{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-10-30_1_StR_459_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-30","aktenzeichen":"1 StR 459/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ur -\n\n2322 036\nIr\n\n1 StR 459/51\n\nIm Namen des _ Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Juwelenfasser Alfred 0 EEE zus CIE.\ngeboren am . CEEEED GE in Sc rAiREEEEED- Ce,\n\nwegen Untreue\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Oktober 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. 'Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltechaft ,\nJustizsekretär END\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Rewision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Vandgerichts . Nürnberg .--Fürtn vom 28. Februar\n1951 wird verworfen,\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\na2.\n\nGründe:\n\nlo Der Angeklagte war seit Oktober 1949 Angestellter\nbei dem Leihhaus in TB, cinem von einem Verein .\n\ndes bürgerlichen Rechts betriebenen gemeinnützigen\nUnternehmen, Er .hatte als Schätzmeister für Gold- und\nSilbersachen die angebotenen Pfänder in Empfang zu nehmen,\nihren Wert zu schätzen, den auszuzahlenden Darlehensbetrag zu bestimmen und die von ihm entgegengenommenen Pfardstücke im Tresor des Pfandhauses zu verwahren.\n\nStändige Kundinnen des Leihauses waren die früheren\nMitangeklagten Anna Dp vrd Alma Ip, die unter dem\nNamen der DEP Kommissionsgeschäfte mit Gold- und Silberwaren, Edelsteinen und echten Teppichen betrieben, eber\nimmer mehr dazu übergingen, die ihnen zum kommissionsveisen Verkauf übergebenen Sachen bei dem Leihraus, teilweise\nauch anderwärts zu verpfänden, vum bei dem täglich schlechter\nwerdenden Geschäftsgang ihren etwas verschwenderischen Lebensunterhalt bestreiten zu können, Während es den beiden zunüchst\nnoch gelungen war, mit Hilfe der für neue Pfänder gegebenen\nDarlehen ältere Pfanästlicke einzulösen oder die Verlängerung\nder Leihfrist für schon verfallene Pfänder zu erhalten, sehen\nsie sich hierzu bald nicht mehr in der Lage. Von ihren uftraggebern auf Zahlung oder Rückgabe der zum kommissionswelsen Verkauf übergebenen Schmuckstücke gedrängt, wandten sie\nsich in vier Fällen (II 2 b, IT 12 b, II 18 b und 36 db der\nUrteilsgründe) an den Angeklagten mit der Bitte, ihmen die\nverpfändeten Schmuckstücke ohne den Auslösungsbetrag zurückzugeben, Sie täuschten ihm dabei vor, dass sie eine günstige\n\n3.\n\nEx\n\nnee nn\nLT 2.\n\nPr 1\n\nIh nn\n».\n..\nH\n\nI u 2\n\nts tun mn ne © ee\n\n‚den Angeklagten der fortgesetzten Untreue. nach 9 266 StGB\n\nee 3.n\n\nGelegenheit zum | freihöndigen Verkeuf der Schmucksachen\nhätten und im Falle des Verkaufs sofort die kuslösungssumme\nbezahlen oder beim Scheitern der Verkaufsverhearälungen FE\ndie Pfandstücke zurückbringen würden, Der Angel-llaste entemach\nihren Anliegen, obwohl er Pfandstücke nur gegen Zehlung der u\n\nAuslösungssumme aus dem Gewahrsem des beihhauses zurückgeben -\n\ndurfte. Er glaubte dem Vorgeben der beiden Freuen, liesst\nsich aber auch noch dadurch zur Herausgabe der ”fandstücke\nbewegen, dass die Trauen für ihn sechs linge, die er zum\nVerkauf gegen Provision erhalten hatte, verkauft hatten\nund er im Falle seines iintgegenkommens auf weitere gewinn\nbringende Geschäftsvermittlungen durch sie hoffte. Lie\nFrauen gaben ihrer vorgefas-ten Absicht entspi’echenä die\nSchmuckstücke an ihre Auftraggeber zurück, olıne die Fuslösungsbeträge an das Leihheus zu bezahlen, Zweien der Auftraggeber.\n\n.entlockten sie nachträglich nochmals die Schmucksechen und\n\nverpfändeten sie zum Teil wiederum beim Leihhaus, zum ?ei u\nbei einem anderen Pfandhaus, wo das Leikhaus zur Vermeidung. :\nweiteren Schadens die Pfendstücke auslöste. Insgesamt\nerlitt das Leihhaus einen Schaden von 6.554 IM.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht\n\nschuldig erkannt und ihn zu einer Gefängnisstrafe von\nacht Monaten und einer Geldstrafe von 200 IM verurteilt.\n\n2, Die auf die Verletzung. des sachlichen \\!echts gestätle ;\nRevision des Angeklagten kann keinen #rfolg haben. 3\n\nE4\n\nfü\n\nDas »andgericht hältiden Üreubruchstetbestand des\n§ 266 StGB für erfüllt, Der Angeklagte habe euf Grund\nseines Anstellungsvertra;s in einem Treuverhältnis zu der\nLeihanstalt gestanden, das ihn verpflichtet habe, ihre\nVermögensinteressen wahrzunehmen, Diese Pflicht hebe\ner verletzt und dadurch der Anstalt Nachteil zugefügt.\n\nDamit hat das Landgericht den äusseren Tatbestand\nder Untreue mit den kerkmalen des Üreubruchs bedenkenfrei\ndargetan. Die Revision bekämpft des Urteil nur\nhinsichtlich des inneren Tatbestandes; Das Urteil befasce\nsich mit der inneren Tatseite überhaupt nicht, anstatt\nsie entsprechend der Rechtsprechung des Reichsgerichts\nbesonders sorgfältig und eingehend zu prüfen und zu\nwürdigen. Der Angeklagte habe nicht das Bewusstsein\ngehabt, durch sein Handeln das Vermögen des Leihhauses\nzu schädigen oder zu gefährden; er habe nicht einmal mit Cer\nKöglichkeit solcher Folgen gerechnet, Er habe den rürdig\naussehenden Frauen geglaubt und ihnen im Vertrauen zuf\nihre ührlichkeit die Pfänder mur für den Zweck \"leihweise\"\nzurückgegeben, sie auszulösen; demit habe er nickt zuletzt\nauch die Interessen des Leihhauses selbst zu wahren ge-\n\nglaubt, weil eine Auslösung immer euch im Interesse des\nLeihhauses liege.\n\nEs trifft zu, dass das Landgericht in den Urteilsgründen\nkeine ausdrücklichen Feststellungen über den inneren Watbestend\nder Untreue getroffen hat. Es ist auch richtig, dass bei\ndem weit gesteckten Rahmen des § 266 StGB nF an den Nach-\n\n-5_\n\nNi\nJh\n'\n\n1\n\ni\nN:\n\ntet -\ner\n\nPe PPOEEER\n..\n\nwer.\nEee 5\n\nzunrr.\na runrng uee: 2n\n\nPen 27\n\nie\n\nnn\n\nEn rnit ren I ZERTTTTTRERE\n\nvon selbst ergeben kann. Einen solchen Fell hat das Land-\n\n5.\n\nweis des inneren Tatbestandes strenge Anforderungen zu\nstellen sind (RGSt 68. 371: 69, 15; 71,90). Es gibt\n\naber Fälle der Untreue, bei denen der äussere Tatbestand\nso klar liegt, dass sich aus ihm der innere Tatbestand\n\ngericht hier ersichtlich angenommen, Tass sich der Angeklagt\nbewusst war, als Angestellter der Leihanstalt die Pflicht\nzur Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen zu heben und Curch\ndie Herausgabe der Pfandstücke, wenn sie ohne Bezehlung\n\n‘ der Auslösungssumme und ohne Verständigung seiner Vorgesetzten\n\ngeschah, diese Pflicht zu verletzen, durfte das Landgericht\nals eine Selbstverständlichkeit betrachten. Ebenso ergab\nsich aber auch hier von selbst, dass der Angeklagte das\nBewusstsein gehabt hat, durch sein Handeln das Vermögen der\n\n“ Leihanstalt zu schädigen. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass\n\ner, wie ihm das Landgericht glaubt, dem Vorbringen der Trüheren\nMitangeklagten DD und IWW vertraut hat und in seinen\nVertrauen get£uscht wurde, Das Vermögen der Leihanstslt het\ner schon dadurch geschädigt, dass er die Pfardsttcke hinausgab und so den Darlehen der leihanstalt die Sicherung entzog. Dass sich der Angeklagte als Fachmann, der gerade\n\ndie Pfandstücke hereinzunetmen und zu schätzen sowie die\nauszuzahlenden Darlehensbeträge zu bestimmen hatte, dieser\nselbst für einen Laien ohne weiteres erkennberen Schidigung\nnicht bewusst gewesen sein sollte, ist so wenig denkbar,\ndass des Landgericht hierüber keine Ausführungen zu machen\nbrauchte,\n\n—\n\n6 .-:\n\nDie Revision rügt noch, zum Fall II 56 b habe das\nLandgericht irrigerweise festgestellt, dass sich die\nfrüheren Hitangeklagten DE und Lie die Geneigtheit des\nAngeklagten durch gelegentliche Geschenke erkauften; in\nWirklichkeit habe er selbst niemals Geschenke, vielmehr nur\ndie ihm ordnungsgemäss zustehenden Provisionen aus den\nVerkäufen der sechs Ringe erhalten und von den Geschenken en\nseine Frau nichts gewusst, Die Trage, ob diese Feststellung\n(S 25 UA) sich in vollen Einklang mit den Urteilsausführungen\nbringen lässt, die sich nit den Verkaufsprovirionen des Ingeklagten und seinen Einwendungen zu den Geschenken an seine\nFrau befassen (S 31 und 33 UA), kann jedoch offen bleiben,\nSie berührt nicht den Bestand des Urteils, weil die Frage\nder Geld- und Sachgeschenke weder für den Schuldspruch\nnoch für die Ötrafbenessung eine Rolle gespielt hat (S 33\nund 43 UA).\n\nWas die «evision zum Schlusse vorbringt — Strafanzeige\ndes Angeklagten regen die früheren witangeklagten\nDöge und Ladwig -, ist gegenüber den Urteilsfeststellungen\nneu und daher für das Revisionsverfahren unbeachtlich.\n\nOb das Urteil mit Recht zwischen den einzelnen Untreuehandlungen Fortsetzungszusammenhang statt Tatmehrheit nach\n§ 74 StGB annimmt, kenn auf sich beruhen, weil der /ngeklagte insoweit nicht beschwert ist.\n\nram. 0. vun\n\n“bt\nDER FW\n\nDee Pr 7 Der,\n\n[3\nr\n‘\n\n4\nx\n}\nj\n&\n\nm\n\n’ a TE Ja men\n\nin\n\nre\n\nTee nn\n\nDa auch die Strafzumessung keinen llechtsfehler erkerixen\nlässt, war die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nRichter Dr, Peetz Dr. Geier\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-30/1-str-459-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-30/1-str-459-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:55.648493+00:00"}}