{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-10-30_1_StR_469_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-30","aktenzeichen":"1 StR 469/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"j 1 StR 469/51 2522 055 Un\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Branddirektor Eugen G IB aus StB, dort\ngeboren an @. ED dw,\n\n\" wegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30. Oktober 1951, an der teilgenommen\nhaben:\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter (Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär an\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Stuttgart vom\n22. Mai 1951 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,\n\n1) soweit der Angeklagte wegen schwerer\nAmtsunterschlagung verurteilt ist,\n\n2) im Strafausspruch, soweit er wegen Un-\n° treue in Tateinheit mit Urkundenvernichtung verurteilt ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKı\n\nnp.\n\n..\n\nnn\nFerer a ererr\n\nGun auf 0\n\nge\n\nnn\n\nnn ae\n\n2\nI,\nu\nH\n.\nx\nN\n8\nN\n\nPERF FE > 75 DZ ..\n\n“nt.\name...\n\ntan TO, Ze ht.\n\n..\nß\nnr\n\n„on\n\nBe\n\n*\n\nv 8\n\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2. 1\n\nGründe:\n\nI. Im Falle ReEEEEB hat die Strafkammer ein Verbrechen der schweren Amtsunterschlagung nach §§ 350, 351\nStGB angenommen, das Verfahren aber nach Art I § 2 des\nwürttembergisch-Badischen Gesetzes Nr 210 über die Gewährung von Straffreiheit vom 8. Mai 1947 eingestellt,\nweil wegen der im Herbst 1946 begangenen Tat keine\nhöhere Strafe als ein Jahr Gefängnis auszusprechen gewesen wäre. Die Revision macht geltend, der Angeklagte\nhabe an dem von ihm pflichtwidrig verwendeten Geld wohl\nkeinen Gewahrsam oder nur Mitgewahrsam gehabt; er sei\nzur Führung der Bücher nicht berufen gewesen; er habe\nsich für berechtigt gehalten, die Gelder zu den von ihm\nbehaupteten Zwecken zu verwenden. Der letzte Linwand HM\nist unvereinbar mit den bindenden Feststellungen des E\nVorderrichters. Zu den weiteren Einwendungen braucht ;\nnicht Stellung genommen zu werden, weil, auch wenn sie ö\nzuträfen, eine strafbare Handlung, und zwar, wie die\nRevision selbst einräumt, zumindest ein Vergehen der\nUntreue nach § 266: StGB gegeben wäre. Freigesprochen\nwerden kann der Angeklagte also nicht; das Verfahren\nist deshalb in jedem Falle auf Grund des Straffreiheitsgesetzes des Landes Türttemberg-Baden einzustellen. Die\nRevision kann daher zu diesem Teil des Urteils keinen\nErfolg haben (vgl RGSt 70, 124).\n\nII. Wegen schwerer Amtsunterschlagung nach §§ 350, 351\nStGB ist der Angeklagte zu der gesetzlichen kindeststräfe '\nvon sechs Monaten Gefängnis aufgrund folgender Feststellungen verurteilt:\n\nun. .\n[3\n\nm.\n\nee ern gen\n\n“u,\n\nDe Pe SEE\n\nor rt,” .\n\nmais\n\nFo Ser\nFl. ya\n\nu 770\n\nAsp mm gen EEE nn nt EEE menge 4 m 7ER er Tee 2 SER ELAE Te T\nPeiner at Sul nur; . . « n\n—. . ” .. .* B .\n\nnen rg ren\nrer Ser EA 2 Zr — 20\n\n. *«..\nTe\n\n0\n\nFig 2 3\n\nrn\n\n- 3.\n\nDie städtische Berufsfeuerwehr, der der Angeklagte\nvorstand, hatte aus dem Verkauf von Dienstvorschriften\n69.70 Di zu Gunsten der Stadt StB eingenommen.\nDas Geld wurde auf der Geschäftsstelle des Kommandos,\nzuletzt in einem im Geschäftszimmer befindlichen Kassen.\n\n: schrank, verwahrt und sollte später an die Stadtkasse\n\nabgeführt werden. Im Juni 1949 hat der Angeklagte seine\nZustimmung erteilt, dass die 69.70 DI an sieben Leute\nvom Büro und der Haterialverwaltung für einen Betriebsausflug verteilt wurden. Bei der Verteilung erhielt\nauch der Angeklagte 10 Dii. Eine Rückzahlung des verteilten Geldes wurde nicht bedungen. Im Einnahmeverzeichnis wurde der Betrag \"zur Verdeckung der Unterschlagung\" nicht verbucht.\n\nSoweit die Revision gegenüber diesen Feststellungen\neinen anderen Sachverhalt behauptet, kann sie nicht\ngehört werden. Das gilt insbesondere von der Bshauptung, das Geld sei den Teilnehmern des Betriebsausflugs nur geliehen worden. Unbegründet ist auch die\nRüge, § 27 b StGB sei verletzt. Die Verurteilung unterliegt jedoch folgenden Bedenken:\n\n1) Merkmal der Unterschlagung ist, dass der Täter .\neine fremde Sache sich zueignet. Eine solche Zueignungshandlung des Angeklagten ist zwar unzweifelhaft insoweit gegeben, als er selbst 10 DM erhielt. Auch soweit\nRD, den das Urteil offenbar als jHittäter ansieht, 10 Di bekam, ist dessen Zueignungshandlung dem\nAngeklagten zuzurechnen, Soweit jedoch der Angeklagte\n\n-A-\n\ndas Geld an andere hat verteilen lassen, ist nicht\nersichtlich, inwiefern er den Betrag sich zugeeignet\nhätte. Nicht jede Handlung, die an sich nur dem Eigentümer zusteht, ist schon eine Zueignung. Der Täter\neignet sich die Sache nur dann zu, wenn seine Ilandlung den Willen zum Ausdruck bringt, den Eigentümer\nvon der $achherrschaft auszuschliessen und die Sache\nseinem eigenen Vermögen einzuverleiben (RG6St 61, 228,\n233; 67, 334; Urt des Senats vom 19. Juni 1951\n\n-1 StR 42/51 -). Das letzte Erfordernis könnte allenfalls dann erfüllt sein, wenn der Angeklagte gegenüber den Empfängern als Eigentümer des verteilten\nGeldes aufgetreten wäre. Soweit er aber erkennbar nur\nauf Grund - wenn auch angemasster - dienstlicher Befugnisse gehandelt hat, hat er das Geld nicht sich\nzugeeignet (Urt des Senats vom 23. Oktober 1951\n\n- 1 StR 183/51 -). Dieser Rechtsfehler des Urteils\nwürde für sich allein seinen Bestand noch nicht gefährden, weil das Landgericht auf die gesetzliche\nliindeststrafe erkannt hat, diese aber schon wegen\n\nder 10 TM, die der Angeklagte selbst zugeteilt bekan,\nverwirkt wäre. Es bestehen jedoch noch weitere Bedenken.\n\n2) Wegen Unterschlagung kann der Angeklagte nur bestraft werden, wenn er das Geld, das sich in Kassenschranke befand, entweder allein oder zusammen mit\neinem littäter im Gewahrsam hatte. Ein Gewahrsam oder\nLitgewahrsam des Angeklagten ist. bisher nicht ausreichend dargetan. Gewahrsam an dem Inhalt des Kassen-\n\nHf\n\na Harn\n\nYo:\n\n\\\nF\n\nnn mn ng un\n\nTEEN EEE\nA Da rs nen\num. - .\n\nev, von > u\n\nnem . De 75\n\nPur\nur are 2 Terre ein\n\n2 men Hamm emmnan namn e um au me\n\n-5-\n\nschrankes kann er nur insoweit gehabt haben, als er\n\nGewahrsam an dem dazu gehörigen Schlüssel hatte. Dieser wurde zwar \"im Geschäftszimmer selber\" aufbewahrt; daraus ergibt sich aber noch nicht notwendig,\ndass der Angeklagte ihn im Gewahrsam, d.h. eine unmittelbare Sachherrschaft darüber hatte. Im Geschäftszimmer hatten nicht allein der Angeklagte, sondern\n\nauch weitere Personen (das Urteil nennt die ‚Namen\nROHEBEEED>, CHE, VCH) ihren Arbeitsplatz.\nEs wird durch die Feststellungen nicht ausgeschlossen,\ndass eine dieser Personen den Alleingewahrsam an dem\nSchlüssel hatte, etwa, wie die Revision behauptet,\nREED, über dessen Dienststellung das Urteil zwar\nnichts iläheres mitteilt, der aber anscheinend mit dem\n\nGeldverkehr des Amtes befasst war. ılierzu bedarf es\nweiterer Feststellungen. Die Vorgesetztenstellung\n\ndes Angeklagten allein begründete noch nicht ohne\nweiteres seinen Gewahrsam oder llitgewahrsam (OGCHSt 2,\n369). Sollte sich allerdings Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Angeklagten feststellen lassen, so wäre nicht\nzweifelhaft, dass er ein amtlicher im Sinne des § 350\nStCB war.\n\n3) Hicht völlig pedenkenfrei ist auch die Annahme\ndes Landgerichts, dass die Voraussetzungen schwererer\nBestrafung nach § 351 StEB gegeben seien. Der Strafschärfungsgrund der unrichtigen Buchführung trifft\nden Angeklagten nur, wenn ihm die Führung der Bücher\nselbst dienstlich oblag (RGSt 43, 207; 67, 178). Dem\n\n...r\n$-\nEr:\n2\nDIEBE\nx\n\nNom,\nu\n\nUrteil ist zu entnehmen, dass der Angeklagte die\nBücher nicht persönlich geführt hat; wer dies getan\nhat, stellt das Urteil nicht deutlich fest. \\öglicherweise ist der Angeklagte als mittelbarer Täter für\n\ndie unrichtige Buchführung eines anderen verantvwortlich zu machen; aber auch das setzt voraus, dass er\ndie Bücher wenigstens mitzuführen hatte, sei es auch\nnur durch Sichtvermerke oder Mitzeichnung (RG in JW\n1928, 814; 1933, 1957; HRR 1941, 574). Der Angeklagte\nhat solche Sichtvermerke allerdings angebracht und so-\n\n. gar jeweils die Richtigkeit der Eintragungen beschei-\n\nnigt. Die Strafkammer stellt aber nicht einwandfrei\nfest, dass ihm dies dienstlich oblag. Aus § 1 der\nHaushaltssatzung lässt sich eine solche Pflicht nicht\nherleiten, wie das Landgericht anzunehmen scheint.\nWenn dort dem Angeklagten als Amtsvorstand die Anordnungsbefugnis zugeschrieben ist, so ist damit das\nRecht gemeint, die Gemeindekasse zur Annahme von Einzahlungen und zur Leistung von Auszahlungen anzuweisen\n\n\"(vel § 26 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 4. Sep-\n\ntember 1937, RGB1l I 921; §§ 27, 34 der Xassen- und\n\n‚ Rechnungsveroränung vom 2. November 1938, RGBl I 1538).\n\nEine Buchführungspflicht des Amtsvorstands wird dadurch\nnicht begründet.\n\nIiernach kann die Verurteilung wegen schwerer\nAmtsunterschlagung nicht aufrecht erhalten bleiben.\nDas Landgericht wird erneut zu prüfen haben, ob die\nMerkmale dieser Straftat gegeben sind. In Betracht\n\nnu te\n\nune\n\nun.\n\n. zn\n\nET FE\n\nan FT\n\nmn\n\nun\n\n028\n\nET ETT m\n\nee Zerapeg: ar Yvamın .\n\n— le |n. mie.\n\nFr . . .\na2 Er BER\n\ner:\n\nEt\n\nupr.\n2... .s .- u rm\n\nem machen tete\n\nDon nn nn engen tn\n\n klagten nicht pflichtwidrig gewesen sei. Allein die\n\n- 1 -\n\nkommen auch die Vorschriften der 88 133, 266, 357\nStGB. .\n\nIII. In einem weiteren Falle ist der Angeklagte wegen Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit mit Urkundenvernichtung (§ 348 Abs 2 StGB) verurteilt.\n\nDer Schuldspruch unterliegt keinen Bedenken.\nDen Tatbestand der Urkundenvernichtung bestreitet\ndie Revision selbst nicht. Sie wendet sich aber gegen\ndie Annahme von Untreue, weil das Handeln des Ange-\n\nStrafkammer hat das festgestellt; ein Rechtsirrtun\ntritt dabei nicht zutage. Wie sie zutreffend darlegt, war der Angeklagte keinesfalls berechtigt, auf\ndem von ihm gewählten Wege die Verwirklichung des\nAnspruches der Stadt zu vereiteln. Die Strafkammer\nhat aus den von ihr einzeln dargelegten Umständen\nauch die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte\nsich dessen bewusst war. Gegen diese Feststellungen\nkenn die Kevision nicht angehen.\n\nDagegen kann der Strafausspruch von techtsirrtum\nbeeinflusst sein. Das Landgericht ist richtig davon\nausgegangen, dass die Strafe dem § 266 StGB als dem\nstrengsten verletzten Gesetz zu entnehmen war, dass\naber die in § 348 Abs 2, dem milderen Gesetz, angeärohte Hindeststrafe von einem Monat Gefängnis nicht\nunterschritten werden durfte. Sie hat auf einen lionat\nGefängnis und 200 Dü Geldstrafe erkannt. Nach § 27 b\nStGB war auf eine solche Freiheitsstrafe nur zu erkennen, wenn der Strafzweck nicht durch eine Geldstrafe\n\nY/\n\nerreicht werden konnte. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass diese Frage geprüft worden ist. Näherer\nAusführung hätte es deshalb bedurft, weil die Strafkammer wegen der von ihr angenommenen S$trafmilderungsgründe die geringste gesetzlich zulässige Freiheitsstrafe für ausreichend hielt.\n\nIV. Aus der Aufhebung der beiden im Urteil ausgesprochenen Einzelstrafen ergibt sich, dass auch die daraus gebildete Gesamtstrafe ihren Bestand verloren hat.\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\nGlanzmann Jagusch\n\nen nn\n\nh\n\nMe re\n\nDR EZ 2a .\n\nBT.\n\nrg ze,\n\nu TE SEES","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-30/1-str-469-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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