{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-10-30_1_StR_423_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-30","aktenzeichen":"1 StR 423/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Gewinnsüchtige Absicht ist auch im Sinne\ndieser Vorschrift nur gegeben, wenn die\nHandlung auf einer ungewöhnlichen, sittlich\nbesonders anstössigen Steigerung des Erwerbssinnes beruht (Seite 15).\n\n4\n- a make mens\n\nET\ng Rs .\n\nA SEEN u SEES Farzı\nNEN\nnern\n\nbu 2 BEA Sen\n\nTE BRIBE.: ur EAN\nr oo un\n\n4. Gesetz: Straffreiheitsgesetz vem 31. Dezember 1949 § 3;\nStPO § 153 \\\nRechtssatz: | Ist das Verfahren durch das Straffreiheitsgesetz |\n\nniedergeschlagen, so ist kein Raum für eine\nEinstellung nach § 153 (Seite 24),","text_plain":"2323 018\n\n> Für das Nachschlagewerk !\nZu 2 und 3 auch für die Amtliche Sammlung !\n\nFr®\na\n=\n\n. I. Gesetz: StGB §§ 350, 50 Abs 2\n\"Rechtssatz: Dass der Täter die Sache in amtlicher Eigen- '\n5 schaft empfangen oder in dieser Eigenschaft i\nRL in Gewahrsam hat, ist ein die Strafe schärfendes\n\nN persönliches Verhältnis (Seite 13),\n\n;. 2. Gesetz: SteB § 351 “\n: Rechtssatzs Eine schriftliche Abrechnung, die der Beante\n%: über dienstliche Einnahmen und Ausgaben errich-\n\nn. tet, kann unter den Begriff der Rechnung fallen,\n\nx Die Bestimmung zur Eintragung oder Kontrolle\n\nB der Einnahmen und Ausgaben kann eine solche\nu Rechnung dadurch erlangen, dass der Täter sie ’\n\n. zu diesem Zwecke herstellt (Seitel8).\n3. Gesetz: StGB § 133 Abs 2 4\n\nRechtssatz: Gewinnsüchtige Absicht ist auch im Sinne\ndieser Vorschrift nur gegeben, wenn die\nHandlung auf einer ungewöhnlichen, sittlich\nbesonders anstössigen Steigerung des Erwerbssinnes beruht (Seite 15).\n\n4\n- a make mens\n\nET\ng Rs .\n\nA SEEN u SEES Farzı\nNEN\nnern\n\nbu 2 BEA Sen\n\nTE BRIBE.: ur EAN\nr oo un\n\n4. Gesetz: Straffreiheitsgesetz vem 31. Dezember 1949 § 3;\nStPO § 153 \\\nRechtssatz: | Ist das Verfahren durch das Straffreiheitsgesetz |\n\nniedergeschlagen, so ist kein Raum für eine\nEinstellung nach § 153 (Seite 24),\n\nAktenzeichen 1 StR 423/51\nUrteil vom 30. Oktceber 1951 IG Stuttgart\n\n*\nmr:\n\n.\nnn ee Le SE\n\nAStR_423/31.\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kriminaloberkcmmissar Quirin Cup aus StB;\ndort geboren an 9. EEEEND ED»\n\n2, den Kriminal--Polizeineister Heipz Vegmmp aus St,\ndort geboren %n @. Bw,\n\n3. den früh. Kriminal-Polizeimeister Karl Sp aus StB, -\ndort geberen mn. ED EB,\n\nwegen Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n30. Oktober 1951, an der teilgenemuen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glonzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nals beisitzende Richter\nOberstaatsanwalt Dr. rrrerm\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür kecht erkannt:\n1.Die Revisinnen der Angeklagten C\ndas Urteil des Tandgerichts in Stu\n\nund SepEm» gegen\ngart vom 13. Apri\n1951 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu :\ntragen. :\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Sm wird das Urteil\nststellungen inso\n\nsamt den ihm zugrunde liegenden Fe\n\naufgehoben, als verurteilt sind 4\nder Angeklagte Siam» wegen einfacher Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Verwahrungsbruch in den °\nFällen 8,10,11,12,13 und 17 des Eröffnungsbeschlusses,\n\nur\n\n- 2.\n\nr\n[2\n\nnn ne mn\n\ngr\n\nSamagt- ER gi\n\n>.\n\ner\n\nPe\n\n“2.\n\ndie Angeklagten Be und lg wesen je zweier\nVergehen der Amtsunterschlagung in Tateinheit mit\n\nVerwahrungsbruch.\nAuch die Gesamtstrafen der Angeklagten Wei, De\nund Up werden aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Nevisinn des Angeklagten WED verworfen. .\n\n- Von Rechts wegen -\n\n|\n|\nt.\n[\n2\n\n}\nn\nh.\n|\n+\nE\nF\nN\n[\nR-\n\n2?\n\nFE Bo\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Cwww und\nVeRREED wegen einfacher uzdd ‘schwerer. Antsunterscdhlagung,\nVerwahrungsbruchs, Begünstigung im Amt, einfacher\npassiver Bestechung und Sachhehl.erei zur Gesamtstrafe\nvon je zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Das Verfahren\ngegen den Angeklagten Sg wurde auf Grund des Straffreiheitsgesetzes *cm 31. Dezember’ 1949 eingestellt, Die Revisionen\nder Angeklagten Cgb und Weg erheben die Sachbeschwerde,\nVB beanstandet auch das Verfahren. Die Revision des\nAngeklagten Sg rüct, dass das Landgericht das Verfahren\nnicht wegen geringer Schuld und unbedeutender Tatfulgen\n\\§ 153 Abs 3 StPO) eingestellt hat, nbwahl der Staatsanwalt\nzugestimmt hatte,\n\ner —\n\nu-en\n\nnn\n\nu )\n\nA, Zu den Verfahrensrügen des Angeklagten Vgwww.\n\nT. Zu Beginn der Hauptverhandlung erster Instanz hat der\nVerteidiger Vu» beantragt, die Verhandlung zu vertagen,\n\"da ihm die Akten nicht genügend lange Zeit zur Verfügung\ngestanden seien zwecks Vorbereitung auf den Termin\", Die\nStrafkammer hat den Antrag abgelehnt mit der Begründung,\nder Verteidiger habe genügend Zeit gehabt, die Akten einzusehen, Die Revision rügt, dieser Beschluss habe die Ver.:\nteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte\nunzulässig beschränkt /§ 338 Nr 8 StPO). Es seien auch die\nVorschriften des § 147 StPO Über die Akteneinsicht des\nVerteidigers verletzt,\n\nDie Rügen sind nicht begründet,\n\nDem Angeklagten wurde die Anklageschrift am 6. Februar\n1951 zugestellt (Bl. 147). Tags zuvor hattedas Gericht Abdruck\n\n.Ad-\n\nEt _ a... een n\n\n..’\n\nEEE HUT.\n\n. Akten in ihre Wohnungen nachsuchten und sie auch erhielten,\n\n4a\n\ndsvon auch an den Verteidiger abgesandt (Bl 145). Während\ndie Verteidiger der Mitangeklagten um Überlassung der\n\nhat der-Verteidiger Wie einen solchen Antrag nicht\ngestellt. Er hat die Akten.auch nicht an Gerichtsstelle\neingesehen. Nachdem.am 16. März 1951 das Hauptverfahren\neröffnet und Verhandlungstermin auf 9. April 1951 bestimnt\nworden war, hat der Vorsitzende. ‚der Strafkammer bei dem\nVerteidiger VE anfragen lassen, ob auch er die Akten\neinzusehen wünsche. Auf bejahende Antw:rt wurden sie ihm denn\nva 27% bis 29, März 1951 in die Wohnung überlassen. Der\nVerteidiger hat sie, wie er in der. Hauptverhandlung des\nLandgerichts erklärt hat, gleichwohl nicht eingesehen, wei\nihm die Frist vn zwei Tagen dafür zu kurz erschien,\n\nIn diesen Vorgängen ist ein Verstüss gegen das Recht\ndes Verteidigers auf Akteneinsicht nicht zu finden, Es mag\nsein, dass die Prist von zwei Tagen kurz war. Entscheidend\nist aber, dass der Verteidiger seine Wünsche dem Gericht .\nnicht von sich aus eher gemeldet hatz denn ‘dann hätte auch\ner wie die anderen Verteidiger die Akten früher und für\nlängere Zeit erhalten können, Dass sie ihm schliesslich ee\nfür zwei Tage ausgef-lgt wurden, ist kein Ermessensmissbrauch\ndes Gerichts, weil seine Mitglieder die Akten zur Vorberei- ,\ntung der Sitzung ebenfalls benötigten. Übrigens kann der: ! 2\nVerteidiger nicht behaupten, dass ihm vor dem 27. und nach 2\ndem 29. März nicht Gelegenheit gegeben war, die Akten bei\nGericht einzusehen; eine Überlassung in die Wohnung stand\n“hnehin im Ermessen des Gerichtsvorsitzenden.\n\nEs ist richtig, dass der Verteidiger im Vorverfahren :\nwiederh:1t bei der Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht nadıg)\nsucht hat, Das entband ihn aber nicht von der Notwendigkeit\nsich von sich aus um die Akteneinsicht weiter zu bemühen;\n\n’\n.\n.\n.\nK}\n.\n\nA\n\n- 5.\n\nnachdem die' Anklage beim Landgericht eingegangen und damit\nunheschränktes Recht auf Akteneinsicht entstanden war, Dass\ndie Staatsanwaltschaft, wie die Revision behauptet, bei Erhebung der Anklage den Wunsch des Verteidigers auf Akteneinsicht\nin den Akten eigens vermerkte, lässt sich nicht feststellen.\n\nWenn bei dieser Sachlage das erkennende Gericht den\nAntrag auf Vertagung der Hauptverhandlung abgelehnt hat,\nweil der Verteidiger genügend Gelegenheit zur Akteneinsicht\ngehabt habe, so ist dies zutreffend begründet und keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung. '\n\nII. Nachdem der Vertagungsamtrag abgelehnt war, erklärte\nder Verteidiger nach der Sitzungsniederschrift folgendes:\n\n\"Ich lehne namens des Angeklagten Win das Gericht\n\nin seiner jetzigen Besetzung wegen Besrrgnis der Befangen-- !\n\nheit ab, da ich befürchte, dass die Unabhängigkeit des\nGerichts nicht gewahrt ist, weil es den Vertagungsamtrag\n\ndeshalb abgelehnt hat, weil das Gericht der amerikanischen i\n\nMilitärregierung an baldiger Aburteilung des Falles\ninteressiert ist, \"\n\nDieses Ablehnungsgesuch hat die Strafkammer in unveränderter Besetzung zurückgewiesen mit der Begründung, die\n\nAblehnung des ganzen Gerichts sei nicht zulässig.\n\nDie Revision beanstandet dieses Verfahren, weil die Straf.\nkammer über die Ablehnung nicht selbst habe entscheiden dürfen.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet. Abgelehnt werden können\nnur einzelne Richter, nicht aber das Gericht als ganzes. -\n\nPR\n\nre ar\n\nDer\nDel Tl Su\n\nge\n\n\"6\n\nDie Ablehnung des gesamten Gerichts war daher unzulässig j\nund unwirksam. Deshalb war. über dieBös“ \"Ablefnungsgesüfh/zicht\nnach § 2/7 StPO zu entscheiden, vielmehr durfte es von den K\n\"abgelehnten\" Gericht selbst verwrrfen werden (RGSt 56, 4) .\nDie Revision behauptet allerdings, der Verteidiger habe\n\njeden einzelnen Richter abgelehnt.. Nach der Sitzungsniede\nschrift trifft das aber nicht zu. Damit stimmt auch übere -\ndass der Verteidiger gegen die einzelnen Mitglieder des Ge= '\n\nrichts keine. Ablehnungsgründe vargebracht hatte, [\n\n. III. Nachdem die Ablehnung des gesamten Gerichts als unzu='\n\nlässig verworfen war, hat der Verteidiger den Vorsitzend\nder Strafkammer, Landgerichtsdirektnr Dr. HB, wegen Be- >\nfangenheit abgelehnt, weil die Hauptverhandlung nur auf\nDrängen der Wilitärregierung s: kurz angesetzt und nicht\nauf Antrag der Verteidiger vertagt werden sei.\n\nÜber die nun folgenden Vorgänge besagt die Sitzunge- | :\nniederschrift; :\n\n\"Die Verhandlung wurde hierauf unterbrochen.\nNach einer Pause von 20 Minuten wurde von Landgerichtsrat TB im Sitzungssaal in Anwesen-:\nheit der Angeklagten und Verteidiger der von dem\nam Verfahren nicht beteiligten stellvertretenden i\nVorsitzenden der Strafkammer I:»Landgerichtsrat vom\nden ordentlichen Mitgliedern der Strafkammer, LGRe!\nBi und IcRat VE in der Zwischenzeit § 4-\n‚fasste Beschluss -- siehe BL 219 dA -verkün‘\ndetN,\n\nDer in Bi 219 enthaltene Beschluss, auf dem als\nmitwirkende Richter die Landgerichtsräte FW, Bi\nund Wo angegeben sind, erklärt das Ablehnungsgest°\n\n- 1\n\n2\n07\n\ndes Verteidigers gegen den Landgerichtsdirektor Dr. HD\nfür unbegründet, weil es nach der dienstlichen Erklärung des\nAtgelehnten nicht zutreffe, dass er den Termin unter dem\nDruck einer Besatzungsdienststelle festgesetzt habe; selbst\nwenn Übrigens der abgelehnte Richter einem Wunsch nach baldigem Termin nachgekommen sein sollte, so würde dies keine\nZweifel an seiner richterlichen Unabhängigkeit begründen.\n\nAn diesem Beschluss beanstandet die Revision zweier.--\nlei.\n\nlo Sie rügt, dass der Berchluss\"in falscher Besetzung\nerfolgt ist, nämlich durch Beratung in Anwesenheit der\nSchöffen\", In der Revisicnsverhandlung hat der Verteidi-\n\nger fürs.rglich Vertagung beantragt, damit er die Richtigkeit\ndieses Revisionsvorbringens durch eine beim Landgericht zu beantragende Berichtigung des Sitzungsprotok’':lls nachweisen\nkönne, :\n\nx\n\nDie Revision macht nicht geltend, dass die Schöffen an\nder Fassung des angegriffenen Beschlusses mitgewirkt hätten;\nder Verteidiger hat das auch in der Revisionsverhandlunßnnikht\nvorgetragen. Übrigens beweist auch die bei den Akten befindliche Urschrift des Beschlusses, dass er von den dert\ngenannten richterlichen kitgliedern der Strafkammer allein\ngefasst wurde. In § 27 Abs 2 Satz 1 StPO findet die Revisi:n\ndaher keine Stütze. Auf einer dem § 193 GVG zuwiderlaufenden\nAnwesenheit der Schöffen im Beratungszimmer könnte der\nBeschluss nicht beruhen, Der Revisiönsangriff ist daher\nnicht begründet. Dem fürsorglichen Vertagungsamtrag kannte\nder Senat schon deshalb nicht stattgeben, weil das Sitzungs-\n\n-8-\n\n‚ist ersichtlich, dass die Ötrafkammer am 29. März 1951\n, einen Verlegungsamtrag des Rechtsanwalts Ps abgelehnt\n\n-8-\n\npretokoll nicht dazu bestimmt ist, den Hergang einer Berat\nund die dabei anwesenden Personen zu beurkunden (vgl §§ 272\nStPO). .\n\n2. Die Revision rügt ferner, der Beschluss sei nicht\ndarauf eingegangen, dass sich der Verteidiger zur Glaubhaft.#\nmachung des Ablehnungsgrundes auf den Verteidiger eines\nMitangeklagten, den Rechtsanwalt Peuiiiiip, berufen habe;\ndiesem habe der Vorsitzende erklärt, die Militärregierung\noder das Kilitärgericht drängten auf Durchführung des Verfahrens. Damit will die Revisicn wohl zum Ausdruck bringen,\ndass das Ablehnungsgesuch ohne genlgende Aufklärung und\ndeshalb.mit Unrecht. verworfen worden sei (§ 338 Nr 3 StPO).\nDie Rüge kann keinen Erfolg haben. Aus den Akten - BL 206 -#\n\nhatte, \"da dringende dienstliche Gründe (Vereinbarung mit üe\nam. Militärgericht u.a.) eine Verlegung nicht zulassen\",\n\nDie über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Richter bedurften\ndeshalb nicht der Anhörung des Rechtsanwalts Pin. Die \\\nEntscheidung selbst ist inhaltlich nicht zu beanstanden, Den\nBeschluss vom 29. März 1951 kann zwar entnammen werden, dass\ndas äilitärgericht auf einen baldigen Termin wert legte; das\nkonnte es , wie auch der. Verteidiger in der Revisionsverhand 2\nlung erwähnt hat, ‚sachliche Gründe haben, weil an den hier\nabgeurteilten Vorgängen Personen beteiligt waren, die der\nGerichtsbarkeit des Kilitärgerichts unterstanden, Wenn der.\nVorsitzende, der selbst in erster Linie die Verantwartung\ndafür trug, dase Verzögerungen des Verfahrens vermieden wurden\nmit dem Wilitärgericht eine auch dessen Wünschen Rechnung\ntragende Vereinbarung traf, so ist er, wie die untscheidung‘\n\n&\n\n-9-\n\n-9.. ’\n\nrichtig ausführt, weder einem Druck der ‚Besatzungsmacht\ngewichen, noch kann dieser Umstand dem Angeklagten einen\nvernünftigen Anlass zum Misstrauen in die Unparteilich--\nkeit des Richters geben { vgl BGHSt 1, 34).\n\neo -\n\nB, Zu_den Sachbeschwerden der Angeklagten Op und wog. '\n\nI, Zu den einzeinen Straftaten,\nFall Fr\n\nuns pe Aa e\n\nae) Cm ist hier wegen Amtsunterschlagung (§ 350 StGB)\nin Tateinheit mit Verwahrungsbruch (§ 133 StGB}verurteilt,\nSeine Kevision wendet sich gegen die Annahme einer Amtsunterwohlegung, weilier‘; die Zigaretten nicht \"in amtlichem Gewahrsan\"\ngehabt habe,Der Einwand ist unbegründet. CB: enpfing die\nGegenstände in amtlicher „igenschaft, als Sum sie ihm\nübergab; denn er hatte nicht schon dabei die Absicht, sie sich\nanzueignen, sondern wollte sie als beschlagnahmte Gegenstände\neinstweilen verwahren. Dies tat er auch, indem er sie in seinem\nUnter seinem Alleinverschluss befindlichen Dienstschrank unterbrachte, Nunmehr hatte er sie in amtlicher Eigenschaft in Gewahrsam. Indem er sie sodann dem Se aushändigte, entzag er\nsie unberechtigt dem igentümer und verleibte sie, wie ein\nEigentümer damit verfahrend, seinem Vermögen ein, Das war\n\neine rechtswidrige Zueignung, Die Merkmale der Amtsunter-\n\n„., schlagung nach § 350 sind daher gegeben,\n\nSoweit Cole des Verwahrungsbruchs schuldig erkannt\nist, sagt das Landgericht nicht, ob es den ersten oder den\nzweiten Absatz des § 133 angewandt hat. Es stellt aber die\nim zweiten Absatz vorausgesetzte gewinnsüchtige Absicht nicht \":: 2\nfest; daraus ergibt sich, dass mr aus § 133 Abs 1 verurteilt\nist. Hierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert. Die Vcraus-\n\n„10 -\n\nschliesst und umgekehrt (RGSt 59, 1745 HRR 40, 576).\n\nı..\n\nae 1]\n\nsetzungen des § 133 ‚Abs 1 sind gegeben. Aus dem oben Gesagten\nergibt sich zugleich, dass die Zigaretten dem Angeklagten im\nSinne dieser Vorschrift amtlich übergeben waren, Durch ihre\n\nAushändigung an Sp hat er sie beiseite geschafft.\n\nDie Straftaten der Amtsunterschlagung und des\nVerwahrungsbruchs treffen rechtlich zusammen (§ 73 StGB).\nGesetzeseinheit besteht nicht, weil eine Zueignmung (§ 350)\nnicht notwendig 'ein Beiseiteschaffen (§ 133) in sich\n\nb) Vwuip hat von SEES einen Teil der unterschlagenen\nZigaretten in Kenntnis ihrer Herkunft erhalten. Seine Verurteilung wegen Sachhehlerei (§ 259 StGB) unterliegt keinen\nrechtlichen Bedenken und wird von der Revision auch nicht\n\nangegriffen.\nFall 4A,\n\na) WEREEED. Die Verurteilung Weib wegen Amtsunterschlagung\n(§ 350 StGB) in Tateinheit mit Verwahrungsbruch (§ 133 StGB)\nist rechtlich nicht zu beanstanden, Der Angeklagte war zur 4\nder Tat stellvertretender Dienststellenleiter, hatte den Schlüsse\nzum Asservatenraum, in dem die Zigaretten verwahrt waren, im M-\nleinbesitz und sie deshalb in amtlicher Eigenschaft im Gewahrsat\n(§ 350), auch waren sie ihtamtlich übergeben (§ 133). Indem’er\neinen Teil der Zigaretten für seine eigenen Zwecke entnahm, auch\ngestattete, dass Np und IE Gleiches taten, hat er sie\nsich rechtswidrig zugeeignet (§ 350) und beiseite geschafft\n\n(§ 133). Gewinnsüchtige Absicht (§ 133 Abs 2) hat das Landgericht auch hier nicht festgestellt; der Angeklagte ist dadurch\nnicht beschwert,\n\nWegen der von der Revision WiiB in Zweifel ge--\nzogenen Tateinheit zwischen den Vergehen nach § 350 und\n§ 133 wird auf die Ausführungen zu Fall 3, a) verwiesen,\n\n- 11 -\n\n27\nvv\n. oO\nill,\nb) CO Hat sich tags darauf von WW einen Teil\n\nder unterschlagenen Zigaretten in Kenntnis ihrer Herkunft\nfür seine Zwecke geben lassen. Er ist deshalb mit Recht\n\nwegen Sachhehlerei (§ 259) verurteilt; die Revisian erhebt\nauch keine „inwendungen dagegen.\n\nHier ist Cgg> allein, und zwar wegen einfacher\n\nAmtsunterschlagung (§ 350 StGB) in Tateinheit mit Verwahrungs-\n\nbruch (§ 133 StGB), verurteilt, Ein Rechtsirrtum ist darin\nnicht zu finden. Auch die Revisirn hat hierau.nichtsiworge-\n\ntragen.\n\nFall 8. 2\n\nNach den Feststellungen haben sich WEB und Camp\nentschlossen, eine im Dienstschrank Cum verwahrte, der\nDienststelle vom CID zur Verfügung gestellte Rechenmaschine\nfür sich zu veräussern, CB händigte die Maschine zu\ndiesem Zwecke an Weis aus ‚und dieser verkaufte sie\ndann um 1 000 DM. In den Erlös teilten sich die beiden. ----\nDie Angeklagten sind wegen gemeinschaftlich begangener\nAmtsunterschlagung (§ 350 $t6B) in Tateinheit mit Ver-.\nwahrungsbruch (§ 133 StGB) verurteilt,\n\nBei lo ) begegnet dieser Schuldspruch keinen\n\nBedenken, Dagegen ist die Verurteilung Www nicht zu\nhalten,\n\na) Unbegründet sind freilich die Angriffe Wein\ngegen die Beweiswürdigung. Sein Vorbringen, er habe die\nRechenmaschine als Eigentum Ci angesehen, hält die\n\n® - 12 -\n\n. - - Dr 77 Per Mr Pig,\nGe Sn ee ee ei a DE SE Kal Eu\n\nWEITE DU;\n\n_ ni\n\n>12.\n\nStrafkammer für widerlegt. Darin ist kein Rechtsfehler\nzu finden: wenn das Urteil im Falle 6 bei Cm zu\neinem anderen Ergebnis gekommen ist, sc liegt darin kein\nWiderspruch,\n\nb) Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen gemeinssmer\nAmtsunterschlagung begründet das Urteil wi9:folgt: |\n\nDedurch, dass Cab die in seinem amtlichen Gewahrsam\nbefindliche Rechenmaschine an VB zum Verkauf ausge..\nhändigt habe, habe WEWWp Mitgewahrsam erlangt. Der genkssihrer Abrede durchgeführte Verkauf sei eine gemeinsame\n\n.Zueignung. ES\n\nf “\n\n1.)Hiergegen sind rechtliche Bedenken ins. weit nicht zu\nerheben, als das Urteil eine gemeinschaftliche Unterschlägur\nannimmt. Nitgewahrsam, d.h. eine gemeinsame Sachherrschaft .\nbeider Angeklagten, konnte die Strafkammer im,Rahmen ihrer\ntatrichterlichen Würdigung ohne Rechtsirrtum feststellen\nAuch die Ausführungen über die Zueignung sind fehlerfrei\nHat CE auch seinen Zueignungswillen schon durch die.\nEinräumung des Mitgewahrsans an WEB zum Ausdruck gebracht, ‘so hat er diesen Willen doch durch die sei.nem\nWunsch entsprechenden weiteren Handlungen Wem» wei.\nter betätigen lassen; auch für Ciil> war ‘daher die Um\nterschlagung erst mit dem Verkauf beendet. Die Annahne\n\neiner gemeinschaftlichen Tatausführung (§ 47) begegnet.\n‚daher keinen Bedenken,\n\n2.) Bei CB ist auch die Ännahme einer Amtsunterschli\n\ngung bedenkenfrei, Seine Revision meint, es könne sich MV\num 'eine einfache Unterschlagung handeln. Nach den Fest”\nstellungen ist es aber nicht zweifelhaft, dass Cgi>\n\n- 15\n\n- 13 ..\n\ndie Rechenmaschine in amtlicher #igenschaft im Gewahrsam\nhatte,\n\nDagegen sind bei WW die Voraussetzungen einer\n\nAmtsunterschlagung nicht gegeben. Seine Beamteneigenschaft\n\nallein genügt dazu nicht. § 350 verlangt, dass der Beamte\nden unterschlagenen Gegenstand in amtlicher Bigenschaft\nempfangen oder in dieser sigenschaft in Gewahrsam hat,\nWeder das eine noch das andere Merkmal ist erfüllt: Empfang in amtlicher sigenschaft deshalb nicht, weil Woerner\ndie Sache von vornherein zu widerrechtlichen, nicht aber\nzu dienstlichen Zwecken in Besitz (Mitbesitz) nehmen wollte;\ndieser Wille steht einem Empfang in amtlicher. Eigenschaft\njedenfalls dann entgegen, wenn er wie hier dem .„bergeber\nbekannt ist. Gewahrsam in amtlicher Eigenschaft entfällt bei\nVe» üGeshalb, weil er Aie Maschine nicht in Ausübung seines\nDienstes erlangt hat (vglı Rast 54,227,. Die bei ihm fehlenden\nTatbestandsmerkmale werden| für ihn auch nicht dadurch ersetzt,\ndass sie bei dem Nittäter Gamerer gegeben waren; dem steht\n§ 50’Abs 2 StGB entgegen. Das Vergehen der Amtsunterschlagung\nbaut auf dem der einfachen] Unterschlagung nach § 246 auf, Zu:\nsätzliche und zugleich strafschärfende lierkmale der Amtsunterschlagung sind einmal die !iigenschaft aps fäters als Beamter,\ndes weiteren aber auch eirfe bestimmte Beziehung des Täters\nzu der unterschlagenen Sache: dass er sie nEnlich in amtli.:\ncher -igenschaft empfangen oder in dieser Eigen nschaft in\nGewahrsam haben muss. Diese Beziehung ist im Sinne des\n§ 50 Abs 2 ein persönliches Verhältnid, das die Strafe\nschärft, sie aber nur beildemjenigen den oder Teilnehmer\nschärft, bei dem es vorlisgt. Dieses Ergebnis Gntepricht der\nständigen Rechtsprechung des neichsgeriichts (Rest 65, 102; 75,\n289; vgl- auch 72, 328);, an ihr ist fgstzuhalten, Die dagegen\n° . | \\\n\n| ol\n\n“\nET — 02°\n\nBe =\n=.\n\nzen.\nel Arc anie\n\n‘c) Berechtigt ist dagegen die Verurteilung beider Ange-\n\n- 14 -\n\nvorgebrachten Bedenken (Kohlrausch, Festschrift für Bunkd P .\nSeite 29, 50; ders., ZAKDR 1939, 245) sind nicht gerechtfer....\ntigt, weil das @setz in § 50 Abs 2 nicht unterscheidet, auf\nwelchen Gründen im einzelnen die strafschärfenden (wie un‘\nauch die strafmildernden und strafausschliessenden) Merkur\"\nberuhen. .\n\nAus demselben Grunde kann VB auch nicht wegen\nBeihilfe zur Amtsunterschlagung bestraft werden.\n\nKlagten wegen gemeinschaftlichen Verwahrungsbruchs, Die\nRechenmaschine befand sich zur amtlichen Aufbewahrung an\ndem dazu bestimmten Orte, war auch dem Angeklagten “\neinem Beamten, amtlich übergeben. Indem die Angeklagten\nsie in gemeinschaftlichem Zusammenwirken veräusserten,\nhaben sie sie beiseite geschafft. Täter nach § 133\nkann jedermann, nicht nur der verwahrende 3eamte sein.\nDass das lanägericht auch hier keine gewinnsüichtige Ab.\nsicht nach § 133 Abs 2 angencmmen hat, beschwert die Angeklagtennicht,\n\n4) Hiernach muss die Verurteilung CO im Falle 8\nbestätigt werden,\n\nDagegen ist die Verurteilung Ve» aufzuheben\nund die Sache insoweit zurückzuverweisen. Der Senat kam .\nüber die Schuldfrage nicht schon abschliessend entscheiden\nweil die bisher nicht gepküfte Möglichkeit gegeben ist, dass\n8.133 Abs 2 ‚StGB angewendät werden muss. Nach dieser Vor\"\nschrift wird der Genahrsansbruch streiger bestraft, wenn\ner in gewinnslichtiger Absiicht begangen ist.\nt\n15\n\n..\n\n- 15\n\nUnter gewinnsüchtiger Absicht im Sinne des § 133\nAbs 2 verstand das Reichgericht im allgemeinen das Streben nach irgend einem sachlichen Vorteil (RGSt 22, 3315\n70, 18; GoltäArch 60, 424; DStrREZ 1918, 309). Ein s:lches\nStreben wurde mur dann nicht angenommen, wenn es dem Täter\nnur um den alsbaldigen Verbrauch von beiseitegeschafften\nlebens—gaey Genussmitteln zu. tun war (RGSt 43, 1755 50, 3975\n55, 256). Diese Auslegung wich bewusst ab von der Auslegung\nder Begriffe der gewinnsüchtigen Absicht und der Gewinnsucht\nin den §§ 169 und 27a StGB. Dort wurde darunter eine Steigerung\ndes Erwerbssinnes auf ein ungewöhnliches, ungesundes, sittlich anstössiges Mass verstanden (RGSt 60, 306; HRR 1936,\n1018 und 1464; DR 1940 S 1941, 1945); so ist der Begriff\nauch, seweit ihn Straffreiheitsgesetze verwendet haben,\nausgelegt worden. Die neuere Rechtsprechung hat diese\nAuslegung zum Teil auch auf den Fall des § 133 Abs 2\nübernommen, zum Teil äber insoweit an der früheren Rechtsprechung des Heichsgerichts festgehalten. Der Senat sieht\nkeine zwingenden Gründe dafür, dem Begriff der gewinnsüchtigen\nAbsicht in § 133 Abs 2 einen anderen Inhalt zu geben als den\nentsprechenden Begriffen in § 27 a und § 169, Die engere\nAuslegung, wie sie für die §§ 27 a und 169 entwickelt worden\n18%, entspricht allein dem Sprachgebrauch; der Wortbestand.:\nteil der \"Sucht\" weist deutlich auf ein übersteigertes Stre- -\nben hin. Der Senat ist dieser Auslegung bereits in seinem\nUrteil vom 16. Oktober 1951 .: 1 StR 468/51 -- für § 169 StGB\ngefslgt. Er übernimmt sie im Anschluss’ an OGHSt 2, 369 (372)\nnunmehr auch für den Bereich des § 133 Abs 2, Dafür spricht\nausser dem Sprachgebrauch auch die Erwägung, dass schon\nder Täter, der sich nach § 133 Abs 1 vergeht, in aller Regel\nirgend einen sachlichen Vorteii im Sinne der früheren Recht-:\n\nale\n\n.16 -\n\n.\n\n.. i6 on 4\n\n%\n\nsprechung verfolgen wird; es liegt daher nahe, in dem straf...\nschärfenden Merkmal der gewinnsüchtigen Absicht ein darüber\nhinausgehendes bescnders misspilligtes inneres Verhalten des\nTäters zu sehen. Dies wird dadurch bestätigt, dass § 153 Abs 2\nscegar die Möglichkeit vorsieht, dem Täter die bürgerlichen\n\nEhrenrechte abzuerkennen (vgl OLG Hamm, BESt 2, 236; ebenen. Schöw\nke, Anm VI zu § 133).\n\nEs ist zunächst Sache des Tatrichters, festzustellen,\nrb der Angeklagte in diesem Sinn in gewinnsüchtiger Absicht\ngehandelt hat. § 358 Abs 2 StPO- würde der Anwendung des\n§ 135 Abs 2 StGB nicht entgegenstehen; nur dürfte die Strafe\n. Über das bisherige Mass hinaus nicht geschärft werden.\n\nFall 9°\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen einfacher\n' passiver Bestechung (§ 331 StGB) ist nicht zu beanstanden,\n\na) \"Die Revisicn' Vu macht geltend, es sei bei ihm\nkeine \"in sein Amt einschlagende, an sich nicht pflichtwiärige Handlung\" festgestellt. Aus dem Urteil geht aber deutlich.\nmindestens snviel hervor, dass WB als ergter das Bestechung\nangebot Sick entgegennahm, es an wenigstens einen der '\nsachbearbeitenden Beamten empfehlend weitergab und so bewusst:\ndarauf hinwirkte ‚bei dem entscheidenden Beamten eine Freigabe\ndes beschlagnahmten Geldes zu erreichen. Damit hat, er eine N\nin sein Amt einschlagende Handlung begangen, Inwiefern W _\nwie die kevisirn meint, \"mit der Sache nichts zu tun hatte\",\nist nicht verständlich, Er empfing sogar nachher. von sn\ndas Bestechungsgeld „ 10 000 MM. - und verteilte es, wobei °\nihm ein Drittel zufiel, ‘\n\n17.\n\n+17. \"\nb) Umgekehrt meint die Revisior. Cggww, zur We sei\nbestnchen werden; CB habe nur nachträglich von\nWEB ein Drittel des Bestechungsgeldes angenommen.\nNach den Feststellungen war aber Si Spende für\ndie mit seiner Angelegenheit befassten Beamten bestimmt;\nCEBEEB wusste das. Für die Auszahlung seines Anteils war\nWB nur Mittelsmann SIE. Das Landgericht hat\ndeshalb mit Recht angenommen, dass CB ein Geschenk\nSC und nicht VD erhalten hat. Scweit die\nRevisicn von einem andern als dem festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist ihr Vorbringen unbeachtlich. Übrigens\nwäre es für die strafrechtliche Würdigung ohne Belang,\nwenn CB nicht zugegen gewesen wäre, als SiCmp\ndem Ve die 10 000 DM gab; denn die Zusammenhänge\nwaren ihm ohnehin bekannt. Dass er seinen Anteil an dem\nBestechungsgeld für eine Amtshandlung erhalten hat, ist\nweder nach der äusseren nrch nach der inneren Tatseite\nzweifelhaft.\n\nFall 10x\n\nIn diesem Falle hat das Landgericht die Angeklagten\nCD und EEE wegen gemeinsamer Amtsunterschlagung\n(§ 350 StGB) in Tateinheit mit Verwahrungsbpruch (§ 133 StGB)\nverurteilt und weiter angenommen, dass Oggge die Anutsunterschlagung unter den strafschärfenden Voraussetzungen\ndes § 351 StGB begangen hat.\n\na) Hinsichtlich des Angeklagten Web lässt sich dem\nUrteil keine einwandfreie Begründung für die Annahme amtlichen gewahrsams (§ 350) entnehmen. Die Verurteilung muss\ndeshalb aus den zu Fall 8,b) dargelegten Gründen aufgehoben\nwerden. j\n\n- 18 —\n\nb) Dagegen ist die Verurteilung Sun jedenfalls\nim Ergebnis zutreffend,\n\nMundraub nach § 370 Abs 1 Nr 5.. StGB kann entgegen\nder Ansicht der Revision schon deshalb nicht gegeben\nsein, weil die Gesamtmenge. der Schckolade, die der #\nAngeklagte und mit seiner Zustimmung Wi und Eulparı .\nsich genommen haben, weder gering noch. von unbedeutendem\nWerte war. Davon abgesehen ist § 370 Abs INr5 aufü\nin § 350 unter Strafe gestellten Handlungen überhaupt\nnicht anwendbar. Denn § 350 will nicht nur das Eigen-,\ntum, snndern vor allem die Zauterkeit des öffentlichen\nDienstes schützen’ und enthält deshalb nicht mır einen -\nerschwerten Fall der Unterschlagung; nur dann aber hätte\nder § 370 Abs 1 Nr 5 in Betracht, kommen können (RGSt 46\n376; 51, 65, 69).\n\nAuch die Keststellung eines straferhöhenden Merkmals.nach § 351 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\nAls der Angeklagte die noch Übrige Schokclade der Zoll\nfahndungsstelle übergab, fertigte er eine \"Empfangsbe-.\nscheinigung\" an. in der es hiess: °\n\n\"Vcn der Kriminalabteilung Ste» - Dienststelle\n‘2 - wurden im .rmittlungsverfahren Karl RED u.i. 5\nfolgende Mengen Schokolade sichergestellt .„....\"\n\nern. Zoigt die enge von insgesamt 12 417 Tafel\nund die Empfangsbestätigung des Zollbeamten.\n\nDiese \"Enpfangsbescheinigung\" war insofern unric\ntig, als die enge der sichergestellten Schokolade\n\n(erster Satz) falsch angegeben, nämlich um die von den\nAngeklagten und seinen Genossen entnnmmene Menge verringe\nwar. 2s bestehen zwar Bedenken, mit dem Urteil in diesem\n\n.\n‚ - #-\n\n„19.\n\nSchriftstück ein Register im Sinne des § 351 zu sehen,\nEs ist jedoch im Sinne der Vorschrift eine Rechnung über\nEinnahmen und Ausgaben, d.h. über den’ Empfang und die\nAblieferung von Gegenständen (RGSt 45, 293). Das Landgericht\nhat festgestellt, dass das Schriftstück nicht nur die\nQuittung des Empfängers enthielt und demnach die Ablieferung beurkundete, s’mdern dass es auch den Zweck\nhatte, die sichergestellten, d.h. eingenmmenen Mengen\nnachzuweigen, Gegen diese Feststellung, die in dem\nWortlaut des Schriftstücks eine Stütze findet, lassen\nsich rechtliche Bedenken nicht erheben, Es enthielt\nAßmnach, wie das Landgericht ersichtlich angenommen\n\nhat, auch nach der Vorstellung des Angeklagten eine\nAbrechnung über Einnahmen und Ausgaben. Eine solche\nAbrechnung ist aber eine \"Rechnung\" im Sinne des § 351\n(vgl RGSt 76, 257). Sie war unrichtig, Sie war ferner zur\nEintragung und Kontrolle der Einrahmen und Ausgaben bestimmt, weil der Angeklagte sie zu diesem Zwecke hergestellt hat. Für die in § 351 genannten Register und\nBücher steht zwar in der Rechtsprechung fest, dass\n\nihre \"Bestimmung\" zur Eintragung und Kontrolle auf der\nAnordnung der zuständigen amtlichen Stelle beruhen müs--\nse {RGSt 43, 207; 58, 237). Für eine Rechnung ist das\nbisher, soweit ersichtlich, nicht verlangt worden; esist\ndas dann auch nicht zu fordern, wenn die Rechnung in\neiner Abrechnung besteht. Eine derartige Rechnung bezieht sich auf eine abgelaufene, mit Einnahmen und\nAusgaben verbundene Verwaltung oder auf einen abgelau-\n\n:\nw\n”\n.\n7\n.\nwor\n+’\n©\nEu\n\n2. fZenen Abschnitt einer solchen Verwaltung. Ob ein Schrift-Ks. stück in diesem Sinn eine Rechnung ist, kann nur der\n. bestimmen, der es herstellt, Ein Register oder Buch\nz\n„ ®\n\n..\n\n20 -\n\n= 20 ..\n\nwird dagegen, jedenfalls regelmässig, beim Beginn einer\nsolchen Verwaltung zum Eintrag künftiger, noch nicht\nbekamnter Vorfälle angelegt; seine Zweckbestimmung\nkann ihm ein Vorgesetzter beilegen,. Der Bestand\n\nder Verurteilung wird daher nicht dadurch gefährdet,\ndass das Landgericht eine Anordnung der zuständigen\nStelle zur Herstellung der Rechnung nicht feststellt,\n\nKeiner näheren ärörterung bedarf schliesslich,\n\ndass sich Ob auch nach § 133 (Abs 1) strafbar.\ngemacht hat.\n\nFälle 11, 12 und 17;\n\nIn diesen Fällen ist Cie wegen einfacher (Falı4z).\nund schwerer (Fälle 11, 17) Amtsunterschlagung (§§ 350,35\nStGB), WEB wegen einfacher Amtsunterschlagung' (§ 35)\nverurteilt; dei beiden ist jeweils Tateinheit mit Verwahrungsbruch (§ 133 StGB) angenommen. RE\n\na) Die Nachprüfung führt bei gg zum gleichen Ergeb-\n' nis wie im Fille 10. Seine Verurteilung war daher zu bekä:\ntigen. Soweit er zum Fall 17 vortragen lässt, weder das |\n:Pondamt noch das Krankenhaus hätten. sich dafür interef\nsiert, ob ihnen alle sichergestellten Sachen übergeben\nwurden, 50 liegt dieses Vorbringen neben der Sache; die\nvon dem Angeklagten gefertigte Aufstellung, die zusam\nmit der Empfangsbescheinigung eine unrichtig geführte\nRechnung im Sinne des § 351 ist, wer nicht für die En-\n\nart | j\n“-21-\n\n.\n\nnn\n\n\".frär\n\nBET, ErEer N\n\nH\n\n21\n\npfänger, snndern für das Polizeipräsidium bestimmt,\n\nb) Die Verurteilung Wege muss aus den zum Fall 8\nangeführten Gründen aufgehcben werden.\n\nFälle 13 und 14,\n\nDie Verurteilung der beiden Angeklagten wegen gemeinsamer Amtsunterschlagung (§ 35C SteB) in Tateinheit mit\nVerwahrungsbruch (§ 133 StGB) und wegen Begünstigung im\nAmte (§ 346 StGB) beruht auf folgenden Feststellungen:\nVe und ein weiterer Kriminalbeamter hatten bei einem\ngewissen DD 50.200 unverzollte amerikanische Zigaretten beschlagnahmt, Nachdem die Zigaretten in den unter dem\nAlleinverschluss CB stehenden Asservatenraum gebracht\nwaren, hat OB zusammen mit WEB und dem mitverurteil-\n\n\"ten Dom» sie an Weil un 5.000 DM verkauft. Das Geld wurde\n\nunter die drei Beteiligten verteilt. Eine Anzeige gegen\nDEE und seine angeblich unbekannten Vormänner unterliessen\nsie, sr dass deren strafrechtliche Verfolgung unterblieb.\n\nNach dem zum Falle 8 Ausgeführten bedarf es keiner\nnäheren Darlegung mehr, dass die Verurteilung CB\nwegen Amtsunterschlagung und Verwahrungsbruchs zu Recht besteht, die Weiss dagegen aufzuheben ist.\n\nDagegen ist bei beiden Angeklagten die Verurteilung\nwegen Begünstigung im Amte rechtlich zutreffend. VgWmw\ngreift sie auch nicht ausdrücklich an. Cgiiip wendet ein,\nzur Aburteilung der Tat des Dieter und seiner (angeblich\nausländischen) Vormänner sei das amerikanische Militärgericht zuständig gewesen. Falls dieses Vorbringen richtig\n\n- 92-\n\n- denfalls dann nicht an, wenn die Pflicht’ zur Verfolgung scho\n\n- 2 -\n\nsein sollte, sı wäre es doch unerheblich. Wenn eine nach\nden geltenden Gesetzen strafbare Handlung gegeben war, 50\nwaren die Angeklagten nach N 163 StPO verpflichtet, den\nSachverhalt aufzuklären, mindestens aber Anzeige zu erstatten\nund die Verfügung der zur Verfolgung zuständigen Stelle herbe\nzuführen.\n\nAuch sonst ist die Annahme einer Begünstigung im Amt\nunbedenklich. Die Strafkamner - sagt zwar nicht, welche strafbare Handlung Dieter und seine Vormänner nach ihrer Ansicht be-.\ngangen haben; doch ergibt sich aus dem Urteil soviel, dass ek.\nSteuervergehen vorlag. Indem die Angeklagten dessen Verfolgung\nbewusst unterliessen, haben sie andere wissentlich der im Gesetz vorgesehenen Strafe entzogen. Auch dass sich die Ange\nten durch die Unterschlagung der Zigaretten selbst strafber se\nmacht hatten, befreit sie nicht von der Strafe aus § 346. E\nist zwar anerkannt, dass ein zur Litwirkung in einem Stratven\nfahren berufeher Beanter nicht nach § 346 bestraft werden ka,\n\n\"wern er die Anzeige einer Straftat unterlässt, an der er 2\n\nbeteiligt ist (ReSt 31, 1965 65, 2765 755 265). Die Angeklägien\nwaren aber an der Tat des DEE und seiner Vormänner nicht .\nbeteiligt. Selbst Hehlerei rder Steuerhehlerei scheiden aus;c\nweil die Zigaretten nicht im Wege abgeleiteten Erwerbes, SE\nsondern durch Beschlagnahme in den Besitz C 3 elangb: =\nsind. Die Angeklagten haben, auch nicht \"beim Absat? Em 1 u\nwirkt\", weil sie die Zigaretten nicht für die. Tortihen\nSusserten. Die Straffreiheit des. im Sinne des $. 346:;, begünabt\ngenden Beamten. auf.den Fall auszudehnen, däss er. mit der vn N\nlassung der Strafverfolgung auch die ‚intdeckung \"einer eigen ? &\nvon der Vortat unabhängigen Straftat verhiiten will, geht je;\n\nHi\n\n25 -\n\nvar seiner eigenen Tat entstanden war, Eine gegenteilige Ansicht wäre mit dem Zweck der Strafvorschrift nicht vereinbar\n(vgl RGSt 70, 251).\n\nFall 16.\n\nIn diesem Fall ist il wegen einfacher passiver\nBestechung (§ 351 StGB) verurteilt. Die Revision ist der\nAnsicht, die Begründung sei nicht schlüssig, der Indizien.\nbeweis nicht zwingend. Ein Rechtsfehler ist jed.ch nicht er-\n\ni si chtlich.\n\nZu den Fällen 18 und 19, in denen der Angeklagte Tg»\nwegen einfacher passiver Bestechung (§ 331 StGB) und wegen\nBegünstigung im Amt (§ 346 StGB) verurteilt ist, bringt die\nRevisinn nichts vor. Das Urteil zeigt auch insoweit keinen\nRechtsirrtum.\n\nDasselbe gilt zum Fall 20, in dem N wegen\nschwerer Amtsunterschlagung (§ 350, 351 StGB) in Tateinheit\nmit’ Verwahrungsbruch (§ 1353 StGB) sowie wegen Sachhehlerei\n(§ 259 StGB) verurteilt ist. In der Revisicensverhandlung hat\nder Verteidiger gegen die Annahme der Vrraussetzungen des § 351\nBedenken erhoben, Hierwegen wird auf das zu Fall 10, b) Ausgeführte verwiesen.\n\nII. Die allgemeinen Ausführungen der Revision des Angeklagten\nCHE zu der Anrränung der Kriminaldirektin vom 29. Dezem\n\n‚berc1l948’und Aarüber, ob Ci Dienststellenleiter war, sind\nfür die Schuldfrage ohne Belang, Wenn das Landgericht bei der\n\n-24-,\n\nu\n\n©\n\nStrafzumessung zu Ungunsten OB berücksichtigt hat,\ndass er der leiter der Dienststelle war, sc.lstdasinecht\n. lich einwandfrei. «ds trifft übrigens durchaus nicht zu,\ndass das Landgericht, wie die Revision behauptet, die AR\nDienststellenleitereigenschaft in den Vordergrund gestell\nhätte. Was die Revision hierzu im einzelnen vorbringt, .\nist im wesentlichen tatsächlicher Art und daher in dieser\nInstanz nicht beachtlich,\n\nh\n\nAuch sonst lässt die Strafzumessung weder bei\nnoch auch bei Weib einen techtsirrtum erkennen, Die Re:\nvision CD meint, in den Fällen 3 und B seien zu hob:\nStrafen ausgesprochen. Im Falle 3 ist aber die gesetzlidke i\nMindeststrafe verhängt, und im Falle 6 liegt die Strafe\nnicht erheblich darüber. Dass das Landgericht das angebliche Fehlen einer Dienstaufsicht nicht zu Günstehrdergeklagten berücksichtigt hat, ist keine Gesetzesrerletzu-.\n\n0. Zur Revision des Angeklagten Sn.\n\nDieses Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. Der Bi\n\n“ schwerdeführer mag zwar durch das Urteil insofern beschwert }\nsein, als ein Urteil überhaupt nicht ergangen wäre, went\ndas Gericht das Verfahren nach § 153 Abs 3 StPO eingestellt |\nhätte; denn diese Einstellung wäre durch Peschluss auszu<'\nsprechen gewesen, Die in dem angef«chtenen Urteil enthalten\nEinstellung nach den Straffreiheitsgesetz ven 31. Dezenbet\n1949 kann aber nicht beanstandet werden. Durch dieses gesetz\nist das Verfahren niedergeschlagen (§ 3). Die Niederschlaßr\nsteht einer sachlichen “ntscheidung über die Anklage\n\n2p\n\n25 -\n\nAusgenrmmen ist nur der Freispruch, sofern das Gericht,\n\nsci es ven sich aus, sei es auf Antrag des Angeklagten,\n\ndie Verhandlung bis zum Ende durchführt; deshalb kann auch\nein Angeklagter die auf Grund der Niederschlagung ausge--\nsprochene Einstellung des Verfahrens nur mit dem Ziele der\nFreisprechung anfechten (vgl § 6). Dieses Ziel verf,lgt der\nAngeklagte nicht; sein Rechtsmittel kann schen deshalb kel..\nnen Erfolg haben. Das Landgericht ist aber auch richtig verfahren. Denn die «instellung nach dem Straffreiheitsgesetz\nreicht weiter als die Einstellung nach § 153; jene spricht\neine kraft Gesetzes eingetretene Rechtswirkung aus, diese\naber steht selbst dann im Ermessen des Gerichts, wenn ihre\nV-raussetzungen gegeben sind. Aus diesem Grunde geht die\nEinstellung nach dem Straffreiheitsgesetz der nach § 153\nvor, Im übrigen kann das Revisirnsgericht auch nicht beanstanden, dass der Tatrichter die Schuld des Beschwerdeführere\n\nnicht für gering gehalten hat. .\nDas Vorbringen der Revision, das Straffreiheitsgesetz\n\nsei zu Unrecht angewandt, verpflichtet das Revisionsgericht, das\n\nUrteil auf sachlichrechtliche Mängel zu prüfen (BGH vom\n\n17. August 1951 - 4 StR 99/5::). Diese Prüfung ergibt, dass\n\ndie äinstellung jedenfalls im Ergebnis berechtigt war, Eine\n\nstrafbare Handlung SEP hat das Gericht in zwei Fällen\n\ngefunden: Im Falle 3 hat es Anstiftung zur Antsunterschla--\n\net\nDr .\noo.\n\nI\n„\n\nE gung in Tateinheit mit Verwahrungsbruch (§§ 35., 133, 48, 73)\n\nI festgestellt, im Falle 15 Beihilfe zu einem Vergehen nach\n\n£. § 2 wiStrG. Im Falle 3 hätte zwar entsprechend den Ausführungen oben unter B I Fall 4 nur Anstiftung zur einfachen\nu Unterschlagung in Tateinheit mit Verwahrungsbruch (§§ 246, 155,\nar 48, 73) angencmmen werden dürfen, weil der Beschwerdeführer 1:\nselbst keinen amtlichen Gewahrsem hatte (§ 50 Abs ‚2 StGB).\n\n#7 Im Falie 15_ war die Tat vor dem\n\n-26-\n\nwur —i\n\n: 26 —\n\n\\ Inkrafttreten des Wirtschaftsstrafgesetzes begangen und\n3 § 1 WiStrG nur anwendbar, wenn die Tat nach dem zur Zeit\nf . ihrer Begehung geltenden Recht. unter § 1 KWVO fiel (§ 104\nPa, WiStrY).Das ist nicht näher dargelegt; es muss deshalb\n\ndamit gerechnet werden, dass die Tat zur Zeit ihrer Begeh\n\nN. nur nach $ I VRStVX strafbar war, einer Bestimmung, der Ü#\nn jetzt § 8 WiStrG entspricht. Aber auch wenn man das annehnen\n\n{ wollte, so hätte Sb eine strafbare Handlung, nicht mr] -\n\nj eine Ordnungswidrigkeit begangen (vgl § 6 WiStrG). Das “\n\n} belegen ausreichend die Strafzumessungserwägungen des De\n\nf Landgerichts. Die vom Landgericht festgestellten Taten x\ndes Angeklagten Stoggp sind also strafbar, so dass ein\n\nFreispruch nicht gerechtfertigt war. Dann aber war die\nsinstellung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes geboten, W -\n\nTon —,\na, we m E20 20003\n\nD. Von dem »ungel des Urteils, der auf die Revision des\nAngeklagten VB oben zu B I Fall 4 festgestellt ist,\nwird auch die Verurteilung der iitangeklagten Zum uni\n: NED ‚die keine Revision eingelegt haben, ins\"weit beein-\n\" flusst, als diese beiden Angeklagten der Amtsunterschlagung® ..\n10 in Tateinheit mit Verwahrungsbruch für schuldig erkannt :®$:\nN sind. Dies ist bei, Bw in den Fällen 10 und 13, bei #.\n| NEED in den Fällen 4 und 12 geschehen. Nach §§ 357 StPO\n\n. m\n\n‘\n\nae“\ni\n1 ;*]\n\ner.\n\n.27 -\n\nwar daher das Urteil in diesem Umfang auch zu ihren Gun.\n\nsten aufzuheben,\no\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\n\nGlanzmann :Jagusch\n\n-a2u..n","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-30/1-str-423-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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