MetallG sind vorsätzliche Handlungen, wenn auch für\ndie Unkenntnis des Vorerwerbs Fahrlässigkeit genügt.\n\nd) Ob das Lendgericht in den Fällen I 2, 4 und 5 die\nGewerbs- oder Gewohnheitsmässigkeit im Sinne des § 260\nStGB zit Recht verneint hat, kann dahingestellt bleiben,\nda der Angeklagte insoweit. nicht beschwert ist.\n\n3.) Das Urteil war demgemäss in vollem Umfange aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan die Vorinstanz zurückzuverweisen.\n\n4.) Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndass das Urteil zum inneren Tatbestand der Sachhehlerei\neinen klaren Ausspruch unter Beachtung der Grundsätze in\nRGSt 55, 204 und 56, 160 enthalten und namentlich, soweit das \"Annehmenmüssen\" herangezogen wird, die äusseren und spätestens zur Zeit der Tat gegebenen Umstände,\ndie dem Erwerber die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sache aufdrängen, nach § 267 Abs 1 Satz i StPO\nin den Urteilsgründen angeben.muss (RGSt 55, 204 und\n\n2143 64, 4).\n\nRichter Dr.Peetz Dr.Geier\n\nGlanzmann \" Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-30/1-str-494-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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