{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-10-30_1_StR_393_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-30","aktenzeichen":"1 StR 393/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ob die Vernehmung eines Beschuldigten |\n.. gur Nachtzeit zulässig oder nach\n\n8 136 a StPO verboten ist, hängt von\nden Umständen ab. Aus der Vernehmung\nzur Nachtzeit kann allein weder entnommen werden, dass der Vernehmende\nden Beschuldigten ermüden wollte, .\nnoch dass dieser so ermüdet war, dass\ndie Freiheit seiner Willensbetätigung\nund Willensentschliessung beeinträch-\n\n. tigt wurde.","text_plain":"2.\n\nFür das Nachschlagewerk! 2 399 00\nFür die Amtliche Sammlung! | _.\n\n7\n1\n\nGesetz:\n\nRechtssatz:\n\nstPo § 136 a\n\n- Ob die Vernehmung eines Beschuldigten |\n.. gur Nachtzeit zulässig oder nach\n\n8 136 a StPO verboten ist, hängt von\nden Umständen ab. Aus der Vernehmung\nzur Nachtzeit kann allein weder entnommen werden, dass der Vernehmende\nden Beschuldigten ermüden wollte, .\nnoch dass dieser so ermüdet war, dass\ndie Freiheit seiner Willensbetätigung\nund Willensentschliessung beeinträch-\n\n. tigt wurde. -\n\nAktenzeichen: 1 StR 393/51\nUrteil vom 30. Oktober 1951 Schw.G. Ellwangen\n\nIm Kamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Landwirtstochter lelene ii iD aus CB,\nGemeinde StB, dort geboren am WB. am ww,\n\nwegen Kindestötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30. Oktober 1951, an der teilgenommen\nhaben:\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz,\nBundesrichter Dr. Geier,\n-Bundesrichter Glanzmann,\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaestsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der lundesanwultochaft,\nJustizsekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie itevision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgericuhts in Xllwangen\nvom 25. April 1951 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n||\n\nnn wem .\n. m m an\n\nen...\n\nnn mn op mg u, ©\nui ri P\n\nge“\n\n4;\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie vom Schwurgericht unter Zubilligung mildernder\nUmstände wegen Kindestötung verurteilte Angeklagte hat\ngegen das Urteil Revision eingelegt und eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde erhoben. Das iiechtsmittel\nist nicht begründet.\n\nl. Als Verfahrensrüge hat die Revision folgendes geltend gemacht:\n\n1\n\nı\nDie Überzeugung des Schwurgerichts von der Schuld a\nder Angeklagten stütze sich hauptsächlich auf das Ge- |\nständnis, das die Angeklagte bei ihrer polizeilichen\nVernehmung am 24. September 1950 abgelegt habe. Bei\ndieser Vernehmung sei jedoch die Freiheit ihrer Willensentschliessung und Willensbetätigung durch Ermüdung und\nQuälerei beeintrüchtigt worden. Die Angeklagte sei am\n22. September 1950 polizeilich festgenommen und bis in\ndie Abendstunden vernommen worden. Im Laufe des folgenden Tages sei sie ebenfalls wiederholt verhört worden\nund habe noch in den Abendstunden der Ausgrabung der\nKindesleiche beigewohnt. Im Laufe der !/acht zum 24. September sei sie geweckt und von 2 bis 4 Uhr erneut vernommen worden. \\ährend dieser Vernehmung,. bei der sie\nein Geständnis abgelegt habe, habe sie der vernehmende\nKommissar Sch dadurch unter Druck gesetzt, dass\ner ihr gesagt habe, solange die Sache so aussähe,\nkönne er sie nicht auf freien Fuss lassen.\n\n1.\n\nDieses Vorbringen vermag nicht die Verletzung des\n§ 136 a StPO zu begründen.\n\nPRIL, 7. PIPE VER .\nu mg en.\nLets . . ”\n\n.\n\nDa)\n.—\n\n\" a sau .—\n\nune ©\n\nrn ge nn ...\n\nru En\n\n. “\n[7% is\n\nmr —\n\nal.\n\nun en mn ee\n\n$ ie\n\nDIT RR\n\nDex\n\nER\n\n. BARON\n\nww:\nSo ” :\n\n...\n\nu\n\nDas Schwurgericht hat in der llauptverhandlung\nund bei der Würdigung des früheren Geständnisses in\nden Urteilsgründen eingehend erörtert, zu welchen\nZeiten und in welcher Weise die Angeklagte während\ndes polizeilichen ;rmittlungsverfahrens vernommen\nwurde und welche Angaben sie dabei machte. Sie leugnete zunächst jede Schuld und behauptete, im letzten\nJahr weder schwanger gewesen zu sein noch überhaupt\nGeschlechtsverkehr gehabt zu haben. irst als weitere\nzrmittlungen die Unrichtigkeit dieser Angaben ergeben hatten und ihr dieses Lrgebnis vorgehalten wurde, gab sie die Tatsache der Schwangerschaft zu, behauptete jedoch, nur einen Truchtabgang gehabt zu haben. Yachdem die Tindesleiche am Abend des 23. Geptenber 1950 gefunden und ausgegraben worden war, gab sie\nzwar die Geburt eines iindes zu, behauptete jedoch,\nes sei schon bei der Geburt tot gewesen. !rst im\nJaufe der “ackt zun 24. September wurde der Zolizei\ndas vorläufige die Ergebnisse der Leichenöffnung verwertende ärztliche Cutachten bekannt. Der Sachverständige hielt danach für sehr wahrscheinlich, dass\ndas Kind gelebt habe. Diesen Umstand nahm die Polizei\nzum Änlass, die im Polizeigewahrsam schlafende Angeklagte gegen 2 Uhr nachts zu wecken und ihr dieses\nneueste Zrmittlungsergebnis vorzuhalten. Bei dieser\nVernehmung, die etwa 2 Stunden dauerte, gab die Angeklagte nach Vorhealt des rmittlungsergebnisses zu,\ndass sie nach der Geburt gemerkt habe, wie das ind\n\n-4-\n\nzucke und also Leben in ihm sei. Die Urteilsgründe\nbezeichnen zwar die Stunde der polizeilichen Vernehmung\nmit Recht als aussergewöhnlich, sie geben aber auch\n\ndie Bekundungen des als Zeugen vernommenen Komnissars\nwieder, der eidlich erklärte, die Angeklagte habe bei\nder Vernehmung einen frischen und keinesfalls ermüdeten Windruck gemacht, so dass er keine Bedenken getragen habe, die Vernehmung zu dieser Stunde durchzuführen.\nDiesen Bekundungen ist das Schwurgericht gefolgt. „s hat\nferner noch erwogen, dass die Angeklagte nach ausreichender Ruhe am .iittag des 24. September ihr Geständnis vor\ndem Yrmittlungsrichter wiederholte und am 25. September, als sie aus der Haft entlassen wurde, dem ürmittlungsrichter nochmals aus freien Stücken erklärte,\nweshalb sie \"es getan\" habe. Selbst wenn man noch unterstellen wolle, dass sie bei ihrer ersten richterlichen Vernehmung befangen gewesen sei, entfalle doch\njede solche „Öglichkeit bei ihren anläieslich der {nt-\n\n\"lassung aus der llaft abgegebenen ürklärungen.\n\nDiese Umstände lassen zweifelsfrei erkennen, dass\ndie Freiheit der Willensentschliessung und \\illensbetätigung bei der Vernehmung der Angeklagten nicht in\nunzulässiger Weise durch Ermüdung beeinträchti;;t wurde.\nJede neue Vernehmung wurde dadurch veranlasst, dass die\npolizeilichen rmittlungen inzwischen zu neuen ırgebnissen geführt hatten, die in Widerspruch zu den bisherigen Angaben der Angeklagten standen. \\enn die mit\nder srmittlung betrauten Polizeibeamten der Angeklagten jeweils die neu ermittelten Tatsachen vorhiclten,\n\n2\n‘\n+)\ny\n\nre ee an\n“.: . ..\n\noa\n\n4\n\nBi,\n\n. DEE SBEDEFSE\nun Bar gen\n\ner Zinn ne.\n\n. . .\n. ... .\n\nee re en RE“\n\nDu ee den Tune 8.\n\n. Sn 0 een tn mn nn 0 ne\n\n-5.\n\num sie dadurch zu einer Ergänzung oder Berichtigung\nihrer bisherigen Angaben zu veranlassen, so liegt\ndarin nichts, was beanstandet werden könnte. .‘ächtliche Vernehinungen können zwar je nach den nüheren\nUmständen den Schluss rechtfertigen, dass sie den Beschuldigten ermüden und dadurch die Yreiheit seiner\nwWillensentschliessung in unzulässiger \\leise beeinträchtigen sollten, Je deutlicher eine solche Absicht\nerkennbar ist, um so eher wird die Annahme be;ründet\n. sein, dass die Absicht auch verwirklicht und die Treiheit der „illensentschliessung des Seschuldigten beeinträchtizt worden ist. Das Schwurgericht hat hier\neine solche Absicht ohne Rechtsirrtum verneint, weil\nsich die nächtliche Vernehmung aus der jjotwendigkeit\nergab, den Verdacht eines Tötungsverbrechens mit jeder nur möglichen Beschleunigung aufzuklären. Dieses\nunabweisbare Gebot kann je nach den Umständen des\nFalles auch Einfluss darauf haben, in welcher Weise\ndie Strafverfolgungsbehörden nach ihrem pflichtgemässem Ermessen der ausdrücklichen Vorschrift des\n\n§ 136 Abs 2 StPO genügen sollen und dem Beschuldigten\nGelegenheit zu geben haben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu peseitigen. is fehlt an jedem\nAnzeichen dafür, dass die mehrfachen Vernehmungen\neinen anderen Zweck verfolgten, als der Angeklagten\ndiese Gelegenheit zu geben und die Ermittlungen schnell\naber sachgemäss weiterzuführen.\n\nEine Beeinträchtigung der Freiheit der Willens-\n\nentschliessung und der Willensbetätigung könnte zwar\nauch dann vorliegen, wenn der Zustand der Lranüdung\ndurch die vernehmenden Polizeibeamten nicht absichtlich herbeigeführt worden wäre, sondern nur tatsächlich bestanden hätte und die Vernehmung fortgesetzt\nworden wäre, obwohl eine Beeinträchtigung der \\illensfreiheit durch die bestehende Ermüdung zu besorgen\n\nwar. Ob ein soicher Zustand der Ermüdung bestand, ist\nTatfrage. Sie ist hier vom Schwurgericht geprüft und,\ngestützt auf die eidlichen und für das Gericht glaubwürdigen Bekundungen des Leiters der Vernehmung, verneint vorden. Das ist rechtlich um so weniger zu beanstanden, als die Verteidigung mit der Behauptung,\n\ndass die hillensfreiheit der Angeklagten durch ürnüdung beeinträchtigt worden sei, zum erstenmal in der\nRevisionsbegründung ausdrücklich hervorgetreten ist.\n\n“ Weder in den sieben ilonaten zwischen der Iintlassung\n\nder Angeklagten aus der Untersuchungshaft und der lHauptverhardlung noch in der Hauptverhandluns; selbst ist ein\nVerstoss gegen § 136 a StPO pehauptet worden. Ir ist\n\n‚ auch von den Beteiligten bis dahin anscheinend gar\nnicht empfunden worden. Sonst wäre es nicht zu erklären,\nweshalb die Angeklagte und ihr Verteidiger in der Hauptverhandlung auf die Vernehmung zweier als Zeugen geladener und erschienener Polizeibeamten verzichteten,\n\ndie ebenfalls bei der nächtlichen Vernehmung anwesend\nwaren. llinzu kommt schliesslich, dass die Art, wie es\nzum Geständnis der Angeklagten in der T’acht zum 24. Sep-\n\n.\n. .. rer ..\nREBERER DE OT SE Vin m tunen tn ne eier nenne eu mn tan\n\nu\n\n=\n\nvon.\"\n\nmn re an ne ee\n.. ” .\n\nSommer\n\num-\n\n- 7-\n\ntember kam, vom Schwurgericht zwar eingeliend geprüft\nworden ist, die Überzeugung des Gerichts von ler\nSchuld der Angeklegten sich jedoch ersichtlich in\nerster Linie nicht auf dieses Geständnis vor der\nPolizei, sondern darauf stützt, dass die Angeklagte\nbei ihrer Vernehmung vor den rmittlungsrichter und\nbei ihrer iIntlassung aus der Untersuchungshaft das\nGeständnis wiederholte. Denn bei der zusammenfassenden Aufzählung der Beweisanzeichen (S 6 und 7\nUA); auf die das Üchwurgericht seine Überzeugung\nvon der Schuld der Angeklagten stützt, wird nur das\nGest&ndnis der Angeklagten vor dem !laftrichter aufgeführt, es fehlt jedoch das Geständnis von der ?olizei. Selbst wenn also die nächtliche Vernelmung\nden § 136 a StPO verletzt haben sollte, müsste der\nVerfahrensrüge der Erfolg versagt bleiben, weil das\nSchwurgericht die Angaben, die die Angeklagte bei\ndieser Vernehmung gemacht hat, ersichtlich nicht zur\nStütze seiner Überzeugung von der Schuld der Angeklagten verwertet hat.\n\nSchon aus diesem Grunde muss auch die Küge\nscheitern, die Angeklagte sei dadurch gequält oder\nbedroht worden, dass der Leiter der Vernehmung ihr\nerklärt habe, solange die Sache so aussche, könne\ner sie nicht suf freiem Fusse lassen. Im Übrigen\nfehlt es an jedem sicheren Anhalt dafür, dass diese -— zum erstenmal in der Revisionsbegründung behauptete - Benerkung überhaupt gefallen ist. Zudem\n\n2\nLE\n®\n2\nR.\n3 .\nE.\n\nD\nID\n..\nPAR\nLA\nIr\nnr.\n»\n1\n§ 12\nr\nD\n\n>35\n\nkönnte in ihr weder eine Quälerei noch eine Drohung\nmit einer unzulässigen üassnahme (§ 136 a Abs 1\nSatz 2 5t!!0) gesehen werden.\n\n2. Die Sachrüge wird damit begründet, dass die\nFeststellungen die Anwendung des § 217 StGB nicht\nzu tragen vernmöchten. Die Angeklagte habe zwar erklärt, \"gemeint\" zu heben, dass sie nach dem Austritt des Kindes aus dem imtterleib ein Zucken verspürt habe; hernach habe sie jedoch feststellen\nmüssen, dass das Kind nicht gelebt habe. Das Schwurgericht habe nicht festgestellt, um welche Art von\nZuckungen es sich gehandelt habe, insbesondere, ob\nsie von’ der Art gewesen seien, dass sie als untrügliches Lebenszeichen angesehen werden müLsten. Line\nsolche Festutellung sei unerlässlich, weil men aus .\ndem anatomischen Lefund allein nicht mit Sicherheit\ndarauf habe schliessen können, dass das Kind gelebt\nhabe.\n\nDieser Angriff geht fehl. Tas Urteil enthält\ndie klare Feststellung, dass das Kind nach der Geburt gelebt und die Angeklagte dies auch erkannt\nhat. Der Tod des Kindes trat dadurch ein, dass es\nnach der Geburt zwischen den Schenkeln der Angeklagten, bedeckt mit einem schweren Federbett,\nliegenblieb, so dass es keinen Sauerstoff einatmen konnte und der Tod durch ärsticken eintrat.\nDiesen Erfolg führte die Angeklagte dadurch herbei, dass sie es mit Tötungsvorsatz urterliess,\n\n. “. ... . .\nu en ch A ne m ee\n\nniit un\n\nrn.\nei\n\nin\n\nH\n\n-9 -\n\nden von ihr vorausgesehenen Erstickungstod durch\nMassnahmen, die ihr jederzeit möglich waren, abzuwenden. Diese Feststellungen tragen die Anwendung\ndes § 217 StGB.\n\nDie Revision ist nach alledem unbegründet und\nmuss verworfen werden.\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\nGlanzmenn Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-30/1-str-393-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-30/1-str-393-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:55.583640+00:00"}}