{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-10-25_1_StR_369_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-25","aktenzeichen":"1 StR 369/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 5 . . . ana\" ıT 42 .\nß “a: ’ 7\n\" 1Sm 369/51 2\n\n2323 09°\n\nIm famen des Volkes\n\n..\n\nnow\n\nI.\n\nSer In der Strafseche gegen .\n\nUN r u . 2 \\\n\nEi den llandelsvertreter Herbert V ED zus A»\n\nER. geboren ar . ED EB in (EB, '\n\" 4\n\n”\n\nN %\n’ EN \".\nDe ai .\n.\nx\np3\nPe\nSer\nu\n273 ri\nP\n\nPR\nps\n\nwegen vorsötzlicher Körperverletzung SD:\n\nY;\n\nw\n“\n\nE2\n\nx aha ur\n\nhat der 1. Strafsenat des bundeszerichishofs in der\nSitzun;, vom 25. Oktober 1951, en der teilgenommen\n\nv2 SE\n\nKi\n\nbaben: .\nSenstepräsident Richter ,\nals Vorsitzender, :\nBundesrichter Dr. Teetz ei\nBundesrichter vijentel u\n\nBundesrichter Dr. Geier . er\nBundesrichter Glanzmenn \"\nals beisitzende Richter,\nEunäcsamzalt >\nals Vertreter der Lundescenwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nels Urkundsbeerter der Ceschäfti:stelle,\n\nfür Xecht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Lands;crichts in Ausspurg von\n14. ffebruar 1951 wird verworden.\n\nDer /ngeklagte hat üle Zosten des Rechtsmittels zu trasen.\n\nVon Reclits wegen\n\nton\nwen\n\nURN N > s\nEs RENTEN. var\n\ndm\n\neründe:\n\nIo Das Landgericht hat den im kEröf2nungsbeschluss\nder versuchten zotzucht beschuldigten Angeklagten\nwegen vorsätzlicher “örperverletzung zu einer Geldstrafe von einhundert D/ verurteilt.\n\nDer Anreklaegte wollte am 20. Dezer:ber 1950 mit\neinem 20 Jahre alten .ädchen den Beischlaf vollziehen. Als es zu schreien anfing, hielt er ihm bei\nzwei Gelegenheiten den lLiund und auch in schzerzhafter Veise den YZals zu. loch em nächsten !!ag wiesen\ndie beiden äusseren Halsseiten blutunterlaufene ‚Jautstellen und Kratzwunden auf. Das Lendsericht net die\nÜberzeugung gewonnen, der Angeklagte habe durch das\nZuhalten des Hundes und des !’alses verhindern wollen,\ndass durch das Schreien unliebsames Aufsenen im liause\nentstche. 5\n\nIr su”\nNa ge\nER RE\n\n- en vaerie . . PEN\nII. Die &evision rügt die Verletzung des sachlichen\nund des Verfahrensreckts. re\n\n1. Sie beruft sich darauf, dass die Verletzte kei-\n\n\"nen Strafantrag gestellt und nur der Steatsenvalt auf\n\nBefracen erklärt habe, er halte wegen des besonderen\nöffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein\nzinschreiten von Amts wegen für geboten. Aus der Intstehungsgeschichte ergebe sich, dass § 232 „bs 1 StGB\nsich nicht schlechthin au? alle, sondern nur auf die\nsus dem öffentlichen Verl:ehr emwachsenden .örperverletzunren beziehe. Es überschreite deshelb diese\nRechtsidee, wenn die Staatsanveltscheft in Falle\n\noo.\nv B\n.\n„ Be & ./>\nun na RR\n\n%\n\nFRE\nen Dunn\n\npr\n.\nvo sau hunter eve 7/7 Gen\n\n.. en)\nNet\n\n“rn\n\nP .\nCup 74\n\n- 3 -\n\neines privaten Liebesgeräufes ein besonderes öfientliches Interesse an der Strafverfolgung bejahte. £\n\"ierin liege eine Überschreitung der kirmessensbe- E\nfugsnis um so mehr, als die Verletzte ausdrücklich\nerklärt habe, sie stelle keinen Strafantrag. üs gehe F\nnicht an, den Angelilagten auf dem Umweg des behaupteten Öffentlichen- Interesses zu bestraien.\n\nq\n\n” ’ ..\nBen Ne\n\n\"ie .üge ist unbegründet.\n\n\"Die Steatsanwaltschaft kann bei allen Äörnervertetzungen ein Zinschreiten von Amts wegen wegen des\n„esonderen Öffentlichen Interesses für geboten er-\n\nchten. Das erzibt der klare Cesetzesworilaut und\nist auch von der Rechtsprechung nicht in rege ge- .\nstellt worden (2.3. RESt 75, 342; 76, 8). Die Gründe, „E\ndie den Staatsanwalt zu seiner Irklärunr; veranlasst . 5\n\nhaben, nat das Gericht nicht nechzunrüfen (RGSt 77, r\n17, 20).\n\nEn\nwa\n\n2. Die Tevision bringt Zerner vor, der Angeklagte 5;\narbe nicht rechtswidrig gehandelt. Da äie Yerletzte\nkeinen Strafantrag gestellt habe, sehe sie die Kör- &\nperverletzung nicht als ein ihr widerfahrenes Unrecht Br\ner; die örperverletzung sei also nit ihrer inwilli- N\ngung erfolgt. Das Liebesgeriufe verstosse A x\ndie guten 'itten. Zs seien daher die Voraussetgu 5\ndes § 226 a StCB gegeben.\n\n778\n\na\n\nZuch diese .üge ist unbegründet. Yach den Urteilsgründen hat weder die Verletzte in die \"örperverletzung “3\nvor ihrer Dezenung eingewilligt, wie das § 226 a StGB\n\nRS\nvoreusseizt, noch der Angeklagte vorgebrecht, er habe N\n\n. Br\n\n,\nee\n\nKURLUN\n\n5\n\ndr\n\nN\n«\n\nBar\ner 3\n\ner\n.\n?\n\n»\n\nn son\nSUlanst 0a\n\ntan\n\nu.\nun\n\nFür Dr Sera\n\nRU ER\n\nSs\nRS\nwart\n\n>\nN\n\n-A-\n\neine solche Einwilligung angenommen, Such dass die Verletzte später keinen Strafantrag gestellt hat, erlaubt\nbei den festgestellten Sachverhalt nicht den Schluss,\n\ndass sie vor Begehung der Körperverletzung mit ihr einverstanden revwesen sei.\n\n3. Das Urteil 1l&sst auch im übriren keinen Rechtsirrtum erliennen.\n\nDie xevision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen. Der Angeklagte hat nach 8 473 Abs 1 StTO die\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nRichter Dr. Peetz ientel\nDr. Geier @lanzmann\n$\nEEE DE\n. Garen BER, &«\n\nm.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-25/1-str-369-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226a","ref_norm":"226a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-25/1-str-369-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:55.183035+00:00"}}